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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.05.1985, Az.: 5 AZR 276/84

Betriebsmittel; Anscheinsbeweis; Betriebsnachfolge; Betriebsübernahme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.05.1985
Aktenzeichen
5 AZR 276/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Solingen 12.10.1983 - 4 Ca 1784/82
LAG Düsseldorf 30.03.1984 - 2 Sa 1992/83

Fundstellen

  • BAGE 48, 345 - 350
  • MDR 1985, 1052 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1985, 736
  • ZIP 1985, 1158-1160

Amtlicher Leitsatz

1. Legt der Arbeitnehmer dar, daß der in Anspruch genommene Betriebserwerber die wesentlichen Betriebsmittel nach Einstellung des Geschäftsbetriebes des bisherigen Geschäftsinhabers verwendet, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß dies aufgrund eines Rechtsgeschäfts i. S. von § 613a BGB geschieht.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des zwischen der Klägerin und der Firma J. K. & Co. bestehenden Arbeitsvertrages eingetreten ist.

2

Die Klägerin war ab August 1979 bei der Firma J. K. & Co. als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie verdiente zuletzt 1600,- DM brutto monatlich. Die Firma K. & Co. betrieb ein Anzeigen- und Verlagsunternehmen und gab ein Anzeigenblatt mit dem Namen Rhein-Wupper-Anzeiger heraus. Zu diesem Zweck hatte sie u. a. Geschäftsräume in L., D. und in B., H., angemietet. Diese Mietverträge wurden von den jeweiligen Hauseigentümern wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt.

3

Über das Vermögen der Firma K. & Co. ist am 1. April 1982 das am 3. Februar 1982 beantragte Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 2. Februar 1982 kündigte die Firma J. K. & Co. das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Ablauf desselben Tages fristlos.

4

Im Hinblick auf den Konkursantrag vom 3. Februar 1982 ist der Klägerin von der Beklagten zunächst ein Arbeitsplatz angeboten worden. Zum Abschluß eines Arbeitsvertrages kam es jedoch nicht. Die Klägerin hatte etwa Mitte Februar 1982 der Firma K. mitgeteilt, sie sei im zweiten Monat schwanger.

5

Mit Schreiben vom 19. Februar 1982 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die Firma K. & Co. und machte zugleich einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens wurde das Kündigungsschutzverfahren zunächst unterbrochen, bis es die Klägerin gegen den Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 16. April 1982 wiederaufnahm. Mit Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 Ca 194/82 (L) - entsprach das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage. Die dagegen von dem Konkursverwalter eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1983 - 5 Sa 324/83 - zurückgewiesen worden.

6

Am 4. bzw. 18. Februar 1982 schloß die Beklagte mit den jeweiligen Vermietern neue Mietverträge über die zuvor von der Firma K. & Co.. genutzten Geschäftsräume. Das dort noch aufgrund deren Vermieterpfandrechts vorhandene Büromobiliar wurde von der Beklagten mit Zustimmung der Firma J. K. & Co., später der des Konkursverwalters, zunächst weiter benutzt. Später ist es von dem Konkursverwalter anderweitig verkauft worden.

7

Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Verlagsunternehmen und verlegt ein Anzeigenblatt mit Namen "Wochenpost", dessen Verbreitungsgebiet und Auflagenstärke mit dem von der Firma K. & Co. herausgegebenen Rhein-Wupper-Anzeiger nur teilweise übereinstimmt.

8

Die Klägerin hat mit der am 14. September 1982 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage von der Beklagten Arbeitslohn bzw. Zuschuß zum Mutterschaftsgeld unter Anrechnung erhaltener Arbeitslosenbezüge für die Zeit von April bis Juni 1982 verlangt. Mit späteren Schriftsätzen hat sie die Klage für den Zeitraum bis 31. August 1983 erweitert. Sie hat behauptet, die Beklagte habe den Betrieb der Firma K. & Co. am 3. Februar 1982 übernommen und sei damit in das im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten. Im einzelnen hat die Klägerin unter Beweisantritt folgendes vorgetragen: Die Beklagte habe die gesamte Geschäftsstelle in B. übernommen sowie die Geschäftsräume in L. bezogen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch einen wesentlichen Teil der Arbeitnehmer der Firma K. & Co. eingestellt und einen großen Teil des Inventars sowie alle Geschäftspapiere, Kundenlisten und das Barvermögen genutzt. Auch der telefonische Anzeigenverkauf der Firma K. & Co. nebst den dazugehörigen Kundenlisten und Adressen seien von der Beklagten benutzt worden. Dadurch habe die Beklagte das gesamte "know how" eines eingefahrenen Zeitungsbetriebes erhalten.

9

Die Klägerin hat entsprechende Zahlungsanträge gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB zwischen der Firma J. K. & Co. und ihr habe nicht stattgefunden. Sie habe nach der fristlosen Kündigung der Mietverträge über die Geschäftsräume in L. und B. jeweils neue Mietverträge mit den Vermietern abgeschlossen. Im übrigen habe sie weder Kundenlisten noch sonstige Geschäftspapiere oder Barvermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin übernommen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13

I.1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil es "letztlich" unstreitig sei, daß ein Rechtsgeschäft zwischen der Beklagten einerseits, dem Konkursverwalter bzw. der Firma J. K. & Co. andererseits zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei. Zwar habe die Beklagte die Betriebsräume der Firma K. & Co. angemietet, nachdem deren Mietverhältnisse wegen der aufgetretenen Mietzinsrückstände fristlos gekündigt worden seien. Doch könne darin kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a BGB gesehen werden. Ebensowenig könne ein Betriebsübergang deshalb bejaht werden, weil die Beklagte auf der Grundlage des für die früheren Vermieter der Firma K. & Co. bestehenden Vermieterpfandrechts deren Büroinventar benutzte, bis es während des sich anschließenden Konkursverfahrens durch den Konkursverwalter verwertet worden sei. Dadurch sei weder ein Betrieb als Ganzes noch ein Betriebsteil auf die Beklagte übergegangen. Über die weiteren von der Klägerin für den Übergang des Betriebes wesentlich gehaltenen und unter Beweis gestellten streitigen Sachumstände - Übergabe sämtlicher Geschäftspapiere, Kundenlisten und laufende Geschäfte sowie des Barvermögens für noch abzuwickelnde Reisen und Kundenlisten sowie Adressen für den telefonischen Anzeigenverkauf - hat weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht Beweis erhoben, weil schon die "Grundvoraussetzungen der Anwendbarkeit des § 613 a BGB" fehlten.

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2. Die Revision rügt insbesondere, das Landesarbeitsgericht habe es unter Verstoß gegen § 286 ZPO unterlassen, den gesamten Streitstoff zu würdigen und die angebotenen Beweise zu den Umständen des von der Klägerin behaupteten Betriebsübergangs zu erheben. Insbesondere ergebe sich aus dem von der Klägerin unter Beweisantritt vorgelegten Aktenvermerk des früheren Inhabers der Firma K. & Co., daß zwischen diesem und dem Geschäftsführer der Beklagten Verhandlungen hinsichtlich einer Fortführung des Geschäfts stattgefunden hätten. Hätte dem Berufungsgericht dieser Vortrag nicht ausgereicht, hätte es der Klägerin einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Dies sei unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht geschehen. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin vorgetragen, daß ein Vertrag zwischen dem früheren Inhaber der Firma K. & Co. und der Beklagten über den Übergang des Betriebes einer Anzeigenzeitung tatsächlich zustande gekommen sei.

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II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, mit denen es abgelehnt hat, über die von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalte Beweis zu erheben, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

16

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BAG 35, 104 ff. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe) gehören zum Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel. Diese machen einen Betrieb dann aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu einem Betrieb gehört haben, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (vgl. BAG 27, 291, 295 f. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe). Entscheidend kommt es darauf an, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb im wesentlichen unverändert fortführen kann. Als Indiz hierfür kommt insbesondere bei Dienstleistungsbetrieben in Betracht der Eintritt in Liefer- und Abnahmeverträge, die Übernahme von Schutzrechten (vgl. hierzu BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 a der Gründe). Bei einem Anzeigen- und Werbeblatt der von der Firma K. & Co., aber auch von der Beklagten herausgegebenen Art sind Geschäftspapiere und Kundenlisten, insbesondere auch für den telefonischen Anzeigenverkauf, die wesentlichen Betriebsmittel. Gerade bei allein durch Anzeigen finanzierten Zeitschriften kommt es entscheidend auf die Kenntnis der im Verbreitungsgebiet ansässigen Firmen und die Verbindung zu ihnen an, da diese die Mehrzahl der Werbeanzeigen aufgeben.

17

2.a) Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, die Beklagte habe die Geschäftspapiere und Kundenlisten der Firma K. & Co. übernommen und benutzt. Sie hat in der Revision in zulässiger Weise gerügt, daß das Landesarbeitsgericht ihren entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgegangen sei. Unstreitig ist, daß die Beklagte ebenfalls ein Anzeige- und Werbeblatt herausbringt, wenn auch unter anderem Namen und nur teilweise im gleichen Verbreitungsgebiet. Das Landesarbeitsgericht durfte aber eine Beweiserhebung über die Behauptungen der Klägerin nicht ablehnen mit der Begründung, die Grundvoraussetzungen des § 613 a BGB seien nicht gegeben, da der Betriebsübergang durch die behaupteten Sachumstände gerade bewiesen werden sollte.

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b) Die Beweiserhebung durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen hat, welches bestimmte "Rechtsgeschäft" zwischen den Beteiligten, also der Firma J. K. & Co. oder dem Konkursverwalter und der Beklagten hinsichtlich der übernommenen Betriebsmittel abgeschlossen worden ist.

19

Die Klägerin hat im einzelnen vorgetragen, daß die Beklagte Geschäftspapiere, Kundenlisten und Kundenanschriften, Bargeld und Einrichtungsgegenstände der Firma J. K. & Co. übernommen habe. Zuzugeben ist dem Berufungsgericht, daß die Klägerin nicht konkret den Abschluß eines bestimmten Vertrages behauptet hat. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liegt jedoch schon dann vor, wenn die Rechte zur Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände rechtsgeschäftlich übertragen werden, wobei es gleichgültig ist, welches bestimmte Rechtsverhältnis im einzelnen zugrunde liegt. Es kommt nicht einmal darauf an, ob die Betriebsüberlassung entgeltlich erfolgt, Schenkung oder Vermächtnis reichen deshalb aus. Ebenso genügt die Einräumung des Nießbrauchs an den einzelnen zum Betrieb gehörenden Gegenständen (vgl. Seiter, Betriebsinhaberwechsel, Schriften zur AR-Blattei, S. 44/45; Posth, Arbeitsrechtliche Probleme beim Betriebsinhaberwechsel, § 613 a BGB, Köln 1978, S. 79/80; v. Hoyningen-Huene/Windbichler, Der Übergang von Betriebsteilen nach § 613 a BGB in RdA 1977, 329, 339).

20

Die Klägerin hat jedenfalls dargelegt und unter Beweis gestellt, daß hier Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden haben und die Beklagte schließlich die wesentlichen Betriebsmittel der Firma K. & Co. benutzt habe. Kann sie dies beweisen, wäre zumindest der Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu im einzelnen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 286 Anh. 3 B; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 286 Anm. 4, jeweils m. w. N.) dafür erbracht, daß zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung gleich welcher Rechtsnatur abgeschlossen worden ist, die es der Beklagten erlaubte, diese Betriebsmittel unter Aufrechterhaltung der Betriebsorganisation für ihre Zwecke zu verwenden. Im Geschäftsleben entspricht es nämlich der Lebenserfahrung, daß solche geldwerten Betriebsmittel wie Geschäftspapiere, Kunden- und Anzeigenlisten nicht ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen genutzt werden. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die Beklagte tatsächlich diese Listen und Papiere übernommen und genutzt hat; trifft die entsprechende Behauptung der Klägerin zu, ist von einem Rechtsgeschäft zwischen altem und neuem Betriebsinhaber auszugehen, sofern und solange nicht die Beklagte diesen Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Die Beklagte hat aber bisher nur die entsprechenden Behauptungen der Klägerin in Abrede gestellt. Dies allein genügt jedoch nicht, um einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens darzulegen (vgl. BAG Urteil vom 29. August 1958 - 3 AZR 623/57 - AP Nr. 1 zu § 282 ZPO, Anm. von Pohle).