Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2026, Az.: B 5 R 143/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.05.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 143/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:070526BB5R14325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 29.08.2022 - AZ: S 13 R 679/21
- LSG Sachsen - 26.08.2025 - AZ: L 4 R 455/22
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 22.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2021). Nach Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.8.2022). Das LSG hat ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von H, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4.10.2024 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 9.12.2024 hat der Kläger Einwände gegen das Gutachten erhoben und die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens beantragt. Daraufhin hat das LSG eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 4.3.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Fragen keine hinreichende Beantwortung gefunden hätten. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.8.2025 hat er seinen Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens aufrechterhalten und in der mündlichen Verhandlung am 26.8.2025 an dem Antrag festgehalten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Das LSG sehe keinen Anlass, den Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören, nachdem er bereits schriftlich ergänzend zu den Einwänden Stellung genommen habe (Urteil vom 26.8.2026).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum das angefochtene Urteil des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Begründung des Klägers erfüllt diese Darlegungsanforderungen nicht.
Der Kläger rügt, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, nicht nachgekommen.
a) Soweit der Kläger darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Form des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO sieht, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan.
Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 18, jeweils mwN). Sachdienlich iS des § 116 Satz 2 SGG sind die Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind sowie über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der vorliegenden ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44/23 BH - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 18). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Notwendig ist jedoch, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 6 mwN; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5). Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie der Kläger - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Berichten zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die aus seiner Sicht noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18, jeweils mwN).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger nicht in gebotenem Maße aufgezeigt, welche konkreten Punkte er noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe. Zwar meint er, die erläuterungsbedürftigen Punkte seien von ihm unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur hinreichend formuliert und Widersprüche aufgezeigt worden. Insoweit werde auf seine Stellungnahme zum Gutachten im Schriftsatz vom 9.12.2024 vollinhaltlich Bezug genommen. Auch die Schriftsätze vom 4.3.2025 und 23.8.2025 würden hinreichend darlegen, "weswegen eine persönliche Anhörung des Sachverständigen erfolgen soll". Sein Beschwerdevorbringen erschöpft sich aber in der Wiedergabe der von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen für die Ausübung des Fragerechts und in der bloßen Behauptung, die Voraussetzungen einer (erneuten) Befragung des Sachverständigen H seien hiernach erfüllt gewesen. Welche konkreten entscheidungserheblichen und offengebliebenen Punkte - insbesondere nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 - der Kläger noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe, zeigt er gerade nicht auf. Nur dann aber vermag das Gericht die notwendige objektive Sachdienlichkeit einer an den Sachverständigen zu stellenden Frage zu beurteilen. Das Fragerecht begründet zudem keinen Anspruch auf stets neue (schriftliche oder mündliche) Anhörungen des Sachverständigen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44/23 BH - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris RdNr 9 mwN).
b) Soweit der Kläger in der Ablehnung seines Antrags auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen H auch eine Verletzung des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO sehen sollte, erfüllt sein Vortrag nicht die Voraussetzungen für die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels.
Grundsätzlich steht es nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will (vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - juris RdNr 29). Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339/16 B - juris RdNr 7).
Zwar wird mit § 411 Abs 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, "von Amts wegen", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen (BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339/16 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Allerdings ist ein Prozessbeteiligter nicht gehindert, ein Tätigwerden des Prozessgerichts von Amts wegen nach § 411 Abs 3 ZPO anzuregen. Diese Anregung ("Antrag") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden (BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339/16 B - juris RdNr 8). Hierzu ist darzulegen, welche konkreten, noch erläuterungsbedürftigen Punkte (nur) durch die mündliche Anhörung des Gutachters, ausgeräumt werden könnten. Dies hat der Kläger jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht getan. Nur dann aber hätte sich überhaupt das in § 411 Abs 3 ZPO eingeräumte Ermessen des Tatsachengerichts zur Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu einer Pflicht verdichten können.
c) Falls der Kläger mit seinem Vorbringen auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) geltend machen will, weil das LSG seinen Antrag, den Sachverständigen H mündlich anzuhören, übergangen habe, hat er auch einen solchen Mangel nicht anforderungsgerecht dargetan. Er hat schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO bezeichnet. Es fehlt bereits die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 SGG. Hierzu hätte der Kläger substantiiert und präzise darlegen müssen, welche konkreten entscheidungserheblichen Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch eine mündliche Anhörung von H zu seinem Gutachten vom 4.10.2024 trotz seiner bereits vorliegenden ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 9.1.2025 noch hätten geklärt werden können (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 137/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 24). Dies ist aber nicht geschehen. Allein die unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im Berufungsverfahren gemachte pauschale Aussage des Klägers, aufgeworfene Fragen seien offen oder unbeantwortet geblieben, genügt hierfür nicht.
d) Soweit der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen die durch den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen wendet, denen das LSG gefolgt ist, richtet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 11 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.