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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1971, Az.: VIII ZR 196/69

Voraussetzungen für einen Wegfall der Bereicherung; Anspruch auf Schadensersatz wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung; Anforderungen an das Vorliegen eines Abtretungsverbotes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 196/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 29.07.1969
LG Aurich - 12.05.1965

Fundstellen

  • BGHZ 56, 173 - 180
  • DB 1971, 1200-1201 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 729-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kraftwagenspedition F. Kommanditgesellschaft in W., B.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Komplementär Kaufmann Karl F. in W.

Prozessgegner

Norddeutsche Kreditbank Aktiengesellschaft in Br., O.straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Oskar L., Helmuth Bi. und Dr. Erwin D. in Br., O.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Tragweite einer Vereinbarung zwischen einem Bauunternehmer und dem Bauherrn über die Nichtabtretbarkeit von Bauforderungen und zur Frage, ob auch eine Bank, die aufgrund einer nach § 138 BGB nichtigen Globalzession eine Bauforderung des Bauunternehmers eingezogen hat, gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Baustoffhändlers, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den Bauunternehmer geliefert hatte, sich auf die Nichtabtretbarkeit der Bauforderung berufen kann.

Zur Frage des Wegfalls der Bereicherung, wenn eine Bank, die aufgrund einer nach § 138 BGB nichtigen Globalzession des Bauunternehmers Bauforderungen eingezogen hat, die aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts dem Baustoffhändler zustanden, im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Globalzession dem Bauunternehmer weiteren (verlorenen) Kredit eingeräumt hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. Juli 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückgewiesen hat, als das Landgericht die Klage in Höhe von 7.100 DM nebst Zinsen abgewiesen hatte:

Unter Abänderung des Urteils der IV. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 12. Mai 1965 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.100 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. April 1964 zu zahlen.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des ersten Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5, von den Kosten des ersten Revisionsrechtszuges die Klägerin weitere 3/10 und die Beklagte 1/5, von den Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges und des zweiten Revisionsrechtszuges die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

Tatbestand

1

Die Klägerin lieferte in den Jahren 1963 und 1964 an den Bauunternehmer B. Baustoffe für 17.223,02 DM unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Dazu bestimmten die "Lieferungsbedingungen" der Klägerin unter Nr. 8:

"Wird die gelieferte Ware bzw. werden die daraus hergestellten Sachen vom Käufer wieder veräußert oder in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, geht die Forderung des Käufers an seinen Abnehmer entsprechend dem Wert unserer Lieferung zwecks Sicherung unserer Forderung auf uns über..."

2

Die beklagte Bank war die Bankverbindung des Bauunternehmers. Sie hatte sich durch Globalabtretungsvertrag vom 5. September 1962 als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche dessen "sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen (seine) Abnehmer" abtreten lassen. Der Bauunternehmer fiel am 28. April 1964 in Konkurs.

3

Die Klägerin verlangte von der beklagten Bank ursprünglich 33.200 DM, weil die Bank in dieser Höhe aufgrund der Globalabtretung Bauforderungen des Bauunternehmers eingezogen habe, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts der Klägerin zugestanden hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im ersten Durchgang die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Beklagte aufgrund des Globalabtretungsvertrages die Forderungen erworben und deshalb berechtigterweise eingezogen habe. Der erkennende Senat hat durch das Urteil VIII ZR 94/66 vom 24. April 1968 (= NJW 1968, 1516; JZ 1968, 527 [BGH 24.04.1968 - VIII ZR 94/66]; MDR 1968, 658; BB 1968, 563; Betrieb 1968, 1018; WM 1968, 644) das erste Berufungsurteil teilweise aufgehoben, weil der Globalabtretungsvertrag gemäß § 138 BGB nichtig sei. Im zweiten Durchgang hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe des noch anhängigen Teilbetrages von 17.223,02 DM nebst Zinsen erneut abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung in dieser Höhe weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

1.

Die jetzt noch streitige Forderung von 17.223,02 DM leitet die Klägerin aus der Lieferung von Baustoffen (Sand, Kies, Beton) für 4 Baustellen des Bauunternehmers her:

a)Neubau von 2 Werkshallen im Kasernenbereich V. für das Staatshochbauamt W., Baustoffe geliefert für7.673,92 DM
b)Brücke für den Entwässerungsverband Jade in Bra., Baustoffe geliefert für2.341,65 DM
c)Bau einer Kirche in Neuengroden für die Kirchengemeinde R., Baustoffe geliefert für4.398,60 DM
d)Bau eines Pfarrhauses in H. für die Kirchengemeinde R., Baustoffe geliefert für2.808,85 DM
17.223,02 DM
5

In den Fällen zu a und b verneint das Berufungsgericht, daß überhaupt die Forderung des Bauunternehmers auf die Klägerin übergegangen sei, weil einem solchen Forderungsübergang jeweils ein vom Bauunternehmer mit dem Bauherrn vereinbartes Abtretungsverbot entgegenstand (nachstehend zu 2). In den Fällen c und d stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte auf die Klägerin übergegangene Forderungen in Höhe von 4.350 und 2.750 = zusammen 7.100 DM unberechtigt bei der Kirchengemeinde eingezogen hat. Das Berufungsgericht verneint in diesen Fällen gleichwohl eine Bereicherungsforderung der Klägerin (§ 816 Abs. 1 BGB) wegen Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) (nachstehend zu 3).

6

Die Revision greift beides an.

7

2.

Die vertragliche Ausschließung der Abtretbarkeit der Forderung des Bauunternehmers in den Fällen a und b.

8

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte in beiden Fällen der Bauunternehmer mit den Bauherren vereinbart, daß er Teile seiner Bauforderung nur mit Zustimmung der Bauherren abtreten durfte. Die Klägerin nimmt aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts nur Teile der Bauforderung in Anspruch, die Bauherren haben einer Abtretung an die Klägerin unstreitig nicht zugestimmt. Dadurch ist ein Übergang der Forderungen auf die Klägerin verhindert worden.

9

Der Bundesgerichtshof (VII. Zivilsenat) hat in BGHZ 51, 113 f [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66] mit ausführlicher Begründung entschieden, daß die Abrede in einem Bauvertrag, durch die die Abtretung des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers ausgeschlossen wird, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der erkennende Senat macht sich diese Begründung zu eigen. Die Revision hat nicht darlegen können, daß im vorliegenden Falle eine Abweichung von diesem Grundsatz geboten ist.

10

Daß es sich bei den hier in Betracht kommenden Bauherren um die öffentliche Hand handelt, begründet keine abweichende Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66] ausdrücklich berücksichtigt, daß "die namentlich von der Öffentlichen Hand ... zunehmend geübte Praxis, Abtretungsverbote in Bauverträgen zu vereinbaren, unerwünschte Auswirkungen hat." Zu Unrecht nimmt ferner die Revision Anstoß daran, daß die hier vereinbarten Abtretungsverbote nur Teilabtretungen, nicht aber die Abtretung der ganzen Forderung von der Zustimmung des Bauherrn abhängig machen. Das stellt im Gegenteil eine Abschwächung des Abtretungsverbots dar, das deshalb um so weniger grundsätzlichen Bedenken unterliegt.

11

c)

In BGHZ 40, 156, 159 f [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62] hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein vertragliches Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt die ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene Abtretung nicht nur unter den Vertragsparteien, sondern auch jedem Dritten gegenüber unwirksam mache. Daran wird festgehalten. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß hier das Berufungsgericht die Vertragsklausel nicht im Sinne eines Verbots mit relativer Unwirksamkeit ausgelegt habe, auf die deshalb nur die Bauherren sich berufen könnten. Die Revision legt jedoch nicht dar, daß hier zwischen dem Bauunternehmer und den Bauherren besondere Verhältnisse bestanden, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen könnten. Außerdem handelt es sich um typische Vertragsklauseln in Formularverträgen, die einer individuellen Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es bleibt deshalb dabei, daß die hier vereinbarten Abtretungsverbote einen Forderungsübergang auf die Klägerin gemäß dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verhindert haben.

12

d)

Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, daß hier die Beklagte sich nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfe, daß infolge der vom Bauunternehmer mit den Bauherren vereinbarten Abtretungsverbote der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht wirksam geworden ist. Hieraus kann die Klägerin nicht der beklagten Bank, sondern allenfalls dem Bauunternehmer einen Vorwurf machen, weil dieser mit den Bauherren das dem verlängerten Eigentumsvorbehalt widersprechende Abtretungsverbot vereinbart hat. Der beklagten Bank kann die Klägerin lediglich anlasten, daß sie die Forderung des Bauunternehmers gegen die Bauherren aufgrund des Globalabtretungsvertrages eingezogen hat, den der erkennende Senat in dem früheren Urteil als gegen die guten Sitten verstoßend (§ 138 BGB) für nichtig erklärt hat. Aus den Feststellungen des Berufungsurteils ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin ihren verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Bauherren überhaupt geltend gemacht hat, bevor diese an die Beklagte zahlten. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß das Verhalten der Beklagten ursächlich für den Verlust der Klägerin war. Hätten die Bauherren nicht an die Beklagte bezahlt, so hätten sie, wie jedenfalls nicht auszuschließen ist, an den Bauunternehmer selbst, möglicherweise sogar auf dessen Konto bei der Beklagten, gezahlt. Dann wäre also der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin auch ohne das Verhalten der Beklagten nicht zum Zuge gekommen. Schon deshalb kann es nicht rechtsmißbräuchlich sein, daß die Beklagte sich auf das Fehlen der Sachbefugnis der Klägerin beruft, für das sie (Beklagte) nicht verantwortlich ist.

13

Aber auch wenn die Beklagte dadurch, daß sie die Globalabtretung gegenüber den Bauherren aufdeckte (Schreiben der Beklagten vom 28. März 1963 und 14. August 1963), eine Zustimmung der Bauherren zu dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin und damit einen Übergang der Forderungen auf die Klägerin verhindert hätte, würde das nicht ausreichen, die Berufung der Beklagten auf die fehlende Sachbefugnis der Klägerin als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen. Dem Globalabtretungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Bauunternehmer lagen die "Allgemeinen Bedingungen der Norddeutschen Kreditbank AG Br. für die Abtretung von Forderungen (ABAF)" zugrunde. Dabei handelte es sich um Verbandsbedingungen, die in Nr. 3 (3), (4) in gewissen - vom erkennenden Senat in dem früheren Urteil allerdings nicht für ausreichend erachteten - Umfang auch auf die Belange der Warengläubiger Rücksicht nahmen. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (Berufungsurteil S. 28 f) ohne Rechtsfehler feststellt, ist nicht bewiesen, daß die Beklagte hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Globalabtretung bösgläubig war. In der Tat ist die Frage, bis zu welcher Grenze eine Bank ihr eigenes Sicherungsbedürfnis ohne Rücksicht auf die Interessen konkurrierender Warengläubiger verfolgen darf, im Einzelfall schwierig zu beantworten. Erst die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nach und nach maßgebliche Grundsätze herausgebildet, die als Orientierungspunkte dienen können, nicht aber ohne weiteres in jedem Einzelfall von vornherein eine sichere Antwort erlauben, ob die Gerichte einen Sicherungsvertrag im Einzelfall verwerfen oder anerkennen werden. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 29) weist zutreffend darauf hin, daß es im ersten Durchgang selbst den Globalabtretungsvertrag für rechtlich einwandfrei gehalten hat. Unter den gegebenen Umständen wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren entgegengesetzten Standpunkt - gerichtlich oder außergerichtlich - durchzusetzen, und sich die Zustimmung der Bauherren zur Abtretung zu besorgen, oder wenigstens zu verhindern, daß die Bauherren vor der endgültigen Klärung an die Beklagte zahlten. Da sie das nicht getan hat, andererseits aber der Beklagten nicht anzulasten ist, daß sie mit unzulässigen Mitteln auf die Bauherren eingewirkt hätte, die Zustimmung zur Abtretung an die Klägerin zu verweigern, handelt die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich der Klägerin gegenüber darauf beruft, daß diese mangels Zustimmung der Bauherren die Forderung gegen diese nicht erworben habe.

14

Aus dem Urteil VII ZR 34/69 vom 12. November 1970 (BGHZ 55, 34) kann die Revision nichts für sich herleiten. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, daß sich die Frage, unter welchen Umständen eine Sicherungszession an eine Bank wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig ist, auch dann nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen richte, wenn die abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Drittschuldners abgetreten werden konnte. Das hier zu entscheidende Problem, unter welchen Umständen es rechtsmißbräuchlich sein kann, wenn die Bank sich auf die fehlende Sachbefugnis des Warengläubigers beruft, der wegen fehlender Zustimmung des Drittschuldners die Forderung gegen diesen nicht erworben hat, stellte sich dort nicht, denn dort hatte der Drittschuldner einer Abtretung (auch) an den Warengläubiger zugestimmt.

15

In den Fällen a und b hat deshalb das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen.

16

3.

Der Wegfall der Bereicherung in den Fällen c und d

17

a)

Das Berufungsgericht nimmt an, daß hier der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin in Höhe von 7.100 DM wirksam geworden ist, weil die Kirchengemeinde mit dem Bauunternehmer ein Abtretungsverbot nicht vereinbart hatte, und daß die Beklagte - und nicht etwa der Bauunternehmer - die demnach der Klägerin zustehende Forderung von 7.100 DM unberechtigt eingezogen hat. Das Berufungsgericht läßt aber - in Anlehnung an BGHZ 26, 185, 196 [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57] - einen Bereicherungsanspruch der Klägerin an § 818 Abs. 3 BGB scheitern:

18

Die Beklagte habe an die Rechtswirksamkeit ihres Globalabtretungsvertrages mit dem Bauunternehmer geglaubt und deshalb darauf vertraut, daß der ihr zugeflossene Gegenwert der Schecks der Kirchengemeinde ihr verbleiben würde. Deshalb habe sie, wie sich aus den Aussagen der Zeugen Bo. (Bauunternehmer) und K. (Prokurist der Beklagten), sowie den Bewegungen auf dem Kontokorrentkonto bei der Beklagten ergebe, dem Bauunternehmer die eingegangenen Beträge zur freien Verfügung überlassen und ihm darüber hinaus noch weiteren - verlorenen - Kredit gewährt. Damit sei eine Bereicherung der Beklagten wieder entfallen. Die Voraussetzungen des § 819 BGB für eine verschärfte Haftung der Beklagten seien nicht gegeben.

19

Die Revision greift dies im Ergebnis mit Erfolg an.

20

b)

Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 26, 185, 194 [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57] mit ausführlicher Begründung festgestellt, daß in einem Falle, in dem eine Bank die einem Warengläubiger ihres Kunden aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehende Forderung unberechtigt, aber gutgläubig, eingezogen hatte, die Bank sich nicht schon deshalb auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, weil sie den eingezogenen Betrag auf dem Kreditkonto des Kunden gutgeschrieben hat. Davon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus. Der Bundesgerichtshof hat aber für den damals entschiedenen Fall darauf hingewiesen (a.a.O. S. 195 f), daß, wenn die Bank ihrem Kunden Kredit nur bis zu einer bestimmten Höhe eingeräumt hatte und den Kunden nur im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der erteilten Gutschriften den Kredit wieder bis zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen ließ, die Bank eine weitere Vermögenseinbuße erlitten haben könne, welche die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB erfülle. Das Berufungsgericht, das hier einen vergleichbaren Fall annimmt, übersieht einen wesentlichen Unterschied.

21

In den erwähnten Fällen hatte der Bankkunde die streitigen Forderungen, die aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts dem Lieferanten zustanden, in einem an sich rechtswirksamen Vertrag an die Bank abgetreten. Die Abtretung hatte nur deshalb keine unmittelbare rechtliche Wirkung, weil die Forderungen infolge des verlängerten Eigentumsvorbehalts schon mit ihrer Entstehung auf den Lieferanten übergegangen waren. Die Schuldner des Bankkunden zahlten gutgläubig und deshalb mit befreiender Wirkung (§§ 408, 407 BGB) an die ebenfalls gutgläubige Bank. Im vorliegenden Fall dagegen war der Globalabtretungsvertrag zwischen dem Bauunternehmer als Bankkunden und der beklagten Bank von vornherein wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Auch wenn die Bank, wie oben unter 2 d ausgeführt, diese Nichtigkeit nicht gekannt hat, so kann sie doch - anders als in den oben angeführten Fällen der früheren Entscheidungen - das Risiko, das sich aus der Rechtsunwirksamkeit des Sicherungsvertrages für sie ergab, nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abwälzen, deren Forderungen sie unberechtigt - wenn auch gutgläubig - eingezogen hat. Denn im Verhältnis zwischen dem Warengläubiger, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat, und der Bank, die sich eine Sicherungszession hat geben lassen, kann nur die Bank das Risiko treffen, das sich für sie aus einer Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit ihres Formularvertrages ergibt. Gibt sie im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieses Vertrages, und deshalb im Vertrauen darauf, daß sie die unberechtigt eingezogenen Beträge behalten dürfe, ihren Kunden erneut Kredit und kommt sie dabei zu Schaden, so ist damit nicht im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB ihre Bereicherung entfallen. Dabei ist es gleichgültig, ob man zur Abgrenzung auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen den die Bereicherung herbeiführenden Umständen und der Entreicherung abstellt, wie weithin die Rechtsprechung (vgl. RGZ 170, 65, 67; BGHZ 1, 75, 81 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50]; BGH MDR 1957, 598) oder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie zum Teil das Schrifttum (Esser, Schuldrecht 3. Aufl. § 105 II c; Larenz, Schuldrecht 9. Aufl. Bd. II § 64 II; Soergel/Mühl 10. Aufl. § 818 Nr. 33). Nach beiden Kriterien ist es unzulässig, das Risiko der Hingabe weiteren, ungesicherten Kredits durch die Bank dem Warengläubiger anzulasten, wenn dieses Risiko darauf beruht, daß die Bank sich eine Sicherungszession hat geben lassen, die nach § 138 BGB nichtig ist.

22

§ 818 Abs. 3 BGB trägt deshalb die Abweisung der Klage im Falle Kirchengemeinde nicht. Da das Berufungsgericht im übrigen die Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler festgestellt hat - auch die Beklagte als Revisionsbeklagte hat insoweit keine Rügen erhoben - war unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 7.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Bundesrichter Dr. Mezger ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Leistung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Haidinger
Dr. Messne
Mormann
Dr. Hiddemann