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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1972, Az.: I ZR 95/70
„Mitgliederwerbung“

Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs; Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs; Tun, das objektiv geeignet ist, eigenen oder fremden Absatz auf Kosten anderer Mitbewerber zu fördern; Eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; Wesentliche Merkmale eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1972
Aktenzeichen
I ZR 95/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11498
Entscheidungsname
Mitgliederwerbung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 18.06.1970

Prozessführer

Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.,
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. K..., F.../M..., Börse

Rechtsanwalt Dr. F...

Prozessgegner

Bundesverband der Luftfahrzubehör- und Raketenindustrie e. V. (BLR),
vertreten durch den Vorstand Dipl.-Ing. Curt W... und Ing. Richard S..., H... 1, S... ...

Rechtsanwälte P... und G...

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Claßen, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat satzungsgemäß die Aufgabe, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Der Beklagte ist ein 1954 gegründeter eingetragener Verein, der gemäß § 2 seiner Satzung die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber den behördlichen und privaten Stellen wahrnimmt. Der Beklagte versandte an seine Mitglieder und an Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, die er als Mitglieder werben wollte, Schreiben, deren Inhalt sich, soweit er von dem Kläger beanstandet wird, aus den Klageanträgen ergibt. Der Kläger hat dazu unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG in näherer Darlegung vorgetragen, der Beklagte versuche mit teils eindeutig unrichtigen, teils erheblich übertriebenen Angaben Mitglieder zu werben. Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, in Schreiben an Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, die als Mitglieder des Beklagten geworben werden sollen oder bereits Mitglieder des Beklagten sind, folgende Angaben zu machen:

1.
"In den von uns für Sie bearbeiteten Sektoren Flugzeugbau und Rüstung haben sich neue Möglichkeiten ergeben, die wir nutzen sollen. Nach Absprachen in Bonn und mit verschiedenen Bedarfsträgern besteht die Möglichkeit, daß Ihre Firma zusammen mit anderen Unternehmen direkten Einfluß auf einige Großprojekte der obigen Sektoren nehmen könnte."

2.
"Unser Verband arbeitet mit sämtlichen für Sie in Frage kommenden Auftraggebern aus dem NATO-Bereich eng zusammen. Es sind dieses Flugzeugwerke, Triebwerksfirmen, Raketenhersteller, Luftwaffenbeschaffungsamt, Fluggesellschaften, Luftfahrt-Reparaturwerke, Luftfahrt-Geräteherstellerfirmen u. a."

3.
"Die Umsätze der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie der allgemeinen Rüstungsaufträge betragen in der Bundesrepublik jährlich eine Anzahl von Milliarden DM. Für die jetzt neu geforderten Typen fehlen uns die Produktionsfirmen, obgleich wir ein großer Industrieverband sind. Es handelt sich in der Hauptsache um Zulieferungen von Einzelteilen, Massenartikeln, Aggregaten, Vorrichtungen usw., Teile, die bisher aus dem Ausland bezogen wurden, sollen jetzt im Hinblick auf die Beschäftigungslage der deutschen Industrie, von Firmen in der Bundesrepublik geliefert werden. Wir wenden uns deshalb an bestimmte Firmen, für die wir auch Arbeitsmöglichkeiten sehen."

4.
"Die deutschen Bedarfsträger wie Flugzeugwerke, Triebwerkhersteller, Raketenhersteller, Luftfahrt-Reparaturwerke, Luftfahrtgesellschaften haben vor längerer Zeit verschiedentlich den Wunsch geäußert, genaue Unterlagen von den Firmen unseres Verbandes zu erhalten, die Aufträge für die Luftfahrtindustrie ausführen können. Diese Unterlagen sollen der zusätzlichen Auftragsvergabe der Bedarfsträger an unsere Mitgliedsfirmen dienen."

5.
"In unseren letzten Schreiben haben wir bereits darauf hingewiesen, daß wir uns bemühen, Ihrer Firma Möglichkeiten zu langjährigen Lieferungen für die staatlich subventionierten Serienprogramme der Flugzeugtype "Airbus" zu erarbeiten. Die möglichen Aufträge (DM 300 Millionen jährlich) erfordern Vorarbeiten, die je nach Art der von Ihnen gewünschten Fertigungen individuell sind."

6.
"Wie wir Ihnen bereits mitteilten, sind wir gerade jetzt sehr bemüht, daß auch Ihre Firma als ständiger Unterlieferant für den Luftfahrt- und Rüstungsbedarf mit eingeschaltet wird. Es handelt sich vor allem um ein staatlich finanziertes Milliarden-Projekt der Luftfahrtindustrie, das eine Produktion von 10 Jahren sicherstellen soll. Unsere Aussichten hierbei, daß Erfolge für Sie zu erreichen sind, können nach den bisherigen Vorarbeiten als gut bezeichnet werden."

7.
"Um eine langjährige Grund-Beschäftigung der Flugzeugindustrie in den Ländern Deutschland, Frankreich, England sicher zu stellen, wurde von den beteiligten Regierungen ein gemeinsames Abkommen unterzeichnet. Hierdurch ist der Bau einer bestimmten staatlich subventionierten Großflugzeugserie gesichert. Bei den Zulieferungen für diese Großproduktion könnten sich auch für Ihre Firma die gleichen Auftragsmöglichkeiten mit großen Stückzahlen ergeben, wie sie für die Zubehör-Aufträge in der Autoindustrie üblich sind."

8.
"Neufertigungen-Airbusprojekt ... - Unsere Verhandlungen ergaben, daß die Mitgliedsfirmen die Möglichkeit haben, sich an den deutschen und europäischen Zulieferungen zu beteiligen."

9.


"Wir kommen gut voran mit unseren Vorarbeiten für die einzelnen Großprojekte, wie Airbus usw., die in den nächsten Jahren für die Beschäftigung deutscher Zuliefererfirmen maßgebend sein werden. Für viele Mitglieder werden sicher neue Aufträge erarbeitet werden können."

2

und/oder durch sinnähnliche Angaben zum Ausdruck zu bringen

  1. a)

    daß der Beklagte mit großen Bedarfsträgern oder Beschaffungsstellen Kontakte unterhalte, die die Möglichkeit bevorzugter Einschaltung von Mitgliedsfirmen in die Auftragsvergabe eröffnen,

  2. b)

    daß das Airbus-Projekt schon im einzelnen projektiert sei und Auftragserteilungen für Zulieferungen in einer Größenordnung von DM 300 Millionen jährlich in naher Zukunft zu erwarten seien.

3

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Er hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet, da er nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Soweit er als Verein tätig geworden sei, habe er keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Er sei auch nicht für den Wettbewerb seiner Mitglieder tätig geworden. Der Kläger selbst gehe davon aus, daß er, der Beklagte, mit den Rundschreiben nur das Ziel verfolgt habe, Unternehmen als Mitglieder zu gewinnen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei außerdem zum größten Teil verjährt. Im übrigen müßte die Klage aber abgewiesen werden, da er in seinen Rundschreiben keine unrichtigen Angaben gemacht habe, was der Beklagte im einzelnen ausgeführt hat. Zu seinen Mitgliedern gehörten 748 Fachbetriebe, darunter namhafte, in der Luftfahrtindustrie tätige Unternehmen.

5

Der Kläger ist dem entgegengetreten; der Beklagte handele zum Zwecke des Wettbewerbs, weil er sich als wirtschaftliches Unternehmen betätige, das von seinen Mitgliedern Beiträge erhebe und als Gegenleistung dafür die Vermittlung von Aufträgen verspräche. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit dem Beklagten verboten werden sollte, solche Schreiben an Unternehmen zu richten, die als Mitglieder erst geworben werden sollen, sie jedoch insoweit abgewiesen, als dem Beklagten auch verboten werden sollte, diese Behauptungen gegenüber seinen Mitgliedern aufzustellen. Dagegen hat der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Mit den Rechtsmitteln haben beide Parteien ihre Anträge weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat das Landgerichtsurteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG nur zur Geltendmachung von wettbewerblichen Abwehransprüchen legitimiert, wenn diese Ansprüche aus den §§ 1 oder 3 UWG begründet wären; das sei hier nicht der Fall, weil der Beklagte bei seiner Mitgliederwerbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des hier in Betracht kommenden § 3 UWG gehandelt habe. Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs setze zunächst einmal voraus, daß ein anderer Verein mit gleichem Vereinszweck bestehe, der sich ebenfalls um Mitglieder bewerbe. Dazu habe der Kläger nicht dargetan, daß die von ihm benannten Vereine, nämlich der Wirtschaftsverband eisen-, blech- und metallverarbeitende Industrie e. V., der Bundesverband der deutschen Industrie, der Fachverband Werkzeugindustrie und der Fachverband Stahl-, Blechverarbeitung e. V. wegen ihres Vereinszweckes und ihrer Mitgliederwerbung mit dem Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, wobei das Berufungsgericht noch zugunsten der Klägerin unterstellt, daß Firmen und Personen, die Rundschreiben des Beklagten erhalten, auch Mitglieder eines dieser Vereine seien. Ein Wettbewerbsverhältnis könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte nur die Interessen der Firmen und Personen wahrnehme, die als Zubehörlieferanten für die Luftfahrt- und Raketenindustrie in Betracht kämen. Nur an diesen Personenkreis seien die Rundschreiben gerichtet. Dagegen könne der Kläger nicht behaupten, daß die Mitglieder der von ihm genannten Vereine dem gleichen Firmen- und Personenkreis angehörten.

8

II.

Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

9

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Streitfall der Kläger nach § 13 Abs. 1 UWG nur den auf die §§ 1 und 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Beide Vorschriften setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs voraus; für § 3 UWG ist dies durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Juni 1969 (BGBl I, 633) klargestellt worden (BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission).

10

Gegenstand des Rechtsstreits sind die in den Klageanträgen aufgeführten Mitteilungen des Beklagten, die den Zweck verfolgen, die angeschriebenen Personen und Firmen als Mitglieder zu gewinnen oder, soweit sie bereits Mitglieder sind, zu informieren, und die nach der Auffassung des Klägers irreführende Angaben enthalten (§ 3 UWG).

11

Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfordert ein Tun, das objektiv geeignet ist, eigenen oder fremden Absatz auf Kosten anderer Mitbewerber zu fördern. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB); zu den wesentlichen Merkmalen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehört, daß es sich um eine nach außen gewendete, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete Beschäftigung dauernder Art handelt, die entweder entgeltlich ausgeübt wird (RGZ 154, 343, 351) oder die ein besonders organisierter Teil der gewerblichen Betriebe Dritter (der Mitglieder) darstellt (BGHZ 45, 395, 398) [BGH 14.07.1966 - II ZB 2/66]. Die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins unterliegt daher mangels eines Handelns zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs regelmäßig nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862; BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission). Insoweit kommt es daher auch nicht darauf an, ob andere Vereine mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung vorhanden sind, die ebenfalls eine Mitgliederwerbung betreiben; Auseinandersetzungen sind jedenfalls regelmäßig nicht nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.

12

Allerdings ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß auch das Verhalten eines Idealvereins, der sich satzungswidrig tatsächlich wirtschaftlich betätigt, in diesem Umfang nach den §§1,3 UWG zu beurteilen ist. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, daß insoweit maßgeblich die mit den Klageanträgen angegriffenen Mitteilungen des Beklagten seien. Eine wirtschaftliche Betätigung in dem oben dargelegten Sinne läßt sich den Rundschreiben und Informationen aber nicht entnehmen; diese lassen sich mit den Aufgaben und der Zielsetzung eines Idealvereins vereinbaren, der die Interessen seiner Mitglieder fördert; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte, von den anderen Voraussetzungen abgesehen, seine Tätigkeit entgeltlich ausübe - die Mitgliedsbeiträge haben insoweit außer Betracht zu bleiben - oder daß er nur eine organisatorisch abgesonderte Abteilung der Gewerbebetriebe seiner Mitglieder wäre. Für den Beklagten gilt demnach die Regel, wonach die Mitgliederwerbung von Idealvereinen nicht nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen ist.

13

Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegenüber der Mitgliederwerbung von Idealvereinen dann nicht für ausgeschlossen erachtet, wenn eine solche Werbung des Vereins in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, den Wettbewerb der Mitglieder gegenüber ihren Mitbewerbern zu fördern (BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung). Es handelt sich dabei um solche Fälle, in denen die Mitgliederwerbung zugunsten des Vereins als weiteren Inhalt die Förderung des Wettbewerbs der Mitglieder hat. Bei einer solchen Koppelung ist die Werbung nach §§1,3 UWG zu beurteilen. Die Mitteilungen des Beklagten sind nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für die angeschriebenen Personen und Firmen bestimmt; es ist nicht vorgetragen, daß sie von dort weiter einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Die Mitteilungen sind aber auch ihrer Art und ihrem Inhalt nach nicht geeignet, den Wettbewerb der Mitglieder gegenüber ihren Mitbewerbern zu fördern. Sie enthalten keine Hinweise, aus denen Dritte entnehmen könnten, die vom Beklagten ausgeschriebenen Personen seien in irgendeiner Beziehung leistungsfähiger oder aus anderen Gründen gegenüber Mitbewerbern zu bevorzugen.

14

Die zur Mitgliederwerbung angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise auch bezüglich der an Mitglieder gerichteten Mitteilungen und Informationen; auch insoweit ist der Streitfall nicht nach §§1,3 UWG zu beurteilen.

15

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.