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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1966, Az.: II ZB 2/66

Eintragungsfähigkeit eines Vereins mit erwerbswirtschaftlichem Charakter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1966
Aktenzeichen
II ZB 2/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 10523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Dortmund - 05.03.1965

Fundstellen

  • BGHZ 45, 395 - 399
  • DB 1966, 1350 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2036 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 2007-2008 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

"F. Vereinigung - Groß D. - Zentrale M." in D.,
vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus
dem Kaufmann Otto K., D., S.str. ...,
dem Taxiunternehmer Bernhard F., D.-W., Z.,
dem Taxiunternehmer Werner Ko., D., G.-Straße,

Amtlicher Leitsatz

Ist es der Zweck eines Vereins, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmungen der Mitglieder auszuführen, so kann er die Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung ins Vereinsregister erwerben, wenn er bei Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen soll; auf die Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte kommt es für die Frage, ob ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" bezweckt ist, in einem solchen Falle nicht an.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juli 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die als Verein gegründete Antragstellerin bezweckt nach § 1 ihrer Satzung die persönliche und wirtschaftliche Förderung ihrer als Inhaber oder Pächter von Taxikonzessionen beruflich tätigen Mitglieder, und zwar insbesondere durch Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle mit Telefonanschluß, durch die Annahme und Vermittlung von Aufträgen für Taxifahrten und durch Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Funkanlage zur Sprechverbindung mit den im Einsatz befindlichen Taxifahrzeugen der Mitglieder. Sie hat die Eintragung ins Vereinsregister beantragt. Das Registergericht hat das abgelehnt.

2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hält die Voraussetzungen des § 21 BGB nicht für gegeben. Der Verein habe erwerbswirtschaftlichen Charakter. Den Zweck, für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, verfolge er wegen der zu entfaltenden Vermittlungstätigkeit durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mit Annahme und Vermittlung von Aufträgen für Taxifahrten übernehme er dauernd und planmäßig Dienstleistungen für Dritte. Ob der Verein dafür ein Entgelt erhalte, könne offenbleiben. Wo ein Verein durch einen nach außen gerichteten Geschäftsbetrieb in Erscheinung trete, müsse auf die schutzwürdigen Interessen Dritter Rücksicht genommen werden. Die Antragstellerin könne daher die Rechtsfähigkeit nicht durch einfache Registereintragung erlangen.

3

Das Oberlandesgericht Hamm möchte der Ansicht des Landgerichts folgen. Es hält den Verein gleichfalls nicht für eintragungsfähig und meint ebenso, daß es bei einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten betriebenen wirtschaftlichen Unternehmen der hier vorliegenden Art nicht auf die Entgeltlichkeit seiner Geschäftstätigkeit ankomme. Es sieht sich aber an der Zurückweisung der von der Antragstellerin erhobenen weiteren sofortigen Beschwerde gehindert, weil das Reichsgericht in seinen in RGZ 83, 231 ff und RGZ 154, 343 ff veröffentlichten Entscheidungen den § 21 BGB dahin ausgelegt habe, zu den wesentlichen Merkmalen eines "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes" im Sinne dieser Vorschrift gehöre eine nach außen gewandte, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete entgeltliche Betätigung dauernder Art.

4

Mit diesen Gründen hat das Oberlandesgericht zu Recht die Voraussetzungen bejaht, unter denen es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorzulegen hatte und der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde berufen ist. Den Vorinstanzen ist auch in der Sache zuzustimmen.

5

Der in den §§ 21, 22 BGB getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf; insofern läßt das Gesetz daher die allgemeinen vereinsrechtlichen Normativbestimmungen genügen, bei deren Erfüllung Anspruch auf Eintragung und damit auf Erwerb der Rechtsfähigkeit besteht. Bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung wird im Gegensatz dazu grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen; diese Personenvereinigungen müssen sich deshalb, wenn sie vereinsrechtlich organisiert sein wollen, regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (§ 22 BGB) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen, für die entsprechende Schutzvorschriften - insbesondere für die Haftung - vorgesehen sind.

6

Bei dem Verein, dessen Eintragung hier beantragt wird, handelt es sich um einen kaufmännischen Betrieb zur Ausführung von Hilfsgeschäften für die gewerblichen Unternehmen der Mitglieder. Als ausgegliederter Teil der Gewerbebetriebe der Mitglieder hat er insoweit dieselbe wirtschaftliche Zielsetzung, die die Mitglieder mit ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit verfolgen. Für einen gewerblichen Nebenbetrieb kann deshalb regelmäßig eine Eintragung als Verein ebensowenig in Betracht kommen, wie es ausgeschlossen wäre, einen Verein einzutragen, der zur gemeinschaftlichen Führung der gesamten gewerblichen Hauptbetriebe der Mitglieder gegründet worden wäre. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nebenbetrieb selbst dauernd und planmäßig am Rechtsverkehr teilnimmt.

7

Auf die Entgeltlichkeit der Geschäfte, mit denen ein solcher Verein Rechtsbeziehungen zu Dritten aufnimmt, kann es nicht ankommen. Die Teilnahme am Rechtsverkehr durch Austausch von Leistung und Gegenleistung mag ein praktikables Abgrenzungsmittel sein, wenn über die Eintragungsfähigkeit von Vereinen zu entscheiden ist, deren Mitglieder mit dem Verein zwar wirtschaftliche Ziele verfolgen, dies aber nicht aus gewerblichen Gründen tun. Einen solchen Fall hatte das Reichsgericht in dem vom Oberlandesgericht herangezogenen Beschluß RGZ 154, 343 ff zu entscheiden. Bildet aber ein Verein nur einen besonders organisierten Teilbetrieb der gewerblichen Betriebe der Mitglieder, dann ist der Leistungsaustausch, also die Entgeltlichkeit der abzuschließenden Rechtsgeschäfte, kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Denn wenn ein solcher Verein für Leistungen, die er Dritten erbringt, selbst keine Gegenleistung verlangt, kann als selbstverständlich angenommen werden, daß sich die unkostenverursachenden, geldwerten Leistungen des Nebenbetriebs als Berechnungsfaktor in den Preisen niederschlagen, die die gewerblichen Unternehmer, die den Verein tragen, für ihre eigenen Leistungen verlangen. Deshalb kann für die Eintragungsfähigkeit auch nicht entscheidend sein, ob sich die Teilnahme des Vereins am Rechtsverkehr in dieser Weise oder durch einen echten Leistungsaustausch vollzieht. Das Interesse des Rechtsverkehrs verlangt in beiden Fällen in gleicher Weise den Gläubigerschutz, der durch eine einfache Eintragung gemäß § 21 BGB nicht gesichert wäre. Bei einem Verein, der mit einem kaufmännischen Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmen der Mitglieder ausführt, muß es deshalb genügen, daß der Verein überhaupt mit der Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlichverbindlicher Weise zu Dritten in Rechtsbeziehungen tritt. Ist das der Fall, dann ist ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" im Sinne der §§ 21, 22 BGB auch dann anzunehmen, wenn es sich um keine entgeltlichen Rechtsgeschäfte handelt.

8

Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Fall gegeben, da der Verein, dessen Eintragung beantragt wird, als "Taxi-Zentrale" rechtsverbindlich Aufträge von Kunden für Taxifahrten entgegennehmen und vermitteln soll. Das Landgericht hat daher die Eintragung zu Recht abgelehnt. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel