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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1959, Az.: V ZR 155/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1959
Aktenzeichen
V ZR 155/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.04.1958
LG Münster i.W.

Fundstelle

  • MDR 1959, 834 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. R. in M. i.W., P., als Testamentsvollstrecker des am 17. März 1956 verstorbenen Freiherrn Adolf Sp. von und zu Pe. in Rh. bei B., Kreis H.,

Prozessgegner

die Ehefrau Erika Gräfin v. G. in D., F.,

Amtlicher Leitsatz

Einander ausschließende Ansprüche mit sich widersprechenden Begründungen können in verschiedenen Verfahren (z.B. Zivilprozeß und Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gleichzeitig geltend gemacht werden, sofern dadurch die Wahrheitspflicht nicht verletzt wird.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Piepenbrock, Dr. Mattern und Offterdinger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. April 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Tochter der ersten Ehefrau des am 17. März 1956 verstorbenen Adolf Freiherrn Sp. von und zu Pe. aus deren erster Ehe mit dem Oberverwaltungsgerichtsrat Ba.. Im Jahre 1934 adoptierte Baron Sp. die Klägerin. Am 12. September 1937 schloß er mit seiner Adoptivtochter und ihrem damaligen Verlobten, ihrem jetzigen Ehemann, anläßlich der bevorstehenden Vermählung der Klägerin einen als Schenkungs- und Ehevertrag bezeichneten notariellen Vertrag (Nr. 115/37 des Urkundenregisters des Notars Paul Me. in Br. i.W.). Im §1 dieses Vertrages übertrug Baron Sp. sein Sägewerk in Ha. mit Grundstücken, Gebäuden und Inventar auf die Klägerin. Im §3 dieses Vertrages heißt es, daß Baron Sp. seiner Adoptivtochter ferner folgende Zuwendungen macht:

  1. "a)

    Er gewährt ihr zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts einen Barbetrag von 10.000 RM; von diesem Betrage wird der Betrag von 6.000 RM sofort bezahlt. Der Restbetrag wird erst dann fällig, wenn die Beschenkte von Ha. fortzieht und noch Möbel benötigt.

  2. b)

    Er gewährt ihr ferner einen Barbetrag von 50.000 RM (buchstäbdlich: fünfzigtausend Reichsmark), eine Reichsmark mindestens gleich einer Goldmark, letzteres mit der Maßgabe, daß dieses Kapital von 50.000 RM erst ausgezahlt wird ein Vierteljahr nach dem Tode des Schenkers. Es ist jedoch nicht Bedingung, daß die Beschenkte den Schenker überlebt; sollte sie vor ihm versterben, so erhalten ihre Erben das Kapital. Das Kapital wird von dem Schenker sichergestellt nach seinem Gutdünken. Bis zur Fälligkeit des Kapitals zahlt der Schenker der Beschenkten ab 1. Oktober 1937 von dem ganzen Kapital an Zinsen jährlich sechs vom Hundert, also jährlich 3.000 RM (buchstäblich: dreitausend Reichsmark), und zwar in vierteljährlichen am ersten eines jeden Kalendervierteljahres fälligen Teilen. Der Zinssatz ermäßigt sich jedoch auf fünf vom Hundert jährlich, also auf jährlich 2.500 RM (buchstäblich: zweitausendfünfhundert Reichsmark), sobald der leibliche Vater der Beschenkten, der Verwaltungsgerichtsdirektors Ba. in Be., verstorben ist."

2

Nach den §§4 und 5 des Vertrages wurden alle diese Zuwendungen Vorbehaltsgut der Klägerin.

3

Im Jahre 1950 nahm der Baron Sp. seinen Großneffen Elmar Freiherrn v. A. an Kindes Statt an. In seinem Testament vom 8. Mai 1952 setzte er diesen zu seinem Nacherben ein. Zugleich ordnete er an, daß die Klägerin nur den Pflichtteil bekommen solle und alle Zuwendungen, welche sie durch den Vertrag vom 12. September 1937 erhalten habe, auf den Pflichtteil anzurechnen seien.

4

Zwischen der Klägerin und ihrem Adoptivvater ist es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen. Im Jahre 1950 klagte die Klägerin die Zinsen des Kapitals von 50.000 RM für die Zeit vom 1. September 1944 bis zum 30. Juni 1948 sowie für den Monat Juli 1948 ein (C 157/50 des Amtsgerichts Brakel). In diesem Rechtsstreit ist das Berufungsgericht von einem Umstellungsverhältnis von 1 : 1 ausgegangen. In einem weiteren Rechtsstreit (3 O 58/52 des Landgerichts Paderborn) handelte es sich darum, ob die Zinsen des Kapitals von 50.000 RM im voraus oder nachträglich zu zahlen sind. In diesem Verfahren erging gegen Baron Sp. ein Versäumnisurteil folgenden Inhalts:

"Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Zinsen des Kapitals von 50.000 DM (i.B.: fünfzigtausend Deutsche Mark), welches der Beklagte der Klägerin aus dem Vertrage vom 12. September 1937 schuldet, vierteljährlich im voraus zu zahlen."

5

Der Beklagte hat als Testamentsvollstrecker 5.000 DM an die Klägerin gezahlt. Er hat die Ansicht vertreten, daß der Kapitalbetrag von 50.000 RM im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, daß hinsichtlich ihrer Kapitalforderung eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 Platz greife. Sie meint, es handle sich um eine Verbindlichkeit im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Die Klägerin erhebt Anspruch auf Zahlung weiterer 45.000 DM. Sie hat mit der am 18. November 1956 zugestellten Klage zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.500 DM zu zahlen.

7

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Auffassung vertreten, daß es sich um eine Forderung aus einer Schenkung handle.

8

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Die durch den Vertrag vom 12. September 1937 zu Gunsten der Klägerin begründete Verbindlichkeit sei gemäß §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG in voller Höhe auf Deutsche Mark umgestellt. Es handle sich bei diesem Vertrage um einen Ausstattungsvertrag nach §1624 BGB. Wirtschaftlich gesehen liege darin eine vorweggenommene Abfindung.

9

Durch den Vertrag sei die anwartschaftsähnliche Beziehung der Klägerin zum Vermögen ihres Adoptivvaters näher geregelt worden.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit dem Ziele der Abweisung der Klage Berufung eingelegt. Die Klägerin hat um Zurückweisung dieses Rechtsmittels gebeten und sich der Berufung des Beklagten angeschlossen mit dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juni 1956 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat um Zurückweisung der Anschlußprüfung gebeten und weiterhin hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des vor dem Landwirtschaftsgericht in Brakel unter dem Aktenzeichen LwH 7/58 anhängigen Verfahrens auszusetzen. Zur Begründung des Aussetzungsantrages hat der Beklagte vorgetragen: In jenem Verfahren habe die Klägerin um die Feststellung gebeten, daß sie Erbin und Hoferbin nach ihrem Adoptivvater geworden sei. Zu dieser Feststellung sei allein das Landwirtschaftsgericht berechtigt. Das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht sei also vorgreiflich im Sinne des §148 ZPO, wenn man nicht nunmehr die Klage für unschlüssig halte, da ja dann Forderung und Schuld in einer Hand vereinigt seien, die Forderung also erloschen sei. Da die Klägerin auch die Nichtigkeit des Testaments geltend mache, auf dem die Ernennung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker beruhe, könne dieser auch nicht mehr der richtige Beklagte sein.

12

Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, daß sie die in dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht vorgetragenen Behauptungen in diesem Rechtsstreit nicht aufstelle, sondern hier den Beklagten in seiner von ihm für ordnungsmäßig gehaltenen Stellung als Testamentsvollstrecker der Erbprätendenten in Anspruch nehme. Der Beklagte hält es für arglistig, wenn die Klägerin in beiden Verfahren von sich gegenseitig ausschließenden Rechtsansichten ausgehe.

13

Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1958, auf die das Urteil ergangen ist, den Aussetzungsantrag des Beklagten abgelehnt.

14

In der Sache selbst hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 4.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. November 1956 zu zahlen.

15

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

16

I.

Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht in Brakel auf die in dem gegenwärtigen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung Einfluß hat. Es hat diese Frage verneint.

17

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klägerin behaupte in diesem Rechtsstreit nicht, daß sie Erbin sei, und mache auch nicht geltend, daß die Testamente nichtig seien, auf denen die Stellung des Beklagten als Testamentsvollstrecker beruhe. Der Beklagte selbst stelle derartige Behauptungen nicht auf. Das den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht bildende Vorbringen sei demnach in den gegenwärtigen Rechtsstreit nicht eingeführt worden. Es müsse deshalb unberücksichtigt bleiben, da der Inhalt dieses Vorbringens auch nicht etwa als Tatsache gerichtsbekannt sei.

18

Die Revision meint demgegenüber, der Vortrag der Klägerin im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht sei dadurch in den gegenwärtigen Rechtsstreit eingeführt worden, daß der Beklagte auf diese Behauptungen verwiesen habe. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte jenes Vorbringen nicht unberücksichtigt lassen dürfen, das der Beklagte, der die Richtigkeit dieser Behauptungen bestreite, in den Rechtsstreit als Behauptungen der Klägerin eingeführt habe. Nach Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht deshalb diese Behauptungen der Klägerin nicht außer acht lassen. Sie hält die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß eine Partei in verschiedenen Verfahren auch verschiedene Behauptungen aufstellen könne, für irrig und sieht darin einen Verstoß gegen §138 Abs. 1 ZPO. In der Nichtberücksichtigung der von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Behauptungen sieht sie einen Verstoß gegen die §§128, 286 ZPO. Sie weist darauf hin, daß eine Partei die ihr ungünstigen Behauptungen grundsätzlich gegen sich gelten lassen müsse.

19

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

20

Richtig ist zwar, daß der Beklagte auf das Vorbringen der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und die dort gestellten Anträge hingewiesen und aus jenem Vortrag auch Folgerungen für den gegenwärtigen Rechtsstreit gezogen hat. Es trifft hingegen nicht zu, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren außer acht gelassen hat; denn es hat sich mit der Frage, ob jenes Verfahren auf den vorliegenden Rechtsstreit Einfluß hat, ausdrücklich auseinandergesetzt. Seine Auffassung, daß dies nicht der Fall sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß, falls sich der in dem Verfahren vor dem Amtsgericht gestellte Antrag als unbegründet erweisen sollte, der Sachvortrag in dem gegenwärtigen Rechtsstreit zutreffend sein und die Entscheidung des Gerichts durch diesen Sachverhalt getragen würde, daß sich allerdings, wenn die Klägerin mit ihren bei dem Landwirtschaftsgericht gestellten Anträgen durchdringen sollte, nachträglich herausstellen würde, daß die Entscheidung des Prozeßgerichts auf der irrigen Annahme beruht habe, die Klägerin sei Nachlaßgläubigerin und nicht Erbin und der Beklagte sei mit Recht zum Testamentsvollstrecker bestellt worden. Eine solche Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts hätte aber zur Folge, daß die Klägerin als Erbin Anspruch auf alle Gegenstände und wirtschaftlichen Werte des Nachlasses hätte, die der Beklagte jetzt verwalte.

21

Die Revision hält es für unzulässig, daß die Klägerin in verschiedenen Verfahren Behauptungen aufstellt, die zueinander in Widerspruch stehen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Möglichkeit sich widersprechender Behauptungen einer Partei zeigt sich vor allem bei der objektiven Klagenhäufung. Würde zu dem Nachlaß des Barons Sp. kein Hof im Sinne der Höfeordnung gehören, so wäre die Klägerin beispielsweise nicht gehindert gewesen, vor dem Prozeßgericht Klage zu erheben mit dem Hauptantrage auf Feststellung, daß sie Erbin ihres Adoptivvaters geworden sei, und dem Hilfsantrage auf Zahlung des ihr in dem Vertrage vom 12. September 1937 zugewendeten Betrages, der Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits ist. In diesem Falle würden Haupt- und Eventualbegehren in Bezug auf Antrag und Begründung verschieden sein und sich widersprechen. Eine solche Klagenhäufung ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, ist es angängig, für denselben Antrag in Eventualstellung verschiedene Begründungen zu geben, auch wenn sie einander widersprechen. Das entspricht namentlich wegen der Unsicherheit des Beweises einem unabweislichen praktischen Bedürfnis und ist allgemein anerkannt (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 17. Aufl. §260 Anm. II B 2 β; RGZ 144, 71). Läßt man aber sich widersprechende Eventualbegründungen zu, so ist kein Grund ersichtlich, eine Unterscheidung je nach der Einheitlichkeit oder Verschiedenheit des Antrages zu machen. Das Reichsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 13. Oktober 1911 (RGZ 77, 120) die Zulässigkeit einer Klagenhäufung auch für den Fall angenommen, daß dem Hauptanspruch und dem Hilfsanspruch je zwei verschiedene Tatbestände und Geschehnisse zugrunde gelegt werden, von denen jedes ein besonderes Rechtsverhältnis bildet und seinen eigenen, von dem anderen verschiedenen materiellen Anspruch erzeugt. Ist es aber in solchen Fällen zulässig, daß der Kläger sich widersprechende Anträge stellt und sich ausschließende Begründungen für sie gibt, so muß das auch gelten, wenn die Möglichkeit einer Klagenhäufung nicht besteht, weil - wie hier - für einen der erhobenen Ansprüche eine ausschließliche Zuständigkeit besteht. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß ein Unterschied insofern besteht, als es bei der Stellung von Haupt- und Hilfsanträgen nicht zu sich widersprechenden Entscheidungen kommen kann, da immer nur der eine oder der andere Antrag begründet sein kann, während, wenn mehrere sich gegenseitig ausschließende Ansprüche mit sich widersprechenden Begründungen in verschiedenen Verfahren erhoben werden, die ergehenden Entscheidungen sich widersprechen können. Gleichwohl ist ein solches prozessuales Vorgehen zuzulassen; denn auch in diesen Fällen besteht angesichts der Unsicherheit des Beweises ein praktisches Bedürfnis für die Möglichkeit gleichzeitiger Geltendmachung der mehreren Ansprüche. Unzulässig ist ein derartiges Vorgehen allerdings dann, wenn durch das sich widersprechende tatsächliche Vorbringen die Wahrheitspflicht verletzt, also gegen §138 Abs. 1 ZPO verstoßen wird. Aus dem Gesagten folgt, daß es entgegen der Auffassung der Revision nicht unzulässig ist, daß die Klägerin vor dem Amtsgericht einen anderen Anspruch auf Grund eines anderen Tatbestandes verfolgt wie in dem vorliegenden Rechtsstreit. Das Beschwerdegericht hat auch mit zutreffender Begründung angenommen; daß das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht auf den vorliegenden Rechtsstreit keinen Einfluß hat, daß vielmehr die hier zu treffende Entscheidung, wenn sie zu Gunsten der Klägerin ergeht; lediglich gegenstandslos wird, sofern die Klägerin in dem Verfahren vor dem Amtsgericht obsiegen sollte. Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht weder §128 ZPO noch auch §286 ZPO verletzt hat, indem es auf das Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen ist, der eingeklagte Anspruch sei - vom Standpunkt der Klägerin aus gesehen - durch Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person erloschen, sodaß der Klage nicht stattgegeben werden könne.

22

Ebenso wenig liegt die von der Revision gerügte Verletzung der Wahrheitspflicht vor. Die Klägerin beruft sich zwar in beiden Verfahren auf verschiedene Tatbestände und leitet aus ihnen Rechtsfolgen her, die einander widersprechen. Daß dies zulässig ist, folgt bereits aus dem oben Gesagten. §138 Abs. 1 ZPO will im übrigen nur der Prozeßlüge entgegentreten und damit eine redliche Prozeßführung sichern. Keine Partei darf deshalb bewußt Unwahres vorbringen (BGHZ 19, 387, 390 [BGH 25.01.1956 - V ZR 190/54]/391; Baumbach/Lauterbach, ZPO §139 Anm. 1 B; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 17. Aufl. §138 Anm. I 1 b). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Revision behauptet selbst nicht, daß die Klägerin vor dem Landwirtschaftsgericht Tatsachen in dem Bewußtsein vorgebracht habe, daß sie unwahr seien; vielmehr nimmt die Revision lediglich daran Anstoß, daß die Klägerin in jenem Verfahren einen Sachverhalt vorgetragen und aus ihm rechtliche Folgen abgeleitet hat, die zu ihrem Vorbringen in dem vorliegenden Rechtsstreit in Widerspruch stehen. Die Tatsache, daß die Klägerin aus verschiedenen tatsächlichen Vorgängen sich widersprechende Rechtsfolgen herleitet und sie zur richterlichen Entscheidung stellt, erfüllt den Tatbestand des §138 Abs. 1 ZPO nicht und nötigte das Berufungsgericht auch nicht, hieraus der Klägerin ungünstige Folgerungen zu ziehen, zumal da dahinsteht, ob und inwieweit die Klägerin die Richtigkeit der von ihr für wahr gehaltenen, in dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen wird erweisen können. Zudem kann in jenem Verfahren mit bindender Wirkung nur festgestellt werden, ob die Klägerin Hoferbin geworden ist oder nicht. Es wird daher in jenem Verfahren nicht oder doch nicht bindend darüber entschieden, wer Erbe des hoffreien Vermögens geworden ist. Danach ist nicht auszuschließen, daß der Klägerin, selbst wenn sie Hoferbin geworden sein sollte, der hier geltend gemachte Anspruch gegen den Erben des hoffreien Vermögens zusteht, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgegangen ist, das die 50.000 RM mit der Höhe des Allodvermögens des Barons Sp. verglichen hat. Damit entfallen zugleich die Rügen der Revision, daß das Berufunsgericht den Grundsatz nicht berücksichtigt habe, nach dem jede Partei ihre ihr ungünstigen Behauptungen gegen sich gelten lassen müsse, und die Klägerin keine Sondervorteile daraus ziehen dürfe, daß sie einmal diesen und einmal jenen Standpunkt einnehme.

23

Die Revision kann schließlich nichts für ihren Standpunkt daraus herleiten, daß das Berufungsgericht die Frage geprüft hat, ob das Verhalten der Klägerin etwa arglistig sei; denn diese Prüfung beruht darauf, daß der Beklagte der Klägerin ein arglistiges Verhalten vorgeworfen hatte. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Oberlandesgericht bei der Erörterung der behaupteten Arglist davon ausgegangen ist, die Klägerin nehme in dem Verfahren vor dem Amtsgericht für sich das Recht in Anspruch, Alleinerbin ihres Adoptivvaters geworden zu sein; denn das entsprach gerade dem Vorbringen des Beklagten, während die Klägerin nur geltend gemacht hat, sie wolle in jenem Verfahren festgestellt wissen, daß sie Hoferbin geworden sei. Die Klägerin hat endlich in dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht die wirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung in Zweifel gezogen. Wenn sie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht einen anderen Standpunkt eingenommen hat, so kann daraus nach dem oben Gesagten nicht hergeleitet werden, daß sie hier den Beklagten als Testamentsvollstrecker nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen könne.

24

II.

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend dargelegt, daß in den Vorprozessen noch nicht darüber entschieden worden sei, in welchem Verhältnis die strittigen 50.000 DM umgestellt seien. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rüge.

25

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Forderung der Klägerin im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei. Es hat die Forderung als eine Zuwendung unter Lebenden angesprochen; deren Erfüllung auf die Zeit nach dem Tode des Zuwendenden hinausgeschoben worden sei. Nach der Ansicht des Oberlandergerichts ist bei derartigen Rechtsgeschäften nicht §2301 BGB anzuwenden, ist die Forderung vielmehr bereits mit der Zuwendung entstanden.

26

Die Revision meint dem gegenüber, es habe sich bei den 50.000 RM um eine Schenkung von Todes wegen im Sinne des §2301 BGB gehandelt, bei der schon die für sie vorgeschriebene Form nicht gewahrt worden sei. Der Revision ist anzugeben, daß der Vertrag vom 12. September 1937 als Schenkung von Todes wegen der Form des Erbvertrages bedurft hätte, die nach dem im Jahre 1937 geltenden Recht erforderte, daß der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen hinzuzog (§2233 BGB a.F.). Das war nach dem Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938, das am 4. August 1938 in Kraft getreten ist, nicht mehr erforderlich. Die Revision übersieht, daß nach §51 Abs. 3 TestG bei Erbfällen, die sich - wie hier - nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, an die Gültigkeit des Testaments keine höheren Anforderungen zu stellen sind, als nach diesen Gesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist, auch wenn das Testament vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist, und daß dies entsprechend für Erbverträge gilt. Nach der jetzt geltenden Fassung des §2233 BGB, die auf dem Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts von 5. März 1953 beruht, ist für die Gültigkeit des Testaments oder Erbvertrages die Zuziehung eines zweiten Notars oder zweier Zeugen ebenfalls nicht erforderlich. Die Ansicht der Revision ist danach irrig, daß, da eine Schenkung von Todes wegen vorliege; der erhobene Anspruch schon deshalb nicht begründet sei, weil der Vertrag vom 12. September 1937 nicht den damals geltenden Formvorschriften entsprochen habe.

27

Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner Verletzung des §286 ZPO und der §§133, 157 BGB vor. Sie meint, daraus, daß nach dem Vertrage vom 12. September 1937 die Beschenkte den Schenker nicht zu überleben brauche, folge noch nicht, daß es sich um ein Schenkungsversprechen im Sinne des §518 BGB und nicht um eine Schenkung von Todes wegen handle; denn in dem Vertrage sei weiter gesagt, daß, falls die Klägerin vor ihrem Adoptivvater versterbe, ihre Erben das Kapital erhalten sollten. Die Revision rügt, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Satz nicht auseinandergesetzt habe, aus dem sie herleitet, daß jedenfalls die Erben der Klägerin auf den Todesfall des Schenkers eingesetzt worden seien und unter der Bedingung, daß sie den Schenker überleben. Sie folgert daraus, daß die Klägerin über das Schenkungsversprechen nicht unter Lebenden habe verfügen können, da es ihren Erben gegenüber zu erfüllen gewesen sei und nicht gegenüber einem etwaigen Zessionar. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang den §2096 BGB zu Recht zitiert, aber den entscheidenden Unterschied zwischen einer Schenkung von Todes wegen nach §2301 BGB und einem Schenkungsversprechen nach §518 BGB nicht erkannt.

28

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

29

Das Berufungsgericht hat sich mit der Rechtsnatur der einzelnen in dem Vertrage vom 12. September 1937 enthaltenen Zuwendungen befaßt. Es hat als unerheblich angesehen, wie der Anspruch bei seiner Begründung bezeichnet worden sei und ob die Vertragsschließenden den Charakter des Vertragsinhalts klar erkannt hätten; denn entscheidend sei in erster Linie, was objektiv festzustellen sei. In der Übertragung des Sägewerks hat das Oberlandesgericht eine Ausstattung gesehen. Die Zuwendung der 10.000 RM ist seiner Ansicht nach rechtlich als Aussteuer zu werten. Die Zuwendung der 50.000 RM ist dagegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts anders behandelt worden und zu beurteilen, weil die Klägerin auf diese Summe erst nach dem Tode ihres Adoptivvaters Anspruch haben sollte. Die Zinsen dieses Kapitals hätten eine Art Nadelgeld zur Sicherung eines standesgemäßen Auftretens der Klägerin darstellen sollen. Die Zuwendung des Kapitals habe dagegen nur äußerlich mit der Heirat der Klägerin in Zusammenhang gestanden. Mit ihr habe Baron Sp. dem Ehemann der Klägerin die Gewißheit geben wollen, daß er keine unvermögende Frau heirate, die außer der Aussteuer und der Ausstattung nichts mehr zu erwarten habe. Es habe im Sinne väterlicher Fürsorge gelegen, der Tochter und dem Schwiegersohn die Gewißheit zu geben, mit welchem Vermögenszuwachs beide beim Tode des Vaters auf jeden Fall rechnen könnten.

30

Diese Würdigung des Vertragsinhalts greift die Revision nur hinsichtlich des Kapitals von 50.000 RM an. Ihre Ansicht, das Berufun[s]ericht habe sich nicht mit der Vertragsbestimmung auseinandergesetzt, nach der im Falle des Vorversterbens der Klägerin ihre Erben das Kapital erhalten sollen, ist nicht zutreffend. Das Oberlandesgericht hat diese Vertragsbestimmung nicht etwa übersehen, sondern sie ausdrücklich erwähnt und seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß der beurkundende Notar möglicherweise den Zusatz über die Vererblichkeit des Anspruchs im Hinblick auf §2096 BGB für zweckmäßig gehalten habe. Es hat diese Frage indessen offen gelassen, weil es gegenüber der sich aus den Umständen ergebenden Zweckbestimmung dieser Zuwendung auf die einzelnen Formulierungen bei Vertragsschluß nicht entscheidend ankomme, sondern nur das objektiv Feststellbare maßgebend sei. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Die Revision räumt selbst ein, daß der Anspruch der Klägerin nicht davon abhängig sein sollte, daß sie ihren Adoptivvater überlebte. Sie sucht aber eine Schenkung von Todes wegen daraus herzuleiten, daß sie annimmt, die Erben der Klägerin müßten im Falle des Vorversterbens der Adoptivtochter den Baron Sp. jedenfalls überleben. Sie gibt damit dem Vertrage eine einschränkende Auslegung, indem sie die Vererbung des Anspruchs auf die unmittelbaren Erben beschränkt und etwaige Erbeserben von der Rechtsnachfolge ausschließt. Für diese enge Auslegung bietet aber die fragliche Vertragsbestimmung keinen Anhalt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte durch die Begründung des Anspruchs auf 50.000 RM im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung der Klägerin gewährleistet werden, daß diese über die Aussteuer und die Ausstattung hinaus mit einem gewissen Kapital späterhin rechnen konnte, das nicht zuletzt ihrer Familie zugute kommen sollte. Dies hat gerade darin seinen Ausdruck gefunden, daß der Anspruch nicht von dem Überleben der Klägerin abhängig gemacht wurde, sondern im Falle ihres Vorversterbens auch ihren Erben zustehen sollte. Es würde mit diesem von dem Berufungsgericht festgestellten Zweck dieser Zuwendung, mit dem sich die Revision überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht zu vereinbaren sein, wenn man mit ihr annehmen wollte, daß der Anspruch nur den unmittelbaren Erben der Klägerin zustehen sollte und sie den Tod des Barons Sp. überleben müßten. Bei natürlicher Betrachtungsweise muß die Bestimmung über den Übergang des Anspruchs auf die Erben dahin verstanden werden, daß dieser ohne Rücksicht auf ein etwaiges vorzeitiges Ableben der Klägerin ihrer Familie erhalten bleiben sollte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat; aus welchem Grunde der etwaige Übergang des Anspruchs auf die Erben der Klägerin ausdrücklich in dem Vertrage festgelegt worden ist. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sinn und Zweck dieser Zuwendung lag die Annahme, den Erben der Klägerin solle der Anspruch nur zustehen, falls sie den Baron Sp. überlebten, so fern, daß das Berufungsgericht eine solche Auffassung nicht in Erwägung zu ziehen brauchte, zumal da der Vertrag für eine solche Einschränkung nichts ergibt und infolgedessen auch nichts dafür spricht, daß die Zuwendung an die Klägerin zwar keine Schenkung von Todes wegen sein, eine solche aber hinsichtlich ihrer Erben begründet werden sollte. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sinn und Zweck dieser Zuwendung dürften die Vertragsschließenden eine Abtretung der Forderung vor ihrer Fälligkeit nicht ins Auge gefaßt haben, so daß sich das Berufungsgericht auch mit der Frage der Verwertbarkeit der Forderung durch Abtretung nicht zu befassen brauchte und daraus, daß es hierzu nicht Stellung genommen hat, auch nicht hergeleitet werden kann, es habe den Unterschied zwischen einer Schenkung von Todes wegen und einem Schenkungsversprechen nach §518 BGB verkannt. Nach alledem sind die Rügen, das Berufungsgericht habe die Auslegungsregeln der §§133, 157 BGB nicht beachtet und §286 ZPO verletzt, nicht begründet.

31

Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung über die Frage der Umstellung des Anspruchs von 50.000 RM davon ausgegangen, daß der Begriff der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nach der Rechtsprechung weit auszulegen ist, daher nicht ein sachenrechtlich gemeinsames Vermögen zu fordern ist, es vielmehr genügt, wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftliches Vermögen entstanden ist. Das Oberlandesgericht hat erwogen, daß hier die Abwicklung des 1937 begründeten Anspruchs mit dem Tod des Adoptivvaters verknüpft war und die Zuwendung im Verhältnis nur zu dem Allodvermögen des Barons Sp. zwar nicht außerordentlich hoch, aber doch hoch genug war, um sie als für alle Beteiligten wesentlich erscheinen zu lassen. Nach seiner Ansicht läßt der Umstand, daß die Klägerin die 50.000 RM erst beim Tode ihres Adoptivvaters erhalten sollte, es abwegig erscheinen, in dieser Zuwendung nur eine Gelegenheitsschenkung anläßlich der Hochzeit zu sehen, hat Baron Sp. vielmehr mit ihr einen wenn auch nur kleinen Anfang mit der Regelung seiner Vermögensverhältnisse nach seinem Tode gemacht; denn andernfalls hätte er nach der Auffassung des Oberlandesgerichts den Betrag sofort ausgezahlt, und zwar gerade dann, wenn er im Verhältnis zu seinem Vermögen für ihn leicht aufbringbar gewesen sei. Das Berufungsgericht hat in der getroffenen Regelung die Schaffung eines wirtschaftlichen Vermögensbestandteils zwischen der Klägerin und ihrem Adoptivvater gesehen, der erst mit dessen Tode aus seinem Gesamtvermögen herausgelöst werden konnte und damit zu einer Auseinandersetzung führen mußte. Es ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich hier um eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern handle und die Forderung daher nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei.

32

Die Revision meint demgegenüber, von einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern könne hier keine Rede sein, ohne sich jedoch mit den Erwägungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen. Diesem ist darin beizutreten, daß der Begriff der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern weit auszulegen ist, daß es zu seiner Erfüllung eines sachenrechtlich gemeinsamen Vermögens nicht bedarf, es vielmehr hierzu ausreicht, wenn - wirtschaftlich gesehen - ein gemeinschaftliches Vermögen entstanden ist (vgl. z.B. Harmening/Duden, Währungsgesetze, Anm. 18 zu §18 UmstG; EGHZ 2, 229, 232/233 und 2, 270, 272; Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1954, V ZR 151/52, LM Nr. 25 zu §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß eine Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG schon dann anzunehmen sei, wenn die durch die nahen familienrechtlichen Beziehungen Verbundenen an einem - wirtschaftlich gesehen - gemeinsamen Vermögen beteiligt seien, auch wenn rechtlich und insbesondere sachenrechtlich beurteilt nur Vermögen des einen Teils vorhanden sei. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner oben angeführten Entscheidung (BGHZ 1, 232 [BGH 01.03.1951 - III ZR 202/50]) den tragenden Grundgedanken der genannten Vorschrift in der Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten gesehen, die in ihrer gesellschaftlichen, erbrechtlichen und familienrechtlichen Bindung ihre Grundlage fänden. Nach seiner Ansicht gebietet die Berücksichtigung dieser engen Beziehungen in besonderem Maße aus Billigkeitsgründen eine gleiche Behandlung der Beteiligten. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem Urteil vom 26. März 1954 beigetreten. Nach seinem Urteil vom 20. April 1951 (V ZR 113/50 = NJW 1952, 62) fallen unter §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nicht Schuldverpflichtungen, die ihre rechtliche Grundlage nicht in den wechselseitigen familienrechtlichen Beziehungen, sondern in rein geschäftlichen, schuldrechtlichen Verbindungen haben. In diesem Sinne hat sich auch das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Urteil vom 17. November 1953 (SchlHA 1954, 59) ausgesprochen. Es hat unter Hinweis auf die enge persönliche und rechtliche Verbindung von Eltern und Kindern, die den Grund für die bevorzugte Behandlung auch dieser Personengruppe bilde, angenommen, daß alles, was im Rahmen dieser engen persönlichen und rechtlichen Beziehungen an Verbindlichkeiten geschaffen werde und in ihnen seine eigentliche Motivierung finde, unter den Begriff der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern falle und dies nur dann nicht gelten könne, wenn die Verbindlichkeit ausnahmsweise nicht auf den durch die Ehe oder die Verwandtschaft begründeten Beziehungen, sondern auf anderen, insbesondere geschäftlichen Erwägungen beruhe. An dieser nach der angeführten Rechtsprechung weiten Auslegung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG ist festzuhalten.

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Von diesem Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die genannte Vorschrift auf den vorliegenden Fall angewandt. Der Vertrag vom 12. September 1937 läßt nach seinem ganzen Inhalt keinen Zweifel daran, daß die durch ihn vorgenommenen Zuwendungen ihren Grund in den familienrechtlichen Beziehungen haben, die durch die Adoption der Klägerin seitens des Barons Sp. entstanden sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anlaß für alle diese Zuwendungen in der bevorstehenden Eheschließung der Klägerin gesehen; denn das ist in §1 des Vertrages unzweideutig zum Ausdruck gekommen. Dem Vertrag lagen danach nicht irgendwelche geschäftlichen Zwecke zugrunde, vielmehr war er ein Ausfluß der bestehenden familienrechtlichen Bande zwischen Baron Sp. und der Klägerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte dieser dem künftigen Ehemann der Klägerin vor Augen führen, daß er keine unvermögende Frau heirate, und beiden Verlobten die Gewißheit geben, mit welchem Vermögenszuwachs sie bei seinem Tode auf jeden Fall rechnen konnten.

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Durch die Verpflichtung zur Zahlung des strittigen Betrages ging Baron Sp. eine Verbindlichkeit ein, die nach seinem Tode aus seinem Nachlaß zu erfüllen war und damit vermögensrechtliche Beziehungen zwischen ihm und seiner Adoptivtochter schuf, die nach seinem Tode abzuwickeln waren. Wirtschaftlich gesehen ist also die Klägerin in Höhe des ihr versprochenen Kapitals an dem Vermögen des Barons Sp. beteiligt worden. Nach dem oben Gesagten ist damit insoweit eine Vermögensgemeinschaft geschaffen worden, deren Abwicklung den Begriff der Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG erfüllt. Mit Recht hat danach das Berufungsgericht eine Umstellung des Anspruchs der Klägerin im Verhältnis 1 : 1 für begründet erachtet und ihr weitere 4.600 DM zugesprochen.

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Die Revision meint zwar, für eine höhere Umstellung als 10 : 1 liege zur Zeit kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Sie will das offenbar daraus herleiten, daß die Klägerin sich den Betrag der Forderung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müsse und dies erst bei der Auseinandersetzung geschehen könne, welche die Klägerin abzuwarten habe. Die Revision übersieht dabei, daß der Beklagte selbst in den Vorinstanzen angenommen hat, daß eine Anrechnung der umgestellten Forderung auf den Pflichtteil nicht in Frage kommen dürfte. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Klägerin genötigt sein soll, eine Auseinandersetzung abzuwarten. Denn der Anspruch auf den Pflichtteil ist mit dem Erbfall entstanden und der hier strittige Anspruch ist ein Vierteljahr nach dem Tode des Barons Sp. fällig geworden. Falls die Revision etwa annehmen sollte, die Klägerin könne den hier eingeklagten Anspruch erst geltend machen, wenn in dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren eine ihr ungünstige Entscheidung ergangen sei, so kann dem aus den oben angeführten Gründen nicht beigetreten werden.

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Nach alledem erwies sich die Revision als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock Dr. Mattern Offterdinger