Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1951, Az.: V ZR 113/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1951
- Aktenzeichen
- V ZR 113/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - 22.09.1950
Fundstelle
- NJW 1952, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bäckermeisters Heinrich B. in H. (Ho.),
Prozessgegner
die geschiedene Frau Dora B. geb. D. in W. (L.),
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Dr. Tasche und Schuster
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. September 1950 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der für sie auf dem Grundstück des Klägers im Grundbuch von H. Band 27 Blatt 959 in Abteilung III unter Nr. 21 in Höhe von 9.800 DM eingetragenen Sicherungshypothek insoweit zu bewilligen, als der Hypothekenbetrag die Summe von 1.242 DM übersteigt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3 vom Hundert, die Beklagte 97 vom Hundert zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes. Der Streit betrifft folgenden Tatbestand:
Nachdem die Ehe der Parteien (die im gesetzlichen Guterstand der §§ 1363 ff BGB lebten) im Februar 1947 geschieden worden war, erhob die jetzige Beklagte gegen den jetzigen Kläger Klage auf Zahlung von 10.400 RM. Zur Begründung dieser Klage trug sie vor, sie habe mit eigenen Geldmitteln, während sich ihr Ehemann in Wehrdienst befunden habe, dessen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 13.915,23 RM getilgt und verlange, dass ihr diese Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet würden; ferner habe sie von ihren Verwandten einen Betrag von 600 RM als Hochzeitsgeschenk erhalten, welchen ihr ehemaliger Ehemann für sich vereinnahmt habe und deshalb zu erstatten verpflichtet sei; auf diese beiden Ansprüche von zusammen 14.515,23 RM habe der jetzige Kläger, bereits 4.115 RM gezahlt, so dass sie noch eine Zahlung von 10.400 RM verlangen könne. Der jetzige Kläger gestand zu, dass seine Verbindlichkeiten in Höhe von 13.915,23 RM durch die jetzige Beklagte getilgt worden seien, aber er bestritt, dass die jetzige Beklagte diese Verbindlichkeiten mit eigenen Mitteln getilgt habe, indem er insbesondere ausführte, in der Zeit vom September 1939 bis Mai 1945 seien 16.020 RM an Familienunterhalt und Wirtschaftsbeihilfe zu Händen der jetzigen Beklagten bezahlt worden und diese ihm selbst zustehenden als Familienunterhalt und Wirtschaftshilfe gezahlten Beträge seien zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet worden. Den Anspruch auf Erstattung von 600 RM für Hochzeitsgeschenke erkannte der jetzige Kläger nur in Höhe von 300 RM an, indem er behauptete, diese Hochzeitsgeschenke seien beiden Ehegatten gemeinsam gemacht worden. Nachdem die jetzige Beklagte in einem Schriftsatz vom 10. Dezember 1947 zugestanden hatte, dass die 600 RM den Parteien gemeinsam geschenkt worden seien, schlossen die Parteien am 16. Dezember 1947 vor dem Prozessgericht folgenden Vergleich:
"Der Beklagte zahlt an die Klägerin 9.800 RM. Die Klägerin lässt den geltend gemachten Mehranspruch fallen. Damit sind die gegenseitigen Ansprüche der Parteien auf Zahlung von Geld erledigt."
Die jetzige Beklagte liess sich eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilen und erwirkte, dass für sie auf dem dem Kläger gehörigen, im Grundbuch von H. (Amtsgericht in K.) Band 27 Blatt 959 verzeichneten Grundstück in der dritten Abteilung unter Nr. 21 am 7. Januar 1949 - also vor Inkrafttreten der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz - eine Sicherungshypothek von 9.800 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 1948 eingetragen wurde. Der Kläger versuchte geltend zu machen, dass die Eintragung einer auf 9.800 DM lautenden Sicherungshypothek auf Grund eines auf 9.800 RM lautenden und nicht gemäss der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einem Umstellungsvermerk versehenen Vollstreckungstitels unzulässig sei und zu erreichen, dass auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs die Umstellung der Vergleichssumme von 9.800 RM im Verhältnis 10: 1 vermerkt würde; dieser Versuch blieb ohne Erfolg. Durch Beschluss vom 14. Juni 1949 sprach das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht aus, dass ein Vollstreckungstitel nach Inkrafttreten der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz zwar auf Antrag des Gläubigers mit einem Umstellungsvermerk zu versehen sei, aber nicht auf Antrag des Schuldners mit einem Vermerk, dass für die Umstellung das Regelverhältnis 10 RM = 1 DM gelte.
Nunmehr erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, in Höhe von 8.820 DM in die Löschung der für sie eingetragenen Sicherungshypothek einzuwilligen.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zum überwiegenden Teile sachlich berechtigt.
I.
Der Kläger hat seine Klage ausdrücklich als Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) bezeichnet. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Weg der Vollstreckungsgegenklage angesichts der durch die 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz geschaffenen Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art gangbar sei, und hat die Klage deshalb abgewiesen, weil der durch den Vollstreckungstitel festgestellte Anspruch im Verhältnis 1 RM = 1 DM umzustellen sei. Indessen kann die Frage, ob die Klage sich auf § 767 ZPO stützen lässt, auch dann - worauf, die Revision mit Recht hingewiesen hat - auf sich beruhen, wenn die durch den Vergleich festgestellte Forderung von 9.800 RM, im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts, ganz oder teilweise im Verhältnis 10 RM = 1 DM umgestellt worden ist, denn dann ist das Grundbuch durch Eintragung einer Sicherungshypothek von 9.800 DM teilweise unrichtig, und der Kläger hat folgeweise gegen die Beklagte auf Grund von § 894 BGB darauf Anspruch, dass diese Unrichtigkeit durch Löschung des den Umstellungsbetrag übersteigenden Hypothekenbetrages beseitigt wird.
II.
Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob und inwieweit die Reichsmarkforderung der Beklagten aus dem Vergleich im Verhältnis 1 zu 1 oder im Verhältnis 10 zu 1 in DM umzustellen ist.
Das Berufungsgericht hat eine Umstellung im Verhältnis 1 RM = 1 DM angenommen, weil die umzustellende Forderung eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 18 Abs. 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes) sei, und dazu Folgendes ausgeführt: Eine solche Auseinandersetzung setze nicht eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten voraus, sondern es genüge jede vermögensrechtliche Regelung, welche anlässlich der Auflösung der Ehe im Hinblick auf die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft getroffen worden sei; nur Forderungen, die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern in rein schuldrechtlichen Verbindungen hätten, seien auszuschliessen (OGHZ 3, 85). Da die Beklagte während der Ehe in Erfüllung ihrer aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten (§ 1353 BGB) Verbindlichkeiten des Klägers getilgt habe, wurzele ihr Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in erster Linie im Familienrecht. Die Annahme einer Auseinandersetzung werde noch dadurch verstärkt, dass die aufgewendeten Geldmittel aus verschiedenen Quellen geflossen seien, so dass eine weitgehende Vermischung von beiderseitigem Vermögen stattgefunden habe, welche nur durch eine Auseinandersetzung familienrechtlichen Charakters habe saldiert werden können. Überdies seien sowohl die Ansprüche auf Aufwendungsersatz als auch der Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz der Hochzeitsgeschenke nur Aktivposten einer umfassenderen Auseinandersetzung gewesen, denen mehrere Ansprüche des Klägers auf der Passivseite gegenübergestanden hätten. Dass die bei der Auseinandersetzung ermittelte. Saldoforderung der Beklagten durch einen Vergleich festgestellt worden sei, nehme ihr nicht die Eigenschaft einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als sie sich auf die Forderung oder die Forderungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB.) beziehen, sondern sind nur hinsichtlich der Forderungen auf Erstattung der Hochzeitsgeschenke, zu billigen. Dabei ist vorweg zu bemerken, dass der Vergleich selbst nicht eine Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten im Sinne des § 18 des Umstellungsgesetzes etwa um deswillen ist, weil er sowohl die unter § 18 des Umstellungsgesetzes fallende Forderung der Beklagten wegen der Hochzeitsgeschenke, als auch die nicht unter § 18 des Umstellungsgesetzes, fallenden Forderungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz betrifft. Der Kläger kann hinsichtlich der Umstellung dadurch, dass der Vorprozess durch einen Vergleich beendet worden ist, nicht ungünstiger gestellt werden, als er sieh stehen würde, wenn der Vorprozess, durch ein Urteil beendet worden wäre.
Bei der Forderung oder den Forderungen der Beklagten auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) kann dahingestellt bleiben, ob die "Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten" im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes auf die Auseinandersetzung über gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten zu beschränken ist (OLG Frankfurt NJW 1949, 311) oder ob er ausdehnend auszulegen ist, so dass sie jede vermögensrechtliche Vereinbarung (abgesehen von den schon durch § 18 Abs. 1 Ziff 1 des Umstellungsgesetzes geregelten Leistungen) umfasst, welche Ehegatten mit Rücksicht auf die durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft anlässlich der Auflösung ihrer Ehe treffen (OGHZ 3, 85) Auch die Vertreter der letzteren Ansicht erkennen an, dass hierher nicht Schuldverpflichtungen zu rechnen sind, weiche ihre rechtliche Grundlage nicht in den wechselseitigen familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern in rein geschäftlichen schuldrechtlichen Verbindungen haben (OGHZ 3, 87), wie etwa die Forderung eines Ehegatten aus einem von ihn dem anderen Ehegatten gewährten Darlehen. Der Umstand, dass die bestehende Ehe etwa der Beweggrund für die Hingabe des Darlehens gewesen ist, ist nicht entscheidend; es kommt nicht auf den für die Begründung der Darlehensforderung massgeblich gewesenen Beweggrund, sondern auf den lediglich dem Schuldrecht angehörigen Schuldgrund an. Ebenso wie eine unter Ehegatten begründete Darlehensforderung ist der hier vorliegende Fall zu beurteilen, dass ein Ehegatte als auftragsloser Geschäftsführer Aufwendungen für geschäftliche Zwecke des anderen Ehegatten gemacht hat und Ersatz dieser Aufwendungen verlangt (Harmening-Duden Anm. 28 zu § 18 UmStG [S 258]). Auch hier mag die bestehende Ehe der Beweggrund für die Übernahme der Geschäftsführung gewesen sein; aber der Schuldgrund gehört ausschliesslich dem Schuldrecht an. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Aufwendungen für den Kläger in Erfüllung ihrer aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten (§ 1353 BGB) gemacht und deshalb wurzele ihr Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen im Familienrecht, ist unzutreffend.
Aus der wechselseitigen Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich für keinen Ehegatten die Verpflichtung, mit eigenen Mitteln geschäftliche Schulden des anderen Ehegatten zu bezahlen; das Ergebnis, dass ein stark verschuldeter Ehemann selbst bei Gütertrennung auf dem Wege über § 1353 BGB verlangen könnte, zur Tilgung seiner Schulden das Frauengut zu verwenden, ist unannehmbar. Bedeutungslos ist ferner der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag im Vorprozess zur Bezahlung der Schulden des Klägers Mittel aus verschiedenen Quellen, und zwar nach der damaligen Behauptung des Klägers auch dem Kläger gehörige Mittel, verwendet hatte; wenn der Kläger im Vorprozess erklärt hat, dass auch ihm gehörige Mittel durch die Beklagte verwendet worden seien, lief diese Erklärung weder auf die Behauptung hinaus, dass verschiedene Vermögensmassen vermischt werden seien, noch darauf, dass er Gegenansprüche geltend machte, sondern sie bedeutete nur ein substantiiertes Bestreiten des Klageanspruchs. Nicht jeder vermögensrechtliche Streit zwischen geschiedenen Ehegatten ist eine "Auseinandersetzung" im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 3 des Umstellungsgesetzes, wie denn andererseits eine solche Auseinandersetzung auch ohne Streit möglich ist. Mit dem Versuch, eine "Auseinandersetzung" deswegen anzunehmen, weil der Kläger im Vorprozess in Höhe der von ihm geleisteten Teilzahlung von 4.115 RM eine Gegenforderung erhoben habe und dass die hierdurch notwendig gewordene Saldierung von Ansprüchen und Gegenansprüchen eine "Auseinandersetzung" gewesen sei, setzt sich schliesslich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen tatbestandsmässigen Feststellungen, nach denen jene 4.115 RM kein auf der "Passivseite der Abrechnung" stehender Gegenanspruch waren, sondern eine unstreitige Teilzahlung, welche die damalige Klägerin bei der Klageerhebung schon selbst von der Summe ihrer Forderungen abgesetzt hatte.
Anders ist die Rechtslage lediglich bei dem Anspruch der Beklagten wegen der - und zwar, wie die Beklagte im Vorprozess zugestanden hat, nicht lediglich ihr, sondern beiden Parteien gemeinsam - in Geld gewährten und durch den Kläger "vereinnahmten" Hochzeitsgeschenke von 600 RM. Diese 600 RM waren gemeinsames vermögen der Parteien geworden; daher zielte der Anspruch der Beklagten auf eine Auseinandersetzung ab und war demgemäss im Verhältnis 1 RM = 1 DM umzustellen.
III.
Bei der ziffernmässigen Berechnung des Umstellungsbetrages war davon auszugehen, dass die Ansprüche der Beklagten nach ihren bis zum Vergleich abgegebenen Erklärungen äusserstenfalls in Höhe von rund 10.000 RM begründet waren, wovon 300 RM auf den Anspruch wegen der Hochzeitsgeschenke entfielen, und dass sie durch den Vergleich auf 9.800 RM festgestellt, also um 2,97 % von 10.100 RM, gekürzt wurden. Wenn man diese Kürzung auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz (rund 9.800 RM) und auf den Anspruch wegen der Hochzeitsgeschenke (rund 300 RM) nach Verhältnis der Höhe dieser Ansprüche verteilt und sodann den ersteren Anspruch im Verhältnis 10 RM = 1 DM, den letzteren Anspruch im Verhältnis 1 RM = 1 DM umstellt, so ergibt die Vergleichssumme von 9.800 RM einen Umstellungsbetrag von rund 1.242 DM. Daher war die Beklagte in Höhe von 8.558 DM zur Löschung der für sie eingetragenen Sicherungshypothek zu verurteilen, in Höhe von 262 DM dagegen die Klage abzuweisen.
Über die Kosten ist gemäss § 92 Abs. 1 ZPO entschieden worden.