Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1952, Az.: 2 StR 683/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 683/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 13.06.1952
Verfahrensgegenstand
Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Dezember 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter
Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Verleitung von Knaben unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Mit Recht sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, einen ärztlichen Sachverständigen beizuziehen zur Klärung, ob der abnorme Geschlechtstrieb des Angeklagten auf einer krankhaften, die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden oder erheblich beeinträchtigenden Veranlagung beruht. Unzutreffend ist zwar die Ansicht der Revision, die Tatsache allein, dass der Täter in anomaler Weise durch Exhibitionieren seine geschlechtliche Befriedigung sucht, zwinge in allen Fällen das Gericht, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Täters zu hören. Dies würde eine, die freie Beweiswürdigung einengende Beweispflicht des Gerichts in Verfahren wegen strafbarer unsittlicher Handlungen begründen, die im Gesetz keine Stütze findet (BGH 2 StR 340/52, Urteil vom 1. August 1952).
Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die das Gericht zur weiteren Aufklärung drängten. Schon die beiden ersten Verurteilungen im Jahre 1937 und 1940 erkannten jeweils neben der Strafe auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt. Die Annahme der Strafkammer, diese Anordnung sei offenbar nur darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte die Straftaten in einem, die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch begangen habe, schliesst nicht aus, dass der Alkoholgenuss die Ursache der Straftat war und den Angeklagten zu seiner anomalen geschlechtlichen Betätigung bestimmte. Auch die Tat im Jahre 1949 und die jetzt abzuurteilende Tat vom 1. November 1951 hat der Angeklagte im Anschluss an eine Zecherei in der vorhergehenden Nacht begangen. Das Urteil spricht weiter auch aus, dass "das immer wiederkehrende Bedürfnis nach Alkohol eben einen Teil der Neigung zum schamverletzenden Auftreten" sei, nimmt also selbst einen Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss und dem Trieb zum Exhibitionieren an. Die Strafkammer stellt weiter fest, dass der Angeklagte "auf Grund seines starken, nicht einzudämmenden Geschlechtstriebes immer wieder in schneller Aufeinanderfolge straffällig geworden ist". Dies legte aber, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Alkoholgenuss und Straftat, die Aufklärung durch einen ärztlichen Sachverständigen nahe, ob etwa wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche zur Zeit der Taten die Fähigkeit des Angeklagten, seinen anomalen Geschlechtstrieb einzudämmen, aufgehoben oder erheblich vermindert war. Da die Strafkammer diese Aufklärung unterlassen hat, konnte das Urteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben, ohne dass auf die weiteren, im übrigen unbegründeten Verfahrensrügen einzugehen war.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch noch die Örtlichkeit der Tat am 4. November 1951 näher darlegen müssen. Das Grundstück, auf dem die Kinder spielten, war durch einen Drahtzaun eingefriedet. Als der Angeklagte die strafbare Handlung ausführte, haben sich ausser den Kindern dort keine Menschen aufgehalten. Es ist hiernach nicht klar ersichtlich, dass nach den örtlichen Verhältnissen seine Handlung von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden und eine solche zur Stelle sein konnte, ohne dass der Angeklagte in der Lage war, es zu verhindern (RGSt 73, 90). Soweit die Strafkammer angenommen hat, dass der Angeklagte bei der Tat am 4. November 1951 die drei Jungen zum geflissentlichen Ansehen seines entblössten Geschlechtsteils bewegen wollte, würden nicht ein, sondern drei in Tateinheit begangene Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 73 StGB vorliegen.
Je nach dem Ergebnis der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird die Strafkammer erst beurteilen können, ob der Schutz der Allgemeinheit eine Sicherungsmassregel fordert und, wenn ja, welche.
Ist der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich, muss sie unter Würdigung der den früheren Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten prüfen, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, da nach den bisherigen Feststellungen die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB vorliegen. Bejaht sie dies und kommt sie weiter zur Überzeugung, dass seine Gefährlichkeit wahrscheinlich auch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft noch besteht, wäre zu prüfen, ob eine Abhilfe für die Zukunft nur durch Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich ist. Sie wird hierbei auch auf die Verhältnisse und die Lebensbedingungen, die er nach seiner Entlassung vorfinden wird, einzugehen haben und untersuchen müssen, ob nicht Verwandte dem Angeklagten einen Halt geben können. Dass die Bereitwilligkeit des Angeklagten, sich entmannen zu lassen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht hindern würde, hat die Strafkammer zutreffend angenommen (BGHSt 1, 66).
Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vor und ist daher der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich, scheidet die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Die Strafkammer würde prüfen müssen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verlangt.
War die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten zwar nicht ausgeschlossen, aber erheblich vermindert, wird sie zu prüfen haben, ob als Sicherungsmassnahme die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, möglicherweise auch die in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, geboten ist. Entscheidend wird dabei sein, welche Massnahme unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Art und dem Grad seines Krankheitszustandes der Schutz der Allgemeinheit fordert (RGSt 73, 101).
Dr. Dotterweich
Dr. Sauer
Dr. Ludwig
Dr. Ortlieb