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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1979, Az.: VII ZR 172/78

Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung; Ausgleich solcher Nachteile, die durch Störung oder Entziehung des Besitzes verursacht worden sind; Anspruch auf den Wert des Nutzungsausfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1979
Aktenzeichen
VII ZR 172/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 09.05.1978
LG München II

Fundstellen

  • MDR 1980, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2034-2036 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Ermittlung des Schadens bei Störung oder Entziehung des Besitzes.

Zur Berücksichtigung ersparter Aufwendungen bei der Bereicherung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt
sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 9. Mai 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien hatten von dem Landwirt K... die Erlaubnis erhalten, auf jeweils verschiedenen Flächen seines in der Gemarkung P... gelegenen Grundstücks Nr. ... Kies abzubauen.

2

Nachdem die Klägerin Ende April/Anfang Mai 1974 einen Teil des ihr zugewiesenen Geländes vom Abraum, d. h. von der H...- und Lehm-Kies-Schicht, befreit hatte, ordnete das Landratsamt E... mit Bescheid vom 8. Mai 1974 die sofortige Einstellung des Kiesabbaus an.

3

Während die Klägerin hiergegen nichts unternahm, erwirkte der Beklagte Ende Mai 1974 eine Teilbaugenehmigung zum Trockenabbau. Er kieste auch das Gebiet bis zum Grundwasserspiegel aus, das die Klägerin abgeräumt hatte.

4

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe aus der von ihr gepachteten und freigelegten Fläche 10.480 cbm Kies gefördert. Dadurch seien ihre zur Erschließung des Geländes erforderlich gewesenen Aufwendungen im Werte von 20.197,50 DM nutzlos geworden. Sie hat diesen Betrag und 2.221,73 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 22.419,23 DM, nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte leugnet, zum Ersatz irgendwelcher Aufwendungen verpflichtet zu sein. Außerdem bestreitet er, mehr als 665 cbm Kies entnommen zu haben, sowie Umfang und Kosten der Abräumarbeiten.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht versagt der Klägerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin, als der Beklagte mit dem Kiesabbau begann, noch Besitzerin des von ihr abgeräumten Grundstücks gewesen sei. In Betracht käme nämlich auch dann nur der Ausgleich solcher Nachteile, die durch Störung oder Entziehung ihres Besitzes verursacht worden seien, in erster Linie Entschädigung für entgangene Nutzungen. Die hier geforderte Erstattung ihrer angeblichen Aufwendungen, die infolge der Ausbeutung des Grundstücks durch den Beklagten nutzlos geworden seien, könne sie weder aus Besitzentziehung oder Besitzstörung noch aus etwaiger Eigentumsverletzung verlangen.

7

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1.

Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht hätte der Klägerin zumindest den Wert des Nutzungsausfalls zuerkennen müssen, den sie durch den Beklagten erlitten habe. Die Klägerin hat während des gesamten Prozesses, zuletzt noch in ihrem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27. April 1978, stets betont, daß sie in diesem Rechtsstreit nicht den Ersatz des Schadens fordert, der ihr durch den Verlust des vom Beklagten abgebauten Kieses entstanden sei, sondern allein Erstattung der Aufwendungen, die sie nach ihrer Behauptung durch das Abräumen des Geländes gehabt hat und die infolge seiner Ausbeutung durch den Beklagten für sie nutzlos geworden sind. Daran war das Berufungsgericht gebunden. Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.

9

2.

Die Frage, ob die Klägerin hier Ersatz ihrer nutzlos gewordenen Aufwendungen fordern kann, läßt sich nicht schon mit der Erwägung verneinen, daß die Klägerin die zur Abräumung des Grundstücks erforderlichen Kosten bereits freiwillig aufgewendet hatte, als der Beklagte mit der Ausbeutung des Kiesvorkommens begann.

10

Einen Anspruch auf Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nämlich in verschiedenen Fällen bejaht:

11

a)

Im vertraglichen Bereich ist für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung anerkannt, daß der Käufer oder Werkbesteller nicht nur die geleistete Zahlung, sondern auch die mit dem Vertragsschluß verbundenen - infolge der Vertragsverletzung nutzlos gewordenen - Auslagen als Mindestschaden berechnen darf (BGHZ 57, 78, 80;  71, 234, 238 f mit Nachw.). In gleicher Weise sind Kosten als ersatzfähig angesehen worden, welche die Pächter einer Gaststätte zur Kapazitätserweiterung ihrer Küche aufgewendet hatten, Aufwendungen, die sich später als nutzlos herausstellten, weil die Verpächterin es vertragswidrig versäumte, die Teilnehmer der von ihr veranstalteten Tagungen zur Einnahme des Mittagessens in der Gaststätte zu veranlassen (BGH Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 240/75 - WM 1977, 1089, 1090). Tragender Grund dieser Auffassung ist, daß der Geschädigte solche Aufwendungen durch Vorteile, die er bei Durchführung des gescheiterten Vertrages gehabt hätte, wieder eingebracht haben würde (vgl. RGZ 127, 245, 248; BGH aaO). Nur wenn der Vertrag sich bei ordnungsgemäßer Durchführung für den Gläubiger als Verlustgeschäft erwiesen hätte, würde diese "Rentabilitätsvermutung" entfallen (vgl. die Nachw. in BGHZ 71, 234, 238 f).

12

b

Ähnlich hat der Bundesgerichtshof im Bereich des Nachbarrechts und quasinegatorischer Ansprüche diejenigen Kosten als ersatzfähigen Vermögensschaden beurteilt, welche der Eigentümer eines Villengrundstücks zur Sicherung ruhigen Wohnens nutzlos aufgewendet hatte, weil später von einem in der Nachbarschaft eröffneten Club der Stationierungsstreitkräfte nicht ortsübliche Immissionen ausgingen (NJW 1963, 2020, 2021).

13

c)

Auch im Deliktsrecht hat die Rechtsprechung die Pflicht zur Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen verschiedentlich bejaht. So hatte der Ersatzpflichtige die Kosten für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer insoweit zu erstatten, als sie während der Zeit des vorübergehenden Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit eines beschädigten Kraftwagens nutzlos entstanden waren (BGH NJW 1964, 717). Mit der heute üblichen Pauschalentschädigung für Nutzungsausfall wird auch erreicht, daß vom Eigentümer aufgewendete Generalunkosten nicht "leer laufen" (BGHZ 45, 212, 220 f).

14

d)

Diese Rechtsprechung (zum Meinungsstand im Schrifttum vgl. außer den in BGHZ 71, 234, 237 genannten Fundstellen noch Küppers, Verdorbene Genüsse und vereitelte Aufwendungen im Schadensersatzrecht, 1976 S. 28 ff; Hagen, Festschrift für Fritz Hauß, 1978, S. 83, 97; Zeitz, Schadensersatz bei Nutzungsentgang bei Gebrauchsgegenständen, Frankfurter Diss., 1978, S. 12 ff) rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß nutzlos gewordene ("frustrierte") Aufwendungen stets zu ersetzen seien. Im vertraglichen Bereich hat der Bundesgerichtshof dies z. B. für den Fall verneint, daß auf Eigentumswohnungen umzulegende Gemeinschaftskosten infolge Schuldnerverzuges ihren Zweck verfehlt hatten, und zwar mit der Begründung, daß hier für eine "Rentabilitätsvermutung" kein Raum sei (BGHZ 71, 234, 239 ff mit Anm. Hagen in LX § 251 BGB Nr. 25). Im "Jagdpachtfall" hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs offen gelassen, ob freiwillig erbrachte, dann zwecklos gewordene Aufwendungen "wie ein Schaden zu werten" seien (BGHZ 55, 146, 151). Zur Frage, ob infolge eines Verkehrsunfalls "entgangene Urlaubsfreude" zu entschädigen sei, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar - unter Bezugnahme auf seine "Seereiseentscheidung" (NJW 1956, 1234, 1235) - im "Campingplatzurteil" geäußert, von einem Vermögensschaden könne nur dann die Rede sein, wenn der Geschädigte für eine bestimmte Urlaubsgestaltung Aufwendungen gemacht habe, die sich wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs als nutzlos erwiesen hätten (BGHZ 60, 214, 216) [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71]. Im "Führerscheinfall" hat aber derselbe Senat ausgesprochen, es gebe im Schadensersatzrecht keinen Rechtssatz des Inhalts, daß grundsätzlich die Aufwendungen erstattet werden müßten, die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses nutzlos geworden seien (BGHZ 65, 170, 174, mit Anm. Stoll JZ 1976, 281 und Küppers VersR 1976, 604).

15

3.

Auch der vorliegende Fall zwingt nicht zur abschließenden Erörterung und Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen nutzlos gewordene Aufwendungen zu ersetzen sind.

16

a)

Maßgeblich für den etwa durch Besitzstörung oder Besitzentziehung verursachten Schaden der Klägerin ist hier nicht der Wert ihrer nutzlos gewordenen Aufwendungen, sondern die etwaige Wertminderung, welche der Besitz an dem von der Klägerin gepachteten Gelände durch die Besitzstörung oder Besitzentziehung seitens des Beklagten erfahren haben könnte. Dabei wird der Wert des Besitzes durch das hinter dem Besitz stehende Pachtrecht verkörpert. Der Schaden besteht in den Wertverlust, den das Recht der Klägerin zur Ausbeutung des Geländes nach seiner Beeinträchtigung durch die Auskiesung erlitten hat (vgl. Stoll, Begriff und Grenzen des Vermögensschadens, 1973, S. 14 f). Diesen Schaden hat die Klägerin im vorliegenden Prozeß aber nicht geltend gemacht.

17

b)

Ob eine auf der "Rentabilitätsvermutung" beruhende Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen hier überhaupt in Betracht käme, kann unentschieden bleiben. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß das Abräumen des Geländes für sie einen Vorteil gebracht hat. Die Umstände des Falles sprechen vielmehr dafür, daß sie sich verkalkuliert hatte, als sie das Grundstück pachtete und für dessen Nutzung vorbereitete: Zur Begründung der Klage hat sie nämlich vorgetragen, der Verpächter habe ihr einen günstigen Preis für den Kies auch deshalb zugestanden, weil sie sich zur Abräumung des Geländes und zu dessen Rekultivierung durch Anlegung von Fischteichen verpflichtet habe. Die Klägerin war also bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß sie das Grundwasser anschneiden und damit das gesamte Kiesvorkommen ausbeuten dürfe. Diese Erwartung wurde enttäuscht, als das Landratsamt die Förderung untersagte und allenfalls Aussicht bestand, daß die Klägerin die Erlaubnis zum Abbau der über dem Grundwasserspiegel liegenden, verhältnismäßig schwachen, wenn auch angeblich wertvolleren Kiesschicht erhalten könnte. Auch in solchem Falle hätte die Klägerin aber die Kosten der Rekultivierung tragen müssen. Für sie war die Weiterführung des Projekts damit offenbar nicht mehr lohnend. Dafür spricht auch, daß sie sich - anders als der Beklagte - um die mögliche eingeschränkte Abbauerlaubnis gar nicht erst bemüht und um das Pachtgelände bis zum Frühjahr 1975 nicht mehr gekümmert hat. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin zur Substantiierung ihres angeblichen Schadens im einzelnen darlegen müssen, daß und in welchem Umfange ihre Aufwendungen trotz des Eingreifens des Landratsamts zur Werterhöhung ihres Besitzes vor dessen Beeinträchtigung durch den Beklagten beigetragen hätten. Da sie das versäumt hat, scheidet ein Anspruch aus unerlaubter Handlung schon deshalb aus.

18

II.

Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer (angeblichen) Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Es meint, die Aufwendungen seien vollständig in das Grundstück geflossen und dort verblieben. Zwar sei die Erschließung der Kiesgrube hierdurch erleichtert worden; der Ausgleich finde aber dadurch statt, daß die Gewinnungskosten sich in dem Wert des vom Beklagten geförderten Kieses oder in dessen Verkaufspreis niedergeschlagen hätten. Die insoweit in Betracht kommende Erstattung nach § 818 Abs. 2 oder § 816 BGB habe die Klägerin aber in diesem Prozeß nicht verlangt.

19

Das rügt die Revision zu Recht. Die Klägerin war nicht genötigt, ihren Bereicherungsanspruch in der vom Berufungsgericht erwogenen Weise zu berechnen. Sie kann ihren Anspruch schon damit begründen, daß der Beklagte bei der Auskiesung die Aufwendungen erspart hat, die er sonst für die - von der Klägerin durchgeführte - Abräumung des Geländes selbst hätte aufwenden müssen. Um die Ersparnis der dafür erforderlichen Kosten ist er bereichert. Hätte er die Klägerin oder einen Dritten mit der Abräumung beauftragt, hätte er dafür die angemessene Vergütung zahlen müssen. Darin, daß er das erspart hat, liegt seine Bereicherung (vgl. auch BGHZ 14, 7, 9 [BGH 03.06.1954 - IV ZR 218/53];  20, 270, 273;  BGH NJW 1973, 1281, 1283). Er kann sich nicht darauf berufen, daß er bei Kenntnis dieser Verpflichtung das Grundstück gar nicht ausgebeutet haben würde (vgl. BGHZ 20, 345, 355 mit Nachw.).

20

III.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, wie hoch die angemessenen Aufwendungen sind, welche der Beklagte dadurch erspart hat, daß er das Gelände nicht selbst abzuräumen brauchte oder abräumen lassen mußte. Sie brauchen sich mit den von der Klägerin behaupteten Aufwendungen der Höhe nach keineswegs zu decken. Die Höhe der Bereicherung bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. etwa BGH NJW 1962, 2293).