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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1995, Az.: 4 StR 363/95

Rechtsstaatliche Grundsätze; Schuldspruch; Ort der Tat; Zeit der Tat; Anlaß der Tat; Tatbegehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1995
Aktenzeichen
4 StR 363/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken

Redaktioneller Leitsatz

Es ist unvereinbar mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn im Schuldspruch die Taten nur vage nach Ort, Zeit, Anlaß oder Tatbegehung beschrieben sind.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 150 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist begründet, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 2. a) der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 145 Fällen verurteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 1995 hierzu zutreffend ausgeführt:

2

"Die Urteilsgründe geben nicht in ausreichender Weise die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Es fehlt eine ausreichende Konkretisierung hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Ablaufs und der Einordnung in ein Rahmengeschehen; die zusammenfassenden Feststellungen zu den Taten gemäß 2a der Urteilsgründe entbehren auch hinsichtlich der Darstellung des eigentlichen Tathergangs der erforderlichen Bestimmtheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine Verurteilung nur zulässig, wenn das strafbare Verhalten so konkret bezeichnet wird, daß erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfaßt werden (BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 1). Ein Schuldspruch wegen einer oder mehrerer Taten, die nach Ort und Zeit oder Anlaß der Begehung nicht näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur vage beschrieben sind, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (BGH, Beschluß vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94), die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Delikttatbestandes einer jeden Straftat ist dann revisionsrechtlich nicht mehr nachprüfbar.

3

Die Feststellungen zu den Taten 2b bis d der Urteilsgründe weisen sowohl hinsichtlich der äußeren Umstände als auch hinsichtlich der Darstellung des eigentlichen Tathergangs die erforderliche Bestimmtheit auf; die Revision des Angeklagten ist insoweit nicht begründet."

4

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 2. a) der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.