Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1995, Az.: BVerwG 7 B 9.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache bei Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 9.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schwerin - 13.09.1994 - AZ: 3 A 107/93
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssteitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. September 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückübertragung von landwirtschaftlichen Flächen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vor. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt erfolglos.
Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht die behauptete Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob eine im Zusammenhang mit der Bodenreform vorgenommene Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage auch dann dem Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterfalle, wenn sie sich in der Sache als eine "kriminelle Machenschaft" herausstelle. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist jedoch bereits geklärt, daß die Rechtmäßigkeit einer auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhenden Enteignung nicht mehr zu überprüfen ist. Derartige Enteignungen sollen vielmehr jeder Bewertung als Unrecht durch deutsche Gerichte entzogen sein, weil sie dem Verantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht zuzuordnen sind (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - S. 9 UA - ZOV 1994, 321). Eine solche Zuordnung wird nicht mit der Behauptung in Frage gestellt, daß die in Rede stehende Enteignung als in besonderem Maße willkürlich anzusehen sei und der sowjetischen Besatzungsmacht nicht unterstellt werden könne, daß sie sich derartiges Unrecht zurechnen lassen wolle. Es ist der Sinn und Zweck des in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschlusses, gerade auch das Vorbringen, die sowjetische Besatzungsmacht habe seinerzeit schwerste Unrechtsmaßnahmen gebilligt oder gedeckt, einer Prüfung durch deutsche Gerichte zu entziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Bardenhewer
Herbert