Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1989, Az.: BVerwG 4 C 29.88
Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen; Enteignung durch landesrechtlcihe Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 29.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.03.1984 - AZ: IV/3-E 3494/83
- VGH Hessen - 10.05.1988 - AZ: 4 UE 1291/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GuG 1990, 96-98
- MDR 1990, 591
- NJW 1990, 2400-2402 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 962 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1990, 203-205
Amtlicher Leitsatz
Die Rückabwicklung ("Rückenteignung") fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen ist durch § 102 Abs. 1 bis 4 BBauG/BauGB auch für den Fall abschließend einfachgesetzlich geregelt, daß Grundflächen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften enteignet worden sind, der Enteignungszweck jedoch später weggefallen ist.
Redaktioneller Leitsatz
§ 102 BauGB regelt auch die Frage, inwieweit ein Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen besteht, wenn die Grundstücke vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch entsprechende landesrechtliche Vorschriften einteignet worden sind.
(Zu einer 1960 vorgenommenen Enteignung nach dem Hes. AufbauG zur Anlegung von Verkehrsflächen, welche anschließend nicht angelegt worden sind )
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 184) wird aufgegeben.
In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Hien und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Verpflichtung der beklagten Stadt Frankfurt, ihnen das Grundstück Gemarkung F., Flur ..., Flurstück ... an der P.straße gegen Rückzahlung einer von der Beklagten früher gezahlten Entschädigung zu übereignen. Das Grundstück war Teil des früher bis zur ausgebauten Straße reichenden Grundstücks Flurstück 35/4, P.straße 11. Auf der abgetrennten vorderen Fläche stand ein im Zweiten Weltkrieg zerstörtes Haus. Der rückwärtige Bereich ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus und Nebengebäuden bebaut.
Die Beklagte enteignete mit Entziehungsbeschluß vom 4. Juli 1960 gemäß § 11 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139) - HAG -, den später als Flurstück 4/2 abvermessenen vorderen Teil der Liegenschaft in der Größe von 728 qm gegen Entschädigung. Zur Begründung gab sie an, daß dieser Grundstücksteil nach dem Fluchtlinienplan Nr. 1730 vom 21. Juli 1958 in die öffentliche Verkehrsfläche falle.
Die Kläger als Rechtsnachfolger der früheren Eigentümerin, Frau E. K. M., denen auch ein etwaiger Anspruch auf Rückübertragung abgetreten worden ist, wandten sich erstmals im Juni 1983 an die Beklagte und verlangten die Rückübereignung des Flurstücks 4/2 mit der Begründung, daß der Enteignungszweck, die Verbreiterung der Straße und Anlage von Parkflächen, nicht verwirklicht worden sei. Nachdem die Beklagte die Forderung abgelehnt hatte, erhoben die Kläger am 22. Dezember 1983 beim Verwaltungsgericht Klage. Sie haben geltend gemacht, daß, die Beklagte in 23 Jahren das enteignete Grundstück nicht zweckentsprechend verwendet habe. Die P.straße sei nicht verbreitert worden; nur provisorisch und ohne nennenswerte Investitionen sei ein Parkplatz eingerichtet worden. Inzwischen erwäge die Beklagte in Abkehr von früheren Vorstellungen eine ganz andere, nämlich bauliche Nutzung der entzogenen Grundfläche. Daher stehe ihnen gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein Rückübereignungsanspruch zu. Nach der Aufhebung des Hessischen Aufbaugesetzes durch das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) sei nicht etwa ein Rückenteignungsanspruch nach den §§ 102 f. BBauG gegeben, sondern ein allgemeiner Rückenteignungsanspruch, für den der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht hatte durch Gerichtsbescheid vom 13. März 1984 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und auf den Hilfsantrag der Kläger den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt, Kammer für Baulandsachen, verwiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1984 die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück P. Straße 11, Frankfurt am Main 1, Grundbuch von Frankfurt am Main, Bezirk ... Band ..., Blatt ..., Gemarkung ..., Flur ...,Flurstück 4/2, an die Kläger als Gesellschafter bürgerlichen Rechts durch Zustimmung zur Auflassung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Enteignungsentschädigung in Höhe von 176.960 DM zurückzuübereignen.
Die Beklagte hat erwidert, daß die entzogene Grundstücksfläche zu dem Enteignungszweck tatsächlich in Anspruch genommen worden sei; etwa ein Drittel der Fläche sei zur Verbreiterung der Straße verwendet worden; der andere Teil sei unverändert Parkraum.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 10. Mai 1988 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nicht begründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Rückübereignung des dem Voreigentümer entzogenen Grundstücksteils hätten. Der abgetretene Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Eigentums bestehe nicht als Anspruch auf Rückübereignung, der hier allein eingeklagt worden sei. Dieser Anspruch habe keine Rechtsgrundlage. Zum Zeitpunkt der Eigentumsentziehung habe § 12 Abs. 3 HAG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückerwerb gegen den Enteignungsbegünstigten gegeben, wenn der Begünstigte das enteignete Grundstück nicht binnen fünf Jahren dem Zweck, zu dem es enteignet worden sei, zugeführt habe. Noch ehe im vorliegenden Fall fünf Jahre verstrichen gewesen seien, sei das Hessische Aufbaugesetz durch § 186 Abs. 1 Satz 2 Nr. 38 BBauG 1960 aufgehoben worden. Für einen nach dem bisherigen Recht möglichen Rückerwerbsanspruch finde sodann das Bundesbaugesetz (nunmehr das Baugesetzbuch) Anwendung. Die §§ 102 ff. BBauG hätten die aufgehobene Vorschrift des Hessischen Aufbaugesetzes über den Rückerwerbsanspruch und andere mindestens ähnliche Vorschriften des früheren Reichs- und Landesrechts nicht nur mit Wirkung für Enteignungen nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgelöst. Der Wortlaut des § 102 BBauG passe auch auf Fälle von Enteignungen nach früherem Recht. Zwar verweise die in Klammern gesetzte Erläuterung des Begriffs der festgesetzten Fristen auf die Bestimmung neuen Rechts, daß eine Verwendungsfrist im Enteignungsbeschluß festzusetzen sei. Dieser erklärende Hinweis, der für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretenden Enteignungsfälle zutreffe, schließe aber die Anwendung des § 102 BBauG auf Altfälle nicht aus; denn dem Wortlaut nach sei eine festgesetzte Frist auch eine - wie in § 12 Abs. 3 HAG - gesetzlich festgelegte Verwendungsfrist.
Der Möglichkeit, § 102 BBauG auch auf Altfälle anzuwenden, stünden die Überleitungsvorschriften der §§ 174 Abs. 3 und 179 BBauG nicht entgegen. § 174 Abs. 3 BBauG 1960, wonach eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen seien, beziehe sich dem gebräuchlichen Wortsinn entsprechend nur auf Verfahren, in denen die Enteignung eingeleitet, aber noch nicht vollzogen gewesen sei (Abweichung von BVerwGE 28, 184 <186>[BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]). § 179 Abs. 1 BBauG 1960 erkläre die Vorschriften über die Rückenteignung für zwei Gruppen von Altfällen für entsprechend anwendbar, nämlich auf Enteignungen nach § 11, 4. Teil, Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 und nach dem Baulandbeschaffungsgesetz von 1953, und verweise in Absatz 2 hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf die bisherigen Vorschriften. Der Umstand, daß diese Bestimmung sich auf die Fälle der Enteignung nach einer früheren reichs- und einer bundesrechtlichen Vorschrift beschränke und die Regelung der §§ 102 ff. BBauG nur für entsprechend anwendbar erkläre, dürfe nicht zu dem Schluß verleiten, daß die §§ 102 ff. BBauG nicht ohne weiteres, sondern nur kraft ausdrücklicher Übergangsregelung (analog) für Altfälle gelten sollten. Mit den §§ 102 ff. BBauG sei nämlich erkennbar das Ziel verfolgt worden, die bisher nicht durchgängig und nicht einheitlich in Enteignungsgesetzen vorgesehene Möglichkeit eines Rückerwerbs bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks im Bereich der Enteignung aus städtebaulichen Gründen neu - und zwar positiv - zu regeln. Mit diesem Ziel sei es schwerlich vereinbar, Altfälle von Enteignungen nach Vorschriften, die durch das Bundesbaugesetz aufgehoben werden sollten, überhaupt oder jedenfalls insoweit von der Geltung der Neuregelung der Rückenteignungsmöglichkeit auszuschließen, als sie nicht ausdrücklich in § 179 BBauG 1960 genannt worden seien. Die Begründung zu dieser Übergangsvorschrift spreche auch nicht für eine solche Absicht, sondern bekunde im Gegenteil das Bestreben, Eigentümer, denen nach früherem Recht Eigentum entzogen worden sei, hinsichtlich des Rückgewähranspruchs mit denen gleichzubehandeln, die auf dieser Grundlage neuen Rechts enteignet worden seien. Neben dem Anspruch aus § 102 BBauG/BauGB bestehe kein Rückübereignungsanspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) habe nicht ausgeschlossen, daß die Rückabwicklung einer Enteignung bei nicht zweckentsprechender Verwendung des enteigneten Objekts in der Form eines Rückenteignungsverfahrens verwirklicht werden und damit der Eigentumsgarantie genügt werden könne. Da Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz bestimmt würden, gelte dies auch für die nähere Ausgestaltung eines aus der Eigentumsgarantie des Satzes 1 der Vorschrift fließenden Rückerwerbsrechts des Enteigneten. Mache der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, wie es der Bundesgesetzgeber u.a. durch die Schaffung der hier einschlägigen §§ 102 ff. BBauG getan habe, so sei der Enteignete auf die Geltendmachung eines Rückerwerbsanspruchs in der einschlägigen gesetzlichen Ausformung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiterverfolgen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Streitgegenstand ist der von den Klägern gegen die beklagte Stadt Frankfurt geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung von Grundflächen, die diese mit Entziehungsbeschluß vom 4. Juli 1960 gemäß § 11 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139) - HAG - als öffentliche Verkehrsfläche enteignet hat. Die Kläger haben ihr Begehren in zulässiger Weise auf einen solchen, gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitenden Anspruch beschränkt; sie verfolgen in diesem Verfahren nicht auch einfachgesetzliche "Rückenteignungsansprüche" aus § 102 BBauG/BauGB, die sie vorsorglich bei dem dafür zuständigen Regierungspräsidenten in Darmstadt geltend gemacht haben und zu deren klageweiser Durchsetzung das Baulandgericht zuständig wäre (vgl. § 157 BBauG/§ 217 BauGB). Das Berufungsgericht hat den Klägern einen verfassungsunmittelbaren Rückübereignungsanspruch zu Recht mit der Begründung versagt, daß der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie fließenden Rückerwerbsrechts für Fälle der vorliegenden Art in den §§ 102 ff. BBauG/BauGB speziell geregelt habe. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind nicht berechtigt:
Die Rüge der Kläger, das Berufungsgericht habe mit seinen Ausführungen zu § 102 BBauG einen von ihnen nicht geltend gemachten Anspruch erörtert, für dessen Behandlung es zudem nicht zuständig sei, geht fehl. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht verkannt, daß es den Klägern allein um den verfassungsunmittelbaren Rückübereignungsanspruch geht. Es hat diesen Anspruch geprüft, jedoch im Ergebnis verneint, weil er neben einem Anspruch auf Rückenteignung (§ 102 BBauG/BauGB) nicht bestehen könne. Das ist nicht zu beanstanden; denn das Gericht ist weder durch das Klagebegehren noch durch die Spezifizierung des klägerischen Anspruchs gehindert, auch die den geltend gemachten Anspruch möglicherweise ausschließenden Rechtsgründe (incidenter) zu prüfen. Da gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Gesetz bestimmt werden, ist vorrangig darüber zu befinden, ob ein verfassungsunmittelbarer Rückübereignungsanspruch eine spezielle einfachgesetzliche Ausprägung erfahren hat. Die Revision verkennt, daß der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes durch Art. 14 GG keineswegs gehindert war, das aus der Verfassung unmittelbar folgende Recht auf Rückübereignung einfachgesetzlich auszugestalten. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 181/182, 186) hat den Bestand von Rückerwerbsrechten in einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen mit unterschiedlichen Modalitäten aufgezeigt und zur Rechtsfortbildung aufgerufen. Als eine im Lichte des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums ist auch § 102 BBauG/BauGB ein zulässiger rechtlicher Maßstab für die Beurteilung der hier geltend gemachten Ansprüche auf Rückübereignung.
Der Revision ist ferner nicht darin zu folgen, daß das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluß vom 12. November 1974 (a.a.O.) gemäß § 31 BVerfGG bindend entschieden habe, § 102 BBauG komme in Fällen der vorliegenden Art nicht zur Anwendung und gelte insbesondere nicht für landesrechtliche Enteignungen vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nämlich mit dieser Rechtsfrage nicht auseinandergesetzt. Zwar wäre die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in jenem Fall möglicherweise zu verneinen gewesen, wenn die Rückgewähr der enteigneten Flächen schon nach einfachem Recht hätte beansprucht werden können. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber keinen Anlaß, darauf näher einzugehen; es ist vielmehr offensichtlich von der einfachgesetzlichen Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - BVerwGE 28, 184) ausgegangen, dem diese als oberstem Fachgericht zusteht. Daraus folgt über die Zulässigkeit jener Verfassungsbeschwerde hinaus keine Bindungswirkung in der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts.
Auch soweit die Revision eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend macht - welche ggf. die Vorlage an den Gemeinsamen Senat erfordern könnte -, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Gründen seines Urteils vom 21. Februar 1980 - III ZR 65/78 - (BGHZ 76, 365 <367>[BGH 21.02.1980 - III ZR 65/78]) ausgeführt, daß der dort von der klagenden Gemeinde geltend gemachte Anspruch auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" keine einfachgesetzliche Grundlage in einer Norm des Bundes- oder einschlägigen Landesrechts habe. Für die Beurteilung der Rechtslage war jedoch in jenem Fall noch das Preußische Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 (PrGS 221) maßgeblich. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs wurde der Plan zum Ausbau der Straße, der die Enteignung hatte rechtfertigen sollen, spätestens 1957 aufgegeben (a.a.O. S. 366). Der Fortfall des Enteignungszwecks vor Inkrafttreten des § 102 BBauG am 29. Oktober 1960 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG) mag zu der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage Anlaß geben. Im vorliegenden Fall ist dagegen darüber zu befinden, ob die Rechtswirkung des Fortfalls des Enteignungszwecks nach Inkrafttreten des § 102 BBauG speziell aufgrund dieser Vorschrift zu beurteilen ist, auch wenn die Enteignung selbst schon vorher erfolgt ist. Dazu enthält das Urteil des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) keine rechtlichen Ausführungen.
Das Berufungsurteil wird durch die Rechtsauffassung getragen, daß die Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen durch § 102 Abs. 1 bis 4 BBauG/BauGB auch für den Fall abschließend einfachgesetzlich geregelt ist, daß Grundflächen vor Inkrafttreten dieser Vorschrift enteignet worden sind. Zwar hat das Gericht vorab dargelegt, daß die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückübereignungsanspruch zum Zeitpunkt der Eigentumsentziehung (Beschluß vom 4. Juli 1960) zunächst in den analog anzuwendenden §§ 11, 12 Abs. 3 HAG zu suchen gewesen sei (BU S. 13 ff.). Es hat aber für den vorliegenden Fall nicht etwa angenommen, daß ein solcher "altrechtlicher" Rückübereignungsanspruch damals schon entstanden und trotz der Aufhebung des Hessischen Aufbaugesetzes (vgl. § 186 Abs. 1 Satz 2 Nr. 38 BBauG) in das neue Recht übergeleitet worden sei. Dazu bestand auch kein Anlaß. Denn zwischen dem 4. Juli 1960 und dem Inkrafttreten des § 102 BBauG am 29. Oktober 1960 waren hier offensichtlich weder der Enteignungszweck entfallen - was für die spätere Zeit bis heute unter den Parteien streitig ist - noch die vom Berufungsgericht für Altfälle in analoger Anwendung des § 12 Abs. 3 HAG angenommene fünfjährige Verwendungsfrist abgelaufen.
Der rechtliche Ausgangspunkt der berufungsgerichtlichen Überlegungen wird ferner gestützt durch seine ebenfalls zutreffende Rechtsauffassung, daß die Enteignung mit ihrem Vollzug abgeschlossen ist und etwa später entstehende Rückerwerbsansprüche daran nichts ändern. Auch wenn die Rückabwicklung einer zweckverfehlten Enteignung als deren "Kehrseite" bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 228/59 - WM 1961, 539 <543>), folgt daraus nicht, daß der Enteignungsbegünstigte sein Recht als von vornherein mit einem Rückübereignungsanspruch des früheren Eigentümers belastet erworben hätte (andere Auffassung Schmidt-Aßmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 102 Rdnr. 11). Mit der Bestandskraft des Enteignungsbeschlusses ist die Rechtsänderung vollzogen. Daß der ehemalige Eigentümer unter Umständen in einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben kann, den enteigneten Gegenstand zurückzuerhalten, ändert daran nichts. Die in dem Entziehungsbeschluß selbst oder gesetzlich bezeichneten Fristen für die Erfüllung des Enteignungszwecks machen aus der Enteignung keinen befristeten Eigentumsübergang und knüpfen ihn ebensowenig an die Bedingung einer befristeten Zweckerfüllung. Es handelt sich lediglich um - teilweise negativ gefaßte - Anspruchsvoraussetzungen für ein später möglicherweise entstehendes Recht auf Rückabwicklung. Der Sache nach geht es dabei um den - hier freilich verfassungsrechtlich gebotenen - Ausgleich einer ungerechtfertigten Rechtsübertragung, wenn der rechtliche Grund später weggefallen oder der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In jedem Fall entsteht der Anspruch erst, wenn diese Voraussetzungen konkret erfüllt sind, und nicht etwa schon dann, wenn der Lauf einer Verwendungsfrist künftig das Entstehen eines Anspruchs auf Rückgewähr möglich erscheinen läßt. Da hier bei Inkrafttreten des § 102 BBauG die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts nicht gegeben waren, kann von einem überleitungsbedürftigen Rechtsanspruch zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede sein. Da andererseits das Enteignungsverfahren selbst abgeschlossen war, bestand - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - ebensowenig Anlaß, gemäß § 174 Abs. 3 BBauG dieses Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.
Auch soweit das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, daß § 102 Abs. 1 bis 4 BBauG/BauGB die Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignungen ebenfalls für "Altfälle" der hier in Rede stehenden Art einfachgesetzlich regelt und daß die Überleitungsvorschriften des Bundesbaugesetzes dem nicht entgegenstehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:
Der Wortlaut des Absatzes 1 ("der enteignete frühere Eigentümer") ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Enteignung offen. In der ursprünglichen Fassung des Regierungsentwurfs (dort § 113 Abs. 1, Drs. 336, 3. Wahlperiode, Band 57 S. 30) waren bestimmte Enteignungsfälle des Bundesbaugesetzes, genannt worden. Da der Gesetzgeber darauf letztlich verzichtet hat, mag dies bekräftigen, daß hinsichtlich der weiteren Umstände der Enteignung keine besonderen Differenzierungen beabsichtigt worden sind. Zur Geltung kommt damit das Grundprinzip der gesetzlichen Regelung, daß städtebauliche Enteignungen im Falle des späteren Zweckfortfalls rückabzuwickeln sind.
Zwar ist der Gesetzgeber in § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB davon ausgegangen, daß in dem Enteignungsbeschluß eine Frist genannt ist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist. Damit knüpft das Rückenteignungsrecht des Bundesbaugesetzes an die Anforderung an, die das Gesetz für Enteignungsbeschlüsse selbst festgelegt hat (vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 1, § 114 BBauG/BauGB). Ins Auge gefaßt ist mit der Regelung in § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBauG dieser Standardfall der ausdrücklich normierten Enteignung. Soweit indes Altfälle nicht so ausgestaltet worden sind - und damals auch nicht so ausgestaltet werden mußten -, folgt daraus nicht, daß die gesetzliche Regelung der Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignungen von vornherein nicht einschlägig ist. Vielmehr sind in diesem Fall die für die Enteignungen nach neuem Recht typischen Voraussetzungen der nach altem Recht vorgegebenen Situation anzupassen. Daß die Modalitäten des neuen Rechts insofern keine unverzichtbaren Vorbedingungen sind, folgt übrigens auch daraus, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der von ihm ausdrücklich übergeleiteten Altfälle (vgl. § 179 BBauG) auch insofern offensichtlich keine unüberwindlichen Anpassungsschwierigkeiten gesehen hat. Wie die Anpassung der Altfälle im einzelnen zu geschehen hat, muß hier nicht entschieden werden. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, daß die Anwendung des § 102 Abs. 1 bis 4 BBauG/BauGB auf Altfälle der vorliegenden Art nicht durch die Fassung des § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB ausgeschlossen ist. Für dieses Ergebnis spricht übrigens auch Abs. 5 des § 102 BBauG/BauGB. Für die dort genannten Fälle ist die Rückabwicklung der Enteignung ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, daß das entzogene Recht "nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches" enteignet worden ist. Dagegen wird in § 102 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht vorausgesetzt, daß der "enteignete frühere (Grund-) Eigentümer" nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuch enteignet worden ist.
Schließlich hat das Berufungsgericht gleichermaßen überzeugend dargelegt, daß auch § 179 BBauG es nicht ausschließt, den § 102 Abs. 1 bis 4 BBauG/BauGB als eine abschließende einfachgesetzliche Normierung der Rückabwicklung städtebaulicher Enteignungen zu erkennen, insbesondere auch soweit die Enteignung vor Inkrafttreten dieser Vorschrift vollzogen worden ist. Zwar mag auf den ersten Blick die Annahme naheliegen, der Gesetzgeber habe nur die in § 179 Abs. 1 BBauG genannten Fälle der Enteignung nach der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 und dem Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 erfassen wollen. Der Umkehrschluß, daß die Vorschriften über die Rückenteignung mithin für andere Enteignungen nicht gelten sollen, ist aber - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien zutreffend dargelegt hat - nicht berechtigt. Entscheidend ist, daß die vom Bundesbaugesetz vorgenommene Aufhebung früherer Enteignungsvorschriften (hier des Hessischen Aufbaugesetzes durch § 186 Abs. 1 Nr. 38 BBauG) einschließlich der dortigen Regelungen über die Rückenteignung nicht zur Schlechterstellung der ehemaligen Eigentümer hatte führen sollen. Dies war indes zu befürchten, da vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung nicht anerkannt war (so noch Urteil des Senats vom 8. November 1967, a.a.O.). Der Gesetzgeber war offenbar bestrebt, auch den Grundeigentümer, dem nach früherem Recht Eigentum entzogen worden ist, hinsichtlich des Rückgewähranspruchs mit demjenigen gleichzubehandeln, der auf der Grundlage neuen Rechts enteignet worden ist. Daß § 179 BBauG nur die beiden dort bezeichneten Altfälle ausdrücklich erwähnt hat, mag - wie der Oberbundesanwalt meint - darauf beruhen, daß Rückübertragungsansprüche nach den landesrechtlichen Aufbaugesetzen seinerzeit vielfach als zivilrechtlich erachtet worden sind. Dies ist jedoch nicht wesentlich und hindert insbesondere nicht die Anwendung des § 102 Abs. 1 BBauG auf die Rückabwicklung von Enteignungen, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vollzogen worden sind.
Soweit die Revision dem entgegenhält, daß das Berufungsgericht dem § 102 BBauG unzulässigerweise rückwirkende Kraft beigemessen habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die einfachgesetzliche Normierung der Rückabwicklung von Enteignungen greift nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, sondern knüpft an ein künftiges Ereignis an (Zweckfortfall, Ablauf der Verwendungsfrist). Bei Inkrafttreten der Regelung waren hier - wie bereits dargelegt wurde - die Voraussetzungen für einen landesrechtlichen oder verfassungsunmittelbaren Rückübertragungsanspruch offensichtlich (noch) nicht gegeben. Die Rückabwicklung städtebaulicher Enteignungen, einerlei, ob diese vor oder nach diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist, findet seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Modalitäten der §§ 102 ff. BBauG/BauGB statt. Durch die auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums ist der Rückübereignungsanspruch für alle Betroffenen gleichermaßen verbindlich ausgestaltet worden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs. Es wäre auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sachlich nicht zu rechtfertigen, daß den Klägern hinsichtlich der Rückabwicklung der Enteignung deshalb Vorteile eines verfassungsunmittelbaren Rückübereignungsanspruchs noch nach 30 Jahren zugute kämen, weil der Eigentumsentzug in ihrem Fall auf älteren Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes und nicht auf älteren Vorschriften z.B. des Baulandbeschaffungsgesetzes beruht. Die bezeichneten Altfälle gleichzubehandeln, entspricht daher nicht nur der Grundtendenz der gesetzlichen Neuregelung solcher Ansprüche durch § 102 Abs. 1 bis 4 BBauG, sondern auch den Grundsätzen allgemeiner Gerechtigkeit.
In seinem Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - (BVerwGE 28, 184 <186>[BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]) hat der Senat die Auffassung vertreten, daß § 102 BBauG auf Altfälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden sei, weil § 179 Abs. 1 BBauG nicht auch den Fall der - dort vorliegenden - Enteignung nach § 11 Satz 2 Preußisches Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) erfasse. Dieser Umkehrschluß ist jedoch - wie bereits dargelegt wurde - sachlich nicht berechtigt, so daß an dieser Auffassung nicht weiter festzuhalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.097.040 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Sommer
Hien
Dr. Lemmel