Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1997, Az.: BVerwG 1 B 226.97
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Feststellungsbegehren des Vorliegens deutscher Staatsangehörigkeit; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste durch polnische Volkszugehörige
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 226.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 28.09.1995 - AZ: Bf III 59/95
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 1 Abs. 1d 1. StAngRegG
- Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre Klage gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten blieben in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Berufungsgerichts hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Der beschließende Senat hat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 368/96 angeordnet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache am 19. September 1996 beschlossen hat, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, haben die Beteiligten erklärt, das Beschwerdeverfahren solle fortgeführt werden.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.
1.
Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Das Beschwerdevorbringen verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob in der in § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAngRegG getroffenen Regelung, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Völksliste durch polnische Volkszugehörige unwirksam ist, eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit liegt. Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie inzwischen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 83) entschieden, daß die in § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAngRegG getroffene Regelung, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste nur dann als rechtswirksam angesehen wird, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger war, mit dem Grundgesetz in Einklang steht; sie bewirkt für diejenigen, die seinerzeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste eingebürgert worden sind, ohne deutsche Volkszugehörige zu sein, keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Der beschließende Senat teilt diese Auffassung. Der Umstand, daß das erwähnte Urteil vom 12. Dezember 1995 erst nach Eingang der Beschwerde ergangen ist, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. In derartigen Fällen ist die Revision nur dann gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus dem nachträglich ergangenen, die grundsätzliche Rechtsfrage klärenden Urteil ergibt, daß die angefochtene Entscheidung von ihm abweicht (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die Berufungsentscheidung nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1995 abweicht.
2.
Die Beschwerde macht weiter geltend, die Berufungsentscheidung könne auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz beruhen (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde führt u.a. aus, es habe nicht nur von offizieller Seite Vorbehalte gegen jegliche wie auch immer geartete Anerkennung von Deutschen in Polen gegeben, solange die Grenzen Polens nicht endgültig anerkannt gewesen seien. Vor Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit habe die Erlaubnis des polnischen Ministerrats eingeholt werden müssen. Unter diesen Umständen sei es für polnische Bürger mit Wohnsitz in Polen bis zum Abschluß des "Zwei-plus-vier-Vertrages" vom 12. September 1990 unzumutbar gewesen, Erklärungen nach dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes abzugeben. Indem das Berufungsgericht diese Tatsache verkannt habe, habe es gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß - unter Hinweis u.a. auf die Entspannung der deutschpolnischen Beziehungen seit Anfang der siebziger Jahre, die Erteilung zahlreicher Ausreisegenehmigungen für Deutschstämmige und die Ausreise naher Angehöriger der Klägerin in den Jahren 1987 und 1989 - die Auffassung vertreten, spätestens zu dieser Zeit sei es für die Klägerin nicht unzumutbar gewesen, sich bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau nach der Rechtslage zu erkundigen und dort auch die Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 und 8 RuStAÄndG 1974 abzugeben. Indem sich die Beschwerde hiergegen wendet, rügt sie die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8).
Auch wenn man dem Beschwerdevorbringen die Rüge entnimmt, die Berufungsentscheidung könne auf einem Aufklärungsmangel beruhen (§ 86 Abs. 1 VwGO), führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Es fehlt nämlich an der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme mutmaßlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mallmann
Richter