Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1952, Az.: IV ZR 141/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 141/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.06.1951
- Landgerichts in Duisburg - 10.05.1950
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1952, 345 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Bergmanns Josef O., D.-L., H.str. ...,
Prozessgegner
als minderjährige Gerda O. (geboren am ... 1944), wohnhaft bei ihrer Mutter, Frau Dora O., D., G.str. ..., vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt B. in D.,
Sonstige Beteiligte
des Oberbundesanwalts bei dem Bundesgerichtshof
Amtlicher Leitsatz
Der Staatsanwalt kann sein Anfechtungsrecht auch in der Weise geltend machen, daß er dem Ehemann in dem auf dessen Anfechtungsklage eingeleiteten Prozeß als Streitgenosse beitritt. Das kann auch noch in der Revisionsinstanz geschehen und unabhängig davon, ob die Klage des Ehemanns fristgemäß erhöben ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1.6.1951 aufgehoben.
Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 10.5.1950 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Mutter der Beklagten ist die geschiedene Frau des Klägers. Der letzte eheliche Verkehr der Eheleute war im August 1943. Im Dezember 1943 erhob die Ehefrau die Scheidungsklage. Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29.2.1944 wurde die Ehe aus beiderseitigem, aber überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschieden. Die Widerklage des Mannes war auf Ehebruch gestützt, den die Frau zugegeben hatte. Das Urteil wurde am 21.4.1944 mit der Rechtskraftbescheinigung versehen. Am 23.5.1944 legte der Ehemann Berufung ein und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Diese wurde ihm durch Beschluss vom 24.8.1944 gewährt. Im Januar 1947 nahm er die Berufung mit Zustimmung der Ehefrau zurück.
Am 4. Sept. 1944 hatte die Ehefrau des Klägers die Beklagte geboren, deren Erzeuger unstreitig nicht der Kläger ist. Dieser kehrte im August 1945 aus der Kriegsgefangenschaft zurück und erfuhr nun von der Geburt der Beklagten und auch davon, dass das Kind aus dem von der Mutter der Beklagten im Ehescheidungsstreit schon zugegebenen Ehebruch stammte. Der Kläger lebte von August 1945 bis Dezember 1946 wieder mit der Mutter der Beklagten zusammen.
Im Dezember 1949 hat er die Ehelichkeit der Beklagten mit der vorliegenden Klage angefochten. Er hat geltend gemacht, dass er das Scheidungsurteil des Landgerichts für rechtskräftig gehalten habe und das Geburtsdatum des Kindes nicht gekannt habe. Er habe angenommen, dass es später als 10 Monate nach der Rechtskraft geboren worden sei. Er habe auch geglaubt, dass es schon deshalb nicht ehelich sei, weil es nach der Scheidung geboren worden sei.
Das Landgericht in Duisburg hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, dass er sich über die Ehelichkeit des Kindes im Irrtum befunden habe, bis er am 9.8.1949 durch das Vormundschaftsgericht aufgeklärt worden sei. Er sei auch durch unabwendbaren Zufall an der Innehaltung der Anfechtungsfrist gehindert worden, weil das Vormundschaftsgericht nach der Scheidung der Ehe entgegen der Vorschrift des §74 EheG keine Sorgerechtsregelung für die Beklagte getroffen habe und ihn, als er im Mai 1947 einen Heiratsschein beantragt habe, nicht darüber aufgeklärt habe, dass 3 eheliche Kinder vorhanden seien. Auch aus Anlaß seines Antrages auf Aufhebung der Pflegschaft für die beiden anderen ehelichen Kinder sei nicht zur Sprache gekommen, dass auch die Beklagte als eheliches Kind gelte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In der Revisionsinstanz ist der Oberbundesanwalt dem Kläger als Streitgenosse beigetreten und hat unter Berufung auf §1595 a BGB beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen,
dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist. Auch der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist nicht vom Kläger erzeugt. Er hat der Mutter der Beklagten nicht innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt. Die Beklagte ist daher nach §1591 BGB kein eheliches Kind des Klägers. Die Unehelichkeit kann der Kläger durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend machen, §§1593, 1596 BGB. Er muss diese Klage jedoch gemäss §1594 Abs. 1 BGB binnen einer Frist von 1 Jahr erheben. Die Frist beginnt gemäss §1594 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger diese Frist versäumt hat. Den Ausführungen des Klägers darüber, dass er sich in einem Rechtsirrtum befunden habe und auch durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Anfechtungsfrist gehindert worden sei, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt.
Diese mit der Revision erneut zur Nachprüfung gestellten Fragen bedürfen indessen keiner Entscheidung, weil der Oberbundesanwalt dem Kläger als Streitgenosse beigetreten ist. Gemäss §1595 a BGB hat auch der Staatsanwalt ein Anfechtungsrecht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10.5.1951 (IV ZR 72/50 - BGHZ 2, 130) ausgeführt, dass §1595 a BGB, der durch das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12.4.1938 (RGBl. I, 380) eingeführt worden ist, weiterhin gilt. Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird verwiesen. Das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts ist nicht befristet. Es kann auch in der Weise geltend gemacht werden, dass der Staatsanwalt dem Ehemann in dem auf dessen Anfechtungsklage eingeleiteten Prozess als Streitgenosse beitritt. Das kann auch noch in der Revisionsinstanz geschehen. Denn der Staatsanwalt handelt bei der Ausübung des ihm anvertrauten Anfechtungsrechts im öffentlichen Interesse. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ihm die Rechtsverfolgung erschwert werden würde. Eine solche Erschwerung würde es aber bedeuten, wenn der Staatsanwalt auf eine neue, im ersten Rechtszuge zu erhebende Klage verwiesen werden müsste. Aus den gleichen Erwägungen hat das Reichsgericht den Beitritt des Staatsanwalts auch noch in der Revisionsinstanz des Wiederaufnahmeverfahrens zugelassen (RGZ 163, 156). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klage des Ehemannes fristgerecht erhoben ist oder nicht. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, seine Klage also abgewiesen werden müsste, war doch die Klage zur Zeit des Beitritts des Oberbundesanwalts anhängig und war der Ehemann Kläger in diesem Rechtsstreit. Damit sind die Voraussetzungen für den Beitritt gegeben. Diese sind rein prozessrechtlich und von der Frage, ob die Klage begründet ist, unabhängig.
Da feststeht, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist, ist die auf §1595 a BGB gestützte Klage des Oberbundesanwalts begründet. Die Erwägungen aus denen der Oberbundesanwalt sich zur Erhebung dieser Klage entschlossen hat, unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Gericht. Auf diese Klage war daher auszusprechen, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Die Prozesslage gab Anlass zu der Erwägung, ob dem §97 Abs. 2 ZPO ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen ist, in dessen Anwendung dem Kläger die Kosten der Vorinstanzen aufzuerlegen wären. Eine solche Möglichkeit besteht jedoch schon deshalb nicht, weil ein Verschulden des Klägers nicht festzustellen ist.