Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1990, Az.: VII ZR 135/90
Versäumnisurteil; Zulässigkeit einer Berufung; Anwaltliche Standesrichtlinien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 135/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1991, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1991, 240 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1990, 775 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1991, 685-687 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1991, 556 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 424
- MDR 1991, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1161-1162 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Gerhard Hettinger)
- WM 1991, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1628-1630
Redaktioneller Leitsatz
Eine gegen ein Versäumnisurteil gerichtete Berufung ist unzulässig, wenn sie unter Bezugnahme auf § 23 der anwaltlichen Standesrichtlinien darauf gestützt wird, der Anwalt der Gegenpartei habe kein Versäumnisurteil beantragen dürfen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten 6.382,42 DM restlichen Werklohnes für Installationsarbeiten. Der Beklagte ist durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt worden. Er hat dagegen Einspruch erhoben. In dem zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 3. Mai 1989, 13.30 Uhr beim Landgericht Bayreuth anberaumten Termin erschien der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei Aufruf der Sache nicht. Er hatte dem Landgericht telefonisch mitteilen lassen, er werde sich wegen eines auswärtigen Termins in Nürnberg voraussichtlich um 15 Minuten verspäten. Auf Frage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers stellte das Landgericht um 13.55 Uhr für den Fall einer Vertagung einen neuen Termin erst für Oktober 1989 in Aussicht. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils beantragt. Das Landgericht hat um 14.01 Uhr dieses Urteil verkündet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten verworfen. Dagegen richtet sich dessen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist zulässig (§ 547 ZPO), jedoch nicht begründet.
I.
1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Berufung des Beklagten nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 513 Abs. 2 ZPO nicht gegeben seien. Der Beklagte habe nicht schlüssig vorgetragen, daß ein Fall unverschuldeter Säumnis vorliege. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, aber nicht rechtzeitig erschienen. Die Gründe für diese Verspätung habe der Beklagte so lückenhaft und unvollständig unterbreitet, daß sie den Schluß auf ein fehlendes Verschulden auch dann nicht erlaubten, wenn sie als erwiesen unterstellt würden. Der bloße Hinweis auf einen Verkehrsstau im Anschluß an den Termin in Nürnberg genüge nicht. Für die Fahrt zwischen Bayreuth und Nürnberg habe jedenfalls mit gewissen Verzögerungen gerechnet werden müssen. Ob der Prozeßbevollmächtigte das bei seiner zeitlichen Planung berücksichtigt habe, lasse sich nicht erkennen. Ebensowenig werde deutlich, inwieweit der Stau die Rückfahrt verzögert habe. Der Vortrag des Beklagten lasse jegliche Angaben zu der zeitlichen Planung des Prozeßbevollmächtigten vermissen. Auch der Hinweis, schon der Terrain vor dem Arbeitsgericht in Nürnberg habe beinahe eine Stunde zu spät begonnen, helfe nicht weiter. Es könne nicht beurteilt werden, ob diese Verzögerung zu einer ins Gewicht fallenden Abweichung von der zeitlichen Planung des Prozeßbevollmächtigten geführt habe. Weder die voraussichtliche noch die tatsächliche Dauer jenes Termins einschließlich der Wartezeit sei vorgetragen worden.
2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei § 513 Abs. 2 ZPO die Schlüssigkeit des Sachvortrags Voraussetzung bereits der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1977 - VII ZR 128/77 = NJW 1978, 428, 429 [BGH 22.09.1977 - VIII ZR 128/77], und vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 242/73 = VersR 1976, 67, 68; vgl. auch BGH Beschluß vom 24. Januar 1985 - I ZR 113/84 = VersR 1985, 542, 543). Ferner ist es richtig, daß die Berufungsbegründung des Beklagten unschlüssig ist. Jener Begründung läßt sich in der Tat nicht entnehmen, daß die Säumnis des Beklagtenvertreters unverschuldet war. Selbst wenn der arbeitsgerichtliche Termin zu spät begonnen und auch die Rückfahrt sich verzögert hat, bleibt offen, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das ihm Zumutbare unternommen hat, um zur Terminsstunde oder wenigstens innerhalb der von ihm kurzfristig mitgeteilten Verspätung beim Landgericht auftreten zu können. Der Ablauf des dem versäumten Termin vorangegangenen Vormittags wird in wesentlichen Punkten nicht mitgeteilt. Das hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend festgestellt. Erst aus der Revisionsbegründung ergeben sich weitere Einzelheiten, vor allem zum Ablauf des arbeitsgerichtlichen Termins in Nürnberg. Selbst daraus wird aber nicht deutlich, weshalb der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach der Abfahrt um 12.30 Uhr in Nürnberg und einem halbstündigen Verkehrsstau erst nach 14.00 Uhr im Gericht in Bayreuth eintraf. Ob gleichwohl von einem unverschuldeten Fernbleiben des Prozeßbevollmächtigten gesprochen werden kann, braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Der Sachverhalt, welcher die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO rechtfertigen soll, muß vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen werden. Er kann in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1971 - I AZR 98/71 = NJW 1972, 790, 791; BGH Beschluß vom 19. Januar 1967 - VII ZB 13/66 NJW 1967, 728).
II.
1. Das Berufungsgericht hält den Vortrag des Beklagten auch für unschlüssig, soweit er sich auf sein Vertrauen darauf beruft, daß wegen des anwaltlichen Standesrechts und daran anknüpfender örtlicher Gebräuche ein Versäumnisurteil nicht erlassen werde. Selbst wenn man der Darstellung des Beklagten folge, sei ein solches Vertrauen nicht gerechtfertigt gewesen. Dabei könne offenbleiben, ob noch auf die ältere Rechtsprechung zur vermeidbaren, aufgrund Standesrichtlinien aber risikolosen Säumnis zurückgegriffen werden könne. Selbst auf der Grundlage früherer Vorstellungen fehle hinreichender Sachvortrag. Nach § 23 Abs. 1 der Standesrichtlinien dürfe ein Rechtsanwalt zwar gegen eine von einem Kollegen desselben Landgerichts vertretene Partei regelmäßig kein Versäumnisurteil erwirken. Diese Bestimmung finde aber ihre Grenze in § 21 der Richtlinien. Danach hätten im Falle eines Widerstreites die Interessen eines Auftraggebers Vorrang vor kollegialer Rücksichtnahme. Der Beklagte habe innerhalb der Begründungsfrist nicht vorgetragen, daß kein solcher Widerstreit vorgelegen habe, obwohl eine Vertagung zu erheblichen Verzögerungen geführt hätte. Die erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Ansicht, eine Vertagung anstelle des Versäumnisurteils hätte schutzwürdige Interessen des Klägers nicht berührt, treffe im übrigen nicht zu.
2. Im Ergebnis ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die bisher in § 23 der anwaltlichen Standesrichtlinien niedergelegten Grundsätze berufen.
Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die anwaltlichen Standesrichtlinien noch als Maßstab herangezogen werden können. Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 196) steht jedoch fest, daß diese Richtlinien keine ausreichende Grundlage für Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß den Standesrichtlinien nur noch eine begrenzte rechtliche Funktion beigemessen werden kann und auch das nur für eine Übergangszeit. Innerhalb der Übergangsfrist kann auf die Richtlinien zurückgegriffen werden, soweit sie den materiell-rechtlichen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genügen und soweit ein Rückgriff zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist. Die materiell-rechtlichen Anforderungen bedeuten, daß in Anspruch genommene Regelungen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen (aaO S. 188 ff., 205 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hatte sich bei seinen Entscheidungen zwar mit ehrengerichtlichen Maßnahmen auseinanderzusetzen. Im Berufungsurteil geht es dagegen nicht um eine berufsrechtliche Maßnahme gegen den Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Das rechtfertigt aber keine unterschiedliche Bewertung der Richtlinien. Deren Rechtsnatur und Tragweite beurteilt sich unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie herangezogen werden (vgl. auch BGH Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719 [BGH 14.05.1990 - AnwZ B 4/90]).
Auf dieser Grundlage kann nicht mehr von einem Verbot für Rechtsanwälte ausgegangen werden, in bestimmten Prozessen mit anwaltlicher Beteiligung ein Versäumnisurteil zu erwirken, wie es bisher in § 23 der anwaltlichen Standesrichtlinien vorgesehen war. Es ist schon fraglich, ob das Verbot die materiell verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Jedenfalls ist es für eine funktionsfähige Rechtspflege nicht unerläßlich. Unverzichtbar ist lediglich, daß Rechtsanwälte kollegial und für miteinander umgehen. Dazu gehört jedoch ein Ausschluß der prozeßrechtlich vorgesehenen Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu nehmen, nicht.
b)Der Beklagte kann sich nicht auf einen unabhängig von rechtlichen Wirkungen des § 23 der anwaltlichen Standesrichtlinien bestehenden und hiermit übereinstimmenden tatsächlichen Gebrauch beim Landgericht Bayreuth berufen. Dafür hat er in der Berufungsinstanz nicht genügend vorgetragen. Das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Verfahrensrügen dagegen erhebt die Revision nicht. Sie hätten der Revision ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen können. Der Vorrang von Interessen des Mandanten vor kollegialer Rücksichtnahme war in jedem Fall zu beachten. Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen. Daß auch § 21 der anwaltlichen Standesrichtlinien mit seiner Regelung über Interessenkollisionen keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet, ist nicht entscheidend. Der genannte Vorrang besteht unabhängig von besonderen Richtlinien.
c) Ob schließlich der Beklagte in der Berufungsinstanz einen besonderen örtlichen Gebrauch beim Landgericht Bayreuth hinreichend deutlich gemacht hat, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht hat keinen solchen Gebrauch festgestellt und die Revision erhebt auch insoweit keine Verfahrensrüge.