Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1983, Az.: BVerwG 8 B 156.82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 156.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 26.10.1981 - AZ: 4 A 126/81
- OVG Bremen - 14.09.1982 - AZ: 1 BA 86/81
- nachfolgend
- BVerwG - 13.12.1985 - AZ: BVerwG 8 C 95.83
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. September 1982 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Auf die Beschwerde der Beklagten ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In einem künftigen Revisionsverfahren kann - wie der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - voraussichtlich rechts grundsätzlich geklärt werden, für welchen Zeitpunkt der Widerruf der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 83 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative II. WoBauG auszusprechen ist.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Noack
Dr. Silberkuhl