Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1966, Az.: 2 StR 160/66
Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge bei Nichtbennung von Tatsachen durch den Beschwerdeführer; Zulässigkeit der Verlesung eines früheren Urteils aus der Urteilsabschrift zum Zwecke des Urkundenbeweises; Vorliegen eines Revisionsgrundes bei möglichem Beruhen des Urteils auf fehlender Unterrichtung über ein Schweigerecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1966
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.09.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1966, 1719-1720 (Volltext mit red. LS) "Belehrung des Angeklagten hinsichtlich seines Äußerungs- und Schweigerechts in der Hauptverhandlung"
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter
Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 28. September 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat in den Jahren 1955 und 1956 in erheblichem Umfang mit einem Geschäftsfreund Finanzwechsel ausgetauscht, die zur Beschaffung von Barmitteln bei Kreditinstituten untergebracht wurden. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.)
Die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehmung des Beugen B. beanstandet wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen bezeichnet, die er in das Wissen dieses Zeugen stellt.
2.)
Die Rügen, mit denen die Revision Verstöße in der Anwendung der §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO behauptet, gehen fehl.
Eine allgemeine Belehrung von Zeugen im Sinne des § 55 StPO ist immer zulässig. Daß die Belehrung hinsichtlich einer bestimmten Frage fälschlich stattgefunden habe, hat die Revision nicht vorgetragen.
Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers steht die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO der Vereidigung eines teilnahmeverdächtigen Zeugen auch dann noch entgegen, wenn die Strafverfolgung verjährt ist. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RGSt 22, 99; BGH NJW 1952, 11, 46).
3.)
Abwegig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, ein früheres Urteil dürfe nur aus der Urschrift und nicht aus einer Abschrift zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden. Das Gesetz - § 249 StPO - verlangt dies nicht. Laß die verlesene Abschrift inhaltlich nicht mit der Urschrift übereinstimmt, was dann Gegenstand einer Aufklärungsrüge sein könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
4.)
Unter Berufung auf das Schweigen der Sitzungsniederschrift beanstandet die Revision zutreffend, daß der Vorsitzende § 243 Abs. 4 StPO nicht beachtet, den Angeklagten also nicht darauf hingewiesen habe, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Indessen kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen. Der Senat hat keine Zweifel, daß der Angeklagte auch so über sein Recht zu schweigen unterrichtet war und sich bewußt dafür entschieden hat, zur Sache auszusagen. Er gründet diese Überzeugung in erster Linie darauf, daß die Frage des zu wählenden Prozeßverhaltens eine der ersten und wichtigsten Fragen ist, welche der Verteidiger mit seinem Mandanten zu erörtern hat, und daß dem Schreiben des Verteidigers vom 19. August 1963 (Bl. 446 d.A.) entnommen werden kann, daß dieser mit dem Angeklagten eine Besprechung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hatte. Außerdem ist, wie das Protokoll ausweist, der Mitangeklagte K. im Beisein des Beschwerdeführers ausdrücklich nach§ 243 Abs. 4 StPO belehrt worden, ehe es zur Äußerung des Angeklagten zur Sache kam (vgl. im übrigen die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH Urt. v. 5. April 1966 - 1 StR 26/66 -).
II.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Dotterweich
Willms
Kirchhof
Henning