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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1966, Az.: 1 StR 26/66

Verfahrensrüge wegen unterlassenen Hinweises auf das Aussageverweigerungsrecht des Angeklagten ; Umfang der gerichtlichen Belehrungspflicht im Sinne des § 243 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Anrechnung der durch die Mittäter verwirklichten Erschwerungsgründe durch Fortsetzung des begonnenen Einbruchdiebstahls durch den Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1966
Aktenzeichen
1 StR 26/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 03.08.1965

Fundstellen

  • JZ 1966, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 600-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1718-1719 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Diebstahll i.R.

Amtlicher Leitsatz

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte in einem nach Inkrafttreten des StPÄG eröffneten Hauptverfahren vor seiner Vernehmung zur Sache lediglich befragt worden ist, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. April 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. August 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. August 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

3

I.

1.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zunächst, daß der Angeklagte entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (n.F.) nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, auch in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache zu verweigern. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

4

Zwar ist ein Hinweis in der besonderen Form des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Tat unterblieben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte nur befragt worden, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Das entspricht nicht dem Wortlaut der anzuwendenden neuen Fassung des Gesetzes. Darauf kann die Revision aber nicht gestützt werden.

5

Daß der Angeklagte nicht verpflichtet ist, Angaben zur Sache zu machen und sich dadurch gegebenenfalls selbst zu belasten, sondern daß ihm zwei Verteidigungsmöglichkeiten - Vorbringen von Entlastungsgründen und Schweigen - zu Gebote stehen, ist ein Grundsatz, der im deutschen Strafverfahrensrecht bereits vor Inkrafttreten des StPÄG Geltung hatte. Die Strafprozeßordnung ging auch von jeher davon aus, daß der Angeklagte auf sein Recht, sich verschiedener Möglichkeiten der Verteidigung zu bedienen, in geeigneter Weise hinzuweisen ist. Beides kam in der alten Fassung des § 136 Abs. 1 StPO insofern zum Ausdruck, als die darin vorgesehene Frage, ob er "etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle", nur einen Sinn haben konnte, wenn die rechtliche Möglichkeit bestand und verdeutlicht werden sollte, sie zu verneinen (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 136 Anm. 4 b). Diese für die Vernehmung des Beschuldigten grundlegende Bestimmung stellte nach allgemeiner Ansicht eine bloße Ordnungsvorschrift dar (vgl. BGH GA 62, 148; Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 136 Anm. 11; KMR, StPO 6. Aufl. § 136 Anm. 2). Ob diese Meinung auch für die neue Fassung des § 136 Abs. 1 StPO, welche - ebenso wie nunmehr § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO - den ausdrücklichen Hinweis auf die dem Angeklagten zustehenden zwei Verteidigungsmöglichkeiten verlangt, uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, also etwa auch für den Fall, daß jede Belehrung unterbleibt, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Denn hier handelt es sich im Gegensatz zu dem in BGH GA 62, 148 entschiedenen Fall nicht darum, daß dem Angeklagten überhaupt keine Belehrung über sein Recht zur Aussageverweigerung zuteil geworden ist, sondern allein darum, daß die Belehrung nicht dem Wortlaut der neuen Vorschriften entsprach. Eine solche Abweichung könnte es für sich allein allenfalls dann verbieten, die Aussage des Angeklagten im Urteil zu verwerten, wenn der neue Gesetzeswortlaut gegenüber dem alten Rechtszustand eine wesentliche sachliche Änderung enthielte. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr enthält gerade auch die in Betracht kommende Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO - ähnlich wie die einiger weiterer Vorschriften, z.B. der §§ 115 Abs. 3, 128 Abs. 1 Satz 3, 163 a Abs. 4 StPO - lediglich die deutlichere Ausprägung eines bereits geltenden Rechtsgedankens, stellt dagegen kein neues, für den Ablauf des Strafverfahrens wesentliches Erfordernis auf. Das Gesetz bestimmt daher auch nicht, daß ihm bei dem Hinweis nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nur mit seinen Worten und nicht anders genügt werden könne. Es schreibt allein vor, der Angeklagte müsse darüber belehrt werden, daß er keinem Aussagezwang unterliege, sondern sich frei entscheiden könne, ob er sich auf die Anklage äußern oder zu dem Schuldvorwurf schweigen wolle. Den durch eine solche Belehrung erstrebten Zweck erreicht auch die Frage an den Angeklagten, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Ebensowenig wie der Neufassung des § 136 Abs. 1 StPO - im Gegensatz zu den Fällen des § 136 a StPO - ein Verbot der Verwertung von Angaben entnommen werden kann, die der allein nach alter Art belehrte Angeklagte zur Sache gemacht hat (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO 26. Aufl. § 136 Anm, 11), läßt sich nach alledem ein solches Verbot aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ableiten. Die von Dahs in seiner Besprechung NJW 1965, 1266 ohne nähere Begründung geäußerten Zweifel geben zu einer anderen rechtlichen Betrachtung keinen Anlaß (so im Ergebnis bereits BGH Urt. v. 21. Dezember 1965 - 1 StR 502/65 -).

6

2.

Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner eine Verletzung des § 136 a StPO. Zur Begründung hierfür trägt sie vor, der Strafkammervorsitzende habe während der Erklärungen des Angeklagten zur Sache wiederholt geäußert:

"Glauben Sie nur nicht, daß Sie hier straffrei wegkommen!".

7

Nach den dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden vom 9. November 1965, des Berichterstatters vom 16. November 1965 und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 23. November 1965 ist jedoch der Beweis dafür, daß die behauptete Wendung wörtlich oder auch nur sinngemäß gebraucht worden sei, nicht erbracht worden.

8

II.

Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

9

Den äußeren und inneren Tatbestand des versuchten Einbruchdiebstahls hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, jedenfalls dadurch erfüllt, daß er es im Rahmen des zunächst nur allgemein geplanten gemeinsamen Vorhabens unternahm, mit einem der beiden an der Tatausführung unmittelbar beteiligten Mittäter an den Tatort zurückzukehren, um den begonnenen Einbruch nach Möglichkeit fortzusetzen und aus dem Geschäft, dessen Schaufensterscheibe bereits eingeschlagen war, Sachen zu entwenden. Spätestens mit diesem Tatbeitrag hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in die von den Mittätern unmittelbar begangene Tat bewußt und gewollt eingeschaltet; er muß sich daher auch die von ihm nicht persönlich verwirklichten, aber sich aus dem Gesamtablauf des Tatgeschehens ergebenden Erschwerungsgründe anrechnen lassen (vgl. BGHSt 2, 344). Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.

10

Auch die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

11

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Hübner
Dotterweich
Loesdau
Mai
Pikart