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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1965, Az.: 2 StR 366/64

Verurteilung wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung; Unbefugtes Führen eines Doktortitels; Unbefugtes Führen eines Oberstentitels und Tragen einer Oberstenuniform

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1965
Aktenzeichen
2 StR 366/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 11.02.1964

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Mieczyslaw G ... - Z ... aus F... geboren am ... in K...

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ...als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Februar 1964

  1. 1)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des Betruges in vier Fällen, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, sowie der mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugtem Führen des Doktortitels, mit unbefugtem Führen von Amts- und Dienstbezeichnungen und mit unbefugtem Tragen einer Uniform,

  2. 2)

    hinsichtlich der Einzelstrafen mit Ausnahme derjenigen für Betrug und Urkundenfälschung, ferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: Wegen Betruges in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen mittelbarer Falschbeurkundung, wegen unbefugter Führung des Doktortitels, wegen unbefugter Führung der Amts- oder Dienstbezeichnungen: Rechtsanwalt, Vizekonsul, Botschaftsrat, Oberst der brasilianischen Armee (jeweils in Tatmehrheit) und wegen Tragens einer Uniform, die einer ausländischen zum Verwechseln ähnlich sah. Sie hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen und die beschlagnahmte Uniform eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende:

3

1.)

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 8. November 1962 wurde auszugsweise verlesen. Zu Unrecht beanstandet dies die Revision. Das Protokoll genügt den vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§§ 168, 188 Abs. 3 StPO); die Genehmigung durch den vernommenen Beschuldigten ist ausdrücklich darin vermerkt ("als richtig unterschrieben").

4

2.)

In der Schilderung seines Lebensganges vom Revisionsführer vermißte Einzelheiten sind weder näher bezeichnet noch ist vorgetragen, mit Hilfe welcher Beweismittel die weitere Aufklärung hätte erfolgen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

5

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Urteil enthalte statt konkreter Feststellungen nur vage Annahmen, geht ebenfalls fehl. Es wird nicht behauptet, daß die Strafkammer die von ihr als unwiderlegt angesehenen Angaben des Angeklagten über sein Vorleben im Schuldspruch oder Strafausspruch zu seinen Ungunsten verwertet habe.

6

3.)

Zu dem Vorwurf unbefugter Führung des Doktortitels erübrigte es sich für die Strafkammer, nach der Vernehmung des Zeugen Panejko und angesichts der widerspruchsvollen wechselnden Äußerungen des Angeklagten Ermittlungen bei der Universität Wilna selbst anzustellen. Inwiefern weitere Anfragen bei deutschen Universitäten eine Klärung hätten herbeiführen können, bleibt unerfindlich. Auf die Behauptung, daß Bekundungen des Zeugen Keus verwertet worden seien, die dieser nicht in der Hauptverhandlung gemacht habe, kann die Revision nicht gestützt werden.

7

4.)

Im Falle der Vorwürfe unbefugter Führung des Oberstentitels und Tragens einer Oberstenuniform drängte es sich der Strafkammer nach der Sach- und Beweislage nicht auf, die Bescheinigungen vom 20. Februar 1945 und vom 18. Januar 1964 (Bd. V der HA, 977, 979) zu verlesen. Ob der Angeklagte als Oberst einer polnischen Widerstandsbewegung angehört hatte oder noch angehört, war für die Entscheidung der Strafkammer in beiden Fällen unerheblich. Sie hat denn auch die Frage offen gelassen. Im übrigen war die Urkunde mit dem - zurückverlegten - Datum vom 24. Dezember 1948 (Bd. VI b, Anlage 1) über die Ernennung des Angeklagten zum Obersten "ehrenhalber" ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, d.h. in der Übersetzung verlesen worden. Sich an die interalliierte Militärorganisation Sphinx in Paris zu wenden, erschien unnötig. Zudem hat der Angeklagte nähere Einzelheiten über diese Organisation nicht angeben wollen. Dies stand ihm zwar frei; die Folgen seiner Entscheidung mußte er aber hinnehmen. Sein prozessuales Verhalten kann bei Prüfung der Frage, ob die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, nicht unbeachtet bleiben. Auch danach ergibt sich kein Verfahrensverstoß.

8

Schließlich erschien es für die Strafkammer nicht geboten, in diesem Zusammenhang das brasilianische Generalkonsulat in Düsseldorf zu befragen, zumal da der Angeklagte zugegeben hatte, nie der brasilianischen Armee angehört zu haben.

9

5.)

Die Revision beanstandet ferner, daß ein Schreiben der brasilianischen Kriegsteilnehmervereinigung FEB an den Zeugen B... (Bd. VII Anlage 6 a) verwertet worden sei. Offenbar will sie einen Verstoß gegen § 250 Satz 2 StPO geltend machen. Ob der Fehler vorliegt, kann dahinstehen, da die Strafkammer das Schreiben ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat.

10

6.)

Die Rüge, das Gutachten des Sachverständigen vom Auswärtigen Amt Dr. Terfloth sei angesichts der beschränkten Aussagegenehmigung unzureichend, greift nicht durch. Die Genehmigung war gerade für die einschlägigen, mit den Wahlkonsulaten zusammenhängenden Fragen erteilt worden. Auch blieb es dem Angeklagten und seinen Verteidigern unbenommen, bei der Strafkammer darauf zu dringen, um eine Erweiterung der Genehmung besorgt zu sein.

11

7.)

Im Falle des Anklagevorwurfs des Betruges zum Nachteil des Zeugen H... lag es fern, dessen polizeiliche Anzeige gegen den Angeklagten zu verlesen. In dem Parallelfalle zum Nachteil der Zeugin G... ist der Angeklagte mangels Beweises trotz bestehenbleibenden Verdachts freigesprochen worden, so daß eine falsche Anschuldigung seitens des Zeugen, was seine Unglaubwürdigkeit dartun sollte, nicht feststeht.

12

II.

Die Sachrüge

13

1.)

Beide Revisionsrechtfertigungen enthalten zahlreiche Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

14

Diese sind unzulässig, soweit nicht etwa logische Fehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze geltend gemacht werden. Solche liegen in der beanstandeten Würdigung der Aussagen der Zeugen P..., C... und H... nicht vor. Zwar behauptet die Revision, daß die Strafkammer einerseits Zeugenaussagen nicht ins Urteil aufgenommen habe, die sich zugunsten des Angeklagten hätten auswirken müssen, andererseits Bekundungen verwertet habe, die in der Hauptverhandlung nicht gemacht worden seien. Damit versucht der Beschwerdeführer aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Strafkammer durch seine eigene zu ersetzen. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten nicht ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde gelegt habe.

15

2.)

Die Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen ist bedenkenfrei. Zu den Revisionsangriffen ist nur folgendes zu sagen: Die Urteilsausführungen im Falle des Betruges zum Nachteil der Zeugen V... und G... enthalten keinen Widerspruch. Beide sind um die 20 000 DM, die sie an den Angeklagten bezahlten, geschädigt, da sie weder eine wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung noch auch nur einen Anspruch darauf erhielten. Eigene Bemühungen des Angeklagten um die Ernennung der Zeugen zu Konsuln waren nicht Gegenstand der betrügerischen Vereinbarung. Daß er sich nach Kräften dafür einsetzen wollte, steht seinem Schädigungsvorsatz nicht entgegen. Ob der Zeuge C... um das Vorgehen des Angeklagten wußte oder nicht, war für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges unerheblich.

16

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in diesen beiden Betrugsfällen zwei selbständige Taten angenommen.

17

Auch der Betrug zum Nachteil des Konsuls S... und die Paßfälschung sind in Tatmehrheit begangen.

18

3.)

Der Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

19

4.)

Schließlich sind die Vergehen der unerlaubten Führung der verschiedenen Titel und Bezeichnungen sowie des unbefugten Tragens der polnischen Uniform im einzelnen nach ihren äußeren und inneren Merkmalen nachgewiesen. Allerdings trifft die Annahme der Strafkammer nicht zu, daß die Taten für sich in Fortsetzungszusammenhang begangen worden seien. In der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 1954 - 2 StR 643/53 -, auf die sich die Strafkammer bezieht, ist für den § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 ausgeführt, daß schon der gesetzliche Tatbestand eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluß beruhen, zu einer einheitlich bewerteten Straftat zusammenfasse (die Entscheidung ist in GA 1954, 306 insoweit nicht richtig wiedergegeben). Dasselbe gilt für § 132 a StGB. Daran hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten.

20

5.)

Entgegen der Annahme der Strafkammer liegt in der vorliegenden Sache in allen diesen Fällen, worauf die Revision mit Recht hinweist, eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne vor. Es kommt hierbei nicht entscheidend darauf an, ob sich die einzelnen Betätigungen oder Äußerungen teilweise decken. Vielmehr ist erforderlich und genügend, daß sie räumlich und seitlich in einem so engen Zusammenhange stehen, daß sie schon äußerlich eine Einheit bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]. Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat den Doktorgrad verschiedentlich zusammen mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" geführt. Am 12. März 1962 hat er ihn auch zusammen mit dem Titel "Vizekonsul von Ekuador" gebraucht. Auf Visitenkarten hat er sich "als Doktor und Botschaftsrat" bezeichnet. Als "Oberst der brasilianischen Armee" und zugleich "Botschaftsrat von Honduras" stellte er sich dem Zeugen V... vor. In der polnischen Oberstenuniform trat er als "Doktor oder Botschaftsrat" auf. Nach seiner Verhaftung hat er sich bei der Aufnahme in der Haftanstalt als "Dr. Zemak, Botschaftsrat" ausgegeben und die Beurkundung der falschen Angaben im Gefangenenbuch bewirkt.

21

Demnach liegt bei der Führung des Doktortitels und der übrigen Amts- oder Dienstbezeichnungen sowie im Tragen der Uniform nur eine Tat vor.

22

Die mittelbare Falschbeurkundung ist in diese Tateinheit einzubeziehen, da sie gerade mittels der Titelführung begangen wurde. Soweit sich dagegen der Angeklagte im Münchner Konsulat von Ekuador und gegenüber den Zeugen H..., V... und G... der verschiedenen Titel bediente, ist ein Zusammenhang mit den Betrugstaten in dem Sinne, daß der Angeklagte die Titel gerade zu Täuschungszwecken geführt hätte, nicht festgestellt.

23

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

24

6.)

Dies hat zur Folge, daß die Einzelstrafen für die in die Tateinheit einbezogenen Vergehen und die Gesamtstrafe entfallen. Daß die Strafen wegen der Betrugsvergehen und der Urkundenfälschungen von den Strafen wegen der zuvor erwähnten Taten beeinflußt seien, ist auszuschließen. Die Strafzumessungsgründe lassen hier einen Fehler nicht erkennen.

25

Über die Einziehung der Uniform wird neu zu befinden sein.