Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1958, Az.: II ZR 83/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 83/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.01.1957
- LG München - 12.03.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 699-700 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1958, 585 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1139-1140 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Architekten Martin R. in M., L.str. ...,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Dr. Paul T. in M., F.platz ..., als Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Bauunternehmung Martin R. OHG, früher in M., A.,
Amtlicher Leitsatz
Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft ist der Konkursverwalter zur Geltendmachung des persönlichen Haftungsanspruchs des einzigen Altgläubigers gegen einen ausgeschiedenen Kommanditisten, dem bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Einlage zurückgewährt worden war, dann nicht legitimiert, wenn sich dieser Altgläubiger wegen seiner Forderung gegen die Gesellschaft am Konkursverfahren nicht beteiligt.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. Januar 1957 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. März 1956 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als in diesem Urteil der Klage in Höhe von 7.923,45 DM stattgegeben ist. Die Klage wird auch in Höhe dieses Betrages abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 7/9 und der Beklagte 2/9 zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Kommanditist der Kommanditgesellschaft Martin R. mit einer Einlage von 20.000 DM. Durch Vertrag vom 21. August 1951 schied er aus der Gesellschaft aus. Sein Ausscheiden wurde am 2. November 1951 in das Handelsregister eingetragen. Als Entgelt für sein Ausscheiden wurde ihm in dem schriftlichen Vertrag von den beiden anderen Gesellschaftern der Betrag von 3.000 DM zugesagt. In Wirklichkeit erhielt er jedoch außer diesem Betrag noch weitere 10.000 DM. Am 28. Februar 1953 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist der Konkursverwalter.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die 13.000 DM aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Der Beklagte hafte daher in dieser Höhe den Gesellschaftsgläubigern, die am 2. November 1951 Forderungen gegen die Gesellschaft gehabt hätten und deren Forderungen inzwischen noch nicht befriedigt worden seien. Eine solche rückständige Forderung habe das Finanzamt in Höhe von 13.158,05 DM und ein weiterer Gläubiger namens Alois H. in Höhe von 207,54 DM. Beide Gläubiger hätten ihre Forderungen im Konkursverfahren angemeldet.
Auf Grund des §171 Abs. 2 HGB verlangt der Konkursverwalter vom Beklagten Zahlung von 13.000 DM.
Der Beklagte hat bestritten, daß ihm der Betrag von 13.000 DM aus Gesellschaftsmitteln gezählt sei. Außerdem hat er die Höhe der rückständigen Forderung des Finanzamts bestritten.
Die Vorinstanzen haben dem Kläger zunächst einen Teilbetrag von 3.000 DM rechtskräftig zugesprochen. Im anschließenden Verfahren hat das Landgericht der Klage zu einem weiteren Teilbetrag von 7.923,45 DM stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte des weiteren geltend gemacht, daß das Finanzamt inzwischen - und das ist unstreitig - die Anmeldung wegen seiner rückständigen Forderung zurückgezogen hat. Außerdem solle die Klagsumme - und auch das ist zwischen den Parteien unstreitig - nur zur Befriedigung der nach §61 Nr. 1 KO bevorrechtigten Konkursgläubiger, nicht aber für die Befriedigung der allein berechtigten Altgläubiger Verwendung finden. Das aber werde durch die Klagebefugnis des §171 Abs. 2 HGB nicht gedeckt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen des Restbetrages von 7.923,45 DM zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in diesem Umfang, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Für die Revisionsinstanz ist von den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen, wonach der Beklagte bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft den Betrag von 13.000 DM aus Gesellschaftsmitteln erhalten hat und wonach das Finanzamt am 2. November 1951 eine bis zur Konkurseröffnung nicht getilgte Forderung in Höhe von 10.715,91 DM gehabt hat. Weiterhin ist für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren von Bedeutung, daß das Finanzamt unbestrittenermaßen die Anmeldung seiner bereits am 2. November 1951 bestandenen Forderung im Konkursverfahren im vollen Umfang zurückgezogen hat.
Wie der erkennende Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57 - im einzelnen ausgeführt hat, darf der Konkursverwalter, soweit er im Gesellschaftskonkurs die persönlichen Haftungsansprüche von Altgläubigern gegen einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach §171 Abs. 2 HGB geltend machen kann, die eingezogenen Beträge nur zur zusätzlichen Befriedigung der Altgläubiger verwenden. Denn die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters nach §171 Abs. 2 HGB dient lediglich dazu, eine gleichmäßige Befriedigung der berechtigten Gesellschaftsgläubiger sicherzustellen. Sie begründet keinen gesetzlichen Forderungsübergang, so daß dadurch der den Gesellschaftsgläubigern zustehende Anspruch auch nicht der Konkursmasse einverleibt wird. Der Konkursverwalter übt insoweit nur ein fremdes Recht im eigenen Namen für fremde Rechnung aus.
Wie schon in der vorausgegangenen Entscheidung gibt auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß, abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, wann und unter welchen Voraussetzungen der Konkursverwalter berechtigt ist, im Gesellschaftskonkurs die Haftungsansprüche der Altgläubiger gegen einen ausgeschiedenen Kommanditisten geltend zu machen. Zweifelhaft könnte eine solche Legitimationsbefugnis immerhin sein, wenn nur noch ein Altgläubiger vorhanden ist oder wenn sämtliche Forderungen der Altgläubiger gegen die Gesellschaft zweifelsfrei durch ihren Haftungsanspruch gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten gedeckt werden. Denn in diesen Fällen entfällt die Notwendigkeit, eine gleichmäßige anteilige Befriedigung der berechtigten Altgläubiger auch wegen ihrer Haftungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten sicherzustellen und zu diesem Zweck die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung dieser Haftungsansprüche zu begründen.
Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts ist dadurch gekennzeichnet, daß zwei Altgläubiger vorhanden sind, die wegen ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft noch einen Haftungsanspruch gegen den Beklagten und ausgeschiedenen Kommanditisten haben, und daß beide Altgläubiger zunächst auch ihre alten Forderungen gegen die Gesellschaft im Gesellschaftskonkurs angemeldet hatten. Während des Rechtsstreits hat einer der Altgläubiger die Anmeldung seiner Forderung zurückgenommen, so daß nur noch die Anmeldung der Forderung des anderen Altgläubigers, und zwar in Höhe von 207,54 DM verblieb. Bedeutsam ist weiter, daß durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil dem Kläger (Konkursverwalter) von den Haftungsansprüchen der Altgläubiger gegen den Beklagten bereits ein Teilbetrag von 3.000 DM zugesprochen worden ist, mit dem die noch angemeldete Forderung des einen der beiden Altgläubiger voll befriedigt werden kann. Daher ist die Sachlage vorliegendenfalls jetzt so, daß der noch im Streit befindliche Teilbetrag des gegen den Beklagten gerichteten Haftungsanspruchs nicht mehr zur Befriedigung eines am Konkursverfahren beteiligten Altgläubigers Verwendung finden kann. Das ist für die Frage nach der Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung dieser Restforderung entscheidend.
Der Kläger darf als Konkursverwalter die Leistungen des Beklagten nur zur zusätzlichen Befriedigung der Altgläubiger verwenden. Dabei braucht er nach allgemeinen konkursrechtlichen Gesichtspunkten nur die angemeldeten Forderungen der Altgläubiger zu berücksichtigen, ja er kann nur sie berücksichtigen, da sich seine Aufgabe einer Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger erstreckt. Daraus folgt, daß der Kläger den jetzt noch streitigen Teilbetrag des gegen den Beklagten gerichteten Haftungsanspruchs zur Befriedigung eines am Konkursverfahren beteiligten Altgläubigers nicht benötigt, ja ihn zur Befriedigung des insoweit allein berechtigten Altgläubigers gar nicht verwenden kann. Die von dem Beklagten verlangte Zahlung kann also vom Kläger gar nicht zu dem Zweck verwertet werden, für den sie allein bestimmt ist.
Bei dieser Sachlage kann die Legitimationsbefugnis des Klägers zur Geltendmachung der Restforderung nicht mehr bejaht werden. Für eine solche Befugnis sind bei den hier vorliegenden Umständen nicht nur nicht die grundlegenden Voraussetzungen für ihre gesetzliche Begründung, nämlich die Sicherstellung einer gleichmäßigen anteiligen Befriedigung der insoweit berechtigten Gesellschaftsgläubiger gegeben, sondern es würde hier darüber hinaus durch die Anerkennung einer solchen Befugnis die dem Altgläubiger allein zustehende Leistung des Beklagten diesem entzogen werden, weil sie nicht zu seiner Befriedigung verwendet werden kann. Das wird ganz deutlich, wenn man in diesem Zusammenhang die Absichten des Klägers berücksichtigt, die er für die Verwertung der vom Beklagten verlangten Leistung verfolgt. Er will sie zur gleichmäßigen und anteiligen Befriedigung der nach §61 Nr. 1 KO bevorrechtigten Gläubiger verwenden, deren Forderungen erst nach Eintragung des Ausscheidens des Beklagten als Kommanditist in das Handelsregister begründet worden sind. Diese Gläubiger haben aber überhaupt keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte die bei seinem Ausscheiden aus Gesellschaftsmitteln erhaltenen Leistungen zur Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern zurückgewährt. Ihnen gegenüber ist die teilweise Rückgewähr der Einlage an den Beklagten voll wirksam. Sie müssen diese Rückgewähr als endgültig hinnehmen. Die Anerkennung der Legitimationsbefugnis des Klägers würde also hier zur Folge haben, daß die vom Beklagten geschuldete Leistung dem berechtigten Altgläubiger entzogen und anderen Gesellschaftsgläubigern zugute kommen würde, die darauf keinen Anspruch haben. Das zwingt dazu, die Legitimationsbefugnis des Klägers zu verneinen, weil sie keinesfalls dazu dienen kann, Folgen herbeizuführen, die mit der gegebenen Rechtslage in Widerspruch stehen.
In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Revisionsbeantwortung der Vortrag des Klägers noch dahin ergänzt worden, daß die vom Finanzamt angemeldete Konkursforderung im Zeitpunkt der Rücknahme der Anmeldung bereits festgestellt war. Das bedeute, daß das Finanzamt seine Anmeldung nicht mehr wirksam habe zurücknehmen können. Die Revisionsbeantwortung glaubt, diesen neuen tatsächlichen Vortrag unter Bezugnahme auf §139 ZPO noch in die Revisionsinstanz einführen zu können. Sie meint, das Berufungsgericht habe danach die Pflicht gehabt, auf eine dahingehende Ergänzung des klägerischen Parteivortrages hinzuwirken, wenn es seiner Entscheidung die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1958 - II ZR 2/57 - entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hätte.
Dieser Auffassung der Revisionsbeantwortung kann nicht gefolgt werden. Aus dem tatsächlichen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 1956 muß bei objektiver Beurteilung davon ausgegangen werden, daß seitens des Klägers keine Bedenken dagegen erhoben werden, daß die Rücknahme der Anmeldung wirksam war. Das bedeutet, daß in dieser Hinsicht auch für das Berufungsgericht keine Zweifel angebracht waren und deshalb für das Berufungsgericht auch kein Anlaß bestand, von seiner Fragepflicht Gebrauch zu machen. Das gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von den Rechtsgrundsätzen in dem angezogenen Urteil des erkennenden Senats ausgegangen wäre.
Es muß daher auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts stattgegeben und die Klage auch in Höhe von 7.923,45 DM abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§92, 91 ZPO, wobei wegen des rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von 3.000 DM zwischen den Kosten der ersten Instanz einerseits und den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens andererseits zu unterscheiden ist. Letztere Kosten hat der Kläger nach §91 ZPO in vollem Umfang zu tragen.