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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1958, Az.: II ZR 2/57

Erstattungsansprüche eines ausgeschiedenen Kommanditisten gegen die Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle; Persönliche und unmittelbare Haftung eines Kommanditisten gegenüber den im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsgläubigern in Höhe der zurückgewährten Einlage; Verwendung zur zusätzlichen Befriedigung der Altgläubiger bei Gesellschaftskonkurs; Teilnahme des ausgeschiedenen Kommanditisten bei Zahlungen aufgrund der persönlichen Haftung nach Konkurseröffnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1958
Aktenzeichen
II ZR 2/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 27, 51 - 60
  • DB 1958, 453-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1958, 438-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 787-789 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist einem Kommanditisten bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Einlage (teilweise) zurückgewehrt, so haftet er in Höhe der Rückgewehr nur den Gesellschaftsgläubigern persönlich und unmittelbar, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits Gesellschaftsgläubiger waren.

  2. 2.

    Soweit der Konkursverwalter im Gesellschaftskonkurs diese persönlichen Haftungsansprüche der Altgläubiger mit Rücksicht auf § 171 Abs. 2 HGB geltend machen kann, darf er diese Vermögenswerte nur zur zusätzlichen Befriedigung der Altgläubiger verwenden.

  3. 3.

    Der ausgeschiedene Kommanditist, der erst nach Konkurseröffnung Zahlungen wegen seiner persönlichen Haftung zugunsten der Altgläubiger geleistet hat, kann wegen seiner Erstattungsansprüche gegen die Gesellschaft nicht neben den Altgläubigern an dem Konkurs der Gesellschaft teilnehmen.

Tatbestand

1

Der Kläger war früher mit einer Kommanditeinlage von 80.000 DM an der "Odeon-Theater E. B. KG" beteiligt. Am 5. Mai 1949 trat der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an den Kaufmann B. ab und erhielt von ihm als Gegenleistung Vermögenswerte von ebenfalls 80.000 DM. Am 11. März 1950 wurde das Ausscheiden des Klägers im Handelsregister eingetragen. Auch B. schied später aus der Gesellschaft wieder aus; er erhielt dabei aus Mitteln der Gesellschaft einen Betrag von 35.000 DM. Weder der Eintritt noch das Ausscheiden des B. sind in das Handelsregister eingetragen worden.

2

Am 15. November 1952 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.

3

In zwei Vorprozessen hat der Beklagte den Kläger auf Rückzahlung von Teilbeträgen seiner Einlage wegen solcher Forderungen in Anspruch genommen, die verschiedene Gläubiger der Gemeinschuldnerin aus der Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu der Gesellschaft zur Konkurstabelle angemeldet haben. In diesen Vorprozessen ist der Kläger zur Zahlung von 9.000 DM und von 3.529,80 DM rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus hat der Kläger weitere Ansprüche des Beklagten in Höhe von 7.000 DM anerkannt. Die Urteilssumme von 9.000 DM ist inzwischen gezahlt worden.

4

Der Kläger hat nunmehr Erstattungsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beklagte hat solche Ansprüche bestritten.

5

Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung seines Erstattungsanspruchs in Höhe eines Teilbetrages von 4 000 DM zur Konkurstabelle, hilfsweise die Feststellung dahin auszusprechen, daß er gleichberechtigt mit denjenigen Gesellschaftsgläubigern sei, die erst nach dem 11. März 1950 Gläubiger der Gesellschaft geworden sind.

6

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

7

Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß dem Kläger ein Erstattungsanspruch nicht zustehe. Der Kläger habe seine Einlage in Höhe der sog. alten Schulden zurückgezahlt, und diese Leistung müsse der Konkursverwalter nunmehr zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verwenden. Der Kläger könne als Konkursgläubiger daran nicht partizipieren.

8

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision einmal mit dem Hinweis, daß einem ausgeschiedenen Kommanditisten sehr wohl ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft zustehe, wenn er auf Grund seiner persönlichen Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB einen sog. Altgläubiger befriedigt. Sodann sei die Meinung des Berufungsgerichts nicht haltbar, daß die vom Kläger gezahlten Beträge zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger Verwendung finden müßten; denn die sog. neuen Gesellschaftsgläubiger hätten hierauf keinen Anspruch und würden durch eine solche gleichmäßige Befriedigung ungerechtfertigt bereichert.

9

Im Ergebnis können diese Ausführungen der Revision zu keiner anderen Beurteilung des Klagebegehrens führen.

10

1.

Die Rechtsstellung des Klägers gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und im Konkurs der Gesellschaft tritt deutlich zutage, wenn man einmal von einer Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB auf einen Fall der vorliegenden Art, nämlich von der alleinigen Befugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung der persönlichen Ansprüche der sog. Altgläubiger gegen den Kläger (den ausgeschiedenen Kommanditisten) absieht. Bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft hatte der Kläger noch nichts zur Befriedigung der sog. Altgläubiger gezahlt. In diesem Zeitpunkt stand ihm daher - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Revision - ein unbedingter Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft noch nicht zu. Er haftete in diesem Zeitpunkt den Altgläubigern neben der Gesellschaft für dieselbe Verbindlichkeit, so daß für seine konkursrechtliche Stellung insoweit die Vorschrift des § 68 KO maßgeblich ist.

11

Er konnte daher, da die Altgläubiger ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle angemeldet haben, selbst am Konkurs als Gläubiger nicht teilnehmen, und zwar auch dann nicht, nachdem er auf Grund seiner persönlichen Haftung gegenüber den Altgläubigern Zahlungen an diese erbracht hatte. Seine Rechtsstellung ist insofern nicht anders als die eines Bürgen, der nach Konkurseröffnung den Gläubiger teilweise befriedigt. Auch der Bürge kann in einem solchen Fall seinen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner (§ 774 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Konkurs des Hauptschuldners nicht geltend machen. Das ist heute allgemein anerkannt (vgl. dazu Jaeger/Lent, Konkursordnung § 67 Anm. 5; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung § 3 Anm. 25). Diese rechtliche Beurteilung findet ihre Rechtfertigung darin, daß in den Fällen des § 68 KO der Gläubiger ungeachtet der an ihn von einem Mitverpflichteten erbrachten Leistung im Konkurs weiterhin den Betrag geltend machen kann, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

12

Das ist die Rechtslage, wie sie sich ungeachtet der Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB für einen ausgeschiedenen Kommanditisten darstellen würde und wie sie mangels einer entsprechenden Vorschrift für einen ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter gilt, der nach Konkurseröffnung auf Grund seiner fortdauernden persönlichen Haftung die ihm gegenüber berechtigten Altgläubiger teilweise befriedigt. Ohne die Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB könnte also der Kläger keinesfalls im Konkurs der Gemeinschuldnerin Erstattungsansprüche geltend machen.

13

2.

Angesichts dieser Rechtslage kann es sich bei Beurteilung des Klagebegehrens nur darum handeln, ob durch eine Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB auf einen Fall der vorliegenden Art die Rechtsstellung des Klägers so verbessert wird, daß er nunmehr seine Erstattungsansprüche im Konkurs der Gesellschaft in irgendeiner Form einführen und geltend machen kann. Diese Frage ist zu verneinen, weil eine solche Änderung der Rechtslage unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB durch die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters nicht eintreten kann.

14

Die Bedeutung der Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB besteht in den normalen Anwendungsfällen darin, daß durch sie die gleichmäßige Befriedigung der berechtigten Gesellschaftsgläubiger auch insoweit sichergestellt werden soll, als es sich um ihre persönlichen Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten handelt. Dabei geht diese Vorschrift, wie ihre Stellung als Abs. 2 des § 171 HGB erweist, davon aus, daß solche Haftungsansprüche allen Gesellschaftsgläubigern in gleicher Weise zustehen. Das ist wichtig, weil bei dieser tatsächlichen Voraussetzung die Verkürzung der Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger durch die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters nur darin besteht, daß ihnen die Möglichkeit einer vorzugsweisen Befriedigung aus diesen Haftungsansprüchen zu Lasten der anderen gleichberechtigten Gesellschaftsgläubiger genommen wird. Der Zweck der Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB besteht somit darin, die berechtigten Gesellschaftsgläubiger in die Lage zu versetzen, an den Vermögenswerten, die in ihren persönlichen Haftungsansprüchen bestehen, gemeinsam (anteilig) zu partizipieren. In diesem Zweck beschränkt sich die Wirkung und die Tragweite dieser Vorschrift.

15

Diese tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB sind nicht in vollem Umfang gegeben, wenn es sich, wie hier, um die persönliche Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Kommanditisten handelt, dem bei seinem Ausscheiden seine Einlage (teilweise) zurück gezahlt worden ist. Eine solche Rückzahlung hat nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zur Folge, daß die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden des Kommanditisten und der entsprechenden Eintragung in das Handelsregister bereits begründet waren. Die Gesellschaftsgläubiger, deren Forderungen gegen die Gesellschaft erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, haben einen solchen Anspruch nicht, da sie mit der beschränkt persönlichen Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten in keinem Zeitpunkt rechnen konnten, ihre persönliche Schuldnerin von vornherein immer nur die Kommanditgesellschaft (die Zusammenfassung ihrer Gesellschafter) unter Ausschluß des ausgeschiedenen Kommanditisten gewesen ist.

16

Diese besondere Rechtslage für die persönliche Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten erfordert bei der Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB eine entsprechende Berücksichtigung. Die Anwendung dieser Vorschrift kann hier auch nur dazu führen, daß durch die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters eine gleichmäßige Befriedigung der insoweit berechtigten Gesellschaftsgläubiger, also der Altgläubiger, sichergestellt wird; sie kann aber nicht dazu führen, daß zu ihren Lasten an diesen Vermögenswerten nun auch die neuen Gesellschaftsgläubiger teilhaben. Die persönlichen Haftungsansprüche der Altgläubiger gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten stellen für diese ein zusätzliches Haftungsobjekt dar, das ihnen allein gebührt. Diese Rechtslage kann durch eine entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB nicht geändert werden.

17

Die insoweit abweichende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Hamburg HRR 1934 Nr. 1043; OLG Stuttgart NJW 1955, 1928 [OLG Stuttgart 26.10.1955 - 1 U 76/55]; Düringer/Hachenburg, HGB § 17lAnm. 15; Ritter, HGB § 171 Bem. 5 c; Weipert in HGB-RGRK § 171 Bem. 42; Schlegelberger/Gessler, HGB § 171 Bem. 36; Baumbach/Duden, HGB § 171 Bem. 3 A) läßt den Grundgedanken des § 171 Abs. 2 HGB außer acht und setzt sich mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift zugunsten der berechtigten Gläubiger in Widerspruch. Die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters ändert auch hier wie in § 171 Abs. 2 HGB nichts daran, daß der persönliche Haftungsanspruch nach wie vor den berechtigten Gläubigern allein zusteht. § 171 Abs. 2 HGB begründet keinen gesetzlichen Forderungsübergang, sondern gewährt dem Konkursverwalter nur die Befugnis, für die Zeit des Konkurses freilich die alleinige Befugnis, zur Geltendmachung dieser Forderung (vgl. etwa Düringer/ Hachenburg aaO § 171 Anm. 15; Weipert aaO § 171 Bem. 36). Dadurch wird, wie Ritter (aaO § 171 Bem. 5 c) mit Recht hervorhebt, die Forderung nicht etwa der Konkursmasse einverleibt; vielmehr übt der Konkursverwalter nur ein fremdes Recht im eigenen Namen für fremde Rechnung aus (vgl. auch Wieland, Handelsrecht I S. 759/60). Das bedeutet, daß er die eingezogenen Beträge auch nur zur Befriedigung derjenigen Gläubiger verwerten darf, denen dieses von ihm ausgeübte Recht zusteht.

18

Dieser Beurteilung kann auch nicht der Einwand von Düringer/Hachenburg (aaO; ebenso Weipert § 171 Bent 42) entgegengehalten werden, daß sich nämlich der Kommanditist vor der Konkurseröffnung durch Einzahlung der Einlage an die Gesellschaft von seiner persönlichen Haftung befreien könnte und daß dann die neuen Gesellschaftsgläubiger ebenfalls Befriedigung aus dieser Einlage erlangen würden. Denn dieser Einwand trifft nicht den hier zu entscheidenden Fall, bei dem der Kommanditist bei seinem Ausscheiden sein Abfindungsguthaben erhalten hat und ihm dadurch die Einlage (teilweise) zurückgezahlt worden ist. In diesem Fall besteht für den ausgeschiedenen Kommanditisten überhaupt kein Anlaß, sein Abfindungsguthaben, auf das er im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den verbleibenden Gesellschaftern einen begründeten Anspruch hat, an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Für ihn käme in einem solchen Fall lediglich die Befriedigung der Altgläubiger und seine Freistellung von der persönlichen Haftung diesen gegenüber in Betracht. Das hätte dann, wie die Revision mit Recht hervorhebt, zur Folge, daß der ausgeschiedene Kommanditist nach der Befriedigung der Altgläubiger einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft hat. Er ist insoweit Gesellschaftsgläubiger und steht in dieser Hinsicht den neuen Gesellschaftsgläubigern gleich. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Rückzahlung der Einlage an den ausgeschiedenen Kommanditisten im Verhältnis gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den neuen Gesellschaftsgläubigern eine endgültige ist. Die insoweit gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist unrichtig. Der ausgeschiedene Kommanditist kann mit seinem Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nicht auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Gesellschaft verwiesen werden. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht angeführten Schrifttumsstellen beziehen sich auf die völlig andere Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter wegen eines solchen Erstattungsanspruchs die übrigen Gesellschafter unmittelbar und persönlich in Anspruch nehmen kann, eine Frage, die deshalb zweifelhaft ist, weil die Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft an sich nicht zur Zahlung von Nachschüssen verpflichtet sind.

19

3.

Aus alledem ergibt sich, daß die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters über diese Legitimation hin aus keinen weiteren Eingriff in die Rechtsstellung der Altgläubiger darstellt. Sie allein haben - insoweit durchaus entsprechend der Stellung von Gesellschaftsgläubigern gegenüber einem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter - das Recht, sich aus ihren persönlichen Haftungsansprüchen gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten anteilig zu befriedigen. Dieses Haftungsobjekt ist ein zusätzliches, das neben ihrer Zugriffsmöglichkeit gegen das Gesellschaftsvermögen (Konkursmasse) besteht; auch in dieser Hinsicht läßt sich der Vergleich zu der Stellung der alten Gesellschaftsgläubiger gegenüber einem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter ziehen. Das bedeutet, daß die alten Gesellschaftsgläubiger neben den neuen Gesellschaftsgläubigern einen Anspruch auf anteilsmäßige Befriedigung aus der Konkursmasse (Gesellschaftsvermögen) haben, und daß den alten Gesellschaftsgläubigern darüber hinaus gemeinsam noch die Befriedigungsmöglichkeit aus ihren persönlichen Haftungsansprüchen gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten zusteht. Die Vorschrift des § 68 KO findet in dieser Hinsicht Anwendung.

20

Gegen diese Beurteilung kann nicht eingewendet werden, daß sie in unzulässiger Weise die Rechtsstellung der neuen Gesellschaftsgläubiger, verkürze. Vielmehr findet hierin die Rechtsstellung der neuen Gesellschaftsgläubiger ihren zutreffenden Ausdruck. Denn ihre Rechtsstellung ist von Anfang an dadurch gekennzeichnet, daß ihnen die persönlichen Haftungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten zu ihrer Befriedigung nicht zur Verfügung stehen und daß demgemäß die Rückzahlung der Einlage an den ausgeschiedenen Kommanditisten, also die Verringerung des Gesellschaftsvermögens um diesen Betrag, für sie eine endgültige ist. Das hat zur Folge, daß der ausgeschiedene Kommanditist, falls er vor der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses die alten Gesellschaftsgläubiger auf" Grund seiner persönlichen Haftung befriedigt, einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft hat, den er im nachfolgenden Gesellschaftskonkurs neben den neuen Gesellschaftsgläubigern als Konkursforderung geltend machen kann (Jaeger aaO §§ 209, 210 Bem. 15). In dieser Hinsicht ist seine Rechtsstellung im Verhältnis zu den neuen Gesellschaftsgläubigern genau so, wie wenn ihm sein Abfindungsguthaben noch nicht bezahlt wäre. Auch dieses kann er, wenn keine Altgläubiger mehr vorhanden sind, neben den neuen Gesellschaftsgläubigern im Konkurs der Gesellschaft als Konkursforderung geltend machen (vgl. etwa Jaeger aaO).

21

4.

Diese Darlegungen zeigen zugleich, daß die entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB im vorliegenden Fall auch auf die Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zu den alten Gesellschaftsgläubigern und zu den neuen Gesellschaftsgläubigern ohne Einfluß ist. Seine Rechtsstellung ist die gleiche, wie wenn der Konkursverwalter die Legitimationsbefugnis zur Geltendmachung der persönliche"Haftungsansprüche gegen ihn für Rechnung der alten Gesellschaftsgläubiger nicht haben würde. Die Rechtsstellung des Klägers ist allein durch die Bestimmung des § 68 KO und die sich daran anschließende einhellige Auslegung dieser Bestimmung (vgl. oben Ziff. 1) gekennzeichnet.

22

Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, auf die weitere konkursrechtliche Frage einzugehen, wie nämlich die Stellung des ausgeschiedenen Kommanditisten ist, wenn durch seine Zahlungen während des Konkurses die Altgläubiger voll befriedigt werden oder wenn eine solche volle Befriedigung durch die Zahlungen des ausgeschiedenen Kommanditisten und durch einen Teil der auf die Altgläubiger entfallenden Konkursdividende eintritt (vgl. dazu einerseits Jaeger/Lent aaO § 3 Bem. 26a und andererseits Mentzel/Kuhn aaO § 68 Bem. 4). Denn aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, daß eine solche Befriedigung der Altgläubiger hier in Betracht kommt.

23

Nach alledem hat der Kläger, der seine Leistungen für Rechnung der alten Gesellschaftsgläubiger erst nach Eröffnung des Konkurs es erbracht hat, keinen Anspruch darauf, im Geseilschaftskonkurs wegen seines Erstattungsanspruchs gegen die Gesellschaft beteiligt zu werden.