Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1986, Az.: 3 StR 183/86
Tateinheitliche oder tatmehrheitliche Bewertung des gleichzeitigen verbotenen oder unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen; Zulässigkeit der Vernehmung einer Zeugin in Verbindung mit dem Abspielen von Tonbändern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.07.1985
Fundstelle
- StV 1987, 20
Verfahrensgegenstand
Verbotenes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen u.a.
Prozessführer
Technische Zeichnerin Gisela Berta D ..., geboren am ... in Z...
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 25. August 1986
einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 1985
- 1.
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagte schuldig ist des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung sowie ferner
- insgesamt tateinheitlich - des verbotenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen, über halbautomatische Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein und über Kriegswaffen, des unerlaubten Führens von und des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine kurze halbautomatische Selbstladewaffe, des mitgliedschaftlichen Beteiligens an einer terroristischen Vereinigung, der Urkundenfälschung in vier Fällen und der Begünstigung;
- 2.
im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen drei Taten, nämlich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, ferner der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, mit Begünstigung und mit unerlaubtem Führen und Besitz von einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe und schließlich des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen, über halbautomatische Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein und über Kriegswaffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Waffen, Munition, Falschausweise und andere Gegenstände eingezogen. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingeweisen, daß ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt (vgl. BGHSt 32, 345, 350; 24, 239; BGHSt 33, 283 [BGH 23.07.1985 - 5 StR 166/85]; BGH NStZ 1984, 563 und 1985, 464 - vgl. auch BVerfG MDR 1986, 463; BGH MDR 1984, 335; BGH NStZ 1985, 230). Auch die der Angeklagten in der Untersuchungshaft auferlegten Beschränkungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Im übrigen hat die Angeklagte ihre "Abgeschiedenheit" in der Untersuchungshaft mit veranlaßt, indem sie es nach ihrer Verlegung nach Frankfurt am Main im Juni 1983 ausdrücklich abgelehnt hat, am gemeinsamen Hofgang der Häftlinge teilzunehmen, um so ein Zusammensein mit "Genossen" zu erzwingen.
Die Vernehmung der Zeugin H... in Verbindung mit dem Abspielen der Tonbänder begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHSt 14, 339, 341).
Die Revision der Angeklagten hat allerdings Erfolg, soweit das Oberlandesgericht drei rechtlich selbständige Straftaten angenommen hat. Denn neben dem Unterstützen einer terroristischen Vereinigung fällt der Angeklagten nur eine weitere Tat zur Last, weil die Dauerstraftaten gegen die Waffengesetze sich zumindest teilweise zeitlich überschneiden, also sämtlich in Tateinheit stehen, und ihrerseits die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und damit die Urkundenfälschung und die Begünstigung zu einer Tat verbinden.
Nach den Feststellungen führte die Angeklagte spätestens ab Anfang Juli 1982 (UA S. 49) bis zu ihrer Festnahme am 1. März 1983 (UA S. 67) unerlaubt eine kurze halbautomatische Selbstladewaffe und übte unerlaubt die tatsächliche Gewalt über sie aus. Teilweise zeitgleich, jedenfalls bis 26. Oktober 1982, übte sie ferner entgegen gesetzlichem Verbot die tatsächliche Gewalt (vgl. hierzu auch BGHSt 27, 380) über die in den Erddepots versteckten Waffen aus. Sie hatte auch selbst unmittelbaren Zugang zu den Depots, wie sich u.a. aus der Beuteeinlagerung (vgl. UA S. 96) ergibt, und konnte diese sämtlich über das Depot I, das "Schlüsseldepot", erreichen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das gleichzeitige verbotene oder unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellt (BGH, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 1 StR 62/85; vgl. auch Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52). Weitere Verstöße gegen das Waffenrecht, die zugleich Begründung oder Fortsetzen des verbotenen oder unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt sind, werden zu einer Tat verbunden (BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1984, 171; BGH NStZ 1985, 221).
Weil der Schuldspruch dahin zu ändern ist, daß die Angeklagte nur eines Waffendelikts in Tateinheit mit weiteren Vergehen schuldig ist, müssen die insoweit verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden. Das gilt aber auch für die wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ausgesprochene Einzelstrafe, da der Senat nicht ausschließen kann, daß auch diese Strafe von dem Rechtsfehler beeinflußt ist.