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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1983, Az.: IVb ZB 81/82

Versorgungsausgleich nach Rechtskraft der Scheidung; Berechnung des Versorungsausgleichs; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 81/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 15.03.1982

Prozessführer

Elke F. geb. J., L. weg ... B.,

Prozessgegner

Dieter F., F. straße ..., R. v.d.H.,

Sonstige Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.-straße ..., B., (Vers.-Nr.: ...F 022)

2. Land Hessen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in D. (zu ...)

Redaktioneller Leitsatz

Wie der Senat dargelegt hat, kann ein eheliches Fehlverhalten zwar nicht generell von dem Kreis der Umstände ausgenommen werden, die die Anwendung dieser Härteklausel zu begründen vermögen; es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders in Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 5. Oktober 1983 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 1982 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.185,60 DM

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1945 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 13. Januar 1967 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1967 und 1977 geborene Söhne stammen. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 20. Juli 1978 zugestellt worden.

2

Beide Parteien waren während der Ehezeit (1. Januar 1967 bis 30. Juni 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) berufstätig und haben Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben; die des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten ist tatrichterlich in einer Höhe von 367,80 DM und die der Ehefrau als Lehrerin nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 602,20 DM angenommen worden, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge und den Unterhalt für die Kinder geregelt und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung haben die Parteien schriftsätzlich angezeigt, daß sie sich außergerichtlich auf gegenseitigen Unterhaltsverzicht und Ausschluß eines Versorgungsausgleichs geeinigt hätten. Nachdem das Amtsgericht den Parteien zuvor erklärt hatte, daß es sich nicht in der Lage sehe, einen Verzicht auf Versorgungsausgleich familiengerichtlich zu genehmigen, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau für den Ehemann Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,60 (Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften, wobei auf seiten des Ehemannes aufgrund einer erst später berichtigten Auskunft noch ein Wert in Höhe von 365 DM zugrunde gelegt worden ist), bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet werden.

4

Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf 98,80 DM monatlich herabgesetzt. Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen.

5

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

1.

Der Versorgungsausgleich ist nicht durch Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB ausgeschlossen. Da die behauptete Vereinbarung weder notariell noch gerichtlich beurkundet worden ist (§ 1587 o Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB), hat das Oberlandesgericht sie zutreffend als nichtig angesehen (§ 125 BGB). Die weitere Beschwerde führt dagegen auch keinen Angriff, Danach kann es offen bleiben, ob eine wirksame Vereinbarung vom Familiengericht hätte genehmigt werden müssen.

7

2.

Das Oberlandesgericht hat den Ausgleichsbetrag von 117,20 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 602,20 DM und 367,80 DM) in Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB auf einen Betrag von 98,80 DM herabgesetzt, eine weitergehende Kürzung jedoch abgelehnt.

8

Hierzu hat es im einzelnen ausgeführt: Während die Ehefrau nach ihrer im ersten Ehejahr abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung seit Anfang 1968 ununterbrochen als Lehrerin beruftätig gewesen sei, habe sich der Ehemann zwischen März 1967 und Februar 1969 und später nochmals von April 1972 bis März 1973 insgesamt 32 Monate lang einer technischen Fachschulausbildung unterzogen, durch die eine nachhaltige Verbesserung seiner Berufs- und Versorgungschancen eingetreten sei. Der ausbildungsbedingte Wertanstieg der seither von ihm erlangten Versorgungsanwartschaft sei mit durchschnittlich 10 % anzusetzen. Dementsprechend sei für die Berechnung des Versorgungsausgleichs auf seine tatsächlich erlangten Anwartschaften bei der BfA ein (hypothetischer) Zuschlag von 10 % = 36,80 DM zu machen, so daß sich nur noch ein Wertunterschied von 197,60 DM und demgemäß ein Ausgleichsbetrag von 98,80 DM ergebe. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Ausgleichsanspruchs könne nicht damit begründet werden, daß die Ehefrau nach ihrem Vortrag neben der Berufstätigkeit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung nahezu allein auf sich genommen habe. Sie behaupte nicht, daß der Ehemann eine vereinbarungsgemäß übernommene Aufgabe nachhaltig und schuldhaft nicht erfüllt habe. Auch ein Verschulden des Ehemannes an den während der Ehezeit eingetretenen Phasen seiner Arbeitslosigkeit (etwa 3 Monate bis zum 19. März 1967, 5 1/2 Monate vom 1. November 1976 bis Mitte April 1977 und 6 1/2 Monate vom 20. August 1977 bis Ende Februar 1978) lasse sich nicht feststellen. Daß der Ehemann keine ehebedingten Versorgungsnachteile erlitten habe, ermögliche noch keine Kürzung des Ausgleichsanspruchs.

9

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Ehefrau nicht erkennen.

10

a)

Sie macht geltend, das Oberlandesgericht habe ihren Vortrag übergangen, daß der Ehemann während ihrer zweiten Schwangerschaft im Jahre 1976 sein Arbeitsverhältnis aufgegeben habe, um bei seiner damaligen Freundin leben zu können; das Arbeitslosengeld habe er damals ausschließlich für sich verwendet.

11

Soweit es sich um die wirtschaftliche Seite handelt, wirft sie dem Ehemann damit ein Verhalten vor, das im Rahmen der Härteklausel des § 1587 c BGB gemäß dessen Nr. 3 zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt zwar nicht ausdrücklich geprüft. Das stellt indessen seine Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage. Wie bei den anderen Tatbeständen des § 1587 c BGB (Nr. 1 und 2) bedarf es auch im Rahmen der Nr. 3 besonders schwerwiegender Umstände, um eine Herabsetzung oder einen vollständigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung reicht nicht jede Unterhaltspflichtverletzung aus; sie muß vielmehr während längerer Zeit und in gröblicher Weise erfolgt sein. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab (vgl. Soergel/v. Hornhardt BGB § 1587 c Rz. 31, MünchKomm/Maier § 1587 c Rz. 24). Im vorliegenden Fall kann schon zweifelhaft sein, ob die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ab 1. November 1976 einsetzende Arbeitslosigkeit des Ehemannes, die bis zum 11. April 1977 angedauert und damit eine Zeitspanne von etwas über fünf Monaten erreicht hat, in zeitlicher Hinsicht die objektive Voraussetzung des § 1587 c Nr. 3 BGB erfüllt, wenn sie zu der vollen Ehezeit von 11 Jahren und 6 Monaten in Beziehung gesetzt wird (vgl. Rolland 1. EheRG, 2. Aufl. § 1587 c BGB Rz. 32). Die Frage kann indessen offenbleiben, weil jedenfalls das weitere Tatbestandsmerkmal einer "gröblichen" Pflichtverletzung schon nach der Darstellung der Ehefrau nicht in Betracht kommt. Als gröblich kann ein solches Verhalten erst bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ehegatten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn bei den Unterhaltsberechtigten dadurch ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung ihres Lebensbedarfs eingetreten sind (Soergel/v. Hornhardt aaO, Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rz. 666, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Anm. 30 Nr. 2 zu § 1587 c BGB). Derartige Verhältnisse sind im Hinblick auf das eigene Einkommen der Ehefrau nicht feststellbar; ebensowenig ist vorgetragen, daß andere schwerwiegende Umstände gegeben waren, die einem vorübergehenden Ausbleiben der Beiträge des Ehemannes zum Familienunterhalt das Merkmal einer gröblichen Pflichtverletzung verleihen.

12

Auch unter dem Gesichtpunkt der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB kann das, was die Ehefrau über das Verhalten des Ehemannes während ihrer zweiten Schwangerschaft vorgetragen hat, nicht zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen. Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 - und IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35) im einzelnen dargelegt hat, kann ein eheliches Fehlverhalten zwar nicht generell von dem Kreis der Umstände ausgenommen werden, die die Anwendung dieser Härteklausel zu begründen vermögen; es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind. An derartigen Feststellungen fehlt es hier.

13

b)

Die weitere Beschwerde vertritt weiter die Auffassung, der Versorgungsausgleich sei nicht gerechtfertigt, weil der Ehemann keine ehebedingten Einbußen im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften erlitten und auch nicht durch Übernahme von häuslichen Aufgaben eine Erhöhung der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau ermöglicht habe. Diesen Gesichtspunkten kann indessen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.

14

Die Anwendung der Härteregelung nach § 1587 c Nr. 1 BGB kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258). Derartige außergewöhnliche Verhältnisse sind nicht bereits dann gegeben, wenn beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit voll erwerbstätig gewesen sind und jeweils eigene Alterssicherungen, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, aber ohne ehebedingte Einbußen, erworben haben. Es entsprach zwar einem vordringlichen Anliegen des Gesetzgebers, durch den Versorgungsausgleich die früher unbefriedigende soziale Lage einer nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu verbessern (vgl. BGHZ 74, 38, 41 m.w.N.). Darin erschöpft sich jedoch nicht der Sinn des Versorgungsausgleichs. Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten während der Ehezeit rechtfertigt sich die Inanspruchnahme desjenigen, der während dieser Zeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft; diese ist selbst während der Phase einer (beiderseitigen) Erwerbstätigkeit im Keime (auch) eine Versorgungsgemeinschaft, bei deren Zerbrechen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind (vgl. BGH aaO, S. 47). Hierfür ist nicht Voraussetzung, daß die Ehegatten andere neben ihrer Erwerbstätigkeit bestehende familiäre Aufgabenbereiche zu gleichen Teilen übernommen haben. Der in dieser Hinsicht von der Ehefrau erhobene Vorwurf rechtfertigt daher noch nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit.

15

c)

Eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme der ausgleichspflichtigen Ehefrau hat das Oberlandesgericht daraus hergeleitet, daß der Ehemann sich während der Ehezeit anstelle einer Erwerbstätigkeit zeitweise einer Fachschulausbildung unterzogen hat. Es hat deshalb den Ausgleichsbetrag in der geschehenen Weise herabgesetzt. Zu einer weitergehenden Kürzung oder einem völligen Ausschluß des Versorgungsausgleichs bietet der festgestellte Sachverhalt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keinen Anlaß.

16

aa)

Zwar trifft ein Grundgedanke des Versorgungsausgleichs nicht mehr zu, wenn ein Ehegatte auf eine Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen Aufbau von Versorgungsanwartschaften nicht wegen einer mit dem anderen Ehegatten vereinbarten Aufteilung der Aufgabenbereiche verzichtet hat, sondern um sich einer beruflichen Aus- oder Fortbildung zu unterziehen. Das allein reicht jedoch noch nicht aus, um die Durchführung eines Versorgungsausgleichs schon grob unbillig erscheinen zu lassen. Eine solche Rechtsfolge kann in Betracht kommen, soweit der ausgleichsberechtigte, vorher schon berufstätige Ehegatte die höhere berufliche Qualifikation auf Kosten des ausgleichspflichtigen Ehegatten erlangen konnte, der in dieser Zeit durch seine Erwerbstätigkeit für den gemeinsamen Unterhalt gesorgt hat und mit dem Ausgleich der dabei erworbenen Versorgungsanwartschaften gleichsam doppelt belastet werden würde (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81, m.w.N. zur Veröffentlichung bestimmt). Dagegen erscheint es nicht gerechtfertigt, für eine Kürzung noch den Zeitraum in Betracht zu ziehen, in dem wieder beide Ehegatten erwerbstätig gewesen sind und zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen haben. Ist infolge der verbesserten beruflichen Qualifikation eine Steigerung des Einkommens eingetreten, nimmt der andere Ehegatte daran in gleicher Weise teil wie an einer im Falle der Scheidung durchzuführenden Aufteilung der möglicherweise ebenfalls verbesserten Versorgungsanwartschaften.

17

bb)

Diesen Gesichtspunkten trägt die angefochtene Entscheidung durch die Herabsetzung der für den ausgleichsberechtigten Ehemann zu begründenden Anwartschaften in Höhe von 98,80 DM monatlich hinreichend Rechnung.

18

Es kann offenbleiben, ob der vom Oberlandesgericht zur Berechnung des Kürzungsbetrages gewählten und von der weiteren Beschwerde nicht beanstandeten Methode zugestimmt werden kann (vgl. dazu MünchKomm/Maier Erg.Bd. Rdn. 155 a zu § 1587 a m.w.N.). Der Umfang einer nach § 1587 c BGB gebotenen Kürzung ist in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, die einer rechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß das Beschwerdegericht sich nicht im Rahmen des ihm gegebenen Beurteilungsspielraums gehalten hat. Das wird bestätigt, wenn das gefundene Ergebnis mit dem verglichen wird, das sich bei einer Herabsetzung des Anspruchs im Verhältnis der finanzierten Ausbildungszeit zur gesamten Ehezeit ergibt. Dies liegt noch unter dem vom Oberlandesgericht angewendeten Kürzungssatz.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.185,60 DM

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp