Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1964, Az.: BVerwG II C 182.60

Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach § 4 Abs. 3 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art.131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Bemessung des Unterhaltsbeitrags bei einer Familienzusammenführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 182.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.06.1960 - AZ: 4 F 102/59

Fundstelle

  • NDBZ 1964, 206

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auf den Unterhaltsbeitrag (§ 4 b G 131 F. 1957) ist eine Sozialversicherungsrente auch dann anzurechnen, wenn die nach § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 gebotene Berücksichtigung der der Rente zugrunde liegenden Beitragszeiten als ruhegehaltfähig nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltsatzes führt, weil schon die vor dem 8. Mai 1945 liegenden Dienstzeiten den Höchstsatz ergeben.

  2. 2)

    Versicherungsbeiträge gelten nicht gemäß § 74 Abs. 3 G 131 als freiwillige Beiträge, wenn der Sozialversicherungsträger auf Grund dieser Beiträge bereits Regelleistungen, insbesondere Rentenzahlungen, gewährt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 25. November 1885 geborenen, am 28. Januar 1959 gestorbenen P. K. Ihr verstorbener Ehemann war am 8. Mai 1945 Amtsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Rechnungshof des Deutschen Reiches in Potsdam. Nach der Auflösung seiner Dienststelle infolge des staatlichen Zusammenbruchs war er vom 1. Juli 1945 bis zum 30. November 1950 Sozialversicherungspflichtiger Angestellter eines Privatbetriebes in der sowjetischen Besatzungszone. Im Mai 1956 verließ er mit der Klägerin die sowjetische Besatzungszone und zog im Wege der Familienzusammenführung nach Freiburg im Breisgau. Das Finanzministerium Baden-Württemberg bewilligte ihm durch Erlaß vom 26. Juli 1956 für die Zeit ab 1. Mai 1956 widerruflich einen Unterhaltsbeitrag (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 [BGBl. I S. 1288]; ab 1. September 1957: § 4 b desselben Gesetzes in der Fassung vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1297] - G 131 -). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages errechnete das Regierungspräsidium Südbaden eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 51 Jahren; dabei berücksichtigte es auch die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 30. November 1950 (Vollendung des 65. Lebensjahres).

2

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte dem Ehemann der Klägerin durch Bescheid vom 10. September 1958 auf Grund der in der sowjetischen Besatzungszone entrichteten Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1. Oktober 1957 eine laufende monatliche Versicherungsrente von 105,70 DM. Das Regierungspräsidium setzte hierauf durch Verfügung vom 12. November 1958 den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 um 105,70 DM herab mit der Begründung, die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 30. November 1950, auf die die Versicherungsrente entfalle, werde auch bei der Bemessung des dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legenden Versorgungsbezuges als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt (§ 4 b Abs. 3 Satz 2 und § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131). Gleichzeitig forderte es den Ehemann der Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten 1.479,80 DM auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes aufrechterhielt, wies das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 22. Juni 1959 zurück.

3

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 8. Oktober 1959 die Bescheide vom 12. November 1958 und vom 22. Juni 1959 aufgehoben, im wesentlichen mit der Begründung, in Anwendung des § 4 b Abs. 3 Satz 2 G 131 seien nur solche Versicherungszeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legenden Ruhegehaltes beitrügen; zudem liege in der Einlegung des Widerspruchs ein - rechtlich zulässiger - Verzicht auf die Anrechnung der ruhegehaltfähigen Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 30. November 1950.

4

Der Beklagte hat Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 1. Juni 1960 hat die Klägerin ausdrücklich auf die Anrechnung nach dem 8. Mai 1945 liegender ruhegehaltfähiger Dienstzeiten verzichtet. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 1. Juni 1960 entschieden:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 1959 wird aufgehoben. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Südbaden vom 12. November 1958 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 22. Juni 1959 werden insoweit aufgehoben, als das Regierungspräsidium den Unterhaltsbeitrag rückwirkend herabgesetzt und dessen Erstattung für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 30. November 1958 in Höhe von 1.479,80 DM angeordnet hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der Ehemann der Klägerin habe nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG als Beamter zur Wiederverwendung und ab 30. November 1950 als im Ruhestand befindlich gegolten (§ 5 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131). Da er erst nach dem gesetzlichen Stichtag (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131) im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet gezogen sei, habe ihm nur ein Unterhaltsbeitrag (§ 4 b G 131) bewilligt werden können. Bei der Bemessung des dem Unterhaltsbeitrag zugrunde liegenden Ruhegehaltes sei mit Recht die amtlose Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. November 1950 als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden (§ 35 Abs. 3 Satz 2 G 131). Die Versicherungsrente, die auf Grund der in derselben Zeit in der Sowjetzone entrichteten Versicherungs-Pflichtbeiträge gezahlt werde, müsse auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden (§ 4 b Abs. 3 Satz 2 G 131). Diese Beiträge seien nicht wie freiwillige Beiträge zu behandeln; denn § 74 Abs. 1 und 3 G 131 finde keine Anwendung auf die in der sowjetischen Besatzungszone entrichteten Versicherungsbeiträge. Durch § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 sei die Berücksichtigung der amtlosen Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. November 1950 als ruhegehaltfähig zwingend vorgeschrieben. Das gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Anrechnung dieser Zeit zur Erhöhung des Ruhegehaltes erforderlich sei 5 denn weder die genannte Vorschrift noch § 4 b G 131 enthielten eine entsprechende Einschränkung. Ein Verzicht auf diese zwingend vorgeschriebene Anrechnung sei nicht möglich. - Die Rückwirkung der Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages und die Forderung, die in der Vergangenheit gezahlten Mehrbeträge zu erstatten, sei allerdings rechtswidrig; insoweit seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Für die Zeit nach seinem Erlaß sei dagegen der Änderungsbescheid vom 12. November 1958 rechtmäßig.

6

Hiergegen richtet sich die - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassene - Revision der Klägerin mit dem Antrage,

das Urteil vom 1. Juli 1960 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, und die Bescheide vom 12. November 1958 und vom 22. Juli 1959 in vollem Umfange aufzuheben.

7

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts (§ 4 b Abs. 3 Satz 2, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 3 G 131).

8

Der Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt. Er beantragt

die Zurückweisung der Revision.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Änderungsbescheid vom 12. November 1958 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1959, soweit er den an den verstorbenen Ehemann der Klägerin für die Monate Dezember 1958 und Januar 1959 gezahlten Unterhaltsbeitrag betrifft. Wegen des für die Zeit vor dem 1. Dezember 1958 gezahlten Unterhaltsbeitrages und wegen der Erstattungsforderung besteht kein Streit mehr, da das Berufungsurteil insoweit nicht angefochten wird. Für die Zeit ab 1. Februar 1959 sind die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin durch neue Verwaltungsbescheide geregelt, über deren Rechtmäßigkeit in Diesem Verwaltungsstreitverfahren nicht zu entscheiden ist. Für die Zeit vom 1. Dezember 1958 bis zum 31. Januar 1959 hat der Ehemann der Klägerin nach den - unbestrittenen - Feststellungen des Berufungsgerichts monatliche Versicherungsrenten in Höhe von 105,70 DM erhalten. Daß sich hieraus auf Grund späterer gesetzlicher Regelungen rückwirkend etwas geändert habe (vgl. z.B. Art. 1 § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 3, Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 [BGBl. I S. 93]), ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den Beteiligten geltend gemacht und auch nicht aus den Akten ersichtlich.

12

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Versorgungsbehörde bei der Bemessung des dem Unterhaltsbeitrag zugrunde liegenden Ruhegehaltes die amtlose Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. November 1950 mit Recht als ruhegehaltfähig mitberücksichtigt hat, obwohl der Ehemann der Klägerin schon durch Berücksichtigung der vor dem 8. Mai 1945 liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit den Höchstsatz des Ruhegehaltes erreicht hatte. Für die in den Ruhestand getretenen Beamten zur Wiederverwendung, zu denen der Ehemann der Klägerin gehörte, bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131, daß die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 "als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird". Diese Vorschrift räumt der Behörde keinen Ermessensspielraum ein, sondern ordnet zwingend die Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit an. Sie enthält keine Einschränkung dahin, daß die bezeichnete Zeit nur insoweit als ruhegehalfähig zu berücksichtigen sei, als dies den Ruhegehaltsatz erhöhe. Diese Zeit ist deshalb auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn sich der Ruhegehaltsatz dadurch nicht mehr erhöht. Für die zwingende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 gilt insoweit im Ergebnis das gleiche wie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 284 [286 ff.] [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59]; ebensoUrteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG VI C 119.60 -) für die vergleichbare Soll-Vorschrift des § 115 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG -.

13

Der nach § 4 b G 131 zu gewährende Unterhaltsbeitrag ist, in Anwendung der in § 4 b Abs. 3 Satz 1 G 131 bestimmten festen Maßstäbe, nach dem gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 zu ermittelnden Ruhegehalt zu errechnen. Auch bei der Errechnung des Unterhaltsbeitrages ist also die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Daß diese Berücksichtigung gemäß § 4 b Abs. 3 Satz 2 G 131 "bei der Bemessung des dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legenden Versorgungsbezuges" erfolgt, rechtfertigt nicht - wie die Revision vorträgt - die Annahme, daß die bezeichnete Zeit hier als ruhegehaltfähig nur soweit zu berücksichtigen sei, wie sich dadurch der Ruhegehaltsatz erhöhe. Die "Bemessung" des Ruhegehaltes ist der versorgungsrechtliche Vorgang, mit dem u.a. die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (vgl. §§ 111-117 BBG) zusammengestellt werden, gleichviel wie weit sie sich auf die Höhe des Ruhegehaltes auswirken, und mit dem danach der Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge - Ruhegehaltsatz - errechnet wird (vgl. § 118 BBG). Dieser "Bemessungs"-Vorgang umfaßt auch solche ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, deren Berücksichtigung die Höhe der Versorgung nicht mehr beeinflußt, weil der höchstmögliche Vomhundertsatz auch ohne sie erreicht ist. Hätte der Gesetzgeber in § 4 b Abs. 3 G 131 eine andere als die im allgemeinen Beamtenrecht vorgesehene "Bemessung" des Ruhegehaltes anordnen wollen derart, daß hier nur ruhegehalterhöhende Zeiten zu berücksichtigen wären, so hätte er das erkennbar zum Ausdruck gebracht; aus der Verwendung des Wortes "Bemessung" ist ein solcher Schluß nicht zu ziehen. In Anwendung des § 4 b Abs. 3 Satz 2 G 131 sind daher auf den Unterhaltsbeitrag auch solche Sozialversicherungsrenten anzurechnen, die auf ruhegehaltfähige Zeiten entfallen, deren Berücksichtigung das Ruhegehalt nicht mehr erhöht. Insoweit gilt sinngemäß Entsprechendes wie nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die in § 115 Abs. 2 BBG bestimmte Rentenanrechnung. Die gegen jene Rechtsprechung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken haben hier schon deshalb keine Bedeutung, weil es hier um eine Regelung auf Grund des Art. 131 GG, nicht also um eine im Rahmen des allgemeinen Beamtenrechts getroffene Regelung, geht und weil zudem der Gesetzgeber bei der Regelung eines grundsätzlich nach Verwaltungsermessen zu gewährenden Unterhaltsbeitrages freier gestellt ist als bei der Regelung der allgemeinen Beamtenversorgung.

14

Die hiernach in § 4 b Abs. 3 Satz 2 G 131 vorgeschriebene Art der Rentenanrechnung benachteiligt die Versorungsempfänger, für die sich die Berücksichtigung der Beitragszeiten nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr ruhegehalterhöhend auswirkt, nicht gegenüber den Versorgungsempfängern mit kürzerer Dienstzeit, bei denen die Berücksichtigung der Beitragszeiten den Ruhegehaltsatz noch erhöht; sie führt nur zu einer Angleichung der Gesamtversorgung beider Gruppen; denn bei gleichen Beitragszeiten nach dem 8. Mai 1945 und gleich hohen Beiträgen werden beiden Gruppen die gleichen Rentenzahlungen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, der sich bestenfalls auch bei der zweiten Gruppe - wie bei der ersten Gruppe - nach dem höchstmöglichen Vomhundertsatz bemißt.

15

Der Verzicht der Klägerin auf die Berücksichtigung der nach dem 8. Mai 1945 liegenden ruhegehaltfähigen Zeiten ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, rechtlich unwirksam. Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich dies aus der Vorschrift des § 83 Abs. 2 BBG herleiten läßt, nach der der Beamte weder ganz noch teilweise auf die laufenden Dienstbezüge verzichten kann. Denn diese Vorschrift will den Beamten vor Schaden schützen und - auch im öffentlichen Interesse - seinen angemessenen Unterhalt sichern; ihr Sinn erfaßt daher nicht einen "Verzicht", der gerade einer Verminderung der Versorgungsbezüge entgegenwirken soll. Einseitig "verzichtet" werden kann aber rechtsbegrifflich nur auf etwas Vorteilhaftes, nicht auf die Anwendung von Vorschriften, die dem "Verzichtenden" nachteilig und der Gegenseite vorteilhaft sind; zudem ist ein "Verzicht" auf eine bestimmte zwingend vorgeschriebene Rechtsanwendung nicht, möglich. Jedenfalls aus diesem Grunde ist die Verzichterklärung der Klägerin unbeachtlich.

16

Nach § 4 b Abs. 3 Satz 2 G 131 sind auf den Unterhaltsbeitrag solche Versicherungsrenten nicht anzurechnen, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Die hierauf bezüglichen Darlegungen der Revision gehen fehl.

17

Nach den - nicht angegriffenen und für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Ehemann der Klägerin vom 1. Juli 1945 bis zum 30. November 1950 in der sowjetischen Besatzungszone geleistet und auf Grund deren er die auf den Unterhaltsbeitrag angerechnete Rente erhalten hat, um Pflichtbeiträge, nicht um freiwillige Beiträge. Nach § 74 Abs. 3 G 131 gelten allerdings in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 entrichtete Pflichtbeiträge als freiwillige Beiträge, wenn der in § 74 Abs. 1 G 131 vorgesehene Antrag auf Erstattung solcher Beiträge nicht gestellt wird. Diese Vorschrift kommt jedoch der Klägerin nicht zugute. Ob § 74 Abs. 1 und damit § 74 Abs. 3 G 131 nicht für Versicherungsbeiträge gelten, die an Versicherungsträger in der sowjetischen Besatzungszone entrichtet worden sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Fiktion des § 74 Abs. 3 G 131 kann jedenfalls nicht in den Fällen gelten, für die nach der ausdrücklichen Regelung des § 74 Abs. 1 G 131 ein Erstattungsantrag nicht vorgesehen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.

18

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 G 131 werden zwar die für einen Beamten zur Wiederverwendung in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag in gewissem Umfange erstattet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 G. 131 gilt dies jedoch nicht bezüglich solcher Beiträge, auf Grund deren dem Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden ist. Das entspricht dem Sinn der Regelung, den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsberechtigten dafür einen billigen Ausgleich zu gewähren, daß sie - rückschauend - gleichsam unnötigerweise Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, ohne nun auf die Versicherungsleistungen angewiesen zu sein. Für einen solchen Ausgleich besteht kein Anlaß in den Fällen, in denen auf Grund der Beiträge bereits Regelleistungen aus der Versicherung gewährt worden sind. Da in diesen Fällen die Möglichkeit eines Erstattungsantrages durch § 74 Abs. 1 Satz 2 G 131 ausdrücklich ausgeschlossen ist, kommt für sie auch die Fiktion des § 74 Abs. 3 G 131 nicht in Betracht. Das entspricht ebenfalls dem Sinn der Regelung. Denn auch § 74 Abs. 3 G 131 soll - in anderer Weise als durch die teilweise Erstattung - einen billigen Ausgleich für gleichsam unnötig geleistete Pflichtbeiträge gewähren; auch dieser Ausgleich muß entfallen, wenn auf Grund der Pflichtbeiträge bereits Regelleistungen aus der Versicherung gewährt worden sind.

19

Zu den "Regelleistungen aus der Versicherung", die in § 1235 der Reichsversicherungsordnung und in § 12 des Angestelltenversicherungsgesetzes aufgeführt sind, gehören insbesondere die Renten. Wer auf Grund der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits eine Rente aus dieser Versicherung erhalten hat oder sogar laufend erhält, ist mithin von der in § 74 Abs. 1 G 131 vorgesehenen Antragsmöglichkeit ausgeschlossen; damit kommt auch die Anwendung des § 74 Abs. 3 G 131 zu seinen Gunsten nicht in Betracht.

20

Im vorliegenden Fall hat der Ehemann der Klägerin auf Grund der in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 30. November 1950 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1. Oktober 1957 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte laufend eine Rente und damit eine "Regelleistung aus der Versicherung" erhalten. Für ihn war daher ein Erstattungsantrag in § 74 Abs. 1 G 131 nicht vorgesehen, so daß auch § 74 Abs. 3 G 131 in seinem Falle keine Anwendung findet und seine Pflichtbeiträge nicht nach dieser Vorschrift als "freiwillige Beiträge" gelten.

21

Das angefochtene Urteil erweist sich hiernach im Ergebnis als zutreffend, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer