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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1962, Az.: BVerwG VI C 119/60

Belastende Rechtsfolgen im Rahmen der Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Grund Neufassung des § 115 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG); Funktionswandel des § 115 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG); Begriff der Doppelversorgung; § 155 Abs. 2 S. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) als Auslegungshilfe; Einschränkung der Doppelversorgung aus öffentlichen Quellen basierend auf dem Alimentationscharakter der beamtenrechtlichen Versorgung; Rückwirkende Anrechnung von Rententeilen und Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 119/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.05.1960 - AZ: Nr. 149 VIII 59

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1960 wird teilweise aufgehoben.

Die Bescheide der Beklagten vom 5. Mai, 31. Mai und 25. Oktober 1958 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. September 1958 bleiben aufgehoben, soweit das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1957 bis Mai 1958 um einen höheren Betrag gekürzt worden ist, als er sich bei einer Vordienstzeit von 10 Jahren und 319 Tagen ergeben würde. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juni 1959 zurückgewiesen.

Im übrigen bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bestehen. Insoweit wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1894 geborene Kläger stand seit dem 9. Januar 1919 im Eisenbahndienst, bis er mit Ablauf des 30. Juni 1956 als Oberwerkmeister der Beklagten in den Ruhestand versetzt wurde. Im Jahre 1946 war er im Zuge der Wiedergutmachung rückwirkend zum 1. Mai 1945 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Oberwerkmeister ernannt worden. Mit Verfügung vom 7- September 1951 war ihm die Eigenschaft eines Beamten- auf Lebenszeit verliehen worden. Nachdem der Kläger in den Ruhestand getreten war, bestimmte die Beklagte am 15. Mai 1956, daß bei der Berechnung des Ruhegehalts 10 Jahre und 319 Tage der Vordienstzeit des Beamten als "Hilfsbeamtendienstzeit" zu berücksichtigen seien, und zwar die Zeit vom 17. Dezember 1925 bis 30. Oktober 1936; dadurch erreichte der kläger eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 35 Jahren und damit den Höchstsatz des Ruhegehalts. Auf das sich hiernach ergebende Ruhegehalt von 475,13 DM wurden durch Verfügung vom 2. Juli 1956 in Anwendung von § 115 Abs. 2 BBG die auf die genannte "Hilfsbeamtendienstzeit" entfallenden Rentensteigerungsbeträge in Höhe von 27,55 DM angerechnet.

2

Mit vom Kläger am 6. April 1957 quittierter Mitteilung, der Bundesbahndirektion N... vom 28. März 1957 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß wegen Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung die Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. Mai 1957 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt geleistet würden, daß Überzahlungen, die sich aus einer Änderung des § 115 Abs. 2 BBG ergeben sollten, von den laufenden Bezügen einbehalten würden.

3

Mit Verfügungen vom 5. Mai (dem Kläger bekannt spätestens seit dem 29. Mai 1958), 31. Mai und 25. Oktober 1958 rechnete die Beklagte auf das inzwischen auf 519.38 DM erhöhte Ruhegehalt einen Rentenanteil von 42,57 DM an, wobei sie nunmehr sämtliche Vordienstzeiten des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigte, nämlich 17 Jahre. Die danach mit Wirkung ab 1. September 1957 überzahlten Beträge von insgesamt 159,12 DM sollten in monatlichen Raten von 39 bis 40 DM einbehalten werden.

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 1. September 1958) beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg und erstritt im ersten Rechtszug ein obsiegendes Urteil.

5

Das Berufungsgericht wies Jedoch die Klage ab, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Bei einer Soll-Vorschrift wie der des § 115 Abs. 1 BBG sei das Ermessen wesentlich eingeschränkt; nur in besonderen Ausnahmefällen könne von dem in der Norm ausgesprochenen Gebot oder Verbot abgewichen werden. Zwar hätten für die Zeit vor der Änderung des § 115 BBG durch das Beamtenrechtsrahmengesetz die damaligen ministeriellen Richtlinien vorgesehen, daß Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten dann außer Betracht zu lassen seien, wenn ihre Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehalt satzes führe. Möglicherweise sei diese Regelung schon damals über den Rahmen des Gesetzes hinausgegangen. Jetzt jedenfalls rechtfertigten weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes eine Auslegung des § 115 BBG im Sinne des Klägers, die zu einer ungerechtfertigten Doppelversorgung führen würde. - Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Bestandswirkung der ihm gegenüber früher getroffenen günstigeren Regelung berufen. Der fragliche Verwaltungsakt habe geändert werden dürfen, weil ein den Merkmalen des § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG entsprechender Fall vorliege. Nach dieser Vorschrift stünden Entscheidungen nach § 115 Abs. 1 BBG unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage § 115 Abs. 1 BBG habe sich allerdings nicht geändert; jedoch habe die Rechtslage, die der Berücksichtigung von Vordienstzeiten zugrunde liege, einen strukturellen Wandel erfahren.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

8

Der Kläger hat Revision eingelegt und sie innerhalb einer verlängerten Frist rechtzeitig begründet. Er ist dem Berufungsurteil mit Rechtsausführungen entgegengetreten und hat sich dabei gleichzeitig mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1961 - BVerwGE 12, 284 - kritisch auseinandergesetzt. Insbesondere hat er geltend gemacht:

9

§ 115 Abs. 1 BBG habe den Charakter einer den Beamten begünstigenden Regelung. Die Vorschrift bezwecke den Ausgleich von Härten, die in einigen Verwaltungen sonst dadurch zu verzeichnen wären, daß Arbeiter und Angestellte schon vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis jahrelang praktisch Beamtendienst gemacht hätten, ohne entsprechende Dienstjahre als Beamte aufweisen zu können. Dieser sinn des Gesetzes werde aber durch das Berufungsurteil und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in sein Gegenteil verkehrt, weil danach zehntausende von Beamten durch eine zu ihren Gunsten eingeführte Gesetzesänderung geschädigt würden. Daran ändere auch der Hinweis auf den Gesichtspunkt der Doppelversorgung nichts. Es handele sich hier gar nicht um einen echten Fall dieser Art. Der Doppelversorgung habe § 115 Abs. 2 BBG nur insoweit entgegenwirken sollen als Versicherungsleistungen für eine Zeit in Frage stünden, deren Berücksichtigung zur Erreichung der Höchstpension erforderlich sei.

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Wo das nicht der Fall sei, handele es sich im Sinne der Soll-Vorschrift des § 115 Abs. 1 BBG um atypische Fälle, die von dem Anrechnungsgebot nicht erfaßt werden sollten. Die Fälle, die demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht als atypisch gelten lassen wolle, kämen in der Wirklichkeit kaum vor; es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber wegen so weniger Fälle anstelle einer Muß-Vorschrift eine Soll-Vorschrift gewählt habe.

11

Der vom Bundesverwaltungsgericht als Auslegungshilfe herangezogene § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG müsse im vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht bleiben, weil diese Vorschrift auf den Kläger noch nicht anwendbar gewesen sei.

12

Der Gedanke des Schutzes der Nur-Beamten sei völlig neu in die Debatte eingeführt worden. Er habe bei der Auslegung des § 115 BBG auszuscheiden, da er weder in den Motiven des Gesetzes noch in den von den gesetzgebenden Körperschaften erwähnten Ausführungen der Bundesregierung Ausdruck gefunden habe.

13

Schließlich vermöge auch die Begründung nicht zu überzeugen, mit der das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Art. 3 QG verneint habe. In dem Urteil vom 29. Juni 1961 sei darauf abgestellt, daß erst einmal für einen Teilbereich der Doppelversorgung Erfahrungen hätten gesammelt werden sollen. Das würde aber voraussetzen, daß den gesetzgebenden Körperschaften über eine derartige Absicht etwas bekannt gewesen wäre.

14

Soweit das Berufungsurteil sogar den Rückforderungsanspruch für berechtigt ansehe, setze es sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es hätte zumindest geprüft werden müssen, ob nicht die eingetretene Bereicherung längst in Wegfall gekommen sei.

15

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

16

und hat sich hierzu auf das Urteil BVerwGE 12, 284 und - besonders zur Frage des Vertrauensschutzes - auf das Berufungsurteil berufen.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hat sich ebenfalls auf das Urteil BVerwGE 12, 284 bezogen.

18

II.

Die Revision ist nur teilweise begründet.

19

In der Frage der Auslegung des § 115 BBG - Absätze 1 und 2 - hält der Senat an der Auffassung fest, die er in seinem Grundsatzurteil vom 29. Juni 1961 - BVerwGE 12, 284 - vertreten und eingehend begründet hat. Danach hat die Vorschrift des § 115 Abs. 1 BBG den Zweck - insoweit besteht weitgehend Übereinstimmung mit den Darlegungen des Klägers -, Nachteile auszugleichen, die bestimmten Gruppen von Beamten sonst dadurch entstehen würden, daß diese vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis zwar bereits "Beamtendiensttuer" waren, aber keine entsprechende Beamtendienstzeit aufzuweisen haben. Rechtstechnisch ist dieser Ausgleich in der Weise gefunden worden, daß die fraglichen "Beamtendiensttuerzeiten" wie ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten berücksichtigt werden sollen. Beamtendienstzeiten sind aber ruhegehaltfähig ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß § 118 BBG zu einem höheren Ruhegehaltsatz führen. Diese Frage ist also bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht zu stellen. Fälle, in denen sich ein Zuwachs ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nicht ruhegehalterhöhend auswirkt, können somit auch nicht als atypisch im Sinne der Regelung des § 115 Abs. 1 BBG gelten. Sind also nach Maßgabe dieser Vorschrift auch in solchen Fällen die Vordienstzeiten voll zu berücksichtigen, so folgt aus § 115 Abs. 2 BBG zwingend, daß insoweit auch die Rentenanrechnung Platz greift.

20

Angesichts dieser Grundkonzeption des erkennenden Senats bedarf es keines Eingehens auf die (oben nicht besonders wiedergegebenen) Ausführungen der Revision, die sich gegen die Meinung des Berufungsurteils richten, § 115 Abs. 1 BBG habe - obgleich im Wortlaut nicht einschlägig geändert - durch die Änderung des § 115 Abs. 2 einen "strukturellen Wandel" erfahren.

21

Soweit sich das Revisionsvorbringen im übrigen gegen die Auslegung wendet, die § 115 Abs. 1 BBG durch den erkennenden Senat erfahren hat, ist es weitgehend bereits in dem Urteil vom 29. Juni 1961 widerlegt worden. Ergänzend und zugleich in Würdigung neu vorgetragener Gesichtspunkte ist folgendes auszuführen:

22

Es ist unzutreffend, daß schon rein sprachlich eine "Berücksichtigung" von Vordienstzeiten hier bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil diese Berücksichtigung ohne rechtliche Auswirkungen bleibe. Schon daß sich durch die "Berücksichtigung" die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, ist eine rechtliche Auswirkung. Im übrigen knüpfen sich an diese Erhöhung auch weitere Auswirkungen, zwar nicht gemäß § 118 BBG, wohl aber gemäß § 115 Abs. 2 BBG; um sie gerade geht es in diesem Rechtsstreit.

23

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß für die von ihm bekämpfte Anrechnung von Rententeilen der Sinn des § 115 Abs. 1 BBG "in sein Gegenteil verkehrt" werde. Die Auslegung, die der erkennende Senat dieser Vorschrift gibt, beeinträchtigt keineswegs ihre oben dargelegte Zielsetzung. Es ist nur so, daß der Kläger nicht in den Genuß des bezweckten Rechtsvorteils gelangen kann, weil er schon ohnehin den Höchstsatz des Ruhegehalts erreicht hat, dessen Erlangung ihm anderenfalls durch § 115 Abs. 1 BBG ermöglicht würde. Das allein macht seinen Fall aber nicht atypisch mit der Folge, daß die Behörde von der Beachtung dieser Vorschrift entbunden wäre. Der Auffassung des Klägers, die andersgearteten Fälle, welche das Bundesverwaltungsgericht als atypisch gelten lassen wolle, kämen in der Wirklichkeit gar nicht oder kaum vor, ist zunächst entgegenzuhalten, daß in § 111 Abs. 2 BBG derartige Fälle sogar ausdrücklich behandelt worden sind. Im übrigen ist die Seltenheit solcher Fälle gerade ein Argument für die Auffassung des erkennenden Senats. Indem der Kläger seinen Fall als atypisch behandelt wissen will, gleichzeitig aber geltend macht, es gebe zehntausende derartiger Fälle, widerlegt er sich selbst. Wenn der Gesetzgeber eine so große Zahl von Fällen nicht der Regelung des § 115 Abs. 1 BBG hätte unterwerfen wollen, so hätte er keine Soll-Vorschrift wählen dürfen; denn eine solche ist nur dann am Platze, wenn mit Interessenlagen, denen die vorgesehene Regelung nicht gerecht wird, nur in wenigen Fällen gerechnet werden kann.

24

Nicht § 115 Abs. 1 BBG wirkt sich nachteilig für den Kläger aus, sondern - wie bereits im Urteil vom 29. Juni 1961 dargetan die auf einer ganz anderen Ebene liegende Regelung des § 115 Abs. 2, welche allerdings rechtstechnisch an die Vordienstzeiten und ihre Berücksichtigung anknüpft. Zu Unrecht meint der Kläger, die Auswirkungen der Anrechnungsvorschrift bedeuteten für bestimmte Gruppen von Beamten, daß sie sich überhaupt nicht den im Gesetz vorgesehenen Ruhegehalthöchstsatz erdienen könnten; sie liefen daher auf eine enteignungsgleiche Schädigung hinaus. Die Anrechnung. wie sie in § 115 Abs. 2 BBG vorgeschrieben ist, geht ihrem Wesen nach gerade davon aus, daß ein bestimmter Versorgungsanspruch, gegebenenfalls das Höchstruhegehalt, erdient ist die Vorschrift enthält nur eine Regelung für die Abgeltung dieses Ruhegehalts. Hierbei hat der Gesetzgeber dem Alimentationscharakter der beamtenrechtlichen Versorgung Rechnung, getragen, der eine doppelte Versorgung aus öffentlichen Quellen einzuschränken rechtfertigt.

25

Zu Unrecht meint der Kläger, es handele sich bei ihm gar nicht, um einen solchen Fall der Doppelversorgung, wie ihn der Gesetzgeber an anderer Stelle zum Anlaß einschränkender Regelungen genommen habe. Seine Ansicht, dort werde vorausgesetzt, daß sich aus ein und derselben Dienstzeit zweierlei Ansprüche herleiteten, wird durch die §§ 158, 160 BBG eindeutig widerlegt. Sofern, was durchaus zweifelhaft, ist, die Regelung des § 4b Abs. y Satz 2 G 151 von einer anderen Vorstellung getragen sein sollte, so würde bei der Auslegung des § 115 BBG die an anderer Stelle des gleichen Gesetzes - nämlich in den §§ 158, 160 - zum Ausdruck gelangte, Entscheidung des Gesetzgebers den Vorrang als Auslegungshilfe zu beanspruchen haben. Hierbei wird nicht verkannt, daß die von den eben genannten Vorschriften geregelte Interessenlage insoweit von der des § 115 BBG abweicht, als der Ruhestandsbeamte - jedenfalls im Falle des § 158 BBG - sich jederzeit wieder die volle Auszahlung seines Ruhegehalts sichern kann, indem er nämlich die von ihm noch ausgeübte anderweitige Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgibt. Dieser Unterschied ist in dem hier interessierenden Zusammenhang aber nicht wesentlich. Ein Verzicht auf weitere Tätigkeit im öffentlichen Dienst bedeutet gleichzeitig einen Verzicht auf die für diese Tätigkeit als Vergütung zu zahlenden Bezüge. Solange solche Bezüge aber zustehen, ruhen gemäß § 158.BBG in dem dort geregelten Umfang auch die Versorgungsbezüge. Insoweit - und das ist entscheidend - ist die Interessenlage mit der des § 115 Abs. 2 BBG, der die Anrechnung eines tatsächlich bestehenden öffentlichen Rentenanspruchs auf einen Versorgungsanspruch regelt, durchaus vergleichbar.

26

Unzutreffend ist auch die in einer am gleichen Tage verhandelten vergleichbaren Sache vorgetragene Auffassung des Ruhestands beamten, selbst wenn die hier streitigen Zeiten im Rahmen des § 115 Abs. 1 BBG zu Recht berücksichtigt worden seien, so müsse de Begriff "berücksichtigen" in § 115 Abs. 2 BBG anders verstanden werden. Die hierfür vorgetragenen Argumente müssen versagen gegenüber dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Indem § 115 Abs. 2 BBG mit den Worten beginnt; "Werden nach Absatz 1 Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt ...", stellt er unzweideutig klar, daß der Begriff "berücksichtigen" hier wie dort im gleichen Sinne verstanden werden soll. Auch aus § 118 BBG läßt sich nicht: herleiten, daß Dienstzeiten, die im Rahmen dieser Vorschrift irrelevant bleiben, dies auch im Rahmen des § 115 Abs. 2 BBG sein müßten. Die "ist"-Regelung dieser Vorschrift läßt der Behörde auch keinen Spielraum, der es ihr gestatten könnte, die vorgeschriebene Rentenanrechnung "aus Billigkeitsgründen" oder unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorge zu unterlassen. Auch die Anwendung zwingender Vorschriften müßte allerdings hinter den Geboten von" Treu und Glauben zurücktreten. Daß die umstrittene Anrechnungsregelung hier gegen Treu und Glauben verstieße, läßt sich jedoch - von einer weiter unten zu behandelnden Einschränkung abgesehen - keineswegs feststellen.

27

Den vom Kläger angegriffenen Gesichtspunkt des "Schutzes der Nurbeamten" hat der erkennende Senat seiner Rechtsprechung nicht zugrunde gelegt. Eines Eingehens darauf bedarf es deshalb nicht.

28

Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1961 den Gedanken verwendet, daß Vordienstzeiten als "Beamtendiensttuer" im Rahmen des Abschnitts V 2 c des Bundesbeamtengesetzes so behandelt würden, als wären die Betreffenden damals schon Beamte gewesen. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß sie tatsächlich damals eine mindere Rechtsstellung gehabt hätten. Schon in dem erwähnten Urteil ist hierzu ausgeführt, daß diese mindere Rechtsstellung in dem jetzt interessierenden Zusammenhang, nämlich auf die Rechtsstellung als Ruhestandsbeamter, sich nicht mehr auswirkt.

29

Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, daß § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG zumindest in seinem Fall als Auslegungshilfe außer Betracht, bleiben müsse, weil diese Vorschrift auf ihn noch nicht anwendbar gewesen sei. Die Auslegung, die § 115 BBG in dem Urteil des Senats vom 29. Juni 1961 gefunden hat, ist aus dieser Vorschrift selbst und ergänzend aus den §§ 111 ff. BBG abgeleitet worden. § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG ist nur angeführt worden, um darzutun, daß die gewonnene Auslegung der Gesamtsystematik des Bundesbeamtengesetzes gerecht wird. So gesehen kann es keine Rolle spielen, ob die genannte Vorschrift im Einzelfall zur Anwendung gelangt ist oder überhaupt zur Anwendung gelangen konnte.

30

Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, daß Bedenken, die gegen das gewonnene Ergebnis aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG hergeleitet werden könnten, im Ergebnis nicht durchgreifen. Daß die innere Rechtfertigung der umstrittenen Regelung sich aus dem Alimentationscharakter der beamtenrechtlichen Versorgung ergibt, der eine Doppelversorgung aus öffentlichen Quellen einzuschränken gestattet, kann nicht im Hinblick auf die systematisch in sich noch nicht geschlossene Verwirklichung dieser Zielsetzung im geltenden Gesetz in Frage gestellt werden. Bei den bisherigen Teilregelungen - so in § 115 Abs. 2 BBG - hat der Gesetzgeber an Sachverhalte angeknüpft, die sich hierfür besonders deutlich anboten. Daß er an die Meisterung eines umfangreichen oder schwierigen Komplexes mit Teillösungen herangehen darf, wird nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden dürfen (vgl. die ähnlichen Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1957 S. 584). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gesetzgeber verbleibende Lücken von vornherein erkannt und ausdrücklich bekundet hat, daß er sie auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen schließen wolle; dies schon deshalb nicht, weil solche Lücken vielfach erst später deutlich werden. Wenn die immerhin schon wichtigste Fallgruppen umfassende Teillösung des Problems der Doppelversorgung im Bundesbeamtengesetzüberhaupt schon wegen ihres Charakters als Teillösung verfassungswidrig sein könnte (und nicht etwa statt dessen nur die Untätigkeit des Gesetzgebers gegenüber der Aufgabe, eine abschließende Regelung zu treffen), so doch jedenfalls noch nicht in dem augenblicklichen Stadium; denn seit der Bundestag den bereits im Urteil vom 29. Juni 1961 erwähnten Kühltau-Entwurf behandelt hat, steht fest, daß der Gesetzgeber sich eine umfassende Regelung des Problems der Doppelversorgung angelegen sein lassen will, mag sie nun auf dem bisher beschrittenen Wege weitergehen oder andere Wege beschreiten. Welche der denkbaren Lösungen dem Sozialstaatsgedanken am besten gerecht wird, ist im wesentlichen eine rechtspolitische Frage.

31

Der erkennende Senat vermag auch keine anderen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die seiner Entscheidung zugrunde liegende gesetzliche Regelung zu erkennen.

32

Ist die umstrittene Anrechnung somit grundsätzlich rechtens, so gilt das aber nicht in vollem Umfange für den Teil der angefochtenen Bescheide, nach denen sie rückwirkend auch für die Zeit vom 1. September 1957 bis Mai 1958 durchgeführt werden soll. Dem steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, wie er im Urteil des Senats vom 24. April 1959 - BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] - entwickelt worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, auf die sich die Beklagte beruft, verdient zwar insoweit Zustimmung, als gegenüber einer Gesetzesänderung der Gedanke des Vertrauensschutzes grundsätzlich versagen muß (vgl. das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27- Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 -, insoweit in Buchholz BVerwG 234, § 62 G 131 Nr. 15 nicht mitabgedruckt). Dieser Gesichtspunkt führt hier jedoch nicht zu dem von der Beklagten vertretenen Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats war die Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten und die entsprechende Anrechnung von Rententeilen schon unter der Herrschaft der alten Fassung des § 115 BBG grundsätzlich geboten; sie war infolge unrichtiger Rechtsanwendung im Festsetzungsverfahren zunächst unterblieben - eine Auffassung, die sich übrigens die Beklagte in der Revisionsverhandlung ausdrücklich zu eigen gemacht hat. Bis zur Bekanntgabe der Neufestsetzung durfte der Kläger unter "diesen Umständen aber darauf vertrauen, daß die im Einklang mit den früheren ministeriellen Richtlinien stehende Berücksichtigung nur eines Teiles seiner Vordienstzeiten rechtens sei und daß ihm Versorgung in der sich hieraus ergebenden Höhe gebühre. Dieses Vertrauen verdient nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Schutz; überwiegende öffentliche Interessen, hinter denen es zurücktreten müßte, sind ¦ Insoweit nicht zu erkennen. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte - ohnehin bedenkliche - Gesichtspunkt, es handele sich um eine Interessenlage ähnlich der in § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG geregelten, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil er ebenfalls auf der unzutreffenden, übrigens vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst in Zweifel gezogenen Voraussetzung beruht, § 115 Abs. 1 BBG habe (mittelbar) eine Änderung erfahren. - Es geht auch nicht an, Vertrauensschutz wenigstens für die Zeit nach der Bekanntgabe der Mitteilung vom 28. März 1957 zu versagen, in der ein Vorbehalt für die Rückforderung etwaiger Überzahlungen gemacht worden war, die sich aus einer Änderung des § 115 Abs. 2 BBG ergeben könnten. Diese Mitteilung bezog sich also auf die in der angeführten Vorschrift geregelten und in der Tat geänderten Modalitäten der Rentenanrechnung. Der Kläger konnte aber daraus nicht entnehmen, daß sich auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten, mit der sich § 115 Abs. 1 BBG befäßt, etwas ändern würde. Die dort getroffene Regelung bildet zwar die Grundlage für die Rentenanrechnung. Wenn es aber bei der bisherigen Berücksichtigung nur eines Teiles der Vordienstzeiten verblieb, so brauchte der Kläger bei einer Änderung allein des § 115 Abs. 2 BBG mit einer auch nur annähernd vergleichbar ins Gewicht fallenden Erhöhung des Anrechnungsbetrages nicht zu rechnen, in dem ursprünglichen Festsetzungsbescheid war ausdrücklich nur ein erheblich geringerer Teil der Vordienstzeiten berücksichtigt worden, wie dies auch die früheren Richtlinien ausdrücklich vorgeschrieben hatten. Angesichts der konkreten Regelung, die diese Frage dem Kläger gegenüber zunächst gefunden hatte, hätte es eines ebenso eindeutigen Hinweises bedurft, daß auch oder gerade in der Frage der Berücksichtigung von Vordienstzeiten mit einer rückwirkenden Änderung des Bescheides gerechnet werden müsse. Das bedeutet keine Überforderung der Behörde angesichts einer noch nicht völlig geklärten Rechtslage. Dem erkennenden Senat ist aus vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten bekannt, daß andere Behörden derartige konkrete Hinweise gegeben haben - so auch im Falle des Grundsatzurteils vom 29. Juni 1961. Im übrigen fällt es rechtlich nicht ins Gewicht, aus welchen Gründen die Beklagte eine die Vordienstzeiten betreffende Vorankündigung nicht gemacht hatte; entscheidend ist, wie auch sonst im Rechtsleben, allein, welchen Sinn der Empfänger der behördlichen Mitteilung ihr zumessen konnte und mußte. - Für die Zeit nach der Neufestsetzung kann der Kläger allerdings nach anerkannten Grundsätzen höhere Leistungen, als sie ihm nach dem Gesetz zustehen, nicht mehr verlangen. Der Fall enthält nichts, was insoweit eine Ausnahme rechtfertigen könnte.

33

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 180 DM festgesetzt.