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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.1975, Az.: I ZB 6/75

Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Musikwerke ; Verwerfung einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist; Anforderungen an die wirksame Zustellung eines Urteils; Voraussetzungen einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt; Erfordernis des Willens des Anwalts, ein Schriftstück als zugestellt zu behalten; Zustellungszeitpunkt mit Abgabe des für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlichen Empfangsbekenntnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1975
Aktenzeichen
I ZB 6/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 17.12.1974

Amtlicher Leitsatz

Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfordert, daß der Rechtsanwalt, dem zugestellt werden soll, den Willen hat, das Schriftstück als zugestellt zu behalten. An diesem Willen fehlt es, wenn der Anwalt bei Empfangnahme einer beglaubigten Urteilsabschrift erklärt, er könne die Zustellung nicht als wirksam anerkennen, solange ihm nicht auch noch eine Urteilsausfertigung vorgelegt werde.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 16. Mai 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17. Dezember 1974 aufgehoben.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Klage, mit der begehrt wird, die Beklagte zur Zahlung von 8.311,14 DM Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Musikwerke zu verurteilen, durch Urteil vom 26. Juni 1974 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 9. Oktober 1974 Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 8. November 1974 eingegangen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 17. Dezember 1974 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

2

Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig; sie hat auch Erfolg.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht wie im Empfangsbekenntnis angegeben am 23. September 1974, sondern bereits am 4. September 1974 wirksam von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Hiermit hat es folgende Bewandtnis: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erhielt von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine beglaubigte Fotokopie des Urteils des Landgerichts mit Empfangsbekenntnis zum Zwecke der Zustellung übermittelt. Hierauf antwortete er mit Schreiben vom 4. September 1974 (GA 116): "In vor bezeichnet er Angelegenheit ging mir heute von Ihnen beglaubigte Fotokopie des Urteils vom 26.6.74 zu. Da mir jedoch nicht gleichzeitig von Ihnen das Original zugegangen ist, kann ich eine wirksam förmliche Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht anerkennen. Ich bitte daher, mir noch das Original zukommen zu lassen. Alsdann werde ich Ihnen das Empfangsbekenntnis, versehen mit dem entsprechenden Datum zurücksenden." Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übersandten daraufhin dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 11. September 1974 (GA 117) eine Ausfertigung des Urteils zur Einsichtnahme und mit der Bitte, nunmehr das Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Dem entsprach der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1974 (GA 118), dem er auch die ihm übersandte Urteilsausfertigung beifügte. Als Zustellungsdatum hatte er in das Empfangsbekenntnis den 23. September 1974 eingesetzt (GA 119).

4

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann hieraus nicht entnommen werden, daß das angefochtene Urteil dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am 4. September 1974 zugestellt worden sei. Zwar genügte die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift zum Zwecke der Zustellung; die Übergabe einer Ausfertigung war nicht erforderlich, auch nicht die Vorlage einer Ausfertigung bei Aushändigung der beglaubigten Abschrift (vgl. BGH LM ZPO § 317 Nr. 3[BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61]; BGHZ 36, 62). Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin brachte in dem Schreiben vom 4. September 1974 auch zum Ausdruck, daß er die ihm zum Zwecke der Zustellung übermittelte beglaubigte Urteilsabschrift erhalten habe. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 198 ZPO erfordert aber weiterhin, daß der Anwalt, dem zugestellt werden soll, den Willen hat, das Schriftstück als zugestellt zu behalten (vgl. BGHZ 14, 342, 345; 30, 299, 301).[BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53]; 30, 299, 301) [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58]Dies folgt aus der besonderen Natur dieser Zustellungsart, die nicht in der beurkundeten Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks durch ein Zustellungsorgan besteht, sondern in der formlosen Übermittlung zum Zwecke der Zustellung und in der Annahme des darin liegenden Zustellungsangebots durch den Anwalt, dem zugestellt werden soll. Dieser hat durch sein Empfangsbekenntnis zu beurkunden, daß er das Schriftstück zur Bewirkung der Zustellung entgegengenommen hat (vgl. BGHZ 30, 299, 303) [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58]

5

Das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 4. September 1974 enthält eine derartige Erklärung nicht. Wenn das Berufungsgericht meint, es genüge dafür die erkennbare Bereitschaft, das Schriftstück behalten zu wollen, so kann das unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht gelten. Denn der Anwalt brachte in dem Schreiben vom 4. September 1974 auch noch zum Ausdruck, er könne die Zustellung nicht als wirksam anerkennen, solange ihm nicht auch noch eine Urteilsausfertigung vorgelegt werde. Hierin lag nicht nur die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, sondern auch die Erklärung, daß das Zustellungsangebot noch nicht angenommen werden könne. Schon aus diesem Grunde kann das Schreiben vom 4. September 1974 nicht als Empfangsbekenntnis im Sinne von § 198 Abs. 2 ZPO angesehen werden.

6

Das zur Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Empfangsbekenntnis ist vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst am 23. September 1974 mit Datum und Unterschrift versehen worden. Das dieses Zustellungsdatum unrichtig sei, ist nicht ersichtlich. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist entscheidend, wann der Anwalt, dem zugestellt wird, das Zustellungsangebot angenommen hat (BGH LM ZPO § 233 Nr. 7). Nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen ist das erst am 23. September 1974 geschehen.

7

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war dem Gegner seiner Partei nach Verfahrensrecht nicht verpflichtet, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. In Betracht kommt nur eine Verletzung von Standespflichten (vgl. BGHZ 30, 299, 305). [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58]Der Klägerin ist es deshalb auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß das Zustellungsangebot erst am 23. September 1974 angenommen wurde.

8

Der angefochtene Beschluß konnte daher keinen Bestand haben.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger