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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1968, Az.: BVerwG II C 31.67

Ermessensspielraum bei der Gewährung von Ministerialzulagen; Berücksichtigung des Gleichheitssatzes bei der Gewährung von Ministerialzulagen; Versagung der Ministerialzulage für Angehörige der Außenstelle Essen des Ministeriums für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen; Anspruch auf Gewährung einer Ministerialzulage; Übertragung von Ministerialaufgaben als Voraussetzung der Gewährung einer Ministerialzulage; Formelle Zugehörigkeit zu einem Ministerium als Voraussetzung der Gewährung einer Ministerialzulage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 31.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.01.1963 - AZ: VIII A 1178/61

Fundstelle

  • DöD 1968, 239

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat als Beamter zur Wiederverwendung im Februar 1954 in den Dienst des Landes N.. Er wurde als Assessor beim Minister für Wiederaufbau - Außenstelle E. - mit dem Dezernat für das Enteignungswesen und der höheren Naturschutzbehörde beschäftigt. Im Jahre 1956 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat und später zum Oberregierungsrat ernannt.

2

Im November 1960 beantragte der Kläger, ihm Ministerialzulage zu gewähren. Der Minister für Wiederaufbau lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14. Dezember 1960 ab und wies durch Bescheid vom 22. Dezember 1960 auch den Widerspruch des Klägers zurück.

3

Der Kläger hat daraufhin mittels Klage im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

die Bescheide vom 14. und 22. Dezember 1960 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, an ihn 3.125,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, und zwar als Ministerialzulage in Höhe von 125,- DM für den Monat Juni 1954 und monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1957.

4

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 13. Oktober 1961 nach dem Klageantrag erkannt.

5

Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 17. Januar 1963 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

6

Zwar sei der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur "Außenstelle E." in der hier fraglichen Zeit Ministerialbeamter gewesen; die "Außenstelle E." sei damals eine unselbständige Amtsstelle des Wiederaufbauministeriums gewesen. Zu Unrecht berufe sich der Kläger aber auf den Umstand, daß allen in D. tätigen Angehörigen des Wiederaufbauministeriums in der fraglichen Zeit eine Ministerialzulage gewährt worden sei. An einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage für die Ministerialzulage habe es von jeher gefehlt. Im Reich habe § 15 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - RBesG - lediglich bestimmt, daß in diesem Gesetz nicht vorgesehene Zulagen nur gewährt werden dürfen, soweit der Reichshaushaltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Verfügung stellt. Die entsprechende preußische Regelung sei seit Inkrafttreten des Besoldungsangleichungsgesetzes vom 17. Januar 1936 (PrGS S. 3) entfallen. In Nordrhein-Westfalen sei nach dem Erlaß des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 (GS NW S. 270) durch Nr. 73 der mit Wirkung vom 1. Juni 1954 in Kraft getretenen Besoldungsvorschriften (GS NW S. 306) - BV - ebenfalls nur bestimmt worden:

"Aufwandsentschädigungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Verfügung stellt."

7

Auch das am 1. April 1957 in Kraft getretene Besoldungsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GVBl.NW S. 149) habe keine Regelung über die Gewährung von Ministerialzulagen gebracht. § 22 dieses Gesetzes bestimme, daß gesetzlich nicht geregelte Zulagen "nur gewährt werden dürfen, soweit der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt".

8

Nicht gesetzlich geregelt sei auch, wer befugt ist, zu bestimmen, an wen "Zulagen" oder "Aufwandsentschädigungen", für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt hat, zu gewähren sind. Im Reich sei bei der Ausführung des § 15 RBesG die Vorschrift des § 4 des Reichshaushaltsgesetzes für das Jahr 1920 weiter angewendet worden; hiernach hätten den bei einer obersten Reichsbehörde planmäßig angestellten Beamten usw. vorläufig widerruflich Ministerialzulagen "nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen" bewilligt werden können. Diese Rechtslage habe - wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. November 1952 - III ZR 265/51 - dargelegt habe - für die Zeit der Geltung des Reichsbesoldungsgesetzes auch noch in Nordrhein-Westfalen bestanden. Daran habe sich in der folgenden Zeit unter der Herrschaft eigener landesrechtlicher Besoldungsvorschriften mangels entsprechender ausdrücklicher Regelung nichts geändert. Die Befugnis des Finanzministers, über die zum Zwecke der Gewährung von Ministerialzulagen im Haushaltsplan nur allgemein bereitgestellten Mittel zu verfügen, sei daher als gewohnheitsrechtlich aufrechterhalten anzusehen. Diese Befugnis umfasse die Bestimmung der Höhe der Ministerialzulage und die Bestimmung des begünstigten Personenkreises.

9

Hiernach setze der Klageanspruch voraus, daß die Haushaltspläne für 1954, 1956 und 1957 besondere Mittel für die Gewährung von Ministerialzulagen zur Verfügung stellten und daß ferner der Kläger in diesen Jahren zu dem vom Finanzminister bestimmten Personenkreis gehörte.

10

Im Haushaltsplan für das Jahr 1954 seien Mittel für die Gewährung von Ministerialzulagen nicht ohne weiteres erkennbar ausgeworfen. Da aber in diesem Haushaltsjahr an Bedienstete des Ministeriums, dem der Kläger angehörte, Ministerialzulagen gewährt worden seien, müsse die dafür zur Verfügung gestellte Summe in der im Haushaltsplan für Dienstbezüge veranschlagten Gesamtsumme enthalten gewesen sein. In den Haushaltsplänen für 1956 und 1957 seien bei dem hier in Betracht stehenden Einzelplan Mittel für Ministerialzulagen (unter der Bezeichnung "Aufwandsentschädigung") als veranschlagt angegeben.

11

Der Kläger habe jedoch nicht zu dem vom Finanzminister bestimmten Personenkreis der Ministerialzulageempfänger gehört. Das habe schon darin seinen Ausdruck gefunden, daß zumindest eindeutig in den Haushaltsplänen für 1956 und 1957 bei dem für die "Außenstelle E." des Wiederaufbauministeriums eingerichteten Kapitel 0721 unter Titel 101 wohl die normalen Dienstbezüge, aber keine "Aufwandsentschädigungen" veranschlagt worden seien. Zudem habe es der Finanzminister in seinem an den Minister für Wiederaufbau gerichteten Erlaß vom 6. Mai 1950 (B 2126 - 3948 - IV) ausdrücklich abgelehnt, den Angehörigen der "Außenstelle E." Ministerialzulagen zu gewähren. Ob frühere Entscheidungen des Finanzministers etwas Gegenteiliges bestimmt haben, sei ohne Bedeutung, weil die Angehörigen der "Außenstelle E." niemals Ministerialzulagen erhalten hätten und der Finanzminister befugt gewesen sei, frühere Regelungen jederzeit zu ändern, auch die Angehörigen der "Außenstelle E." nachträglich von dem Kreis der Ministerialzulageempfänger auszuschließen.

12

Allerdings habe der Finanzminister durch den mit seinem Einvernehmen ergangenen früheren Erlaß des Innenministers vom 10. Dezember 1946 (II C - 7) - kraft seiner Befugnis, den Kreis der Ministerialzulageempfänger zu regeln - grundsätzlich bestimmt, daß an die Beamten und Angestellten der Landesregierung Ministerialzulagen zu zahlen seien. Es habe deshalb nicht in seinem freien Ermessen gelegen, unter Abweichung von diesem Grundsatz den formell zu einem Ministerium gehörenden Personenkreis der "Außenstelle E." von der Ministerialzulage auszuschließen. Ein Ermessensfehler liege aber nicht vor. In dem Erlaß des Finanzministers vom 6. Mai 1950 werde den Angehörigen der "Außenstelle E." die Gewährung von Ministerialzulagen mit der Begründung verweigert, die Ministerialzulage sei "eine Entschädigung sui generis", die nur den Ministerialbeamten zustehe und den doppelten Charakter einer Leistungszulage für die Rechtsetzung und einer Entschädigung für den dienstlichen Mehraufwand wegen der besonderen, nicht schreibtischgebundenen und zeitlich unregelmäßigen Arbeitsweise der Ministerialbeamten, insbesondere ihrer Zusammenarbeit mit dem Parlament habe; die Angehörigen der "Außenstelle E." hätten keine "echten Ministerialaufgaben (Rechtsetzung usw.)", sondern nur "mittelinstanzliche Aufgaben" zu erledigen.

13

Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Deutung des Zwecks der Ministerialzulage zutrifft und ob es ferner zutreffend ist, die Ministerialzulage im Haushaltsplan als "Aufwandsentschädigung" zu bezeichnen. Anteil an der Rechtsetzung und besonderen dienstlichen Mehraufwand habe nur ein engbegrenzter Kreis von Angehörigen der Ministerien in leitender Stellung; der Personenkreis, dem Ministerialzulage gewährt werde, sei in Wirklichkeit bedeutend größer. Daher sei richtiger von einer "Funktionszulage" zu sprechen, weil sie allen mit Ministerialaufgaben im weitesten Sinne betrauten Personen gewährt werde. Dann aber sei die getroffene Unterscheidung zwischen "echten Ministerialaufgaben" und "mittelinstanzlichen Aufgaben" als Merkmal dafür, wer die Ministerialzulage erhält und wer nicht, gerechtfertigt. Diese Unterscheidung sei durchaus sachgerecht und verstoße somit nicht gegen übergeordnetes Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG.

14

Die "Außenstelle E." habe mittelinstanzliche Aufgaben gehabt, nämlich die der früheren Behörde des Verbandspräsidenten des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk übertragenen Aufgaben auf kommunalem und auf staatlichem Gebiete (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes betr. Verbands Ordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 [PrGS S. 286], geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1929 [PrGS S. 91]). Der Aufgabenkreis habe sich aus früheren Zuständigkeiten der Ortspolizeibehörden bis zum Regierungspräsidenten ergeben. Darin habe sich durch die Übertragung dieser Aufgaben auf die Landesregierung durch das Gesetz vom 28. November 1947 (GS NW S. 204) nichts geändert. Dieser Regelung hätten reine Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde gelegen. Es hätten also nicht echte Ministerialaufgaben die Übernahme in den Ministerialbereich notwendig gemacht. Das Wiederaufbauministerium habe lediglich die Aufgaben für die Landesregierung anstelle einer Mittelbehörde erledigt. Der Aufgabenbereich habe sich auch örtlich weder in Preußen noch in Nordrhein-Westfalen auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. In der Zeit nach 1947 sei der Charakter der "Außenstelle E." und späteren "Landesbaubehörde R." als mittelinstanzliches Amt des Ministeriums noch durch gesetzliche Vorschriften unterstrichen worden, bis sie schließlich, aus ihrer formellen Zugehörigkeit zum Ministerium entlassen, gesetzlich und verwaltungsorganisatorisch ihren Aufgaben gemäß zu einer "Landesmittelbehörde" erklärt worden sei (§§ 7 und 30 Nr. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 [GVBl.NW S. 421]).

15

Als Angehöriger eines mittelinstanzlichen Amtes innerhalb eines Ministeriums habe der Kläger somit zu dem von der Gewährung der Ministerialzulage durch den Finanzminister ausgeschlossenen Personenkreis gehört. Daß er persönlich nicht nur formell einem Ministerium angehört habe, sondern auch mit Ministerialaufgaben betraut gewesen sei, habe er nicht dargetan. Sein Vorbringen lasse die Wahrnehmung ministerieller Aufgaben auch im weitesten materiellen Sinne nicht erkennen. -

16

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Er beantragt sinngemäß,

17

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Oktober 1961 zurückzuweisen.

18

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

21

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

22

Die Revision ist unbegründet.

23

Das Berufungsgericht hat dargelegt, Voraussetzung für die Gewährung der vom Kläger begehrten Ministerialzulage sei - außer einer entsprechenden Bestimmung oder Zurverfügungstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan - die Zugehörigkeit zu dem vom Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen nach seinem Ermessen ausdrücklich als Empfänger der Zulage bestimmten Personenkreis.

24

Eine solche Bestimmung hat der Finanzminister zugunsten der Angehörigen der Außenstelle Essen des Wiederaufbaumininsteriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht getroffen. Das räumt die Revision ein. Sie wendet sich auch nicht gegen die zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts über die jedenfalls bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 maßgebende Rechtslage. Die Revision macht aber geltend, diese Rechtslage sei für den Klageanspruch nicht mehr maßgebend; denn der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ministerialzulage ergebe sich unmittelbar aus dem Kabinettsbeschluß der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1946. Dieses Vorbringen geht fehl.

25

Der Kabinettsbeschluß vom 2. Dezember 1946 lautet, soweit er hier von Bedeutung ist:

"zu 10) Festsetzung und Zahlung von Ministerialzulagen stimmte das Kabinett der Vorlage des Finanzministers zu".

26

In der vorausgegangenen Vorlage des Finanzministers heißt es, wie sich aus dem im angefochtenen Urteil angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1952 - III ZR 265/51 - ergibt:

"Mit Wirkung vom 1.12.1946 erhalten daher die in den Ministerien und der Landeskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Beamten und Angestellten eine Ministerialzulage nach den bisher geltenden Grundsätzen und Sätzen."

27

Der Bundesgerichtshof hat in dem erwähnten Urteil vom 17. November 1952, das einen Angehörigen der Abteilung V des Arbeitsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (früher Landesarbeitsamt) betraf, dargelegt, daß der Kabinettsbeschluß vom 2. Dezember 1946 die angesichts des weitergeltenden früheren Reichsrechts (§ 15 RBesG in Verbindung mit §.4 des Reichshaushaltsgesetzes für 1920) anhaltende Befugnis des Finanzministers, den Kreis der zulageberechtigten Personen zu bestimmen, nicht durch eine Befugnis des gesamten Kabinetts und ferner die "Kann"- nicht durch eine "Muß"-Vorschrift habe ersetzen können und wollen. Dabei hat der Bundesgerichtshof auf die oben erwähnte Vorlage des Finanzministers zu diesem Kabinettsbeschluß Bezug genommen, derzufolge "nach den bisherigen Grundsätzen und Sätzen" verfahren werden sollte, und ausgeführt, es sei nicht - auch - die bisherige Praxis übernommen worden, daß die formelle Zugehörigkeit zu einem Ministerium entscheidend sei: In den neugebildeten Ländern sei die Sachlage eine andere gewesen als im Reich, weil auch Sachgebiete, die vor dem Zusammenbruch von Mittelinstanzen bearbeitet wurden, nunmehr Ministerien zugewiesen worden seien, so daß die Tätigkeit in den Ministerien nicht mehr ausschließlich eine solche "in der Ministerialinstanz" gewesen sei; gerade auf eine solche Tätigkeit habe aber die Vorlage entscheidend abgestellt. Es sei daher nicht anzunehmen, daß mit den "bisherigen Grundsätzen und Sätzen" auch der Grundsatz übernommen worden sei, daß es auf die formelle Zugehörigkeit zu einem Ministerium ankomme.

28

Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an. Ob das Kabinett in der Tat von der Vorstellung geleitet war, daß die Befugnis des Finanzministers kraft weitergeltenden früheren Reichsrechts fortbestehe und nicht durch eine Befugnis des Gesamtkabinetts ersetzt werden könne, mag allerdings fraglich erscheinen. Denn in seinem Rundschreiben vom 22. Februar 1947 hat der Finanzminister allen Ministerien mitgeteilt, daß in allen Zweifelsfällen "vorerst bis zur Entscheidung des Kabinetts" keine Ministerialzulage zu zahlen sei. Möglicherweise war also der Finanzminister der Meinung, daß das Kabinett berufen sei, im Einzelfall einem bestimmten Personenkreis oder einer bestimmten Einzelperson Ministerialzulage zu gewähren.

29

Keinesfalls aber wollte das Kabinett mit dem Kabinettsbeschluß vom 2. Dezember 1946 unmittelbar, also unter Verzicht auf weitere konkrete Regelungen oder Bewilligungsakte, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Ministerialzulage setzen. Wäre es willens gewesen, in Abweichung von der bisherigen Rechtslage - mag diese nun im Lande Nordrhein-Westfalen, wie der Bundesgerichtshof annimmt, kraft weitergeltenden früheren Reichsrechts oder, wie das Berufungsgericht meint, kraft Gewohnheitsrechts noch maßgebend gewesen sein - selbst eine solche Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht mehr dem Finanzminister die konkrete Bestimmung des zulageberechtigten Personenkreises zu überlassen, so hätte eine solche einschneidende Rechtsänderung im Beschluß ihren Ausdruck gefunden. Das ist nicht geschehen. Zu einer solchen Änderung der Rechtslage bestand im Dezember 1946 auch um so weniger Anlaß, als die Organisation des gerade erst gebildeten Landes Nordrhein-Westfalen und die Zweckmäßigkeit von Änderungen bisheriger Zuständigkeiten noch weitgehend unüberschaubar waren. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut der durch den Kabinettsbeschluß gebilligten Vorlage des Finanzministers, nach welcher entsprechend den "bisherigen Grundsätzen" verfahren werden sollte, den Willen des Kabinetts, an der bisherigen Befugnis des Finanzministers zur Bestimmung des zulageberechtigten Personenkreises nichts zu ändern. Daß die Befugnis des Finanzministers zur Bestimmung dieses Personenkreises nicht in Frage gestellt wurde, bestätigt auch der Umstand, daß dieser Minister in der folgenden Zeit wiederholt durch Rundschreiben an alle Ministerien zur Frage der Abgrenzung des Personenkreises Stellung nahm, und zwar nicht nur durch das bereits erwähnte Rundschreiben vom 22. Februar 1947, sondern z.B. auch durch das - in Fotokopie bei den Streitakten befindliche - Rundschreiben vom 3. Juni 1947. Diese Rundschreiben lassen erkennen, daß der Finanzminister nicht etwa lediglich eine "Auslegung" des Kabinettsbeschlusses vornehmen, sondern selbst bestimmen wollte, welchen Personen die Zulage gewährt wird. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf den speziell die Außenstelle Essen betreffenden Erlaß des Finanzministers vom 6. Mai 1950 hinzuweisen. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kabinettsbeschluß vom 2. Dezember 1946 die Befugnis des Finanzministers, den zulageberechtigten Personenkreis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen, nicht berührte, ohne daß es darauf ankommt, ob das Landeskabinett ohne Einschaltung des Gesetzgebers zu einer dahin gehenden Rechtsänderung befugt gewesen wäre. Der Finanzminister mag zwar durch die Bezugnahme auf die "bisher geltenden Grundsätze" gehalten gewesen sein, die Abgrenzung des zulageberechtigten Personenkreises unter Orientierung am herkömmlichen Begriff der Ministerialaufgaben vorzunehmen, so daß sein Ermessen sich insoweit zur Verpflichtung "verdichtet" haben mag, als es sich eindeutig um echte Ministerialaufgaben im hergebrachten Sinne handelte. Von einer solchen Auffassung geht offenbar das Reichsgericht (RGZ 141, 134 unter Klarstellung von RGZ 127, 36) aus; das erklärt sich aus der damaligen Kongruenz von materiellen und formellen Ministerialaufgaben. Um einen solchen Fall eindeutiger Ministerialaufgaben handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht; denn nach den Darlegungen des Berufungsgerichts hatte die Außenstelle E. keine "echten" Ministerialaufgaben, sondern nur "mittelinstanzliche" Aufgaben zu erledigen.

30

Daß in einem solchen Fall die Gewährung der Zulage durch den Kabinettsbeschluß, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht vorbehaltlos getragen wird, will anscheinend auch die Revision nicht in Zweifel stellen. Sie wendet sich gegen diese Darlegungen vielmehr mit zwei anderen Rügen, jedoch ohne Erfolg:

31

Soweit die Revision geltend macht, das wahre Versagungsmotiv im Erlaß des Finanzministers vom 6. Mai 1950 sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die rechtsirrige Vorstellung gewesen, die Außenstelle Essen sei nicht Teil des Ministeriums, kann die Frage nach der revisionsgerichtlichen Befugnis zur Auslegung dieses Erlasses unbeantwortet bleiben; denn das Berufungsgericht hat diesen Erlaß zutreffend ausgelegt. Der Finanzminister hat nämlich, wie sich aus dem Wortlaut des Erlasses eindeutig ergibt, entscheidend auf den Charakter der übertragenen Aufgaben abgestellt und damit den Grundsatz angewendet, den er bereits im Rundschreiben vom 3. Juni 1947 - übrigens lange vor Bildung der "Außenstelle Essen" - herausgestellt hatte, daß die Ministerialzulage nur denjenigen Bediensteten zu gewähren sei, denen "echte" Ministerialaufgaben übertragen sind.

32

Zur Begründung der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe die der Außenstelle E. übertragenen Aufgaben zu Unrecht nicht, als Ministerialaufgaben gewürdigt, beruft sich die Revision auf das Gesetz vom 28. November 1947 (GS NW S. 204) über die Abänderung des Gesetzes betr. Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 (PrGS S. 286) in der Fassung vom 29. Juli 1929 (PrGS S. 91). Sie meint, das Berufungsgericht habe bei Würdigung des Charakters der der Außenstelle E. übertragenen Aufgaben die vorbezeichneten Gesetze fehlerhaft ausgelegt. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß das Revisionsgericht an diese Auslegung der genannten weder dem Bundesrecht noch dem gemäß § 127 BRRG revisiblen Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 13, 303 ff. [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]) zuzurechnenden Vorschriften gebunden ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Da die Revision ferner in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen, die den Darlegungen darüber zugrunde liegen, daß die der Außenstelle Essen übertragenen Aufgaben nur "mittelinstanzliche" waren, eine Aufklärungsrüge nicht erhoben hat, diese Feststellungen auch nicht die Verletzung der Denkgesetze, eines allgemeinen Erfahrungssatzes oder eines sonstigen revisiblen Beweiswürdigungsgrundsatzes erkennen lassen, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

33

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts erweist sich die hierauf gestützte Versagung der Zulage durch den Finanzminister als frei von Ermessensfehlern, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß "Außenstellen" als solche durch den in Ausführung des Kabinettsbeschlusses vom 2. Dezember 1946 mit Zustimmung des Finanzministers ergangenen Erlaß des Innenministers vom 10. Dezember 1946 in den Kreis der Zulageberechtigten Dienststellen einbezogen worden waren.

34

War aber demnach der Finanzminister in seinem Ermessen nicht dahin gebunden, die Außenstelle E. des Wiederaufbauministeriums in den Kreis der zulageberechtigten Dienststellen einzubeziehen, so kann entgegen der Meinung der Revision durch die Nichtgewährung der Zulage an die Bediensteten der Außenstelle E. auch der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und insoweit der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt sein.

35

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, daß anderen Dienststellen oder Personen, bei denen hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs die Qualifikation "Ministerium" oder "Ministerial"bedienstete zweifelhaft erscheinen konnte, die Zulage gewährt worden sei. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; und eine Verfahrensrüge hat die Revision insoweit nicht erhoben. Die Unterlassung dahin gehender Feststellungen beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Anwendung sachlichen Rechts. Denn selbst bei Richtigkeit der Behauptung, daß in ähnlich gelagerten Fällen die Zulage gewährt worden sei, könnte darin noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gesehen werden, weil sich aus dem behaupteten Sachverhalt nicht die allgemeine Praxis ableiten läßt, auch Behörden mit mittelinstanzlichen Aufgaben die Zulage zu gewähren.

36

Nach alledem hat der Minister für Wiederaufbau durch die angefochtenen Bescheide den Antrag des Klägers auf Gewährung der Ministerialzulage zu Recht abgelehnt.

37

Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne daß es auf die Frage der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Ministerialzulage ankommt. Es kann infolgedessen auch dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land zu einer Nachtragsbewilligung verpflichtet gewesen wäre, wenn die Außenstelle E. in den Kreis der Zulageberechtigten Dienststellen einbezogen worden wäre. Auch kann die Frage der Verjährung bezüglich des für Juni 1954 erhobenen Anspruchs unerörtert bleiben.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.125 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel Oppenheimer