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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1988, Az.: 5 StR 661/87

Leichtfertige Verursachung des Todes bei Zurücklassen des Opfers im gefesselten und geknebelten Zustand; Absicht der anonymen Benachrichtigung der Polizei schliesst Leichtfertigkeit nicht aus; Bestrafung aus erfolgsqualifiziertem Delikt trotz vorliegenden bedingten Tötungsvorsatzes; Leichtfertige Verursachung der Todesfolge bedeutet die Heraufsetzung der Strafbarkeitsschwelle von der einfachen zur "groben" Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1988
Aktenzeichen
5 StR 661/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.06.1987

Fundstellen

  • BGHSt 35, 257 - 259
  • JZ 1988, 879-880
  • MDR 1988, 594 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2808 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 383-384
  • StV 1989, 57

Verfahrensgegenstand

Raub mit Todesfolge

Amtlicher Leitsatz

Die Strafe des Räubers, der sein Opfer gefesselt und geknebelt und hierdurch leichtfertig dessen Tod verursacht hat, ist nicht deshalb zu mildern, weil er nach Vollendung des Raubes das Opfer in hilflosem Zustand zurückgelassen hat und nicht auszuschließen ist, daß er dabei einen Tötungsvorsatz hatte.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte und der jugendliche Mitbeschuldigte B. besuchten die 88jährige Frau S., die den Angeklagten kannte, in ihrer Wohnung, fesselten und knebelten sie, rissen die Telefonschnur aus der Wand, entwendeten Bargeld und Schmuck und verließen die Wohnung, ohne sich um die hilflose Frau zu kümmern. Diese konnte die Fesseln nicht lösen und ist infolge der Knebelung erstickt.

2

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

3

Der Schuldspruch nach § 251 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat den Tod der 88jährigen Frau leichtfertig verursacht, weil er im Zusammenwirken mit B. sie fesselte und knebelte. Wenn er dabei geplant haben sollte, nach Verlassen der Wohnung anonym die Polizei anzurufen, würde dies Leichtfertigkeit nicht ausschließen, weil ein Rettungsversuch dann erst nach geraumer Zeit erfolgen, die Frau bis dahin aber längst erstickt sein konnte.

4

Auch gegen die Annahme von Mittäterschaft ist nichts einzuwenden. Zwar hat B. in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Das Schwurgericht konnte sich aber trotzdem eine Überzeugung von den persönlichen Eigenschaften des Zeugen bilden, z.B. aus den Bekundungen des Polizeibeamten, vor dem er ein Geständnis abgelegt hat, und aus den Angaben des Sachverständigen Dr. N..

5

Das Schwurgericht hat die Strafe zu Recht dem Strafrahmen des § 251 StGB entnommen und nicht dem milderen Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB. Der Tatrichter hält es allerdings für möglich, daß der Angeklagte den Tod der gefesselt und geknebelt zurückgelassenen Frau billigend in Kauf nahm, als er die Wohnung verließ. Das führt entgegen der Ansicht der Revision aber nicht dazu, daß hier der für den Totschlag vorgesehene mildere Strafrahmen anzuwenden ist. Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die durch BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75] eingeleitete Rechtsprechung. Danach soll - im Gegensatz zu der Rechtsprechung zu § 251 StGB aF (BGHSt 9, 135) - seit der Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB Raub mit Todesfolge nur noch bei leichtfertiger Verursachung des Todes erfüllt sein und daher nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen können. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bisher nicht angeschlossen. Gegen sie spricht: Der Gesetzgeber hat in § 18 StGB allgemein entschieden, daß bei den erfolgsqualifizierten Delikten die besondere Folge sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführt werden kann ("wenigstens fahrlässig"). Wenn in Vorschriften des Besonderen Teils des StGB verlangt wird, daß der Täter sie "leichtfertig" verursacht haben müsse, so bedeutet das keine Abkehr von diesem Grundsatz, sondern nur die Heraufsetzung der Strafbarkeitsschwelle von der einfachen zur "groben" Fahrlässigkeit. Die Gegenmeinung führt zu unerträglichen Wertungswidersprüchen, worauf u.a. Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 251 Rn. 14 hingewiesen hat. Indessen kommt es darauf nicht an. Hier ist nicht zweifelhaft, ob der Angeklagte den Tod der Frau S. vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt hat. Es steht vielmehr fest, daß er leichtfertig ihren Tod dadurch verursacht hat, daß er gemeinsam mit B. sie zu Raubzwecken fesselte und knebelte. Damit hat er - auch nach der genannten Rechtsprechung - den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht. Daran ändert auch nichts, daß er beim Verlassen der Wohnung entgegen seiner Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdenden Tun nichts zur Rettung des Opfers unternahm und dabei möglicherweise den Tod der Frau billigend in Kauf nahm. Hierdurch wird seine Verantwortlichkeit für das vorangegangene Tun - Raub mit leichtfertiger Herbeiführung der Todesfolge - nicht berührt.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel