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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1952, Az.: 3 StR 1160/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1952
Aktenzeichen
3 StR 1160/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 09.08.1951

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizabgestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. August 1951 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. 2.)

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil in der Richtung gegen die Angeklagte Ku. samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte Dr. K. ist wegen Betrugs in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das gegen die Mitangeklagte Ku. wegen Betrugs in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, ausserdem wegen falscher Versicherung an Eides Statt anhängige Verfahren ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden.

2

Das gegen die Angeklagte Ku. erlassene Urteil ist Ton der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten worden. Sie erhebt die Sachbeschwerde und rügt namentlich die unrichtige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes mit dem Bemerken, dass der von der Angeklagten verübte Betrug durch den über den 15. September 1949 hinausdauernden Bezug von Witwengeld erst im Januar 1951 vollendet, mindestens aber erst beendet gewesen sei.

3

Der Angeklagte K. macht mit seiner Revision die Strafzumessung sei fehlerhaft; die Urteilsgründe über diesen Punkt seien mangelhaft, weshalb § 267 Abs. 3 StPO verletzt sei. Ferner beanstandet er die Ablehnung mildernder Umstände im Balle des Betrugs.

4

1.)

Das Rechtsmittel des Angeklagten kann nicht zum Erfolg führen.

5

Die Strafkammer hat in Beachtung der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO die für die Strafzumessung bestimmenden Tatsachen im einzelnen angeführt und deren Bedeutung für das Strafmass sachlich zutreffend gewürdigt. Insbesondere sind die Zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände - seine frühere Leidenszeit, sein Bestreben, ohne eigenen Vorteil einem anderen Menschen aus der Not zu helfen - berücksichtigt worden. Soweit die Revision das Gegenteil behauptet, setzt sie sich in Widerspruch zu dem klaren Urteilsinhalt und kann keine Beachtung finden. Soweit sie zum Ausdruck bringt, die Strafminderung sei unzureichend, kämpft sie nur gegen das tatrichterliche Ermessen an, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist, sofern es nicht missbrauchlich ausgeübt wurde. Das ist nicht der Fall.

6

Fehl geht auch der Hinweis, die Beamteneigenschaft des Angeklagten sei zu Unrecht als besonders straferschwerend hervorgehoben worden. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe auf Grund seiner hohen Stellung eine entsprechende Verantwortung gehabt und durch sein Verhalten dazu beigetragen, das Vertrauen in die Sauberkeit der Verwaltung zu untergraben, ist zu billigen. Die in Verbindung damit getroffene Feststellung, er sei der geistige Urheber der Tat gewesen, deren Verwerflichkeit ihm als Juristen in besonderen Masse klar gewesen sei, lässt erkennen, dass der Erstrichter bei der Strafzumessung von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist.

7

Ebensowenig kann - entgegen der Meinung der Revision - von einem auffallenden Missverhältnis zwischen den gegen die beiden Angeklagten für angemessen erachteten Strafen die Rede sein. Der Angeklagten Ku. wurde zugute gehalten, dass sie den Einflüsterungen des Dr. K. erlegen sei. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die unterschiedliche Bemessung der Strafen beider Angeklagten.

8

Die weitere Rüge, die Strafkammer habe trotz, Bejahung von Tateinheit zwischen mittelbarer Falschbeurkundung und Betrug nur im ersteren Falle mildernde Umstände zugebilligt, sie aber wegen Betrugs versagt, ist ebenfalls nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Die Begründung der zu diesem Punkt getroffenen Entscheidung enthält keinen Rechtsfehler. Der Beschwerdeführer übersieht, dass im Falle der schweren mittelbaren Falschbeurkundung die regelmässige Strafandrohung auf Zuchthaus lautet, während für das Vergehen des Betrugs nur Gefängnisstrafe angedreht ist.

9

Die Revision des Angeklagten K. musste daher verworfen werden.

10

2.)

Hingegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch.

11

a)

Sie bemängelt mit Recht die Anwendung des Straffreiheit:

12

Die Vorspiegelungen über die Beamteneigenschaft ihres Ehemannes, über Zahlung der Versorgungsbezüge durch die Regierungshauptkasse Breslau und über ihren Wohnsitz im Land Hessen hatte sie zwar schon vor dem 15. September 1949 gebraucht. Auch war die dadurch erschlichene Anordnung, wonach ihr ab 1. Juli 1949 Witwengeldvorschüsse auszuzahlen seien, vorher erlassen worden. Mit der ersten Zahlung, also noch vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes war der Betrug vollendet.

13

Indes kann entgegen der Ansicht angenommen werden, dass der Vermögensschaden wegen der übernommenen Zahlungsverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung in vollem Umfang entstanden war. Wollte man dieser Ansicht folgen, so würde sich gemäss der auf Lebensdauer der Angeklagten lautenden Zahlungsanweisung eine viel höhere Schadenssumme errechnen, als sie tatsächlich in Betracht kommt. Nur der wirkliche Rentenbezug kann zugrunde gelegt werden. Der von der Angeklagten erstrebte schädliche Erfolg sollte nicht auf einmal, sondern erst im Laufe der Zeit durch die fortgesetzten Zahlungen an sie verwirklicht werden. Der Schaden ist erst mit der letzten Zahlung in voller Höhe eingetreten.

14

Erst dieser Zeitpunkt ist für die Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes entscheidend. Zwar ist die Täuschungshandlung vor dem Stichtag begangen worden und vollzog sich die weitere Auszahlung der Vorschüsse ohne Dazutun der Angeklagten. Aber dadurch, dass sie die Beträge laufend in Empfang nahm, betätigte sie in Fortführung ihres auf Täuschung berechneten Willens ein Verhalten, durch das der Erfolg ihres betrügerischen Vorgehens in erheblichem Masse gesteigert und erst zu seiner vollen Höhe entwickelt wurde. Die Straftat kann daher erst mit der letzten Witwengeldzahlung im Januar 1951 als beendet, demnach erst in diesem Zeitpunkt als im Sinne des § 1 StFG begangen erachtet werden (vgl. RGSt 71, 59 [64]; 62, 418). Damit scheidet ein Straferlass auf Grund dieser Vorschrift aus.

15

Das gegen die Angeklagte erlassene Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.

16

b)

Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge zwingt zur Nachprüfung des übrigen sachlichrechtlichen Inhalts, und zwar auch zugunsten der Angeklagten, § 301 StPO.

17

Deren Verurteilung wegen Betrugs unterliegt - wie oben dargelegt - keinen Bedenken.

18

Dasselbe gilt für die Annahme der schweren mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271, 272 StGB. Dem Standpunkt des Landgerichts, die von Polizeirat Kr. ausgestellte Bescheinigung des Polizeipräsidenten in Wiesbaden, wonach die Angeklagte seit dem 20. Juni 1949 dort wohne, sei als öffentliche Urkunde anzusehen, ist beizutreten. Es handelt sich hierbei nicht um eine amtliche Urkunde, die nur dem inneren Betrieb der Behörde diente. Vielmehr war die Bestätigung für den Verkehr nach aussen bestimmt und sollte die beurkundete Tatsache zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann vollkräftig beweisen (vgl. RGSt 75, 285 [287]). Die Aufenthaltsgenehmigung wurde für den Regierungspräsidenten in Wiesbaden ausgestellt. Sie wurde ihm auch vorgelegt. Ihr Inhalt - die Tatsache, des bereits vor dem 1. Juli 1949 im Land Hessen genommenen Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts - stellte eine wesentliche Grundlage für dessen Auszahlungsanordnung dar.

19

Dass die Angeklagte gemeinsam mit K. die sachlich unrichtige Eintragung in die öffentliche Urkunde vorsätzlich bewirkt hat, ist einwandfrei festgestellt. Ebenso der erschwerende Umstand, dass sie das in der Absicht getan hat, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

20

Die Annahme, die Angeklagte habe sich des Betrugs in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung schuldig gemacht, ist demnach frei von Rechtsirrtum.

21

Anders steht es jedoch mit der Bejahung eines Vergehens der falschen eidesstattlichen Versicherung.

22

Die Strafkammer hat ausgeführt, eine Ermächtigung des Regierungspräsidenten zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen sei nicht ersichtlich. Sie hält jedoch die jahrelang unangefochtene Übung und Notwendigkeit der Anerkennung eines strafrechtlichen Schutzes für genügend zur Anwendung des § 156 StGB, weil anders die Behörde den ihr gestellten Aufgaben nicht nachkommen könnte. Gegen diese weite Auslegung bestehen indes Bedenken.

23

Nicht jede eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Behörde geniesst strafrechtlichen Schutz. Aus dem Wortlaut des § 156 StGB ergibt sich, dass es sich um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde handeln muss. Diese allgemeine Zuständigkeit muss der Behörde durch eine allgemein verbindliche Anordnung, also durch Gesetz oder Rechtsverordnung beigelegt sein. Das Bedürfnis nach strafrechtlichem Schutz allein kann zur Begründung der Zuständigkeit nicht als ausreichend anerkannt werden. Die gegenteilige Meinung lässt sich mit dem Inhalt der Strafvorschrift nicht mehr in Einklang bringen und würde zu einer ungerechtfertigten Ausweitung ihres Anwendungsbereichs führen (vgl. BGH Urt. v. 25. März 1952 - 1 StR 866/51).

24

In Frage kommen könnte höchstens ein versuchtes Vergehen der falschen eidesstattlichen Versicherung. Dazu würde gehören, dass der Täter sich irrigerweise Tatsachen vorgestellt hat, welche die Zuständigkeit der Behörde ergeben (BGHSt 1, 13 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 29/50]). Ob das der Fall ist, wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung noch zu klären haben.

Dr. Kirchner
Dr. Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus