§ 94a LWG - Nichterforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Unter der Voraussetzung, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen folgende Maßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Hafenanlagen vorsehen, keiner Entscheidung nach § 94:
- 1.
das Setzen neuer Spundwände als Unterhaltungsmaßnahme einschließlich etwaiger Optimierungen der Linienführung oder Tragfähigkeit der Kaikante,
- 2.
die Ausrüstung von Hafenanlagen mit Landstromanschlüssen einschließlich der erforderlichen Stromversorgung,
- 3.
die Änderung der Beleuchtung von Hafenanlagen,
- 4.
Änderungen der Umschlagsanlagen (Kräne, Förderbänder, Flurförderfahrzeuge),
- 5.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Einsteigevorrichtungen oder Rampen,
- 6.
die Änderung des Hafenbetriebes oder der Verkehrsführung innerhalb des Hafens,
- 7.
die Errichtung oder Änderung von Stauflächen,
- 8.
die Errichtung oder Änderung von Lagergebäuden oder Abfertigungsanlagen,
- 9.
die Errichtung oder Änderung von Umzäunungen oder anderen Sicherungsanlagen,
- 10.
wenn die Änderung des Hafens im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um den Hafen vor Naturereignissen zu schützen.
(2) Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach § 94 Absatz 1 beantragen.
(3) Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen.
(4) Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen.
(5) Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.