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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1979, Az.: BVerwG 6 P 52.78

Mitbestimmung im Personalvertretungsrecht; Auswahl des Farbanstrichs in neuen Dienstzimmern; Rechtsschutzerfordernis bei Erledigung und fehlender Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 52.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.06.1977 - AZ: II FB 14/77
OVG Hamburg - 25.08.1977 - AZ: Bs.PB 8/77

Fundstellen

  • DokBer B 1980, 33
  • PersVertr 1981, 200

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 25. August 1977 wird verworfen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschlußverfahren die Feststellung, daß ihm bei der Auswahl des Färbanstrichs für die Dienstzimmer im neuen Dienstgebäude der Oberpostdirektion Hamburg ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zugestanden hat.

2

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben den Antrag als unzulässig angesehen, weil die Malerarbeiten bereits bei Einleitung des Beschlußverfahrens abgeschlossen gewesen seien und wegen fehlender Wiederholungsgefahr ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht gegeben sei. Der Antrag beziehe sich auf den Erstanstrich der Dienstzimmer in einem Neubau. Es sei nicht zu erwarten, daß in absehbarer Zeit nochmals ein neues Dienstgebäude für die Behörde errichtet werde.

3

Die Rechtsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig.

5

Nach § 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) - diese Fassung ist nach § 121 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) im vorliegenden Fall noch anzuwendfindet ohne Zulassung die Rechtsteschwerde nur statt, wenn der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung.

6

Eine Divergenz kann nur damit begründet werden, daß der angefochtene Beschluß in einem tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den der Gemeinsame Senat oder das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aufgestellt hat.

7

Der tragende Rechtssatz des angefochtenen Beschlusses, geht dahin, daß ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung zu verneinen ist, wenn der Streit einen Vorgang betrifft, der sich erledigt hat, und eine Gefahr der Wiederholung nicht besteht. Demgegenüber besteht der tragende Rechtssatz des vom. Antragsteller bezeichneten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1958 - BVerwG 7 P 19.57 - (BVerwGE 6, 220) in der Aussage, daß nach dem Erlaß einer dem Personalrat nicht mitgeteilten und daher auch nicht mit ihm beratenen Verwaltungsanordnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß der Personalrat einzuschalten war, fortbestehe, weil das Unterlassen der Dienststelle, das die Ordnungswidrigkeit bewirkt habe, nicht gleichzeitig zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses führen könne. Aus der Fassung dieses Rechtssatzes geht bereits hervor, daß er sich nur auf Verwaltungsanordnungen bezieht, die grundsätzlich eine fortdauernde Wirkung haben, und sich, nicht - wie. Maßnahmen der vorliegenden Art - in einem einmaligen Vorgang erschöpfen. Insofern handelt es sich nicht um einen Rechtssatz, der eine abstrakte Rechtsfrage mit Anspruch auf allgemeine Gültigkeit beantwortet; er beschränkt sich vielmehr auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Eine Divergenz kann sich bei einem solchen Rechtssatz nur dann ergeben, wenn die Sachverhalte der bezeichneten Entscheidung und des angefochtenen Beschlusses gleich sind. Das ist hier nicht der Fall.

8

Daß sich der genannte Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf Verwaltungsanordnungen begrenzt, bei denen eine unterbliebene Mitteilung an den Personalrat und eine Beratung mit diesem (§ 58 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 - BGBl. I S. 477 - PersVG 1955 -) noch sinnvoll nachgeholt werden kann, ergibt sich aus späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein die Sachentscheidung rechtfertigendes Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits dann entfällt, wenn im Laufe des Verfahrens vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände den konkreten Streitfall gegenstandslos machen, sofern die Möglichkeit einer Wiederholung gegeben ist (BVerwGE 7, 140 [142]). Dabei muß ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges bestanden haben. An diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten (Beschluß vom 8. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 16.75 - [Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 23]). Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß in Einklang, so daß eine Divergenz durch abweichende Rechtssätze nicht gegeben ist.

9

Selbst wenn der Rechtssatz in der vom Antragsteller bezeichneten Entscheidung eine über die Beteiligung an Verwaltungsanordnungen hinausgehende allgemeine Bedeutung gehabt haben sollte, wäre er durch die späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts modifiziert worden. Die Rechtsbeschwerde könnte dann deshalb keinen Erfolg haben, weil es für die Divergenz auf die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der in Rede stehenden Rechtsfrage ankommt. Das ergibt sich aus dem Zweck der Divergenzrechtsbeschwerde, eine einheitliche Rechtsprechung zu wahren. Dieser Zweck erfordert nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn das Bundesverwaltungsgericht die umstrittene Rechtsfrage unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung wiederholt so entschieden hat wie der angefochtene Beschluß.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel