Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1961, Az.: VI ZR 95/60
Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen aus unbekannten und nicht vorhersehbaren Schäden; Ausschluss der Erhebung weiterer Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls durch einen Abfindungsvergleich; Epileptische Anfälle eines Minderjährigen als Spätfolgen einer Impressionsfraktur nach einem Verkehrsunfall; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber einem Vergleich im Falle unvorhersehbarer Spätfolgen und eines dadurch enstandenen krassen Missverhältnisses zwischen Schaden und Vergleichssumme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 95/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 19.11.1959
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1961, 500 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 491-492 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Gegenüber einem Abfindungsvergleich kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Mißverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 19. November 1959 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Am 30. Mai 1950 stieß der damals 13 Jahre alte Kläger, als er mit seinem Fahrrad durch die Ba. Straße in F. i.Br. in Richtung St. G. fuhr, gegen die rechte Seite eines Lieferwagens, der aus der entgegengesetzten Richtung kam und nach links in die H.-v.-St.-Straße einbog. Dieser Wagen gehört der Beklagten Abelfine K.; er wurde von dem Beklagten Rudolf K. gesteuert. Der Kläger stürzte bei dem Zusammenstoß und erlitt eine Impressionsfraktur des rechten Stirnbeines. Der Stirnknochen war eingedrückt und mußte teilweise operativ entfernt werden. Nach einem glatt verlaufenen Heilungsprozess wurde der Kläger Ende Juni 1950 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Schlußuntersuchung vom 10. August 1950 bestätigte den günstigen Heilverlauf.
Im Strafverfahren wurde Rudolf K. zu 30 DM Geldstrafe verurteilt. Es wurde festgestellt, daß er die Linkskurve geschnitten und dem Kläger nicht die Vorfahrt gelassen habe, daß aber auch den Kläger eine erhebliche Mitschuld treffe.
Wegen des entstandenen Schadens verhandelte der Vater des Klägers, Professor Dr. Martin Lo. mit einem Vertreter des Ge. Ko., bei dem die Beklagte Abelfine K. gegen Haftpflicht versichert ist. Er forderte als Ersatz für Heilkosten und Nachhilfeunterricht 531,50 DM sowie für die Instandsetzung des Fahrrades 48,85 DM, insgesamt also 580,35 DM. Die Verhandlungen führten zu dem Vergleich vom 16. November 1950, in dem man sich auf die Hälfte dieses Betrages einigte. Dabei ging die Versicherungsgesellschaft davon aus, daß der Kläger zur Hälfte mitschuldig an seinem Unfall sei. Da kein Schmerzensgeld verlangt wurde, verzichtete sie ihrerseits auf einen Abzug "neu für alt" hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrrad. Prof. L. unterzeichnete die auf einem Formular der Versicherungsgesellschaft vorgedruckte Abfindungserklärung. Hierin erklärte er, daß gegen eine einmalige Entschädigung von 290,18 DM alle Ansprüche "für jetzt und für alle Zukunft endgültig und vollständig abgefunden sind, gleichgültig, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt, ob sie vorhersehbar sind oder nicht oder aus welchen Gesichtspunkten immer sie sich aus obigem Schaden ergeben". Die Vergleichssumme von 290,18 DM ist gezahlt.
Im Februar 1956 und in den folgenden 1 1/2 Jahren erlitt der Kläger insgesamt sechs epileptische Anfälle, den letzten im September 1957. Er führt diese Anfälle darauf zurück, daß er beim Unfall vom 30. Mai 1950 auch eine Hirnkontusion erlitten habe. Bei Abschluß des Vergleichs, so trägt der Kläger weiter vor, seien sein Vater und auch der Haftpflichtversicherer der Beklagten davon ausgegangen, daß er einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung erlitten habe, nicht aber eine Hirnverletzung. Der jetzt eingetretene Schaden liege daher außerhalb des Schadensbereichs, den die Vergleichspartner sich damals vorgestellt hätten. Der Kläger ist daher der Ansicht, daß der Vergleich seinem Anspruch auf Ersatz des später entstandenen Schadens nicht entgegenstehe.
Mit der Klage hat er von den Beklagten als Schmerzensgeld einen Teilbetrag von 3.000 DM verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall vom 30. Mai 1950 zu ersetzen, die Beklagte Abelfine ... jedoch nur bis zum Betrage von 50.000 DM.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie sind der Meinung, daß der Abfindungsvergleich die Erhebung weiterer Ansprüche ausschließe. Vorsorglich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall mindestens zu 50 % selbst verschuldet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Beklagten Rudolf K. dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen Schaden aus dem Unfall vom 30. Mai 1950 zur Hälfte zu ersetzen, die Beklagte Abelfine K. jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes und bis zum Betrage von 25.000 DM.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen. Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel die vollen Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die epileptischen Anfälle des Klägers sind, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht feststellt, Spätfolgen der Impressionsfraktur, die der Kläger bei dem Unfall vom 30. Mai 1950 erlitten hat. Das zweifeln auch die Beklagten nicht mehr an. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger durch den Vergleich vom 16. November 1950 nicht gehindert, wegen dieser weiteren Schäden Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Auslegung eines solchen Vergleichs maßgebend sind (vgl. das Urteil des BGH vom 25. Juni 1957 - VI ZR 178/56 - NJW 1957, 1395 Nr. 4 = JZ 1958, 363 = LM BGB § 779 Nr. 11 und die in diesem Urteil angeführte weitere Rechtsprechung). Es hat auch nicht übersehen, daß für eine einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs dann kein Raum ist, wenn die Parteien über die bei Vergleichsabschluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus Vorsorge treffen wollten (BGH a.a.O.). Es irrt aber, soweit es bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall annimmt, daß dieser Wille, die Sache endgültig zu erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mitzubereinigen, bei den Partnern des Vergleichs vom 16. November 1950 nicht bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Wortlaut des Vergleichs nicht die Bedeutung zugemessen, die ihm bei der Erforschung des wirklichen Parteiwillens zukommt. Ist ein Vergleich klar und eindeutig gefaßt und sind sich die Parteien über seine Tragweite im klaren, so geht es nicht an, ihren Erklärungen im Wege der Auslegung einen Sinn beizulegen, der mit dem eindeutigen Wortlaut nicht im Einklang steht. Das wäre weder mit dem Grundsatz der Vertragstreue noch mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu vereinbaren. Daher hat der erkennende Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 25. Juni 1957 entschieden, daß in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen ist, wenn die Parteien in einem Abfindungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen haben, daß sie den Schadensfall endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mitbereinigen wollen. In einem solchen Falle sind besonders strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen, daß die Beteiligten dem Vergleich entgegen seinem Wortlaut nur eine beschränkte Wirkung geben wollten.
Die Abfindungserklärung vom 16. November 1950 schließt jede spätere Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten ausdrücklich aus. Sie ist so klar und deutlich formuliert, daß über ihren Inhalt keinerlei Zweifel bestehen kann. Vor allem konnte für den Vater des Klägers - gleichgültig ob er Professor der Rechtswissenschaft, wie das Berufungsgericht annimmt, oder Professor der Betriebswissenschaft ist, wie der Kläger im Revisionsverfahren vorbringt - nach seiner Stellung und Vorbildung nicht zweifelhaft sein, daß er mit der Unterzeichnung dieser Erklärung auch auf Ansprüche aus unbekannten und nicht vorhersehbaren Schäden verzichtete und daher ein Risiko einging. Er hat nach seinen eigenen Angaben vor der Unterzeichnung innerlich mit sich gerungen und war sich, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, der Bedeutung und der rechtlichen Tragweite seiner Erklärung auch bewußt. Steht aber fest, daß sich eine Partei über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung voll im klaren war, so schließt das die Annahme aus, daß es ihr Wille gewesen sei, dem Vergleich nur eine andere und nur beschränktere Wirkung zu geben. Daher können die Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger nicht den Weg zur Erhebung weiterer Ersatzansprüche eröffnen.
II.
Das ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, den das Berufungsgericht in zweiter Linie für seine Ansicht anführt. Es meint, der Kläger sei auch wegen Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage berechtigt, sich von dem Vergleich zu lösen. Auch hierin kann der Senat ihm nicht beitreten. Allerdings sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß der Kläger bei dem Unfall zwar einen Schädelbruch mit Gehirnerschütterung, aber keine Hirnverletzung erlitten habe und daß eine weitere Heilbehandlung nicht mehr erforderlich sei. Es ist auch richtig, daß sich diese Annahmen als falsch erwiesen haben. Vielmehr liegt, wie sich erst später herausgestellt hat, auch eine Hirnkontusion vor, die ihrerseits die epileptischen Anfälle zur Folge hatte. Diese Veränderung der Voraussetzungen, von denen die Parteien beim Abschluß des Vergleichs ausgegangen sind, kann jedoch allein die Wirksamkeit des Vergleichs nicht beeinflussen. Laß dem Kläger auch in einem solchen Falle - gleichgültig ob er vorhersehbar war oder nicht vorhergesehen werden konnte - keine Ersatzansprüche mehr zustehen sollten, bildet gerade den Inhalt der Abfindungserklärung. Was Inhalt des Geschäfts ist, kann aber nicht Geschäftsgrundlage sein (Soergel, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 240). Die epileptischen Anfälle des Klägers gehören zu dem Risiko, das er übernommen hat. Ereignisse, die zu dem im Vertrag übernommenen Risiko gehören, müssen aber bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgem. Teil, 4. Aufl., Seite 207).
III.
Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zu billigen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 1957 (a.a.O.) ausgesprochen, daß bei aller Anerkennung, die der Grundsatz der Vertragstreue verdient, Fälle denkbar sind, in denen gegenüber einem Vergleich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden kann. Gewiß ist bei der Zulassung dieses Einwandes im Interesse der Rechtssicherheit Zurückhaltung angebrachte Vor allem kann die Tatsache, daß unvorhergesehene Ereignisse eingetreten sind, allein nicht ausreichen, um diesen Einwand zu begründen. Er ist aber gegeben, wenn das Festhalten an dem Vergleich trotz der nicht vorhergesehenen Veränderungen bei Berücksichtigung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Zu den Umständen, die hierbei zu beachten sind, gehört auch die Höhe des Schadens, den der Verletzte erlitten hat. Stellt sich heraus, daß dieser Schaden in einem krassen Mißverhältnis zu der Vergleichssumme steht, die der Verletzte zur Abfindung aller Ansprüche erhalten hat, so kann es für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten und die zumutbare Opfergrenze überschreiten, wenn der Schädiger gleichwohl an dem Vergleich festhalten will. Allerdings stehen bei einem Abfindungsvergleich Leistung und Gegenleistung nicht in einem Gleichwertverhältnis, wie es z.B. bei Kauf und Miete der Fall ist (vgl. Süss JW 1934, 3265). Daher können Äquivalenzstörungen nicht ohne weiteres die Änderung des Vergleichs rechtfertigen. Gleichwohl beruht aber auch der Vergleich, da er ein beiderseitiges nachgeben voraussetzt, auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Daher kann auch bei ihm die Tatsache von Bedeutung werden, daß sich nach Eintritt nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen dem Nachgeben der einen und dem der anderen Partei ein besonders krasses und damit unzumutbares Mißverhältnis ergibt (ebenso Süss JZ 1958, 365). So aber liegt die Sache hier. Der Kläger hat von dem Höftpflichtversicherer der Beklagten zum Ausgleich aller seiner Ansprüche aus dem Unfall 290,18 DM erhalten. Dieser Betrag deckt die Hälfte des bis zum Vergleichsabschluß entstandenen Schadens (Heilungskosten, Nachhilfeunterricht, Fahrradinstandsetzung) und steht außer allem Verhältnis zu dem wirklichen Schaden des Klägers. Daß es sich bei einer Hirnverletzung, die zu epileptischen Krampfanfällen führt, um eine sehr schwere Gesundheitsschädigung handelt, ist allgemein bekannt und wird auch von den Beklagten nicht angezweifelt. Für alle Nachteile und Schäden, die diese schwere Beeinträchtigung der Gesundheit mit sich bringt, erhält der Kläger von den Beklagten, die seinen Schaden verursacht haben, keinen Ersatz Als Gegenleistung dafür, daß er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, ist in dem Vergleich keine besondere Risikoprämie vorgesehen. Haben die Parteien das Risiko, das der Kläger mit dem Vergleich einging, aber damals mit null bewertet, so ergibt sich heute zwischen dem Nachgeben des Klägers und dem der Beklagten eine Diskrepanz von so ungewöhnlichem Ausmaß, daß die Beklagten gegen Treu und Glauben verstiessen, wenn sie auch jetzt noch an dem Vergleich festhalten wollten. Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger weitere Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann, jedenfalls im Ergebnis zu billigen. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
IV.
Die Anschlußrevision des Klägers kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Mit ihr erstrebt der Kläger, daß ihm an Stelle der Hälfte des Schadens, die das Berufungsgericht ihm zugebilligt hat, sein voller Schaden zugesprochen wird. Dieses Verlangen ist unberechtigt. Soweit sich der Vater des Klägers mit Rücksicht auf das Mitverschulden seines Sohnes mit der Hälfte des Schadens begnügt hat, haben die Beklagten keinen unzulässigen Vergleichsvorteil erhalten. Sie verstoßen daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich insoweit auf den im Vergleich ausgesprochenen Verzicht berufen.
Bundesrichter Dr. Kleinewefers ist beurlaubt. Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner