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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1991, Az.: 4 AZR 568/90

Anspruch auf Zahlung von Wegegeld und Fahrtkosten im Rahmen eines Rahmenkollektivvertrages der DDR; Übergang einer Revision von DDR-Recht in BRD- Recht; Bestimmung der Zulässigkeit eines am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingelegten Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.04.1991
Aktenzeichen
4 AZR 568/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Rostock - 20.08.1990 - AZ: BAB 46/90
KreisG Stralsund - 26.03.1990 - AZ: A 9/90

Fundstellen

  • BAGE 68, 16 - 25
  • AuR 1991, 252 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1991, 1420 (Kurzinformation)
  • DB 1991, 1577 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1991, 1580 (amtl. Leitsatz)
  • DtZ 1991, 378
  • JR 1991, 440 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1991, 898 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1991, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1991, 256 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1991, 1030-1033 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1991, 386-387 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine beim Obersten Gerichtshof der DDR am 3.10.1990 anhängige Revision ist auf den sachlich zuständigen Gerichtshof des Bundes übergegangen.

  2. 2.

    Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel eingelegt, so richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den in den neuen Bundesländern in Kraft gesetzten Vorschriften. Ist das Rechtsmittel aber bereits nach den Vorschriften der ZPO-DDR unzulässig, so bleibt es unzulässig (im Anschluß an BGH Beschluß vom 18.12.1990 - VI ZR 319/90 - ZIP 1991, 124).

  3. 3.

    Wurde in den neuen Bundesländern ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht statt bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten wurde, so führte dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

  4. 4.

    Nach der Anl. 10 zum registrierten Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/Elektronik besteht ein Anspruch auf Wegegeld und Fahrtkostenerstattung auch dann, wenn der Monteur auf einer Baustelle am Arbeitsort arbeitet und sich der vereinbarte Arbeitsort auf mehrere Baustellen an verschiedenen Orten erstreckt.

In dem Rechtsstreit
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Schaub,
die Richter Dr. Freitag und Schneider sowie
die ehrenamtliche Richterin Müller-Tessmann und
den ehrenamtlichen Richter Kamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 20. August 1990 - BAB 46/90 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Wegegeld und Fahrtkosten.

2

Die Beklagte war seit dem 1. Januar 1978 beim VEB-Kombinat O. Leipzig als Monteurin beschäftigt. Rechtsnachfolgerin dieses Kombinats ist die Klägerin.

3

Im Arbeitsvertrag ist als Arbeitsort "Stammbetrieb Leipzig - Montagebereich Küste -" vereinbart. Zum Stammbetrieb Leipzig gehören mehrere Montagebereiche. Der Montagebereich Küste hat seinen Sitz in Stralsund. Die dortige zentrale Verwaltung betreut die zum Montagebereich gehörenden Werften in Stralsund, Rostock, Wismar und Boizenburg. Die Beklagte wurde seit Beginn, ihrer Beschäftigung von der Klägerin auf Schiffen der Stralsunder Volkswerft zu Montagearbeiten eingesetzt. Sie wohnte zunächst in Stralsund und zog später aus persönlichen Gründen nach Zarrendorf. Von dort aus benötigt sie für den Hin- und Rückweg zur Baustelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden und Minuten.

4

Mit Antrag vom 11. Dezember 1989 hat die Beklagte bei der Konfliktkommission des Stralsunder Betriebes der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Wegegeld und Fahrgelderstattung nach dem Montageabkommen zum Rahmenkollektivvertrag Maschinenbau und Elektrotechnik gegenüber der Klägerin geltend gemacht.

5

Mit Beschluß vom 18. Januar 1990 hat die Konfliktkommission dem Antrag der Beklagten zugestimmt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin beim Kreisgericht Stralsund fristgerecht Einspruch ein.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Anspruch auf Zahlung von Wegegeld und Fahrgelderstattung zu. Nach den Bestimmungen des Montageabkommens seien diese Leistungen nur bei einer Beschäftigung auf einer Baustelle außerhalb des vereinbarten Arbeitsortes zu erbringen. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Beschäftigung der Beklagten nicht vor, da der mit ihr vereinbarte Arbeitsort der Betriebsteil Stralsund sei. Dies folge aus dem Arbeitsvertrag, da der Vereinbarung über den Arbeitsort "Montagebereich Küste" der Zusatz "alle Baustellen" fehle. Außerdem sei die Beklagte seit mehr als 10 Jahren ausschließlich in Stralsund eingesetzt worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluß der Konfliktkommission vom 18. Januar 1990 aufzuheben und festzustellen, daß sie nicht zur Gewährung von Entschädigungszahlungen an die Beklagte verpflichtet ist.

8

Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 12. Dezember 1986 bis zum 12. Dezember 1989 einen Betrag in Höhe von 2.360,- Mark bzw. 1.180,- Deutsche Mark (DM) für Wegegeld und Fahrtkosten zu zahlen und die Klägerin dem Grunde nach zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 13. Dezember 1989 Entschädigungszahlungen in noch festzustellender Höhe für Wegegelder und Fahrtkosten zu zahlen.

9

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß ihr gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Wegegeld und Fahrgelderstattung nach den Bestimmungen des Montageabkommens über die Nahmontage zustehe. Deren Voraussetzungen lägen vor, da sie eine unmittelbare Montagetätigkeit auf einer Baustelle der Klägerin ausübe, von der ihr die tägliche Rückkehr nach Hause zumutbar sei. Im übrigen sei arbeitsvertraglich als Arbeitsort nicht Stralsund, sondern der gesamte Montagebereich Küste vereinbart worden. Daß sie nicht auf den übrigen Baustellen dieses Montagebereichs, sondern nur in Stralsund eingesetzt worden sei, könne ihrem Anspruch nicht entgegenstehen.

10

Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 26. März 1990 den Einspruch der Klägerin gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 12. Mai 1990 zugestellt wurde, hat sie am 25. Mai 1990 beim Bezirksgericht Rostock Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht Rostock hat durch Urteil vom 20. August 1990, das der Klägerin am 30. August 1990 zugestellt wurde, die Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.180,- DM zu zahlen sowie die Verpflichtung der Klägerin festgestellt, der Beklagten ab 13. Dezember 1989 Wegegeld und Fahrkosten nach den Bestimmungen des Montageabkommens zu gewähren.

11

Die vom Bezirksgericht zugelassene Revision hat die Klägerin am 1. Oktober 1990 beim ehemaligen Obersten Gericht der DDR eingelegt. Mit ihrer Revision begehrt sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Feststellung, daß sie zur Zahlung von Wegegeld und Fahrtkostenersatz an die Beklagte nicht verpflichtet sei.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß der Beklagten ein Anspruch auf Wegegeld und Fahrgelderstattung zusteht.

14

Das Bundesarbeitsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Es handelt sich um ein Revisionsverfahren, das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland, dem 3. Oktober 1990, beim Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik anhängig war und eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betrifft, so daß es nach Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 855 ff.) in der Lage, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befand, auf das Bundesarbeitsgericht als den zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes überging.

15

Die Revision ist zulässig.

16

Da die Revision am 3. Oktober 1990 bereits eingelegt war, richtet sich ihre Zulässigkeit gem. Nr. 28 i) des Einigungsvertrages (a.a.O.) nach den zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzten Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Revision ist nach § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, da sie im Berufungsurteil zugelassen worden ist. Die Revision ist auch fristgerecht eingelegt worden. Nach Nr. 28 h) des Einigungsvertrages (a.a.O.) richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften. Gem. § 160 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung der DDR in der Fassung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 547) (ZPO-DDR n.F.) betrug die Revisionsfrist einen Monat und wurde mit der Zustellung der Entscheidung an die Prozeßpartei in Lauf gesetzt. Das Urteil des Bezirksgerichts Rostock wurde der Revisionsklägerin am 30. August 1990 zugestellt. Die Revisionsfrist lief demgemäß am 1. Oktober 1990 ab, da der 30. September 1990 ein Sonntag war. Durch die am 1. Oktober von einem Rechtsanwalt durch die Klägerin beim. Obersten Gericht der DDR eingelegte und sogleich begründete Revision wurde die Revisionsfrist gewahrt.

17

Nach den am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzten Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes, nach denen die Zulässigkeit der Revision zu beurteilen ist, ist die Revision beim Revisionsgericht einzulegen (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit. § 553 ZPO). Demgegenüber enthielt die die Zulässigkeit der Revision regelnde Vorschrift des § 160 ZPO-DDR n.F. keine eindeutige Regelung, bei welchem Gericht die Revision einzulegen war. Gem. § 161 Abs. 1 ZPO-DDR n.F. waren für das Revisionsverfahren allerdings die für das Verfahren vor dem Kreisgericht und die für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt war. Da gem. § 151 ZPO-DDR n.F. die Berufung bei dem Gericht schriftlich einzulegen war, das die Entscheidung erlassen hat, könnte aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf das Revisionsverfahren folgen, daß nur durch eine, beim Bezirksgericht als Berufungsgericht eingelegte Revision die Revisionsfrist gewahrt werden konnte. Eine beim Obersten Gericht eingelegte Revision hätte dann unzulässig werden können, wenn sie nicht innerhalb der Revisionsfrist dem Bezirksgericht zugeleitet worden wäre. Ein nach den gesetzlichen Vorschriften der ZPO-DDR bereits unzulässiges Rechtsmittel bliebe aber nach den Regelungen des Einigungsvertrages unzulässig und wäre demgemäß zu verwerfen (BGH Beschluß vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 319/90 - ZIP 1991, 124).

18

Aus den gesetzlichen Vorschriften der ZPO-DDR n.F. folgt allerdings nicht, daß die Revisionsfrist nur durch Einlegung der Revision beim Bezirksgericht gewahrt werden konnte, Vielmehr konnte der Revisionskläger die Revision auch fristwahrend beim Obersten Gericht einlegen. Bei einer Einlegung der Revision beim Bezirksgericht als Berufungsgericht kam diesem keinerlei Entscheidungsbefugnis in bezug auf die Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels zu. Dies folgt daraus, daß nach § 160 Abs. 2 ZPO-DDR n.F. das Oberste Gericht, über den Revisionsantrag durch Urteil zu entscheiden oder in entsprechender Anwendung des § 157 ZPO-DDR n.F. in Verbindung mit § 161 Abs. 1 ZPO-DDR n.F. das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig abzuweisen hatte. Kam dem Bezirksgericht als Berufungsgericht damit nur die Funktion zu, das Rechtsmittel an das für die Entscheidung allein zuständige Oberste Gericht als Revisionsgericht weiterzuleiten, so ist die gesetzliche Vorschrift, daß die Revision beim Berufungsgericht einzulegen ist, dahingehend auszulegen, daß sie zugunsten des Rechtsmittelklägers eine zusätzliche Möglichkeit eröffnete, das Rechtsmittel fristwahrend einzulegen und ihm damit der Zugang zur Rechtsmittelinstanz erleichtert werden sollte (vgl. Kellner, Lehrbuch zum Zivilprozeßrecht der DDR, 1980, S. 398). Wurde die Revision hingegen beim Revisionsgericht eingelegt, so kam es für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit nur darauf an, ob insoweit die Revisionsfrist gewahrt war. Anderenfalls wäre die mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Erleichterung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht für den Rechtsmittelkläger in ihr Gegenteil verkehrt worden.

19

Gleiches gilt hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung. Auch insoweit wirkte sich die Formvorschrift des § 151 ZPO-DDR n.F. nur zugunsten der Berufungsklägerin aus (vgl. Kommentar zur ZPO der DDR, 1987, § 150 Anm. 1). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Stralsund, das ihr am 15. Mai 1990 zugestellt worden ist, ist demgemäß fristgerecht am 25. Mai 1990 beim Bezirksgericht Rostock eingelegt worden.

20

Die Revision ist unbegründet. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Wegegeld und Fahrgelderstattung für die Zeit vom 12. Dezember 1986 bis zum 12. Dezember 1989 in der auch nach Schaffung der Währungsunion zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 1.180,- DM zu. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten ab 13. Dezember 1989 Wegegeld und Fahrgelderstattung nach den Bestimmungen des Montageabkommens zu gewähren.

21

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/Elektronik (RKV) Anwendung. Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages ist als Anlage 10.1 das Montageabkommen, auf das die Beklagte die von ihr geltend gemachten Ansprüche stützt. Insoweit sind folgende Bestimmungen des Montageabkommens von Bedeutung:

1. Geltungsbereich

1.1.
Die Bestimmungen dieses Montageabkommens gelten für Werktätige, die in Ausübung ihrer Arbeitsaufgabe zur Leitung bzw, Durchführung von Montagen ständig oder zeitweilig auf Baustellen bzw. zu Baustellen gehörenden Einrichtungen innerhalb der DDR tätig sind. Dazu gehören z.B. solche Werktätige auf Baustellen, die:

- eine unmittelbare Montagetätigkeit oder montageleitende Tätigkeit ausüben,

- als Reparatur- und Inbetriebsetzungspersonal eingesetzt sind

- als Operativtechnologen, Gütekontrolleure sowie als Verwaltungs- und Hilfskräfte tätig sind.

1.2.
Werktätige, die länger als 20 Arbeitstage auf Baustellen ihre Arbeitsaufgabe durchführen, gelten als ständig auf Baustellen Tätige.

...

2. Begriffsbestimmung

2.1.
Baustelle

Als Baustellen i.S. dieser Regelung gelten

- Großbaustellen des Kraftwerks-, Industrie-, Gesellschafts- und Wohnungsbaues

- Betriebe, Einrichtungen und Schiffe, sofern in diesen eine Montage, Reparatur, Rekonstruktion oder Inbetriebsetzung von Maschinen, Anlagen oder Ausrüstungen erfolgt.

2.2.
Nahmontage

Nahmontage ist jede Montage auf einer Baustelle, die verkehrstechnisch so gelegen ist, daß die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar ist.

Die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz gilt als zumutbar, wenn der tägliche Arbeitsweg (Fußweg bzw. Fahr-, Umsteige- und Wartezeit) Hin- und Rückweg die Dauer von 4 Stunden nicht überschreitet.

...

2.4. Wegezeit

Wegezeit ist die Zeit, die der Werktätige benötigt, um von der Wohnung bzw. der Unterkunft zur Tagesunterkunft auf der Baustelle zu gelangen.

...

3. Vergütungen bei Nahmontagen

3.1.
Wird ein Werktätiger während der Arbeitszeit auf eine Baustelle entsandt, so ist ihm die Fahr- bzw. Laufzeit im Durchschnittslohn zu bezahlen.

3.2.
Die Wegezeit (Fahr-, Lauf- und Wartezeit), die außerhalb der täglichen Arbeitszeit liegt, wird dem Werktätigen,

- dessen Betrieb oder Betriebsteil, mit dem er seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, seinen Sitz in den Bezirken der DDR hat, einheitlich mit 0,90 M je angebrochene halbe Stunde (ohne Zuschlags),

- dessen Betrieb oder Betriebsteil, mit dem er seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, seinen Sitz in der Hauptstadt der DDR, Berlin, hat, einheitlich mit 1,15 M je angebrochene halbe Stunde (ohne Zuschläge)

vergütet.

Die Vergütung erfolgt nur für die Wegezeit, die eine Stunde oder 5 km Fußweg des Hin- und Rückweges insgesamt überschreitet. Die Wegezeit ist täglich für den Hin- und Rückweg zusammengefaßt zu berechnen.

...

6. Fahrgelderstattung und Vergütung bei Heimreisen

6.1.
Fahrgelderstattung

...

Werktätige, die Anspruch auf Wegegeld haben, erhalten die Fahrtkosten für das zweckmäßigste öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der zulässigen Fahrpreisermäßigungen erstattet.

22

Die Tätigkeit der Beklagten fällt unter den Geltungsbereich des Montageabkommens (Ziffer 1.1 und 1.2). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte seit Beginn ihrer Tätigkeit von der Klägerin zu Montagearbeiten eingesetzt wird. Diese Montagearbeiten führt sie auf Schiffen in der Volkswerft Stralsund aus. Damit ist sie auf einer Baustelle im Sinne der Ziffer 2.1 des Montageabkommens tätig, da nach dieser Bestimmung Schiffe, auf denen Montagearbeiten ausgeführt werden, ausdrücklich als Baustellen genannt sind.

23

Den Bestimmungen des Montageabkommens läßt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, daß sie nur bei einer Montagetätigkeit auf Baustellen Anwendung finden, die außerhalb des vereinbarten Arbeitsortes liegen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Montageabkommens läßt sich eine derartige Einschränkung entnehmen. Bei Wegegeld und Fahrgelderstattung handelt es sich allerdings um typische Entschädigungszahlungen, die dem Werktätigen nach § 122 des Arbeitsgesetzbuches der DDR für die in Zusammenhang mit der Arbeit auftretenden notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere bei Montageeinsätzen nach Maßgabe weiterer Rechtsvorschriften zu gewähren waren. Daraus folgert die Klägerin, daß Mehraufwendungen in diesem Sinne nicht entstehen können, wenn die Tätigkeit am vereinbarten Arbeitsort ausgeführt wird.

24

Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts ist der für die Beklagte vereinbarte Arbeitsort nicht Stralsund. Nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann die Beklagte vielmehr auf allen Baustellen des Montagebereichs Küste eingesetzt werden. Die Beklagte kann sich bei der Wahl ihres Wohnsitzes demgemäß nicht auf einen vertraglich festgelegten Arbeitsort einstellen, sondern hätte das Risiko von Mehraufwendungen für Wegezeit und Fahrgeld für den Fall des wechselnden Einsatzes auf allen Baustellen des Montagebereiches zu tragen. Zum Ausgleich derartiger Mehraufwendungen dienten jedoch im besonderem die in § 122 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vorgesehenen Entschädigungszahlungen. Daß die Beklagte von der Klägerin tatsächlich nur in Stralsund beschäftigt worden ist, steht der Anwendung der Bestimmungen des Montageabkommens nicht entgegen, da sich dadurch nach den Feststellungen des Bezirksgerichts ihr arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsort nicht geändert hat.

25

Die Beklagte erfüllt auch die Voraussetzungen der Nahmontage im Sinne der Ziffer 2.2 des Montageabkommens. Die Baustelle der Klägerin in Stralsund ist verkehrstechnisch so gelegen, daß die Beklagte für den täglichen Arbeitsweg von ihrem ständigen Wohnsitz zur Baustelle und zurück nicht mehr als vier Stunden benötigt. Maßgeblich ist insoweit der ständige Wohnsitz im Anspruchszeitraum. Der ständige Wohnsitz der Beklagten, die ursprünglich in Stralsund wohnte, befindet sich seit ihrer Heirat und damit bereits vor Beginn des Anspruchszeitraums in Zarrendorf. Von dort aus benötigt die Beklagte für den Hin- und Rückweg zur Baustelle in Stralsund zwei Stunden und 59 Minuten, Damit steht ihr eine Vergütung für diese Wegezeit nach Ziffer 3.2 des Montageabkommens und Fahrgelderstattung nach Ziffer 6.1 des Montageabkommens zu.

26

Dem Anspruch der Beklagten steht nicht entgegen, daß sie aus Anlaß ihrer Heirat von Stralsund nach Zarrendorf gezogen und damit den Aufwendungsersatzanspruch ausgelöst hat, Insoweit war das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig.

27

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Schaub
Schneider
Dr. Freitag
Müller-Tessmann
Kamm