Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1990, Az.: VI ZR 319/90
Wiedervereinigung; Revision; Oberstes Gericht der DDR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 319/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 8 Einigungsvertrag
Fundstellen
- AnwBl 1991, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1991, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
- DtZ 1991, 58
- HFR 1992, 78 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 130 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 351 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1991, 325-326 (Volltext mit red./amtl. LS)
- WM 1991, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 124 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A2-A3 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Revisionen, die beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR gegen bereits rechtskräftige Entscheidungen eingelegt worden sind, sind vom BGH als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Wittenberg vom 12. März 1990 verurteilt worden, seine beiden Hunde ausschließlich auf eingezäuntem Gelände zu halten bzw. nur angeleint auszuführen. Auf seine Berufung hat das Bezirksgericht Halle durch Urteil vom 14. Juni 1990 die Klage unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger durch am 31. Juli 1990 beim Obersten Gericht der ehem. DDR eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese durch am 17. September 1990 ebendort eingegangenen Schriftsatz mit einer Begründung versehen.
II.
Die Revision mußte als unzulässig verworfen werden.
1. Das von den Klägern bei dem Obersten Gericht der ehem. DDR angestrengte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 y Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehem. DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehem. DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. So liegt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil ist am 14. Juni 1990 ergangen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehem. DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil erwuchs vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehem. DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat - der Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 - zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes. Danach waren vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordene Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", was voraussetzt, daß sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.) und erfolgte ggfls. auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.).
2. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision der Kläger in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehem. DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. Dies findet seine Bestätigung in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 i des Einigungsvertrages. Hiernach finden gegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig gewordene Entscheidungen "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579 ff., 767 ff.) ". Das ist dahin zu verstehen, daß in diesen Fällen nur jene Rechtsbehelfe Platz greifen (vgl. auch Gottwald FamRZ 1990, 1177, 1182).
3. Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehem. DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Damit verfällt die Revision der Kläger nach § 554 a ZPO der Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Gerichtskosten in Ansatz bringen zu lassen.