Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1989, Az.: II ZR 207/88
Anforderungen an Beweislastumkehr bei einem Darlehensrückgewähranspruch; Zurückziehung einerüber seine Stammeinlage hinausgehenden Hilfe für die Gesellschaft durch den Gesellschafter; Anforderungen an die Verbuchung von Zahlungsvorgängen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1989
- Aktenzeichen
- II ZR 207/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.04.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 1372-1373 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
B. W. gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian M., K. E. platz ..., P.
Prozessgegner
Bodo W., B. B. W. Straße ..., P.
Amtlicher Leitsatz
Soweit nicht die Vorschriften über Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung entgegenstehen, kann der Gesellschafter zusätzliche Mittel, die er der Gesellschaft zur Deckung eines vorübergehenden zusätzlichen Kapitalbedarfs gewährt hat, grundsätzlich jederzeit zurückfordern.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Boujong und
die Richter Dr. Bauer,
Dr. Hesselberger,
Röhricht und
Stodolkowitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist der frühere Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juli 1985 verkaufte und übertrug er seine Anteile an der Klägerin im Nennwert von insgesamt 50.000,00 DM an deren jetzigen Geschäftsführer zum Preis von 250.000,00 DM. Als Termin für den Übergang der Geschäftsanteile und zugleich für die Fälligkeit des Kaufpreises wurde der 10. Januar 1986 festgesetzt. In Ziffer II. 4. des Kaufvertrages heißt es, die Klägerin verfüge aus der Abwicklung eines Bauherrenmodells in P. über Gebühren in Höhe von 175.000,00 DM, von denen bei Übergang der Geschäftsanteile noch ein Teilbetrag von 140.000,00 DM vorhanden sein müsse. Die monatlichen Einkünfte der Klägerin aus Verwalterverträgen werden in Ziffer II. 6. des Kaufvertrages mit "derzeit" cirka 13.000,00 DM beziffert. Nach Ziffer II. 7. i.V.m. II. 9. des Kaufvertrages sollte der Erwerber im Verhältnis zu dem Beklagten die Gesellschaft ohne die bis zum 10. Januar 1986 eingegangenen Verbindlichkeiten einschließlich bis dahin dem Grund nach entstandener Steuerschulden übernehmen. Von dieser Regelung ausgenommen sein sollten die Sicherheiten (einschließlich der Übernahme der persönlichen Haftung), die der Beklagte der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank (HypoBank) dafür gestellt hatte, daß sich diese Bank gegenüber den P. Bauherren verbürgt hatte. Diese Sicherheiten sollten von dem Erwerber abgelöst werden. Ferner sollte der Beklagte nicht für die aus der Auflösung der Rücklage von 140.000,00 DM entstehenden Steuerschulden haften.
Bei Übergang der Geschäftsanteile am 10. Januar 1986 befanden sich auf dem Festgeldkonto der Klägerin bei der Hypo-Bank Filiale V., das dieser zusätzlich zu den vom Beklagten gestellten Sicherheiten als Sicherheit für die von ihr für die Klägerin übernommenen Bürgschaften diente, mehr als 231.000,00 DM. Durch Zinsgutschriften war dieser Betrag bis zum Beginn des Rechtsstreits auf 232.899,13 DM angewachsen. Die von der Klägerin auf Auszahlung verklagte Hypo-Bank ist nach Hinterlegung des Betrages zugunsten der Parteien bei dem Amtsgericht Passau aus dem Prozeß ausgeschieden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte, der anstelle der Hypo-Bank in den Prozeß eingetreten ist, der Freigabe eines Teilbetrages in Höhe von 114.753,84 DM zugestimmt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit einverständlich für erledigt erklärt. Bezüglich des Restbetrages haben beide Parteien mit Klage- und Widerklage Rechte an dem hinterlegten Betrag geltend gemacht.
Daneben hat der Beklagte hilfsweise
Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 119.182,42 DM
beantragt.
Das Landgericht hat den hinterlegten Betrag nebst angefallenen Zinsen der Klägerin zugesprochen und die Widerklagen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat sich der Beklagte nur noch gegen die Abweisung seiner auf Zahlung gerichteten Hilfs-Widerklage bezüglich eines Teilbetrages von 69.358,53 DM gewendet. Diese Summe setzt sich aus einem Kapitalbetrag von 67.000,00 DM zuzüglich 2.358,53 DM zum Kapital geschlagener Zinsen zusammen, den der Beklagte der Klägerin nach Abschluß des Kaufvertrages aus seinem Privatvermögen durch Einzahlung auf ihr Konto bei der Hypo-Bank mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt hatte, daß er spätestens am 10. Januar 1986 zurückzuerstatten sei. Zweck dieses mit der Hypo-Bank abgesprochenen Vorgehens war es, die Freigabe eines dem Beklagten gehörenden inzwischen zuteilungsreif gewordenen Bausparvertrages zu erreichen, der der Hypo-Bank bis dahin als Sicherheit für ihre zugunsten der Klägerin gestellten Bürgschaften überlassen worden war. Die Aufstockung des Guthabens der Klägerin auf ihrem Festgeldkonto bei der Hypo-Bank sollte dieser Bank als Ausgleich für die durch Freigabe des Bausparvertrages aufgegebene Sicherheit dienen.
Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er seine in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht sieht zwar in der von dem Beklagten aus seinem Privatvermögen geleisteten Einzahlung von 67.000,00 DM auf das Konto der Klägerin bei der Hypo-Bank die Gewährung eines bis zum 10. Januar 1986 rückzahlbaren Darlehens durch schlüssiges Verhalten. Es meint jedoch, der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß die Klägerin den Anspruch auf Rückgewähr dieses Darlehens nicht bereits erfüllt habe. Unstreitig habe nämlich der Beklagte am 2. Januar 1986 von dem Festgeldkonto der Klägerin 72.000,00 DM auf sein Privatkonto überwiesen. Angesichts dieser Sachlage sei es entgegen der Regel, wonach die Beweislast für die Erfüllung einer Forderung beim Schuldner, nicht beim Gläubiger, liege, an dem Beklagten gewesen darzulegen und zu beweisen, daß sein Darlehensrückgewähranspruch nicht durch diese der Klägerin zuzurechnende Leistung getilgt worden sei. Diesen Anforderungen habe der Beklagte nicht entsprochen. Er habe nämlich nicht substantiiert vorzutragen vermocht, daß er außer dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von 67.000,00 DM noch eine weitere Forderung gegen die Klägerin gehabt habe, zu deren Erfüllung die Entnahme der 72.000,00 DM gedient habe. Sein Vortrag, das Verrechnungskonto mit der Klägerin habe am 31. Dezember 1985 einen Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 146.542,51 DM aufgewiesen, sei, auch wenn man dessen Richtigkeit unterstelle, dazu nicht ausreichend, weil der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, zusätzlich substantiiert darzulegen, daß diesem Saldo ein mit der Klägerin geschlossener Darlehensvertrag zugrunde liege. Der bei der Akte befindliche schriftliche Darlehensvertrag vom 20. Februar 1985 müsse aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleiben. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
2.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte vortragen und beweisen muß, daß ihm noch eine weitere Forderung gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1974 - III ZR 86/73, WM 1974, 836), die durch die entnommenen 72.000,00 DM getilgt worden ist. Der Beklagte hat dazu jedoch jeweils unter Beweisantritt vorgetragen, das mit der Klägerin geführte Verrechnungskonto habe per 31. Dezember 1985 einen Saldo von 146.542,51 DM aufgewiesen. Die am 2. Januar 1986 vorgenommene Entnahme von 72.000,00 DM habe der teilweisen Rückführung dieses Saldos gedient, nachdem ein entsprechender Betrag auf dem Festgeldkonto der Klägerin bei der Hypo-Bank dadurch freigeworden sei, daß sich deren Bürgschaft für die Klägerin über damals 363.280,00 DM mit Ablauf des 31. Dezember 1985 um 20 %, d.h. cirka 72.000,00 DM ermäßigt habe. Wenn das Verrechnungskonto, wie das Berufungsgericht als richtig unterstellt, am 31. Dezember 1985 den vom Kläger behaupteten Saldo aufwies, durfte das Berufungsgericht das Bestehen einer weiteren, durch die Entnahme der 72.000,00 DM getilgten Forderung des Beklagten nicht mit der Begründung verneinen, der Beklagte habe nicht zusätzlich substantiiert vorzutragen vermocht, daß diesem Saldo ein mit der Klägerin geschlossener Darlehensvertrag zugrunde gelegen habe. Denn durch den Stand des Verrechnungskontos ist das Bestehen einer weiteren Forderung des Beklagten gegen die Klägerin hinreichend belegt. Die Klägerin hat keine Gründe geltend gemacht, die den Beklagten daran hätten hindern können, von ihr den Ausgleich dieses Saldos zu verlangen und aufgrund seiner Stellung als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer auch selber zu vollziehen.
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über die Kapitalaufbringung und -erhaltung einschließlich der Regeln über die Behandlung kapitalersetzender Gesellschafterleistungen berührt werden, kann der Gesellschafter eine Hilfe, die er der Gesellschaft, insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden zusätzlichen Kapitalbedarfs, über seine Stammeinlage hinaus gewährt hat, grundsätzlich jederzeit zurückziehen, wenn diese Mittel nicht aufgrund besonderer Umstände längerfristig in der Gesellschaft gebunden sind. Derartige Umstände können sich vor allem aus einer mit der Gesellschaft getroffenen besonderen Abrede über eine längerfristige Belassung der Mittel in der Gesellschaft oder auch aus Gesichtspunkten der Treuepflicht des Gesellschafters ergeben. Es kann dahinstehen, ob nicht schon aus dieser materiellen Rechtslage eine Verteilung von Regel und Ausnahme folgt, die dazu führt, daß der Gesellschafter lediglich das Bestehen des Saldos zu seinen Gunsten zu beweisen hat, während es an der Gesellschaft ist darzulegen und zu beweisen, daß der Gesellschafter aus besonderen Gründen gehindert ist, von ihr den Ausgleich des Saldos zu fordern. Denn jedenfalls kann von dem Gesellschafter nicht die Erbringung eines Negativbeweises in der Form verlangt werden, daß er alle nur erdenklichen Gründe, die seinem Rückforderungsanspruch entgegenstehen könnten, auch solche, auf die sich die Gesellschaft überhaupt nicht beruft, widerlegt. Vielmehr ist es Sache der Gesellschaft, einen Grund darzulegen, aus dem sich die Bindung der ihr von ihrem Gesellschafter über seine Einlage hinaus zur Verfügung gestellten Mittel ergeben soll. Vielfach wird im übrigen, wenn der Gesellschafter seiner Gesellschaft aus konkretem Anlaß freiwillig zusätzliche Mittel zur Deckung eines vorübergehenden zusätzlichen Finanzbedarfs aus seinem Privatvermögen überläßt, darin eine stillschweigend vereinbarte Darlehensgewährung mit der Maßgabe zu sehen sein, daß das Darlehenskapital jedenfalls dann zur Rückzahlung fällig ist, wenn es nicht mehr für den vorgesehenen Zweck benötigt wird. Auf keinen Fall aber können der Gesellschaft über die Einlage des Gesellschafters hinaus von ihrem Gesellschafter zur Verfügung gestellte Beiträge nur deshalb endgültig verbleiben, weil keine bei der Hingabe des Kapitals ausdrücklich getroffenen vertraglichen Abmachungen feststellbar sind. Für den alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer Einmann-GmbH, der wie der Beklagte von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die Satzung befreit ist, gilt insoweit nichts besonderes. Dem Erfordernis, ein Rechtsgeschäft zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft müsse hinreichend dokumentiert sein (vgl. BGHZ 56, 105 [BGH 19.04.1971 - II ZR 98/68]), ist durch die Verbuchung der Zahlungsvorgänge, in denen die Kapitalzuführung und -entnahme ihren Niederschlag findet, Genüge getan.
Da die Klägerin nicht geltend gemacht hat, die Rückzahlung der 72.000,00 DM habe gegen die Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften verstoßen und sich auch auf keine sonstigen Gründe berufen hat, die den Beklagten an der Rückforderung des ihr aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellten Betrages hätten hindern können, hätte das Berufungsgericht eine weitere Forderung des Beklagten gegen die Klägerin, die durch die Zahlung der 72.000,00 DM erfüllt wurde, nicht mit der von ihm gegebenen Begründung verneinen dürfen.
Der Geltendmachung der Forderung des Beklagten in Höhe von 72.000,00 DM gegen die Klägerin steht auch nicht der sich aus Ziffer II. 7. des Kaufvertrages ergebende, an die Klägerin abgetretene Freistellungsanspruch des Erwerbers gegen den Beklagten entgegen. Schon nach seinem Wortlaut bezieht sich dieser Anspruch nur auf die Verbindlichkeiten der Klägerin, die im Zeitpunkt des Übergangs der Geschäftsanteile am 10. Januar 1986 noch bestehen würden und deshalb im wirtschaftlichen Ergebnis den Erwerber belasten konnten. Dagegen ist dem Kaufvertrag kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß es dem Beklagten verwehrt sein sollte, in der Zeitspanne zwischen Abschluß des Kaufvertrages und Wirksamwerden der Übernahme fällige Verbindlichkeiten der Klägerin - auch solche gegenüber dem Beklagten selber - aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigen, soweit nicht dadurch das auf dem Festgeldkonto befindliche Guthaben unter 140.000,00 DM absank.
Da das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, das Verrechnungskonto habe per 31. Dezember 1985 einen Guthabensaldo für den Beklagten ausgewiesen, der ihn zur Einforderung der 72.000,00 DM berechtigt habe, bisher nur unterstellt hat, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen und erforderlichenfalls darüber Beweis erheben kann.
Dr. Bauer
Dr. Hesselberger
Röhricht
Stodolkowitz