Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1974, Az.: III ZR 86/73
Versagung der Berufung auf frühere Umstände bei vertragsmäßig deklaratorischem Anerkenntnis; Deklaratorisches Schuldanerkenntnis über Geldschulden aus gegenseitigen Geschäftsverbindungen; Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1974
- Aktenzeichen
- III ZR 86/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.03.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1974, 2005-2006 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Kaufmann und Landwirt Werner B.,
2. Ehefrau Eva B. geb Bö.,
beide in B., S. Straße ...,
Prozessgegner
Kaufmann Arthur S., in B., X. Straße ...,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1974
durch
die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber einer Gemüsegroßhandlung und stand bis Ende 1965 mit den beklagten Eheleuten in ständiger Geschäftsverbindung, aus der er für gewährte Darlehen und Warenlieferungen noch erhebliche Forderungen zu haben glaubt. Die Beklagten erkannten in einer Urkunde vom 16. Dezember 1965 an, dem Kläger insgesamt (78.320 + 7.735 =) 86.055 DM zu schulden. Die beklagte Ehefrau unterschrieb weiter eine Urkunde vom 23. April 1966, in der die beiden Beklagten anerkennen sollten, nach dem Starke vom 31. Dezember 1965 als Gesamtschuldner dem Kläger 152.907,50 DM zu schulden, während weitere Ansprüche des Klägers noch geklärt werden sollten; der beklagte Ehemann lehnte die Unterzeichnung dieser Urkunde ab. Die Beklagten zahlten bis Ende 1967 an den Kläger 22.738,17 DM und lösten Wechsel über 19.425,25 DM ein. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagten an die Berliner Bank ab.
Mit Ermächtigung der Berliner Bank hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung des in der Urkunde vom 16. Dezember 1965 anerkannten Schuldbetrages, abzüglich der gezahlten 22.738,17 DM, also eines Restbetrages von 63.316,83 DM gefordert. Nachdem die Berliner Bank gegen die beklagte Ehefrau einen Teilbetrag von 37.369,41 DM unmittelbar eingeklagt hat, hat der Kläger noch beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 25.947,42 DM und den beklagten Ehemann zur Zahlung weiterer 37.369,41 DM, beides nebst Zinsen, an die Berliner Bank zu verurteilen.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das Oberlandesgericht mit seinem ersten Urteil vom 22. September 1970 aber die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 199/70 -, auf das wegen der Einzelheiten des Tatbestandes Bezug genommen wird, das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der erneuerten mündlichen Verhandlung haben die Beklagten wiederum die Abweisung der Klage erbeten. Der Kläger hat beantragt, ihre Berufung zurückzuweisen. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 13. März 1973 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und eine Kostenentscheidung für alle bisherigen Rachtszüge getroffen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage erstreben. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der auch jetzt erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 199/70 - das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil dieses nicht berücksichtigt habe, daß die verschiedenen beim Kläger für die Beklagten geführten Konten eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die auch für die Anerkenntnisse und für die Berechnung der Endschuld stets zusammenzuzählen seien; die Buchungen auf dem Konto "sonstige Forderungen" müßten daher nach den bisherigen Feststellungen bei einer Gesamtabrechnung berücksichtigt werden. Die weitere Aufklärung hinsichtlich zweifelhafter Punkte hat der Senat dem Tatrichter überlassen und abschließend auf folgendes hingewiesen: Das Berufungsgericht werde erneut zu prüfen haben, ob die Beklagten ihre Einwendungen gegenüber dem ersten Anerkenntnis überhaupt noch vorbringen könnten. Die Rechtsprechung versage dem Schuldner nach einem vertragsmäßigen deklaratorischen Anerkenntnis die Berufung auf frühere Umstände, die er bei dem Anerkenntnis kannte oder mit denen er mindestens rechnete (BGH Warn 1968 Nr. 5 und Nr. 54). Die beklagte Ehefrau habe aber bei ihrer Anhörung vor dem Kammergericht zugegeben, daß sie gerade die Richtigkeit des Rückscheckkontos angezweifelt, wenn auch schließlich geglaubt habe, daß Forderungen in der anerkannten Höhe bestanden hätten; sie habe dann einen Teil anerkannt.
Von diesem Hinweis ausgehend, hat das Berufungsgericht in dem nunmehr angefochtenen Urteil die Entscheidung auf Inhalt und Wirkung der Urkunde vom 16. Dezember 1965 abgestellt. Das Berufungsgericht hat - wie schon in seinem ersten Urteil vom 22. September 1970 - diese von beiden Beklagten unterschriebene Urkunde, in der die Beklagten vertragsmäßig anerkannten, dem Kläger insgesamt 86.055 DM zu schulden, als ein sogenanntes deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis gewertet und dazu ausgeführt, die Urkunde vom 16. Dezember 1965 habe bei der gegebenen Sachlage und nach dem Willen der Parteien zwar neue Schuldverhältnisse nicht begründet, jedoch das Bestehen einer vorhandenen Schuld festgestellt.
Ob ein Schuldanerkenntnis selbständig schuldbegründenden Charakter hat oder ob es lediglich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine bestehende Schuld bestätigen soll, ist eine Frage der Auslegung. Insoweit liegt ein Angriff der Revision nicht vor. Die Revisionsbegründung selbst spricht vielmehr durchweg von einem bestätigenden oder deklaratorischen Anerkenntnis und erörtert hierzu ergangene Entscheidungen. Dabei führt die Revision richtig die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, die dahin geht: Im Normalfall ist es der Zweck eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen und es endgültig festzulegen. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, daß dem Anerkennenden seine bis dahin entstandenen Einwendungen abgeschnitten werden. Das gilt aber nicht unbeschränkt. Nur unter besonderen Umständen kann angenommen werden, daß die Beteiligten auch solche Einwendungen ausschließen wollten, die dem Schuldner bis dahin unbekannt waren. Deswegen wird regelmäßig anzunehmen sein, daß der Schuldner nach wie vor Umstände geltend machen darf, von denen er bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht wußte und mit denen er auch nicht rechnete (LM zu BGB § 781 Nr. 5 und zu BGB § 812 Nr. 79).
Danach ist auch die Tragweite des deklaratorischen Anerkenntnisses eine Frage der Auslegung des Erklärten und Gewollten. Das Berufungsgericht hat im Wege der Auslegung, die von dem Wortlaut, dem Zweck und den "den Abschluß des Schuldanerkenntnisses begleitenden Umständen" ausgeht, festgestellt, das Schuldverhältnis habe von beiden Parteien im Bewußtsein der aufgetretenen Zweifel und Unklarheiten im einzelnen durch das Anerkenntnis endgültig festgelegt und dem Streit hinsichtlich des Grundes und der Höhe entzogen werden sollen. Hier - so führt das Berufungsurteil aus - sei es nach dem Willen der Parteien der Sinn und Zweck des Schuldanerkenntnisses vom 16. Dezember 1965 gewesen, das unübersichtlich gewordene Schuldverhältnis hinsichtlich der Abrechnung der einzelnen Posten dem Streit zu entziehen und es auf den Stichtag endgültig festzulegen. Die Beteiligten hätten unverkennbar eine solche rechtliche Wirkung, die einem praktischen Bedürfnis des Rechtsverkehrs und des Wirtschaftsfriedens diente, angestrebt. Die Beklagten hätten gewußt, daß der Kläger den Anerkenntnisvertrag vom 16. Dezember 1965 seiner Bank vorlegen werde, und hätten sich als damalige Kaufleute der Bedeutung einer solchen Vorlage bei der Bank bewußt sein müssen. Das Wissen und Wollen der Vertragsteile, mit dem Schuldanerkenntnis solle das Schuldverhältnis bezüglich der Abrechnung der einzelnen Posten dem Streit entzogen und auf den Stichtag endgültig festgelegt werden, werde bestätigt durch die Vorgänge bei dem Schuldanerkenntnis vom 23. April 1966; denn damals habe die beklagte Ehefrau nach Einsicht in die Unterlagen des Klägers von der Schuldsumme, die der Kläger mit 246.000,40 DM errechnet hatte, nur 152.907,50 DM anerkannt und der beklagte Ehemann ein erneutes Anerkenntnis überhaupt verweigert. Wenn die Beklagten eine solche Prüfung vor der Unterzeichnung der Urkunde vom 16. Dezember 1965 nicht vornahmen, so sei das - nach der persönlichen Anhörung der beklagten Ehefrau am 22. September 1970 - deshalb unterblieben, weil sie davon ausgegangen seien, Schulden bei dem Kläger zu haben, und zwar in der von diesem angegebenen und in der Urkunde festgehaltenen Höhe. Durch das Anerkenntnis sei das Schuldverhältnis im einzelnen von den Parteien - im Bewußtsein der aufgetretenen Zweifel und Unklarheiten - endgültig festgelegt und dem Streit hinsichtlich des Grundes und der Höhe entzogen worden.
Diese Auslegung der Urkunde vom 16. Dezember 1965 hat das Berufungsgericht zu der Folgerung geführt, die Beklagten müßten sich an ihrer Erklärung festhalten lassen und ihnen sei der Einwand versagt, sie hätten dem Kläger am 16. Dezember 1965 die anerkannte Summe nicht geschuldet.
II.
Die Entscheidung hat davon auszugehen, daß der Kläger die Beklagten auf Zahlung der Schuld in Anspruch nimmt, die sich aus der Urkunde vom 16. Dezember 1965 ergibt (§ 314 ZPO). Die Auslegung dieser Urkunde durch das Berufungsgericht als tatsächliche Feststellung des Gewellten und Erklärten bindet das Revisionsgericht, es sei denn, daß hiergegen ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 561 Abs. 2 ZPO).
Die Revision kann sich hier mit Erfolg darauf berufen, daß das Berufungsurteil Zweifel daran offenläßt, ob das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Urkunde und bei den hieraus gezogenen Folgerungen den Vortrag beider Parteien vollständig berücksichtigt hat (§ 286 ZPO). Die bisher angeführte Rechtsprechung geht dahin, daß ein bestätigendes Schuldanerkenntnis dem Schuldner "im Normalfall" oder "nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge" oder "in der Regel" die Einwendungen nimmt, die er zur Zeit des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er rechnete. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Würdigung der Urkunde vom 16. Dezember 1965 nicht berücksichtigt, daß nach dem Vortrag beider Parteien hier Umstände gegeben waren, die es rechtfertigen könnten, nicht von einem Normal- oder Regelfall, sondern von einem den regelmäßigen Verlauf der Dinge verlassenden Sonderfall zu sprechen.
Die Beklagten, die nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung am 22. September 1970 ausreichende Unterlagen über die Höhe ihrer Schulden beim Kläger nicht hatten und an die Unterlagen des Klägers seit dem 1. April 1965 nicht mehr herangekommen waren, unterschrieben die vom Kläger vorbereitete Urkunde - wie der Kläger vorgetragen hat - am Markt stand, wo ihnen - davon kann erfahrungsgemäß ausgegangen werden - die Möglichkeit näherer Prüfung und Abstimmung fehlte; hierauf wiesen sie auch den Kläger hin und forderten nach ihrem Vortrag eine Abstimmung der Konten, leisteten jedoch ihre Unterschriften, nachdem der Kläger sie mit dem Hinweis beruhigt hatte, das Anerkenntnis sei nur für die Bank bestimmt. Gewiß läßt sich hieraus nicht schließen, daß die Beklagten dem Kläger nur eine Gefälligkeit erweisen wollten. Ob aber damit eine bestehende Schuld der Höhe nach unangreif-bar festgelegt werden sollte, bleibt offen. Denn in der Folgezeit drängten die Beklagten nach ihrem Vortrag weiter auf eine Abstimmung der Konten, und auch nach dem Vortrag des Klägers wurde - obwohl die Geschäftsbeziehungen unstreitig mit dem Ablauf des Jahres 1965 endeten - das Bedürfnis nach einer Abstimmung der Konten immer drängender. Diese endgültige Abstimmung wollte der Kläger mit der Vereinbarung vom 23. April 1966 herbeiführen. Aber gerade diese Vereinbarung, die den erstrebten Zweck immer noch nicht erreichen ließ, kann Zweifel daran begründen, ob denn mit der Urkunde vom 16. Dezember 1965 überhaupt schon etwas Endgültiges hinsichtlich der Höhe der Verpflichtung der Beklagten hatte festgelegt werden sollen; denn Ziff. 6 erklärte alle bisherigen Anerkenntnisse "d.h. über die Höhe der Schuld" für gegenstandslos und kann daher - wie es dem Vortrag der Beklagten entspricht, aber auch gewisse Anhaltspunkte in dem Vortrag des Klägers findet - daran denken lassen, daß die Urkunde vom 16. Dezember 1965 den Betrag von insgesamt 86.055 DM nur unter dem Vorbehalt künftiger Abstimmung nannte. Träfe das zu, so läge ein Anerkenntnis dem Grunde nach vor, das den Beklagten Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung nicht abschneiden würde.
Das Berufungsgericht hat die Sache unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nicht geprüft, Eine Aufhebung des Berufungsurteils ist daher schon deshalb geboten, um eine Auslegung der Urkunde unter sachgerechter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrages zu ermöglichen.
Eines Eingehens auf die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte den Beklagten auf ihren Antrag eine Frist zur Erklärung (§ 272 a ZPO) auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. März 1973 bewilligen müssen, bedarf es unter diesen Umständen nicht.
III.
Abgesehen von diesen Erwägungen, die bereits zur Aufhebung des Berufungsurteils führen müssen, wird zu beachten sein:
Der Kläger hat den Beklagten auf den anerkannten Schuldbetrag von 86.055 DM Zahlungen im Betrage von 22.738,17 DM gutgebracht; daraus erklärt sich die Klagesumme von insgesamt 63.316,83 DM. Er hat jedoch von den Beklagten unstreitig weitere 19.425,25 DM erhalten. Diesen Betrag aber will er nicht auf die Klageforderung, sondern auf den nicht anerkannten Teil seiner weiteren angeblichen Forderungen, die er mit insgesamt 246.000,40 DM errechnet hat, verrechnen.
Das Berufungsgericht hat dies zugelassen; das Berufungsurteil führt hierzu aus: Die Beklagten hätten die Höhe der ihnen vom Kläger gutgebrachten Zahlungen nach dem 16. Dezember 1965 nicht bestritten. Der Kläger sei auch gemäß § 366 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen, von den Gesamtleistungen der Beklagten den Betrag von 19.425,25 DM auf die von ihm errechnete, aber von keinem der Beklagten anerkannte Restforderung zu verrechnen; zudem stelle die nicht anerkannte Restforderung, die der Kläger zu meinen Gunsten errechnet habe, die Schuld mit der geringeren Sicherheit dar.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten haben stets geleugnet, daß der Kläger gegen sie noch einen Anspruch, insbesondere den von dem Steuerbevollmächtigten des Klägers, Knothe, mit 246.000,40 DM per 31. Dezember 1965 errechneten Anspruch habe oder gehabt habe; ihr Vortrag geht vielmehr dahin, daß sie bereits 52.408,10 DM mehr gezahlt hätten, als der Kläger zu beanspruchen gehabt habe. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung hierzu nicht getroffen. Unter diesen Umständen kommt die gesetzliche Anrechnungsregelung in § 366 BGB nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand nicht zum Zug. Voraussetzung der gesetzlichen Anrechnung ist, nach dem klaren Wortlaut des § 366 BGB, daß der Schuldner dem Gläubiger aus einer Mehrheit von Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Allerdings setzt diese Bestimmung mehrere "Schuldverhältnisse" voraus, diese brauchen aber nicht selbständig und getrennt zu sein; die Bestimmung gilt auch, wenn es sich um mehrere Verpflichtungen zu gleichwertigen Leistugen aus ein und demselben Rechtsgrund (aus einem Schuldverhältnis im weiteren Sinn) handelt (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 366 Anm. 2), wenn also - wie hier - die Rückzahlung laufend gewährter Darlehen geschuldet wird, von denen der Kläger nur den urkundlich anerkannten Teil geltend macht. Soll also die Anrechnung einer Zahlung auf eine andere als die Klageforderung in Frage kommen, so muß - wie schon das Reichsgericht in der Entscheidung in RGZ 55, 411, 414 ausgeführt hat - vorerst der Kläger nachweisen, daß ihm Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen gegen die Beklagten zustehen. Erbringt er diesen Nachweis nicht, so ist die Zahlung der Beklagten als auf die allein geschuldete Klageforderung geleistet anzusehen, ohne daß die Beklagten nachzuweisen hätten, daß dem Kläger Ansprüche aus anderen Schuldverhältnissen nicht zustehen, oder daß die Anrechnung auf die Klageforderung von den Beklagten bei der Zahlung bestimmt oder unter den Parteien vereinbart war. Erst wenn dem Kläger der Beweis geglückt ist, daß ihm neben der Klageforderung eine weitere Forderung zusteht, ist es Sache der Beklagten darzutun, weshalb durch die Zahlung gerade die Klageforderung getilgt ist (vgl. BGB RGRK a.a.O. Anm. 10; Palandt, BGB 33. Aufl. zu § 366 Anm. 3; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. zu § 366 Anm. 9).
Das bedeutet für die vorliegende Sache: Der von den Beklagten - außer den berücksichtigten 22.738,17 DM - unstreitig gezahlte Betrag von weiteren 19.425,25 DM ist auf die Klageforderung anzurechnen, es sei denn, der Kläger beweist, daß er neben der Klageforderung noch weitere Ansprüche gegen die Beklagten hat, und demgegenüber die Beklagten nicht dartun, daß gleichwohl die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 366 BGB gegeben sind. Der Auffassung des Landgerichts, eine Anrechnung auf die Klagesumme entfalle schon deshalb, weil die Beklagten die fraglichen 19.425,25 DM zur Einlösung von Wechseln nach der zweiten Vereinbarung vom 23. April 1966 gezahlt hätten, vermag der erkennende Senat bei dem gegenwärtigen Verhandlungsstand nicht zu folgen; diese Auffassung könnte zutreffen, wenn - was nicht geklärt ist - die Wechsel zur Abgeltung ganz bestimmter Posten gegeben wurden. Solange aber hierüber Klarheit nicht besteht, vielmehr die Möglichkeit verbleibt, daß die Wechsel im Rahmen der Abwicklung des finanziellen Gesamtverhältnisses gegeben worden waren, muß - wie der Senat schon in seinem ersten Urteil ausgeführt hat - beachtet werden, daß die verschiedenen Konten und Posten eine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteil III ZR 199/70 Bl. 7). Das Berufungsgericht hätte es daher nicht bei der Erwägung, daß der Kläger - über die anerkannte Forderung hinaus - eine nicht anerkannte Restforderung zu seinen Gunsten errechnet habe, belassen dürfen, sondern hätte, da die Beklagten jeden Anspruch des Klägers bestreiten, feststellen müssen, ob eine wenigstens stillschweigende Bestimmung vorliegt und ob die Beklagten dem Kläger noch einen weiteren Betrag schulden, oder ob sie ihn - wie sie behaupten - bereits überzahlt haben. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Sache nicht geprüft. Der Kläger hat sich zum Beweis erboten, daß er über die Klageforderung hinaus noch weitere Ansprüche gegen die Beklagten habe. Dem das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der gegenteiligen Beweisangebote der Beklagten nachgehen müssen (§ 286 ZPO).
Da dies nicht geschehen ist, ist angesichts der Unübersichtlichkeit der finanziellen Beziehungen eine weitere tatrichterliche Erörterung unvermeidlich. Hiernach rechtfertigt sich die Entscheidung. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob oder wieweit dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zukommt.
Gähtgens
Dr. Krohn
Peetz
Lohmann