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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1989, Az.: I ZR 63/88
„Antwortpflicht des Abgemahnten“

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich der Printmedienwerbung eines Heimwerkermarktes; Anspruch auf Ersatz angefallener prozessualer Rechtsverfolgungskosten ; Aufklärungspflicht bezüglich einer Unterwerfungserklärung aus wettbewerbsrechtlicher Sonderbeziehung sui generis ; Bemessung der für eine Abmahnung maßgeblichen Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1989
Aktenzeichen
I ZR 63/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14865
Entscheidungsname
Antwortpflicht des Abgemahnten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.12.1987
LG Hagen

Fundstellen

  • AfP 1990, 255
  • CR 1990, 403 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1990, 381-382 (Volltext mit amtl. LS) "Antwortpflicht des Abgemahnten"
  • JZ 1990, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1905-1906
  • NJW-RR 1990, 999 (amtl. Leitsatz)
  • WRP 1990, 276-278 (Volltext mit amtl. LS) "Antwortpflicht des Abgemahnten"
  • ZIP 1990, 1433-1435

Verfahrensgegenstand

Antwortpflicht des Abgemahnten

Prozessführer

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Zweigstelle Westfalen-Mitte und Süd e.V. D.,
vertreten durch das hauptgeschäftsführende Präsidialmitglied Dr. M. K., M. Straße ..., D. ...

Prozessgegner

C.W. B. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Caspar-Wilhelm B., W. Straße ..., A.

Amtlicher Leitsatz

Ein abgemahnter Störer ist aufgrund der durch seinen Wettbewerbsverstoß entstandenen und durch die Abmahnung konkretisierten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben verpflichtet, auf die Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein; zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt einen Tapeten- und Teppichbodenmarkt.

2

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1986 beanstandete die Klägerin die Werbung der Beklagten in einer Zeitungsbeilage "Wetten daß ...? der TT z. Zt. im Sauerland die tollsten Angebote hat? ... Wichtiger Hinweis! Die TT-Heimwerkerhalle wird z. Zt. total umgebaut. Nutzen Sie deshalb diese einmaligen Angebote" als wettbewerbswidrige Ankündigung eines nicht angezeigten Räumungsverkaufs und forderte die Beklagte auf, bis zum 19. Dezember 1986 eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach schriftlicher Mitteilung vom 21. Januar 1987, die Berechtigung der Abmahnung prüfen zu wollen, kündigte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in Telefongesprächen vom 23. und 26. Januar 1987 die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch seine Mandantin an. Eine verbindliche Zusage der von der Klägerin in diesen Gesprächen geforderten Vorlage der Unterlassungserklärung bis zum 27. Januar 1987 12.00 Uhr lehnte er ab, da die Sache bei der Beklagten noch bearbeitet und an die Klägerin übersandt werden müsse.

3

Am 27. Januar 1987 reichte die Klägerin beim zuständigen Landgericht über den Nachtbriefkasten die angedrohte, vom 26. Januar 1987 datierte Unterlassungsklage ein. Noch vor ihrer Zustellung am 9. Februar 1987 ging der Klägerin die angekündigte strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 29. Januar 1987 zu.

4

Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.580,66 DM, der der Klägerin bis zum Zugang der Unterwerfungserklärung nach einem Streitwert von 30.000,- DM entstandenen prozessualen Anwalts- und Gerichtskosten, beantragt, hilfsweise Feststellung, daß die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe diese Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ursächlichkeit eines von ihr im übrigen in Abrede gestellten Verzuges für die Anwaltskosten bestritten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der bis zum Zugang der Unterlassungserklärung der Beklagten angefallenen prozessualen Anwalts- und Gerichtskosten nicht für gegeben erachtet und dazu ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch nach § 13 UWG scheide aus, da der Klägerin als Verband bei Wettbewerbsverstößen lediglich Unterlassungsansprüche zustünden. Auch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB kämen, was die Revision nicht angreift, nicht in Betracht. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 683 BGB scheitere daran, daß die Prozeßkosten auslösende Einreichung einer Unterlassungsklage nicht im Interesse der Beklagten gelegen habe. Für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 286 Abs. 1 BGB fehle es an einem Verzug der Beklagten mit einer Leistungspflicht. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Es habe sich dabei nur um eine der Beklagten eingeräumte Möglichkeit gehandelt, die Wiederholungsgefahr für den beanstandeten Wettbewerbsverstoß auszuräumen und so den Unterlassungsanspruch der Klägerin zum Erlöschen zu bringen. Daß die Abmahnung der Klägerin zu einer Konkretisierung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge geführt habe, daß der Beklagten nach § 242 BGB gewisse Auskunftspflichten obliegen könnten, ändere nichts. Eine generelle Pflicht des Störers, einen abmahnenden Verband vor überflüssigen Klagen zu bewahren, bestehe nicht. Wenn die Klägerin danach zwar ihre vorprozessualen Abmahnkosten nach § 683 BGB ersetzt erhalte und aufgewandte prozessuale Kosten bei Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte erst nach Zustellung der Klage und Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen gemäß § 91 a ZPO erstattet erhalten hätte, ihre Rechtsverfolgungskosten im Falle der Abgabe der Unterlassungserklärung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage aber selbst zu tragen habe, so beruhe dies auf einer systembedingten Lücke und einer fehlenden Abstimmung zwischen materiellem und prozessualem Kostenerstattungsrecht.

8

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

1.

Nicht zu beanstanden sind entgegen der Ansicht der Revision allerdings die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus § 13 UWG sowie einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 683 BGB versagt hat. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gewährt Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen bei Wettbewerbsverstößen nur das Recht zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, gibt ihnen aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der mit der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs verbundenen Kosten. Ein Anspruch der Klägerin aus § 683 BGB auf Ersatz aufgewandter prozessualer Kosten scheitert daran, daß die Einreichung der kostenverursachenden Unterlassungsklage dem Interesse der Beklagten nicht entsprach.

10

2.

Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der angefallenen prozessualen Rechtsverfolgungskosten aus § 286 Abs. 1 BGB verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit die Bedeutung und Tragweite des durch die wettbewerbswidrige Ankündigung eines nicht angezeigten Räumungsverkaufs zwischen den Parteien entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht in vollem Umfang erkannt. Dieses Verhältnis hat, wie der Bundesgerichtshof inzwischen mehrfach entschieden hat und wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, durch die Abmahnung der Klägerin eine Konkretisierung erfahren. Die Parteien verbindet eine dadurch geprägte Wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 151/86, GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden). Deren Inhalt wird wegen der jedenfalls im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen in besonderem Maße durch Treu und Glauben bestimmt und ist geeignet, Rechtspflichten zu begründen. In der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung ist dementsprechend anerkannt, daß der abgemahnte Störer verpflichtet ist, den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen und aussichtslosen Prozesses über eine wegen derselben Verletzungshandlung einem Dritten gegenüber abgegebene Unterwerfungserklärung aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; BGH, Urt. v. 13.5.1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557, 558 - Wiederholte Unterwerfung II; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 151/86, GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; OLG Frankfurt WRP 1989, 391, 392; KG WRP 1989, 659, 660).

11

Indes erschöpft sich die Bedeutung der genannten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, in dieser Verpflichtung nicht. Der abgemahnte Störer ist aufgrund dieser Beziehung vielmehr auch verpflichtet, auf eine Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist, oder falls diese unangemessen kurz bemessen ist, innerhalb angemessener Frist durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu reagieren. Eine solche Pflicht ergibt sich bei wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehungen der genannten Art und den dabei im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen aus der nach Treu und Glauben gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen auch des anderen Teils. Ausdruck gefunden hat dieses Gebot bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche vor allem in der ständigen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach es einem Gläubiger zur Vermeidung des Prozeßrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich obliegt, den Störer vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage abzumahnen (vgl. OLG Hamburg WRP 1980, 208; OLG München WRP 1984, 434; OLG Köln GRUR 1988, 487). Der Störer soll dadurch Gelegenheit erhalten, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden (vgl. BGHZ 52, 393, 399 - Fotowettbewerb). Diese im Wettbewerbsrecht anerkannte grundsätzliche Abmahnlast und die in einer Abmahnung zum Ausdruck kommende Rücksichtnahme auf die Interessen des Störers machen es nach Treu und Glauben erforderlich, im Wettbewerbsrecht den Störer im Gegenzuge als verpflichtet anzusehen, auf eine Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten, um den Abmahnenden nicht in einen Prozeß zu drängen, der für ihn möglicherweise mit vermeidbaren ungebührlichen Kostennachteilen verbunden ist (vgl. KG WRP 1989, 659, 661). Solche im Falle einer Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung in der Praxis kaum zu befürchtende Nachteile entstehen einem nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband, wenn der Störer, der durch Schweigen auf eine Abmahnung innerhalb der gesetzten bzw. angemessener Frist Anlaß zu prozessualem Vorgehen gegeben hat, die Erfolgsaussicht der erhobenen Unterlassungsklage noch vor ihrer Zustellung durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung zunichte macht. In einem solchen Falle hat der klagende Verband weder die Möglichkeit, dem durch die Unterwerfungserklärung bewirkten Erlöschen des Unterlassungsanspruchs durch eine Erledigungserklärung Rechnung zu tragen, da eine Erledigung der Hauptsache durch einseitige Erklärung vor Eintritt der Rechtshängigkeit mangels eines Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich ist (vgl. BGHZ 83, 12, 14 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; BGH, Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 148/86, NJW-RR 1988, 1151), noch kann er die angefallenen prozessualen Rechtsverfolgungskosten nach den Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung erstattet verlangen. Diese setzen ein Prozeßrechtsverhältnis voraus und können zur Begründung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht entsprechend herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1987 - IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033 f.).

12

Erfüllt der zu Recht abgemahnte Störer seine aus der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben erwachsende Pflicht, auf die Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten, nicht, so kommt ein Schadensersatzanspruch des abmahnenden Verbandes aus § 286 Abs. 1 BGB in Betracht, es sei denn, der Störer hat die nicht fristgemäße Erfüllung seiner Antwortpflicht nicht zu vertreten. Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt insbesondere die durch das in Rede stehende Verhalten des abgemahnten Störers verursachten Rechtsverfolgungskosten des Verbandes.

13

III.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen zur Ursächlichkeit des zögerlichen Verhaltens der Beklagten, das der Klägerin mit Ablauf der bis zum 27. Januar 1987 12.00 Uhr verlängerten Unterwerfungserklärungsfrist Veranlassung zur Einreichung der Unterlassungsklage gab, für die Entstehung der Anwaltskosten der bereits vom 26. Januar 1987 datierten Klage sowie zum Vertretenmüssen der Beklagten und einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin nicht getroffen hat, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Teplitzky
Mees
Nobbe