Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1988, Az.: I ZR 151/86
„Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden“
Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder ; Schadensersatzansprüche aus einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage und einer Schadensersatzzahlungsklage ; Nachweis einer subjektiven Schädigungsabsicht einer Prozesspartei; Antwortpflicht und Aufklärungspflicht eines Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden; Möglichkeit eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 151/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14827
- Entscheidungsname
- Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 10.06.1986
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 1948 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1988, 716 "Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden"
- MDR 1988, 933 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS) "Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden"
- ZIP 1988, 866-867
Prozessführer
Verband Sozialer Wettbewerb e.V.,
vertreten durch den Vorstand, K. straße ..., B.,
Prozessgegner
Kaufmann Hans Peter R., S. Landstraße ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch bei der Verletzung der Aufklärungspflicht des Abgemahnten trägt der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, daß der Schaden auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Aufklärungspflicht eingetreten wäre.
- 2.
Die Pflicht des abgemahnten Verletzers zur Aufklärung des Abmahnenden darüber, daß wegen derselben Verletzungshandlung bereits eine Unterwerfungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben worden ist, besteht nicht nur gegenüber Mitbewerbern (BGH, NJW-RR 1987, 225), sondern auch gegenüber den aus eigenem Recht gem. § 13 II UWG klagebefugten Verbänden.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehören. Mit einem am 20. August 1984 zugegangenen Schreiben forderte er den Beklagten wegen dessen Werbeangabe in der H. Allgemeinen Zeitung vom 4./5. August 1984 "SSV bei uns, Gebrauchtwagen bis zu 35 % billiger" zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 31. August 1984 auf. Nachdem der Beklagte sich innerhalb der Frist nicht geäußert hatte, beantragte der Kläger am 4. September 1984 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die am 6. September 1984 erging und dem Beklagten die beanstandete Werbung untersagte (Beschluß des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 15 - 15 O 592/84 -). Mit Schreiben vom 4. September 1984, das dem Kläger am 6. September 1984 zuging, teilte der Beklagte ihm mit, daß er sich wegen desselben Sachverhalts bereits am 16. August 1984 gegenüber einem anderen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen zur Unterlassung verpflichtet hatte. Nachdem der Beklagte unter Berufung auf diese Unterwerfungserklärung gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben hatte, nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 1984 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück.
Dem Antrag des Beklagten gemäß wurden dem Kläger die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt. Der Beklagte erwirkte den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Dezember 1984, mit dem die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.035,12 DM festgesetzt worden sind.
Gegenüber diesem Anspruch erklärte der Kläger die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe. Außerdem macht er weitere Schäden, die ihm durch Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts und durch einen Vollstreckungsauftrag erwachsen seien, geltend. Er meint, die Schäden habe ihm der Beklagte zu ersetzen, weil er gegen seine Pflicht zur Antwort auf das Abmahnschreiben des Klägers verstoßen und diesen dadurch zur Einleitung des aussichtslosen Verfügungsverfahrens veranlaßt habe.
Er hat beantragt,
- 1.
die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Dezember 1984 - 15 O 592/84 -, mit dem zugunsten des Beklagten und zu Lasten des Klägers DM 1.035,12 zu erstattende Kosten nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1984 festgesetzt worden sind, für unzulässig zu erklären,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 988,60 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28. September 1984 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche, die die Zwangsvollstreckungsabwehrklage (durch Aufrechnung) sowie die Schadensersatzzahlungsklage rechtfertigen könnten, für nicht gegeben erachtet. Es hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB mit der Begründung verneint, daß weder in eines der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter eingegriffen noch ein dem Schutz des Klägers dienendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt worden sei. Für einen Anspruch gemäß § 826 BGB fehle es - was die Revision nicht angreift - am Nachweis einer subjektiven Schädigungsabsicht auf seiten des Beklagten. Schließlich bestehe auch nicht die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen Abmahner und Abgemahntem herzuleiten, da es sich insoweit lediglich um eine beliebige Sonderbeziehung, nicht um ein schuldrechtliches Verhältnis handele und da weder eine Antwortpflicht noch eine Aufklärungspflicht des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bestehe, aus deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht hergeleitet werden könne.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Allerdings ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Kläger die Zwangsvollstreckungsabwehrklage auf die erklärte Aufrechnung stützen kann, obwohl der zur Aufrechnung gestellte Kostenanspruch bereits vor Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses entstanden war. Die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO findet nämlich nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur auf die Abwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse keine Anwendung (BGHZ 3, 381, 382 ff; BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten m.w.N.).
2.
Dagegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Möglichkeit eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint hat, nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Bundesgerichtshof hat inzwischen mehrfach entschieden, daß die durch eine wettbewerbliche Verletzungshandlung veranlaßte Abmahnung das zwischen den Beteiligten bestehende gesetzliche Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung konkretisiert und daß der Verletzer im Rahmen dieses Verhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den Abmahnenden aufzuklären, wenn wegen derselben Verletzungshandlung bereits eine Unterwerfungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben worden ist; verletzt der Abgemahnte diese Pflicht schuldhaft, so kann darin eine positive Forderungsverletzung mit der Folge der Schadensersatzpflicht liegen (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urt. v. 13.5.1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557 - Wiederholte Unterwerfung II; Urt. v. 5.11.1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 - Auto F. GmbH). Die Aufklärungspflicht besteht nicht nur gegenüber einem Wettbewerber, sondern - wovon der Senat auch schon im Urteil vom 13.5.1987 a.a.O. ausgegangen ist - auch gegenüber den aus eigenem Recht gemäß § 13 Abs. 2 UWG n.F. klagebefugten Verbänden. Danach kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich eine Aufklärungspflicht des Beklagten auch - wie die Revision meint - aus einem (auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützten) absoluten Recht des Klägers auf unbehinderte Erfüllung seiner Verbands zwecke ergeben könnte.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und, da das Berufungsgericht Feststellungen zu den Fragen des Verschuldens und des Schadens - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der vom Beklagten im Revisionsverfahren angezweifelten Schadensursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß auch bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Abgemahnten - gleichermaßen wie in anderen Fällen von Aufklärungspflichtverletzungen (vgl. BGHZ 61, 118, 123 f; 64, 46, 51; 72, 93, 106 [BGH 08.06.1978 - III ZR 136/76]; BGH, Urt. v. 28.11.1983 - II ZR 72/83, NJW 1984, 1688, 1689) - der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung trägt, daß der Schaden auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Aufklärungspflicht eingetreten wäre.
Merkel
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees