Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.1964, Az.: 3 StB 12/63
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmebeschlüssen; Einzelne Beschlagnahmung eines jeden Gegenstandes; Beschlagnahmeverbot bei gemeinsamer Ausübung der Sachherrschaft durch einen Tatverdächtigen und einen Zeugnisverweigerungsberechtigten; Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung; Zulässigkeit einer einstweiligen Beschlagnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.08.1964
- Aktenzeichen
- 3 StB 12/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH 23.10.1962 - 6 BJs 469/62
- BGH - 31.10.1963 - AZ: 3 StB 12/63
- nachfolgend
- BVerfG - 05.08.1966 - AZ: 1 BvR 586/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 374 - 377
- MDR 1964, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verdacht des Landesverrats
Amtlicher Leitsatz
- a)
Befinden sich Schriftstücke im gemeinsamen Gewahrsam eines Tatverdächtigen und eines Zeugnisverweigerungsberechtigten, so greift das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO nicht ein.
- b)
Die Vorschrift läßt nur eine vorläufige Beschlagnahme zu. Wird nicht auf Grund des neuen Tatverdachts in angemessener Frist ein Verfahren eingeleitet, so ist die Beschlagnahme aufzuheben.
In der Voruntersuchung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
im Beschwerdeverfahren wegen Beschlagnahme von Beweismitteln
durch
den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und
die Bundesrichter K. Weber und Dr. Hengsberger
am 4. August 1964
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Beschwerde der S.-Verlag Rudolf A. GmbH & Co, KG in H. vom 26. Juni 1963 wird die Beschlagnahme folgender Schriftstücke aufgehoben:
- 1.
"H. Liste" Nr. 8, 12, 76, 91, 96, 188, 193, 194, 209, 219, 234, 236, 245, 252, 256, 336, 346, 387 (soweit nicht auf General Foertsch bezüglich), 454, 464, 467, 468, 469, 476-479, 499, 500, 509, 513, 517, 558, 562, 581, 635, 637, 646, 649, 674, 680, 682, 684, 687, 698, 720, 727, 728, 783, 786, 818, 829, 856, 915, 980, 983, 1007, 1013, 1017, 1020;
"B. Liste"
III/ 2 308-311; III/ 3 51, 52, 57; III/ 4 194 a, 237, 324, 325, 379, 564; IV/ 16 13, 155; IV/ 24 81-83, 212; IV/ 43 45-48; V/ 5 54, 70; VI/ 37 96-118, 305; VI/ 41 1, 2, 3, 360, 361, 413-416; VIII/ 31 102, 224, 225; VIII/ 32 158, 159, 251-255, 297; - 2.
"H. Liste" Nr. 41, 42, 138, 140-155, 249, 289-299, 301-305, 408-418, 974-975, 998, 999-1000;
"B. Liste" X/46; XI/5; XI/13; I Hüllen 3, 4; I a Hüllen 6-13.
- II.
Auf die Beschwerden des Generalbundesanwalts vom 13. und 16. Dezember 1963 bleibt die Beschlagnahme der folgenden von den Untersuchungsrichtern freigegebenen Schriftstücke aufrechterhalten:
"H. Liste" Nr. 7, 44, 58 a, f, 63, 86, 87, 97, 171, 205, 218, 220, 223, 312, 338, 341, 365, 383, 459, 663, 756, 757, 821, 852, 966 a, 967 d, 968 d, l, n, p, q, s, t, w, z, ac, 969 Bh, Ca, b, 981, 1005, 1006 D, E, P, K, L, M, 1024, 1025-1027;
"B. Liste" III/2 53, 225-228; IV/35 76-89; V/36 1-54; VII/4 216-241. - III.
Auf die Beschwerden des S.-Verlags und des Generalbundesanwalts wird angeordnet, daß im gesamten Umfange der Aufhebung von Beschlagnahmen etwa gefertigte Abschriften und Ablichtungen der freigegebenen Schriftstücke aus den Akten und ihren Beilagen zu entfernen sind.
- IV.
Im übrigen werden die Beschwerden des S.-Verlags und des Generalbundesanwalts verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des S.-Verlags vom 26. Juni 1963 richtete sich gegen den Durchsuchungsbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1962 und gegen die Beschlagnahmebeschlüsse der Ermittlungsrichter vom 23. und 25. November 1962. Soweit sie den Durchsuchungsbefehl betrifft, ist sie bereits durch den Beschluß des Senats vom 31. Oktober 1963 verworfen worden.
Die Beschwerden des Generalbundesanwalts richten sich dagegen,
- a)
daß der Untersuchungsrichter des Bundesgerichtshofs in den Verfahren gegen die Angeschuldigten M., A. und S. über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus die Beschlagnahme von Schriftstücken aufgehoben hat,
- b)
daß die Untersuchungsrichter des Bundesgerichtshofs in den Verfahren gegen die Angeschuldigten M. A. und Sc. und gegen den Angeschuldigten Rudolf A. angeordnet haben, etwa gefertigte Abschriften oder Ablichtungen von freigegebenen Schriftstücken seien an den S.-Verlag herauszugeben.
I.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über den noch nicht erledigten Teil der Beschwerde des S.-Verlags nicht von dem durch die Beschlagnahmebeschlüsse vom 23. und 25. November 1962 herbeigeführten damaligen Zustand, sondern von der gegenwärtigen Sachlage auszugehen. Das ergibt sich aus § 306 Abs. 2 StPO. Soweit die beteiligten Untersuchungs- und Ermittlungsrichter der Beschwerde abgeholfen haben und der Generalbundesanwalt hiergegen keine Beschwerde erhoben hat, ist für eine Entscheidung des Senats kein Raum mehr.
1.
Insbesondere ist also nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahmebeschlüsse vom November 1962 die durch Art. 5 Abs. 1 GG und die §§ 94 ff StPO gezogenen Grenzen überschritten haben. Wesentlich ist vielmehr nur, ob und inwieweit die heute noch bestehenden Beschlagnahmen sich innerhalb dieser Grenzen halten.
Die Meinung der Beschwerdeführerin, daß rechtlich zulässige und sachlich gebotene Beschlagnahmen rechtsunwirksam wären, wenn zugleich unzulässige Beschlagnahmen erfolgt sein sollten, trifft nicht zu. Auch wenn die Beschlagnahme zahlreicher Gegenstände gleichzeitig durch richterlichen Beschluß bestätigt wird, handelt es sich nicht etwa um eine einzige Beschlagnahme; vielmehr ist jeder Gegenstand einzeln, für sich besonders, beschlagnahmt. Daher können und müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme, abgesehen vom Tatverdacht, hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstands gesondert geprüft werden. Ein etwaiger Beurteilungsfehler in Bezug auf einzelne Gegenstände kann nicht zur Aufhebung auch solcher Beschlagnahmen führen, die auf zutreffender Beurteilung beruhen.
Anders wäre die Rechtslage freilich dann, wenn für Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur zum Schein der Rahmen eines Strafverfahrens gewählt wird, diese Zwangsmaßnahmen in Wirklichkeit aber zu verfahrensfremden Zwecken vorgenommen werden; wenn also im vorliegenden Fall die Durchsuchungen und Beschlagnahmen, wie behauptet, tatsächlich nur der "willkürlichen Ausforschung eines Presseunternehmens" gedient hätten. Davon kann jedoch keine Rede sein. Selbst wenn zunächst Beschlagnahmen in weiterem Umfang als nötig erfolgt sein sollten, kann doch nicht ernstlich bezweifelt werden, daß beim ersten Zugriff mindestens ganz überwiegend nach Beweismitteln für den Verdacht des Landesverrats gesucht werden sollte und gesucht worden ist. Auch die Beschwerdeführerin selbst räumt jetzt ein, daß sich unter den beschlagnahmten Schriftstücken in erheblichem Umfang solche befinden, die mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen die Angeschuldigten unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen.
2.
Ob die Beschlagnahmebeschlüsse der Ermittlungsrichter vom 23. und 25. November 1962 genügend bestimmt waren und ob bei ihrem Vollzug die Vorschrift des § 109 StPO ausreichend beachtet worden ist, kann jetzt ebenfalls dahinstehen. Denn inzwischen hat die Beschwerdeführerin das gesamte noch beschlagnahmte Schriftmaterial durchgesehen und Gelegenheit gehabt, den überwiegenden Teil davon ablichten zu lassen. Sie kennt also Umfang und Inhalt der beschlagnahmten Schrifte. Damit ist den gesetzlichen Erfordernissen, jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung, insoweit genügt.
3.
Schließlich hat der Senat nicht zu prüfen, ob bei den Durchsuchungen die Beamten genau nach der Vorschrift des § 11 StPO vorgegangen sind. Etwaige Verstöße hiergegen sind nach richterlicher Bestätigung der Beschlagnahmen für das weitere Verfahren bedeutungslos geworden, denn die Rechtswirksamkeit von Beschlagnahmen hängt von der mehr oder weniger genauen Beachtung dieser Formvorschrift nicht ab (vgl. Dünnebier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO Vorbem. 3 d vor § 94).
II.
Nach § 94 StPO ist die Beschlagnahme von Gegenständen zulässig, wenn sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Nicht erforderlich ist es also, daß sie für die Beweisführung tatsächlich wertvoll oder gar unentbehrlich sind. Ob dies der Fall ist, zeigt sich nämlich oft erst im Hauptverfahren und kann vorher kaum zuverlässig beurteilt werden. Aus gutem Grunde begnügt sich daher das Gesetz mit möglicher Beweiserheblichkeit.
Die Durchsicht des noch beschlagnahmten Schriftmaterials durch den Senat hat ergeben, daß überwiegend die rechtlichen Voraussetzungen des § 94 StPO erfüllt sind.
1.
Das gilt zunächst, wie keiner Erörterung bedarf, von denjenigen Schriftstücken, die sich - im einzelnen mehr oder weniger deutlich - unmittelbar auf die Gegenstände der Anschuldigungen beziehen. Hierher gehören von der "H. Liste" die Nr. 5, 6, 7, 26, 28, 29, 37, 38, 39, 40, 53, 55, 58 a, f, 63, 75, 92, 93, 156, 157, 158, 163, 165, 166, 171, 183, 195, 212, 213, 214, 215, 218, 220, 221, 223, 229, 255, 273, 280, 281, 283, 284, 285, 315, 316, 317, 323, 326, 327, 328, 329, 331, 347, 348, 349, 351, 370, 372, 373, 376, 379, 380, 382, 383, 384, 385, 387 (soweit auf General Foertsch bezüglich), 401, 402, 419, 426, 439, 459, 554, 559, 576, 582, 583, 643, 651, 652, 658, 802, 819, 852, 932, 938, 966 a, 967 d, 968 d, 1, n, p, q, s, t, w, z, ac, 1005, 1010, 1012, 1025-1027.
Von der "B. Liste" die Nr.
| III/ | 2 | 313, |
|---|---|---|
| III/ | 3 | 3, |
| III/ | 4 | 146, 147-149, 150, 410-412, |
| IV/ | 6 | 1-10, |
| IV/ | 24 | 58, 134-136, 240, 245, |
| IV/ | 35 | 76-89, 90-109, |
| V/ | 5 | 29, 35-36, 98, |
| VI/ | 37 | 483-501, |
| VI/ | 41 | 323, 376-377, |
| VII/ | 3 | 265-275, |
| VII/ | 4 | 216-241, |
| VIII/ | 32 | 236, |
| IX/ | 14 | 1-12, |
| XI/ | 12, XI/14, XII/2. | |
2.
Weiter ist aber die Beschlagnahme auch derjenigen Schriftstücke aufrechtzuerhalten, die Aufschluß geben können
- a)
über Beziehungen und Zusammenarbeit von "S."-Mitarbeitern, besonders von Angeschuldigten, mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst;
- b)
über die Beschäftigung von "S."-Mitarbeitern, besonders der Angeschuldigten A. und Sc., mit sonstigen staatlichen Angelegenheiten, besonders solchen der Landesverteidigung, und über die Art und Weise ihres Vorgehens hierbei.
Diese Schriftstücke können vor allem für die innere Tatseite des den Angeschuldigten vorgeworfenen Landesverrats beweiserheblich sein. Die Angeschuldigten A., Sc. und Rudolf A. verteidigen sich gegen diesen Vorwurf u.a. mit der Behauptung, sie seien allgemein und besonders in den Fällen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, sorgfältig darauf bedacht gewesen, keine Staatsgeheimnisse zu veröffentlichen. Wo sie nicht ganz sicher gewesen seien, hätten sie mit staatlichen Stellen, besonders mit dem Bundesnachrichtendienst, Fühlung genommen. Allgemein machen sie also Treue gegenüber der Bundesrepublik und Sorgfalt in der Wahrung ihres Wohls geltende Vor allem insoweit können die gekennzeichneten Schriftstücke von Bedeutung sein.
- c)
Im Hinblick auf die frühere Einlassung des Angeschuldigten Rudolf A. können auch Schriftstücke beweiserheblich sein, die auf Verteilung und Abgrenzung der Verantwortlichkeit innerhalb der Chefredaktion des "S." hinweisen. Daß Rudolf A. sich jetzt anders verteidigt, ändert daran nichts (§ 244 Abs. 2 StPO).
Beweiserheblichkeit im Sinne von a, b und c kann folgenden Schriftstücken zukommen:
"H. Liste" Nr. 4, 22, 44, 46, 51, 52, 54, 58, 86, 87, 90, 97, 107, 112, 113, 117, 119, 126, 128, 134, 160, 167, 169, 177, 178, 184, 187, 189, 190, 192, 198, 199, 201, 205, 206, 207 a, 211, 238, 239, 246, 250, 271, 274 a, 286, 311, 312, 314, 335, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 352, 353, 357, 360, 362, 365, 366, 367, 374, 375, 403, 420, 440, 451, 461, 488, 519, 543, 556, 561, 574, 580, 587, 590, 607, 616, 622, 654, 655, 656, 657, 663, 708, 709-714, 733, 745, 751, 756, 757, 759, 762, 765, 770, 782, 815, 821, 826, 835, 921-922, 924, 929, 935, 937, 939, 961, 969 Bh, Ca, b, 981, 989, 1006 D, E, P, K, L, M, 1011.
"B. Liste"
| II/ | 1, | III/2 | 53, 74-76, 225-228, |
|---|---|---|---|
| III/ | 3 | 9, 15, 17, 18, 28-41, | |
| III/ | 4 | 31, 32, 36-36, 41-44, 75-76, 95, 134-135, 214-219, 231-232, 244, 245-247, 254, 300, 334, 360, 448, 495-496, 501, 503-504, 523-525, 534, 554-555, | |
| IV/ | 16 | 11, 74-75, 93-99, 149-150, 156, 158 b, c, 183, | |
| IV/ | 24 | 8, 98, 112, 115-117, 122-125, 128, 166-169, 190-191, 223, 267-268, | |
| V/ | 36 | 1-54, 376-394, | |
| VI/ | 41 | 519, 520, 523, 536-538, 552-553, | |
| VII/ | 4 | 265-284, 297-307, | |
| VII/ | 17 | 24, 27, | |
| VII/ | 21 | 53, 54, | |
| VIII/ | 32 | 178, | |
| VIII/ | 34 | 437-443, 444-449, 535-539, 540-546, 596-600, 601-607, 648-654. |
3.
Unter den Nummern 825, 962, 1002, 1008 der "H. Liste" sind Exemplare der Nr. 41/62 des "S." mit dem Artikel "Bedingt abwehrbereit" beschlagnahmt. Sie können möglicherweise der Einziehung nach den §§ 101 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB unterliegen (§ 94 Abs. 1 StPO).
III.
Die vorgenannten Schriftstücke befanden sich zur Zeit der Durchsuchungen in Räumen der Beschwerdeführerin und somit im Gewahrsam des Angeschuldigten Rudolf A., der das Presseunternehmen "Der S." rechtlich und tatsächlich beherrscht. Etwaiger Mitgewahrsam anderer, nicht beschuldigter Mitarbeiter des "S." hinderte die Beschlagnahme der Schriftstücke nicht. Die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO setzen zwar keinen Alleingewahrsam eines Zeugnisverweigerungsberechtigten voraus; sie greifen aber nicht ein, wenn die Sachherrschaft über ein Beweismittel von den Zeugnisverweigerungsberechtigten gemeinsam mit einem Tatverdächtigen ausgeübt wird. Das zeigt vor allem § 97 Abs. 2 Halbsätz 1 StPO: "Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind". Dem starken Gewicht, das hier auf den Gewahrsam gerade des Zeugnisverweigerungsberechtigten gelegt wird, entspräche es nicht, wenn bereits gemeinsam mit einem Beschuldigten ausgeübte Sachherrschaft, wie sie besonders in den Fällen des § 52 StPO (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO) häufig besteht, das Beschlagnahmeverbot auslösen würde. Die Sachherrschaft des Zeugen ist in solchen Fällen durch die Mit herrschaft des Beschuldigten in solchem Maße eingeschränkt, daß er den gegen den Beschuldigten zulässigen Zugriff infolge der bestehenden Sachherrschaftsgemeinschaft auch seinerseits hinnehmen muß. Dafür aber, daß dem Absatz 5 des § 97 StPO ein anderer Gewahrsamsbegriff zu Grunde liegen könnte als dem Absatz 2, fehlt jeder Anhalt. Auch hier greift also das Beschlagnahme verbot bei Mitgewahrsam zwischen einem Tatverdächtigen und einem Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht durch. Das gilt erst recht dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Sachherrschaft eines Tatverdächtigen weitaus stärker ist als die der seinen Weisungen unterworfenen etwaigen Mitgewahrsamsinhaber, die ihre Mitherrschaft von ihm ableiten.
Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin schlösse im Strafverfahren gegen Angehörige eines Presseunternehmens wegen Presseinhaltsstraftaten Durchsuchung und Beschlagnahme praktisch überhaupt aus, weil an Presseunterlagen in aller Regel Mitgewahrsam mehrerer, darunter auch zeugnisverweigerungsberechtigter Personen besteht. Dadurch würde die Aufklärung weitgehend unmöglich werden und damit ein Ergebnis erzielt, das dem Zweck des Strafrechts wie des Strafprozeßrechts zuwiderliefe und auch bei voller Würdigung des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigenwertes der Pressefreiheit mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 2) nicht zu vereinbaren wäre. Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft daher auch aus diesem Grunde nicht zu.
Danach bedarf es keiner Erörterung mehr, ob hier die sonstigen Voraussetzungen des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs. 5 StPO überhaupt erfüllt sind, insbesondere also, ob und inwieweit Schriftstücke beschlagnahmt worden sind "zu dem Zweck, die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes einer Veröffentlichung ... strafbaren Inhalts zu ermitteln".
Die aufrechterhaltenen Beschlagnahmen stehen in angemessenem Verhältnis zu dem Verdacht des Landesverrats, der mindestens bei einigen Angeschuldigten gegenwärtig nicht als ausgeräumt angesehen werden kann. Der Umfang des noch beschlagnahmten Schriftmaterials ist, gemessen am Umfang und der Bedeutung des Verfahrens, gering. Daß sie die noch beschlagnahmten Schriftstücke für ihre Zwecke benötige, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht; das Gegenteil ergibt sich auch daraus, daß sie von der Erlaubnis des Senats, den weitaus überwiegenden Teil abzulichten, soweit bekannt, keinen Gebrauch gemacht hat.
IV.
Dagegen kann die Beschlagnahme der im verfügenden Teil unter I aufgezählten Schriftstücke nicht aufrechterhalten worden.
1.
Bei den dort unter I, 1 genannten Schriftstücken vermag der Senat nicht einmal einen mittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der gegenwärtigen Untersuchung zu erkennen. Wohl aber deuten sie fast alle auf andere strafbare Handlungen von Angeschuldigten und Beschuldigten des gegenwärtigen Gesamtverfahrens und auch von Personen außerhalb dieses Kreises hin. Diese Schriftstücke sind bei Gelegenheit der richterlich angeordneten Durchsuchung vorgefunden und - ersichtlich gemäß § 108 StPO - einstweilen in Beschlag genommen worden. Die Beschlagnahmen sind im vorliegenden Verfahren von den Ermittlungsrichtern des Bundesgerichtshofs bestätigt und später teils von ihnen, teils von den Untersuchungsrichtern aufrechterhalten worden. Jedoch sind weder die anhängigen Voruntersuchungen und Ermittlungsverfahren auf Straftaten ausgedehnt worden, auf welche die beschlagnahmten Schriftstücke hindeuten, noch sind insoweit durch die Bundesanwaltschaft oder sonst zuständige Staatsanwaltschaften neue Strafverfahren eingeleitet worden.
Damit ist die Rechtsgrundlage der Beschlagnahmen weggefallen.
§ 108 StPO laßt nur eineeinstweilige, also vorläufige (Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO, Anm. II zu § 108) Beschlagnahme zu. Ob sie gerechtfertigt und aufrechtzuerhalten ist, kann nur und muß daher in dem auf Grund des neuen Tatverdachts einzuleitenden neuen Verfahren geprüft und entschieden werden. Zwar ist es unschädlich, daß hier zunächst die in dem bereits anhängigen Verfahren tätigen Ermittlungsrichter die Beschlagnahmen bestätigt haben. Jedoch konnten diene Bestätigungen die Beschlagnahmen in ihrem rechtlichen Wesen nicht verändern; sie blieben "einstweilig".
Es liegt auf der Hand, daß vorläufige prozessuale Zwangsmaßnahmen nicht weit über ein Jahr hinaus andauern dürfen. Die Vorschrift des § 108 StPO geht davon aus, daß sich die Staatsanwaltschaft, der von der einstweiligen Beschlagnahme Kenntnis zu geben ist, in angemessener Frist darüber schlüssig macht, ob ein neues Strafverfahren einzuleiten und für dieses die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten ist, und daß sie insoweit rechtlich etwa erforderliche Entscheidungen des für das neue Verfahren zuständigen Richters herbeiführt. Nur im Hinblick darauf ist es rechtsstaatlich erträglich, daß ein durchsuchender Polizeibeamter ohne richterliche Anordnung und ohne Vorliegen von "Gefahr im Verzug", lediglich auf Grund eines zunächst nur bei ihm aufgetretenen Verdachts, Gegenstände, unter Umständen solche von erheblichem Wert, einstweilen in Beschlag nimmt. - Die Rechtslage ist insoweit ähnlich wie in dem Fall, den der Senat in BGHSt 9, 351, 355 entschieden hat. Daß der Generalbundesanwalt aus gewichtigen und einleuchtenden Gründen bisher davon abgesehen hat, die anhängigen Verfahren auf neue Beschuldigungen auszudehnen oder neue Verfahren herbeizuführen, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.
Die nach wie vor rechtlich als vorläufig zu bewertenden Beschlagnahmen auf Grund des § 108 StPO sind somit aufzuheben, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, in welchen Grenzen (Art. 5 GG, § 97 Abs. 5 StPO) die Vorschrift des § 108 StPO bei der Durchsuchung eines Presseunternehmens angewandt werden kann.
2.
Bei dem im verfügenden Teil unter I, 2 aufgezählten Schriftmaterial handelt es sich um Stenoblocks, Notizbücher, Verzeichnisse über Telefongespräche und ähnliche Unterlagen. Ob sie beweiserhebliche Eintragungen enthalten, kann der Senat nicht beurteilen, weil ein Auswertungsergebnis insoweit nicht vorliegt. Da aber die Voruntersuchungen gegen die Hauptangeschuldigten bereits geschlossen sind, ohne daß dieses Ergebnis abgewartet worden ist, geht der Senat davon aus, daß die genannten Unterlagen für die Beweisführung ohne nennenswerte Bedeutung sind. Sie sind somit ebenfalls freizugeben.
V.
Soweit Beschlagnahmen jetzt oder früher aufgehoben worden sind, scheiden die Schriftstücke als Beweismittel aus dem gegenwärtigen Verfahren aus. Daraus folgt, daß auch Abschriften und Ablichtungen von ihnen aus den darauf bezüglichen Akten und etwaigen Beilagen zu entfernen sind, denn für sie gilt nichts anderes als für die Urschriften. Der Senat hält es für ausreichend, daß die Akten insoweit bereinigt sind, wenn sie ihm gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 StPO demnächst vorgelegt werden. Die Frage, was mit den Abschriften und Ablichtungen weiter zu geschehen hat, muß jedoch der Entschließung des Generalbundesanwalts überlassen bleiben. Der Senat darf Entscheidungen nur im Rahmen des anhängigen Verfahrens treffen.
Weber
Dr. Hengsberger