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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1952, Az.: III ZR 78/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1952
Aktenzeichen
III ZR 78/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 14.11.1950

Fundstellen

  • DVBl 1952, 640 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1952, 605-608 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1087-1089 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der St. H., vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in K.,

Sonstige Beteiligte

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Bei Glatteis ist an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auch auf dem Fahrdamm zu streuen.

  2. 2.)

    Der Anspruch des Unfallverletzten Beamten bezw. seiner Hinterbliebenen wird durch §124 DBG weder dem Grunde nach beseitigt, noch wird der im Verhältnis zum Beamten bezw. seinen Hinterbliebenen allein für passivlegitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten der Rückgriff gegen eine für den Unfall etwa verantwortliche andere öffentliche Verwaltung genommen.

  3. 3.)

    Zwischen dem Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn, soweit er für den Unfall auch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften einschliesslich der Verletzung der Fürsorgepflicht aus §36 DBG haftet, und allen für den Unfall ferner haftenden Dritten besteht ein Gesamtschuldverhältnis und damit auch eine Ausgleichungspflicht aus §426 BGB.

  4. 4.)

    Stellt die Behörde einem Beamten in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied für die Fahrt zu einer Bezirksbetriebsratsversammlung einen beamteten Kraftfahrer zum Lenken eines vom Betriebsrat beschafften Kraftwagens, so entsteht damit eine Fürsorgepflicht (§36 DBG) der Behörde auf gefahrlose Beförderung des Beamten; sie haftet für einen von dem Kraftfahrer bei dieser Fahrt verschuldeten Unfall als für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht.

  5. 5.)

    Haben für eine schuldhafte und einen Unfall mitverursachende Handlung sowohl der Geschäftsherr wie der Erfüllungsgehilfe in gleicher Weise einzutreten, so stehen sie für die Ausgleichung nach §426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüber, weil die Bestimmung des §278 BGB beide zu einer Haftungseinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet; das gleiche gilt auch für das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen im Sinne des §831 BGB.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. November 1950 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 19. Dezember 1946 vormittags zwischen 10 und 11 Uhr stürzte in H. ein von dem Postschaffner A. aus N. gesteuerter Personenkraftwagen Opel-Super-6, der von der Hohlen Gasse kommend in die Hafenstraße einbiegen wollte, in den H. Hafen. Dabei fanden die Insassen des Wagens, nämlich der 1901 geborene Postschaffner L., der Postbetriebswart Ch. und der Oberpostsekretär T. den Tod. Kur der Fahrer A. konnte gerettet werden.

2

Der Unfall trug sich folgendermaßen zu: Der Bezirksbetriebsrat bei der Oberpostdirektion in K. hatte auf den 19. Dezember 1946 eine Betriebsräteversammlung für den nördlich des Kanals gelegenen Bezirk der Oberpostdirektion K. nach H. einberufen. Die Tagung sollte in der Gaststätte C. in der Hafenstraße stattfinden. An ihr wollten die verunglückten Postbeamten aus N. teilnehmen. Für diese Fahrt wurde ihnen auf Ersuchen des Oberpostsekretärs T. von der Fahrbereitschaft bei der Kreisverwaltung in N. der Kraftwagen des Schlachtermeisters Ka. in N. zugewiesen. A. wurde von T. beauftragt, den Wagen nach H. zu fahren. Er besitzt seit März 1944 einen Führerschein und war als Störungssucher bei der Post fast täglich mit einem zweisitzigen Kraftwagen DKW-Meisterklasse unterwegs. Als er den Wagen am 19. Dezember 1946 bei Ka. abholte, ließ er sich noch die Schaltung des Wagens zeigen. Anschließend führte er die Fahrt nach H. aus. Innerhalb der Stadt fuhr er mit mäßiger Geschwindigkeit die Hohle Gasse, die in den Platz "Schifferbrücke" mündet, in Richtung auf den Hafen hinunter. Als er nach rechts in die Hafenstraße einbiegen wollte, geriet der Wagen ins Rutschen und glitt über das Bollwerk in den Hafen, der damals zugefroren war, durchschlug die Eisdecke und versank. Hierbei ertranken die Insassen außer dem Fahrer An..

3

Die Hafenstraße einschließlich des Hafengeländes ist an der Unfallstelle etwa 10 m breit, davon entfallen etwa 0,75 m auf den Fußsteig. In der Mitte der Straße führt ein in das Pflaster eingelassenes Eisenbahngeleise. Der Straßenkörper der Hafenstraße steht zum größten Teil im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein (Wasserstrassenverwaltung). Das Eigentum an dem Hafengelände und der Hafenstraße ist im Jahre 1852 von der Stadt Husum auf den Preußischen Staat übergegangen. Die Eigentumsgrenze verläuft etwa an der Kante des Fußsteigs vor der Häuserreihe nördlich der Hafenstraße. Die andere Seite der Hafenstraße, an der sich das Bollwerk befindet, ist nicht bebaut. Das Bollwerk ist nicht erhöht. Am Unfalltage war auch noch kein Geländer angebracht, wie es jetzt der Fall ist. Etwa gegenüber der Ecke des Platzes "Schifferbrücke" und der Hafenstraße stand am Unfalltage am Bollwerk ein Kandelaber, an dem die Verkehrszeichen "Vorfahrt achten" und "Gefahrenstelle" angebracht waren. Am Unfalltage war starkes Glatteis. Auf dem Fahrdamm an der Unfallstelle war nicht gestreut. In dem anschliessenden Strafverfahren wurde Andersen rechtskräftig freigesprochen.

4

Die Klägerin hat auf Grund des Beamtengesetzes der Witwe des getöteten Postschaffners L. vom 1. April 1947 bis 31. Dezember 1949 insgesamt 2.203,51 DM Versorgungsbezüge gewährt und ist verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. September 1965 jährlich weitere 1.352,76 DM zu zahlen. Sie macht für diese Beträge gemäß §139 DBG Ersatzansprüche gegen die beklagte Stadt geltend. Sie hat ausgeführt, die Stadt habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, an der Unfallstelle zu streuen. Das Streuen sei umso nötiger gewesen, als es sich um eine ausgesprochen gefährliche Stelle handle. Die Unfallstelle sei als Gefahrenstelle auch nicht hinreichend gekennzeichnet gewesen. Die Streupflicht habe der Stadt obgelegen.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, die Hafenstraße stehe im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein, deshalb sei nicht die beklagte Stadt, sondern die Hafenbehörde streupflichtig; dies gelte insbesondere für den Teil der Straße, der zum Hafengelände gehöre und wo sich der Unfall abgespielt habe. Die Hafenbehörde habe auch an anderen Tagen das Streuen auf der Hafenstraße übernommen. Im übrigen bestehe nach der Rechtsprechung keine allgemeine Streupflicht auf Fahrdämmen. Außerdem habe A. den Unfall selbst verschuldet. Er hätte bei dieser Glätte die Fahrt gar nicht übernehmen dürfen, zumal er mit diesem Kraftwagen nicht vertraut gewesen sei. Seine Fahrweise sei auch falsch gewesen, weil er in einem zu großen Bogen in die Hafenstrasse gefahren und dadurch - möglicherweise auf den Eisenbahnschienen - ins Rutschen gekommen sei. Dann habe er unsachgemäß scharf gebremst, wodurch der Wagen noch mehr gerutscht sei. Auch der Oberpostsekretär T. habe schuldhaft gehandelt, weil er bei dem herrschenden Glatteis von der Durchführung der Fahrt hätte Abstand nehmen müssen. Die Post müsse, da es sich um eine Dienstfahrt gehandelt habe, das Verschulden ihrer beiden Beamten vertreten.

6

Das Landgericht hat der Klage zu 3/4 der eingeklagten Beträge stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten der Klage nur in Höhe der Hälfte der eingeklagten Beträge stattgegeben.

7

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt Verurteilung der Beklagten in vollem Umfange, die Beklagte völlige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

8

Die Post macht Ansprüche geltend, weil sie an die Witwe des Postschaffners L. Unfallfürsorge nach den §§107 ff DBG gewährt. Sie vertritt die Auffassung, daß die Ansprüche der Witwe aus §844 BGB gemäß §139 DBG auf sie übergegangen seien. Das Berufungsgericht geht von einem solchen Übergang aus, indem es feststellt, daß die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat. Die beklagte Stadt macht demgegenüber Ausgleichsansprüche gegenüber der Post als Gesamtschuldner geltend, die von dem Berufungsgericht ebenfalls bejaht werden.

9

I.

1.

Das Oberlandesgericht nimmt an, daß die beklagte Stadt durch Verletzung der ihr an der Unfallstelle und zur Unfallzeit obliegenden Streupflicht sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Es führt dazu im einzelnen aus:

10

a)

Die Stadt sei, auch wenn sie nicht Eigentümerin des Straßengeländes in der Hafenstraße sei, dort verkehrssicherungspflichtig gewesen, da sie den Verkehr dort eröffnet und aufrechterhalten habe. Diese Pflicht sei weder durch polizeiliche Vorschriften, noch durch Observanz oder Vertrag auf die Hafenbehörde übergegangen.

11

b)

Die Streupflicht an der Unfallstelle sei für die Zeit des Unfalls auch auf dem Straßendamm zu bejahen gewesen, da es sich um eine besondere Gefahrenstelle handle.

12

c)

Die Unterlassung des Streuens sei schuldhaft und für den Unfall ursächlich gewesen.

13

2.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht begründet.

14

a)

Die Verkehrssicherungspflicht für eine Straße besteht grundsätzlich für den, der diese Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Sie begründet insbesondere für eine politische Gemeinde, die einen Verkehr auf einer öffentlichen Straße unterhält, die Verpflichtung, für die Verkehrssicherheit auf dieser Straße zu sorgen. Daraus ergibt sich auch die Streupflicht bei Straßenglätte (Palandt BGB 9. Aufl. Anm. 14 zu §823; RGZ 54, 53 [56]; 121, 404 [407]; 147, 275 [278]; 154, 16 [25]). Dabei kommt es nicht auf das Eigentum an dem Straßengelände an, sondern darauf, daß auf dem Grundstück ein Verkehr eröffnet und aufrechterhalten wird (Ketterer, Die Streupflicht 1935 S 3). Diese Verkehrssicherungspflicht ist auch zu unterscheiden von der Wegeunterhaltungspflicht, die sich vor allem auf den baulichen Zustand des Straßenkörpers bezieht, während erstere unabhängig von der Wegeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zum Gegenstand hat (Ketterer a.a.O. S 2).

15

Das Oberlandesgericht sieht als festgestellt an, daß die Hafenstraße schon vor dem Eigentumsübergang an den Staat von der Beklagten dem Verkehr gewidmet worden war, diese Widmung also nicht von der Hafenbehörde ausgegangen ist, und daß auch in der Folgezeit die beklagte Stadt den öffentlichen Verkehr dort unterhalten hat. Ohne Rechtsirrtum leitet es schon allein daraus die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt an der Unfallstelle ab. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es nicht, wie die Revision der Beklagten das will, eine Unterscheidung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil der Hafenstraße macht, sondern die Hafenstraße und das Hafengelände in ihrer ganzen Breite als Einheit ansieht. Die Hafenstraße hat einschließlich des Hafengeländes bis zum Bollwerk nach Abzug des Gehwegs eine Breite von etwa 9 m. Würde man nun, wie die Revision meint, die Gleisanlage und den südlich davon liegenden Seil des Hafengeländes nicht mehr als Verkehrsstraße ansehen, so bliebe für den Verkehr auf der Straße nur noch eine Fahrbahn von kaum 4 m Breite übrig, was den Ansprüchen von Verkehr und Gegenverkehr nicht genügen würde. Daraus ergibt sich, daß bei der Widmung der Hafenstraße für den öffentlichen Verkehr auch die nach dem Hafen zu liegende Straßenhälfte mindestens teilweise in den Verkehr einbezogen werden sollte. Infolgedessen ist der Einwand der beklagten Stadt, der Unfall habe sich erst auf den Gleisen oder auf der nach dem Hafen zu liegenden Hälfte der Straße zugetragen, rechtlich bedeutungslos.

16

Die Streupflicht der Stadt ergibt sich aber im besonderen auch aus §1 des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS 187) - im folgenden "PrWRG" bezeichnet -. Danach liegt die Streupflicht grundsätzlich der Gemeinde ob, zu deren Bezirk der betreffende Weg gehört, sofern nicht durch die §§3, 5, 6 PrWRG ein anderes bestimmt ist. Nach §3 PrWRG bleiben örtliche Gesetzesvorschriften, Observanzen und besondere öffentlich-rechtliche Titel, die eine andere Regelung vorsehen, aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, daß eine Observanz, nach der die Hafenbehörde die Streupflicht in der Hafenstraße übernommen hätte, nicht vorliegt. Diese Feststellungen sind, da es sich um eine nur örtliche Observanz handeln würde, nach §§562, 549 Abs. 1 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Nach §5 des PrWRG kann die Reinigungspflicht durch Ortsstatut auf die Anlieger übertragen werden. Dies ist nach §1 der Ortssatzung über die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt H. vom 31. Januar 1941 auch geschehen. Doch ist nach §6 der Ortssatzung das Ausmaß der Reinigungspflicht der Bestimmung der Ortspolizeibehörde überlassen worden. Diese hat ebenfalls am 31. Januar 1941 durch eine Polizeiverordnung in §5 die Streupflicht der Anlieger auf die Gehwege beschränkt. Damit bleibt es für den Fahrdamm bei der grundsätzlichen Regelung des §1 PrWRG, also der Streupflicht der Stadt. Die Auffassung der Revision der Beklagten, daß durch §5 dieser Polizeiverordnung eine erschöpfende Regelung getroffen werden sollte, und ihre Schlußfolgerung, daß deshalb ein Bestreuen des Fahrdamms nicht für verkehrserforderlich gehalten worden sei, ist irrig. Ganz abgesehen davon, daß es durchaus sinnvoll und denkbar gewesen wäre, die Streupflicht für den Fahrdamm bei der Stadt zu belassen und nicht den Anliegern aufzuerlegen, da für den Fahrdamm mehr und zum Teil andere und wirksamere Streumittel erforderlich sind, ist die Frage der Streupflicht auch nicht nach der Auffassung der Polizei, sondern nach den tatsächlichen Bedürfnissen der Verkehrssicherung zu beurteilen.

17

Das Berufungsgericht hat schließlich auch bindend festgestellt, daß eine vertragliche Übernahme der Streupflicht durch die Hafenbehörde nicht stattgefunden hat.

18

b)

Was nun die Streupflicht auf dem Fahrdamm betrifft, deren Bejahung von der Revision der Stadt insbesondere angegriffen wird, so hat die herrschende Rechtsprechung allerdings eine Streupflicht der Gemeinden auf dem Fahrdaumm grundsätzlich als nicht gegeben angesehen (RG in Soergel Rspr 1907, 290; JW 1913, 91 und 859; Verkehrsrechtliche Rundschau 1929, 135; JW 1932, 393; OLG München HRR 1937, 1221; OLG Köln VAE 1937, 232; OLG Hamm, Verkehrsblatt 1950, 15). Es wird aber auch in diesen und weiteren Entscheidungen die Streupflicht für Fahrdämme dann bejaht, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür besteht (OLG Breslau JW 1937, 1260), so wenn sich der Fahrverkehr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht selbst helfen kann (OLG Dresden HRR 1936, 1328), wenn die Gefährlichkeit des Geländes die Verpflichtung auferlegt, auf dem Fahrdamm zu streuen (OLG Düsseldorf, RechtdKraftP 1942, 127), bei Gefahrenpunkten, um nach Möglichkeit die Gefahren zu beseitigen und zu mindern (OLG Celle RechtdKraftP 1940, 155). Im Schrifttum wird die noch weitergehende Auffassung vertreten, daß die bisherige Zurückhaltung der Gerichte in der Bejahung der Streupflicht auf Fahrdämmen den gesteigerten Verkehrsbedürfnissen nicht mehr gerecht werde (Ketterer a.a.O. S 83; Guelde ÖVerw 1950, 240; Zeitlmann, Deutsches Autorecht 1950, 295 [298]; Hellmuth VAE 1939, 96). In der Praxis ist deshalb, worauf Hellmuth a.a.O. auch zutreffend hinweist, das Bestreuen des Fahrdamms an verkehrswichtigen Punkten, abschüssigen Stellen, Kurven usw., in vielen Städten aus einem tatsächlichen Verkehrsbedürfnis heraus bereits zu einer regelmäßigen Übung und Selbstverständlichkeit geworden. So geht auch die beklagte Stadt selbst nicht von einer grundsätzlichen Verneinung der Streupflicht auf Fahrdämmen aus, da sie nach ihrer eigenen Einlassung schon damals an anderen Orten, so auf Durchgangsstraßen und abschüssigen Straßen, den Fahrdamm bei Glatteis regelmäßig bestreut hat.

19

Das Berufungsgericht vertritt ohne Rechtsirrtum die Auffassung, daß es sich bei der Unfallsecke um einen solchen Gefahrenpunkt, bei dem die Streupflicht auf dem Fahrdamm zu bejahen ist, handelt. Die Hohle Gasse führt mit Gefälle unmittelbar auf das Hafengelände zu. Mit Recht wird in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß ein ortsunkundiger Fahrer, besonders bei Nacht oder Nebel, die Abzweigung übersieht und das Hafenbecken zu spät wahrnimmt. Dieses ist nicht durch eine Überhöhung des Bollwerks gesichert, zur Zeit des Unfalls war dort auch kein Schutzgeländer angebracht. Die damals angebrachten Warnschilder waren angesichts dieser Gefahren eine unzureichende Sicherung, da sie sich an einer schlecht sichtbaren Stelle befanden. Der Verkehr ist dort nicht unerheblich. Hinzu kommt schließlich noch, daß nach den Feststellungen des Berufungsurteils der inzwischen verstorbene Polizeimeister W. den damals zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Ke. noch vor dem Unfall ausdrücklich auf diese Gefahrenstelle und die Notwendigkeit, dort zu streuen, hingewiesen hatte.

20

Faßt man alle diese Gesichtspunkte zusammen, so ist, selbst wenn man nur den Maßstab der in dieser Frage noch zurückhaltenden Rechtsprechung anlegt, die Unfallstelle als ein besonderer Gefahrenpunkt anzusehen, bei dem eine Streupflicht der beklagten Stadt zu bejahen ist.

21

c)

Die beklagte Stadt hat ihre Streupflicht an dieser Stelle auch schuldhaft verabsäumt. Sie mußte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die besondere Gefährlichkeit der Stelle und damit ihre Streupflicht erkennen, dies umso mehr, als sie ja vorher noch von der Polizei darauf hingewiesen worden war. Sie hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, es werde dort regelmäßig von der Hafenbehörde gestreut. Das Streuen hätte an einer derart gefährlichen Stelle auch in den Morgenstunden, jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Unfalls, vorgenommen werden müssen. Damit hat die Stadt gegen ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht und gegen §1 des PrWRG, das ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB ist (RG JW 1928, 1046; RGZ 113, 293), verstoßen. Die schuldhafte Unterlassung der Stadt war auch ursächlich für den Unfall. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn an der Unfallstelle gestreut gewesen wäre.

22

Eine Entlastung der Beklagten nach §831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht möglich, da die Unterlassung nicht Schuld der beauftragten Arbeiter der Stadt war, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beruhte, daß die Organe der Stadt in der Hafenstraße grundsätzlich nicht haben streuen lassen. Das Berufungsgericht hat somit mit Recht eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der beklagten Stadt nach §823 Abs. 1 und 2 BGB bejaht.

23

II.

1.

Das Berufungsgericht geht wie die Klage davon aus, daß die Ansprüche der Witwe des bei dem Unfall zu Tod gekommenen Postschaffners L. gegen die beklagte Stadt aus Verletzung der Streupflicht gemäß §139 DBG auf die Post übergegangen seien. Ein solcher Übergang findet aber nur statt, wenn der Beamte bezw. dessen Hinterbliebene Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten infolge des Ereignisses haben, das den Dienstherrn zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet. Voraussetzung ist also, daß Levsen bezw. dessen Hinterbliebenen derartige Ansprüche gegen die Stadt zugestanden haben.

24

Obgleich die beklagte Stadt wegen Verletzung ihrer Streupflicht aus §823 BGB haftet, so bedarf es doch im Hinblick auf §124 DBG der Prüfung, ob die Stadt für diese Verletzung der Streupflicht auch L. und dessen Hinterbliebenen gegenüber haftet. In §124 DBG ist nämlich bestimmt, daß "aus Anlaß eines Dienstunfalls Beamte und ihre Hinterbliebenen Ansprüche nur in den Grenzen der Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzesüber Unfallfürsorge haben, und daß sie sich wegen dieser Ansprüche an den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten haben, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat. Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist." Beständen gegenüber der Stadt als "einer öffentlichen Verwaltung" Ansprüche des L. und seiner Angehörigen wegen §124 DBG nicht, so könnten solche Ansprüche auch nicht nach §139 DBG auf die Post übergegangen sein.

25

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wohl aber stützt die Post ihre Rüge, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Post und Stadt bestehe nicht, vorzüglich darauf, "daß §124 DBG einen des Übergangs fähigen Anspruch des Beamten zum Erlöschen gebracht habe", hält aber, wie sie auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, diese Folgerung auf die in §124 DBG genannten "anderen öffentlichen Verwaltungen" nicht für anwendbar, während die beklagte Stadt im Hinblick auf diese Erklärungen der Post in der mündlichen Verhandlung ihre Revision nunmehr gerade darauf stützt, daß durch §124 DBG nicht nur die Ansprüche des Beamten gegen seinen eigenen Dienstherrn, sondern gegen jede öffentliche Verwaltung erloschen seien. Diese Erweiterung der Revisionsrüge ist zulässig, da es sich um die Rüge der Verletzung materiellen Rechts handelt und eine Überprüfung des materiellen Rechts schon mit Rücksicht auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts von Amts wegen zu erfolgen hat.

26

Der von der Post vertretenen Ansicht, unter "den öffentlichen Verwaltungen" des §124 Abs. 2 DBG seien diejenigen öffentlichen Verwaltungen zu verstehen, zu denen der Beamte in einen Dienstverhältnis stand oder die in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt gehandelt hätten, kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz verwendet in §124 Abs. 2 DBG den allgemeinen Ausdruck "öffentliche Verwaltung" ohne irgendeine Einschränkung und bestimmt, daß Ansprüche nicht nur gegen sie, sondern auch gegen "ihre Bediensteten" nicht geltend gemacht werden können. Eine Haftung der "Bediensteten" gegenüber den verletzten Beamten kann aber nur in Frage kommen aus Ansprüchen außerhalb des Dienstverhältnisses, weil der verletzte Beamte zu dem "Bediensteten" nicht in einem Dienstverhältnis steht, sowie aus Ansprüchen, die nicht aus Verletzung einer hoheitlichen Amtspflicht herrühren, weil insoweit nach Art. 131 WeimVerf bezw. Art. 34 GrundG nicht der Bedienstete, sondern die öffentliche Verwaltung haftet. Mithin ist §124 Abs. 2 DBG auf eine "öffentliche Verwaltung" auch dann anzuwenden, wenn sie nicht als Dienstherr oder in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt, sondern in Wahrnehmung bürgerlich rechtlicher Interessen gehandelt hat (RG in DR 1941, 666 [668]; OLG Hamm, DR 1941, 2342; Brand DBG Aufl. 4 §124 Anm. 2 S 722; Nadler-Wittland §124 Anm. 12; Bahlmann in RVerwBl 1938, 162). Der Umstand, daß hier die beklagte Stadt nicht gemäß §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG, sondern wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gemäß §823 BGB haftet, steht daher der Anwendung des §124 DBG nicht entgegen.

27

Es bedarf somit der Prüfung, ob und wieweit Ansprüche des Beamten auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen öffentliche Verwaltungen durch §124 DBG ausgeschlossen sind und deshalb auch gemäß §139 DBG nicht auf den Dienstherrn des verletzten Beamten übergehen können. Diese Rechtsfrage ist, soweit ersichtlich, bisher von den Obersten Gerichten noch nicht entschieden worden. Das Reichsgericht hat sie in DR 1941, 666 [670] nur aufgeworfen, brauchte sie dort aber, da §124 DBG auf den vor seinem Inkrafttreten erfolgten damaligen Unfall überhaupt keine Anwendung fand, nicht zu entscheiden. Nadler-Wittland (DBG §124 Anm. 1 und 6), Heyland (Deutsches Beamtenrecht S 342), Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 372) und das Oberlandesgericht Hamm (DR 1941, 2342) sind der Auffassung, daß "der Beamte und dessen Hinterbliebene aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn, eine öffentliche Verwaltung oder einen Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften regelmäßig überhaupt keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art und aus irgendwelchen Rechtsgründen, sondern nur die ihnen nach dem Deutschen Beamtengesetz zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge haben". Brand (DBG Aufl. 4 §124 Anm. 2 S 722) und Reuss (DR 1941, 670, 2344) dagegen nehmen an, daß §124 DBG "sich nur auf Schadensersatzansprüche des Beamten selbst beziehe, nicht aber darauf, ob und in welchem Umfang der öffentliche Dienstherr, der den Beamten entschädigt hat, auf Grund des §139 DBG Rückgriff gegen einen anderen öffentlichen Dienstherrn nehmen kann, in dessen Bereich der Schaden angerichtet worden ist".

28

Durch §124 Abs. 2 DBG sind dem durch Dienstunfall verletzten Beamten und seinen Hinterbliebenen "weitergehende Ansprüche" gegen eine andere öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete abgeschnitten, wenn der Unfall nicht durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht worden ist. Der Ausdruck "weitergehende Ansprüche" kann aber nur in Verbindung mit §124 Abs. 1 DBG richtig verstanden werden. Schon das Reichsgericht (DR 1941, 666 [670]) bezweifelt, daß das Gesetz unter den "weitergehenden" Ansprüchen schlechthin jeden Schadensersatzanspruch versteht, der an sich neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge, hergehen kann. Darin, daß nach Abs. 1 der Verletzte mit seinen Ansprüchen nicht "über die Grenzen" der Unfallfürsorgebestimmungen hinausgehen kann, sieht es einen Anhaltspunkt dafür, daß das Gesetz die neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge etwa bestehenden Schadensersatzansprüche nur der Höhe nach insoweit einschränken wollte, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgeleistungen hinausgehen. Mit Recht weist auch Reuss (DR 1941, 2344) darauf hin, daß §124 Abs. 1 Satz 1 DBG nicht die Fassung hat, der Beamte besitze bei einem Dienstunfall Ansprüche nur " aus den §§107-112 DBG ..." sondern nur "in den Grenzen der §§107-112 ...". Die weitere Vorschrift in Abs. 1, daß sich der Verletzte nur an den eigenen Dienstherrn zu halten hat, braucht, wie ebenfalls schon das Reichsgericht ausgeführt hat, nicht mehr zu bezwecken, als den Adressaten für die Ansprüche des Beamten zu bestimmen, ohne daß dadurch notwendigerweise der Bestand etwaiger Schadensersatzansprüche berührt sein müßte. Das Reichsgericht erwägt, ob gerade aus der Bestimmung, durch die der Beamte an seinen eigenen Dienstherrn verwiesen wird, zu entnehmen sei, daß diesem sodann auf dem Wege des §139 DBG ein Ausgleich gegenüber der anderen öffentlichen Verwaltung, in deren Dienstbereich der Unfall geschehen sei, habe vorbehalten bleiben sollen. Die amtliche Begründung zu §124 DBG führt aus: "§124 stellt fest, daß Ansprüche aus einem Dienstunfall nur gegen den eigenen Dienstherrn zu richten sind und sich in den Grenzen des §124 auch dann halten müssen, wenn der Unfall sich im Bereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat"; sie spricht also mit keinem Wort von einer Beseitigung anderer Ansprüche, die neben denen aus Unfallfürsorge noch bestehen könnten, sondern stellt die Regelung darüber, gegen welche Behörde Ansprüche aus einem Dienstunfall zu richten sind, in den Vordergrund; sie erwähnt die Beschränkung "auf die Grenzen des §124" nur beiläufig; sie spricht auch bei der Erörterung des §124 Abs. 2 nur davon, daß "weitergehende" Ansprüche - außer bei Vorsatz eines Bediensteten - nicht geltend gemacht werden können, aber nicht davon, daß sie entfallen. Jedoch kann aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der amtlichen Begründung allein eine völlig eindeutige Beantwortung der Frage nicht gefunden werden, ob mit dem Ausschluß "weitergehender Ansprüche" den betroffenen Beamten alle neben der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hergehenden Ansprüche von Grund auf genommen oder nur der Höhe nach insoweit eingeschränkt sind, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgeleistung hinausgehen (so auch Reuss DR 1941, 671).

29

Dagegen ergibt sich aus der Gesamtregelung der Unfallfürsorge im Deutschen Beamtengesetz, daß diese Frage im Sinne der zweiten Möglichkeit zu beantworten ist. Für die Beanspruchung der Unfallfürsorge nach §107 ff DBG genügt es, wie die amtliche Begründung ausdrücklich hervorhebt, daß der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einen Unfall erleidet. Die Gewährung der Unfallfürsorge ist daher, unabhängig davon, ob dem Beamten bezw. dessen Hinterbliebenen nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (unerlaubte Handlung, Haftung nach Kraftfahrzeuggesetz oder nach den Haftpflichtgesetzen, Verletzung der Fürsorgepflicht) Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn oder irgendeine andere Stelle zustehen. Dem verletzten Beamten bezw. seinen Hinterbliebenen stehen daher, soweit das Gesetz keine abweichende Regelung getroffen hat, aus demselben Anlaß unter Umständen zwei verschiedene Ansprüche zu, nämlich einmal der auf dem Deutschen Beamtengesetz beruhende Anspruch gegen den Dienstherrn auf Unfallfürsorge, und zweitens etwaige, auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beruhende Schadensersatzansprüche (Nadler-Wittland DBG §124 Anm. 1; Reuss DR 1941, 2344/5). Beide Ansprüche dienen dem gleichen Ziel, dem Ersatz des Vermögensschadens, der dem verletzten Beamten bezw. dessen Hinterbliebenen durch den Dienstunfall entstanden ist. Die Ansprüche aus Unfallfürsorge sind dem Beamten einmal für die Fälle gegeben, in denen ein für den Unfall Haftpflichtiger nicht vorhanden ist, zum anderen erhält der Beamte bezw. dessen Hinterbliebene auch für die Fälle, in denen für den Unfall Haftpflichtige vorhanden sind, vom öffentlichen Dienstherrn eine zwar nach den Unfallfürsorgebestimmungen begrenzte, dafür aber völlig sichere Entschädigung, ohne daß der Beamte - wie häufig Privatpersonen - erst langwierige und kostspielige Prozesse wegen seines Schadensersatzanspruchs gegen den aus dem Unfall Haftpflichtigen zu führen braucht (Brand DBG Aufl. 4 §124 Anm. 2 S 722). Sinn und Zweck der Gewährung der Unfallfürsorge geht also dahin, den Beamten hinsichtlich des Dienstunfalles insoweit günstiger zu stellen, als er nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen würde.

30

Würden aber die Ansprüche aus Unfallfürsorge und die Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nebeneinander erfüllt, so wären die berechtigten Beamten bereichert. Dem begegnet die Vorschrift des §139 DBG, nach der solche gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen Dritte im Umfang der Unfallfürsorge auf den Dienstherrn übergehen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch mit dieser Beschränkung der allgemeinen Ansprüche des Beamten nicht begnügt. Da er dem Verletzten bezw. dessen Hinterbliebenen unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Schadensersatzansprüche den Anspruch auf Unfallfürsorge gegeben hat, der zwar nicht immer den ganzen Schaden, wohl aber einen großen Teil desselben deckt, und der vor allem einen sicheren Betrag darstellt, mit dem der Beamte bezw. seine Hinterbliebenen fest rechnen können, während die Durchsetzung der allgemeinen Schadensersatzansprüche häufig unsicher ist, hat der Gesetzgeber es für angemessen und billig befunden (Nadler-Wittland DBG §124 Anm. 6), die allgemeinen Ansprüche des Beamten "gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten", im Hinblick auf die durch die Unfallfürsorge gewährten Vorteile einzuschränken.

31

Nun kann aber diese Regelung entgegen der Wertung des Gesetzgebers nicht als "angemessen und billig" bezeichnet werden. Es mag sich vielleicht noch mit Billigkeitserwägungen rechtfertigen lassen, dem Beamten "weitergehende" Ansprüche gegen seinen Dienstherrn deshalb zu versagen, weil der Dienstherr dem Beamten auch bei Unfällen, für die eine Haftung aus allgemeinen Vorschriften überhaupt nicht, also auch nicht seitens des Dienstherrn besteht, die Leistungen der Unfallfürsorge gewährt; allerdings erscheint es auch insoweit wenig begründet, wenn dem Beamten trotz Verschuldenshaftung des eigenen Dienstherrn Ansprüche auf Schmerzensgeld versagt werden, obgleich zum Ausgleich der erlittenen Schmerzen dem Beamten keinerlei Leistungen aus Unfallfürsorge zufließen. Geradezu unbillig und ungerechtfertigt erscheint es dagegen, dem Beamten weitergehende Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung, insbesondere z.B. Ansprüche auf Entschädigung des vollen Verdienstausfalls (Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt aus Unfallfürsorge und dem Gehalt als aktiver Beamter) und auf Schmerzensgeld zu versagen, denn diese andere öffentliche Verwaltung gewährt dem Beamten keinerlei Leistungen aus Unfallfürsorge (vgl. Bahlmann RVerwBl 1938, 162). Während im Verhältnis zum eigenen Dienstherrn diese Regelung schließlich derjenigen der Unfallhaftpflichtversicherung der Reichsversicherungsordnung entspricht, wo ebenfalls derartige Ansprüche gegen den eigenen Arbeitgeber ausgeschlossen sind (§898 RVO), ist die Versagung der Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung nur damit zu erklären, daß die den Beamten in ihrer Gesamtheit zufließenden Vorteile aus der Gewährung der Unfallfürsorge den Leistungen der "öffentlichen Hand" als Gesamtheit gegenübergestellt werden. Es werden der Beamtenschaft Rechte aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der öffentlichen Hand im Hinblick darauf versagt, daß die Unfallfürsorge aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird, also schlechthin aus Mitteln der "öffentlichen Hand"; dabei wird es für unerheblich angesehen, ob auch die den Beamten versagten Ansprüche gerade aus den Mitteln der öffentlichen Verwaltung zu zählen wären, gegen die Ansprüche auf Unfallfürsorge bestehen. Diese Regelung beruht ersichtlich darauf, daß das Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn als das eines Gewaltunterworfenen unter den ihm übergeordneten Gewalthaber angesehen wird, das dem Gesetzgeber die Berechtigung gibt, bei Regelung des Beamtenverhältnisses auch in die Rechte dieses Beamten gegenüber anderen Trägern der Staatsgewalt als dem Dienstherrn bestimmend einzugreifen. Es kommt darin also eine Auffassung zum Ausdruck, die nach der Ansicht des erkennenden Senats der heutigen Anschauung mindestens insoweit nicht entspricht, als das Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn jedenfalls auf dem Gebiete der Besoldung dem Verhältnis gleichberechtigter Parteien, wie dem der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anzugleichen ist, soweit das mit der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht vereinbar ist. Hinzu kommt, daß in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen an sich aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haften, vor allem diejenigen Beamten Vorteile aus der Unfallfürsorge ziehen, die den Unfall selbst schuldhaft mitverursacht haben, denn ihnen wird trotz ihres Mitverschuldens Unfallfürsorge gewährt, wenn sie den Unfall nicht gerade vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§122 Abs. 1 DBG). Sind so bereits die dem Beamten in §124 DBG auferlegten Beschränkungen bei Geltendmachung seiner Ansprüche nur rat Einschränkung zu rechtfertigen, so sind sie im Hinblick auf ihre recht anfechtbare innere Rechtfertigung so eng auszulegen, wie es irgend möglich ist.

32

Nur aus diesen Wechselbeziehungen zwischen Beschränkung der allgemeinen Ansprüche des Beamten und Gewährung der weitergehenden Unfallfürsorge kann daher §124 DBG richtig verstanden und ausgelegt werden. Die Beschränkungen, die sich aus dem Verbot der Geltendmachung "weitergehender Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" ergeben, sind, soweit der Gesetzgeber nicht klar etwas anderes bestimmt hat, nur so weit gewollt, als sie sich aus jener Wechselwirkung zwischen Beschränkung und Vorteilsgewährung ergeben.

33

a)

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst zu prüfen, ob durch §124 DBG den betroffenen Beamten Ansprüche aus "allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten" von Grund auf genommen sind. Waren sie ihnen in dieser Reise genommen, so würden sie mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht wieder aufleben, wenn der Beamte bezw. seine Hinterbliebenen später die Ansprüche auf Unfallfürsorge nach §§107 ff DBG aus allgemeinen beamtenrechtlichen Gründen wieder verlieren würden, z.B. durch Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts, Verzicht auf Ruhegehalt usw. Diese Folgerung ziehen in der Tat Nadler-Wittland (§124 DBG Anm. 16); sie führen aus, Ersatzansprüche solcher Beamter nach allgemeinen Bestimmungen hätten gegen eine öffentliche Verwaltung oder deren Bedienstete nie bestanden und entstünden auch nicht neu bei Verlust der Ansprüche auf Unfallfürsorge; diesen Beamten könnte nur im Rahmen des §120 DBG Unfallfürsorge nach Ermessen bewilligt werden; einen Rechtsanspruch hierauf oder auf Schadensersatz nach allgemeinen gesetzlichen Ansprüchen hätten sie dagegen nicht.

34

Dem kann im Hinblick auf die den Anlaß für die Regelung des §124 DBG gebende Wechselwirkung zwischen Beschränkung der allgemeinen gesetzlichen Ansprüche und Gewährung der Unfallfürsorge nicht gefolgt werden. Entfallen die Vorteile der Unfallfürsorge, so entfallt auch die Berechtigung zur Beschränkung der allgemeinen Ansprüche. Die Beamten sollten durch die Regelung der Unfallfürsorge in §§107 ff in erster Linie besser gestellt werden, als sie nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften standen; gewisse Beschränkungen im Rahmen des §124 DBG werden ihnen nur unter der Voraussetzung der Gewährung der Vorteile der Unfallfürsorge zugemutet. Das erkennen auch Nadler-Wittland (§124 DBG Anm. 17) in den Fällen an, in denen es sich um Unfallverletzte Beamte handelt, die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften überhaupt keine Amwartschaft auf Ruhegehalt hatten, die also bei Beendigung ihres Beamtenverhältnisses eine solche Anwartschaft auch nicht verlieren konnten. Dass dieser Beamtengruppe die ihr wegen Dienstunfalls nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zustehenden Schadensersatzansprüche bei Beendigung ihres Beamtenverhältnisses nicht abgeschnitten sein können, sei selbstverständlich, zumal bei ihnen der Gesichtspunkt, dass ihre Schadensersatzansprüche durch Anwartschaften auf Versorgung ausgeschlossen gewesen seien, nicht in Frage komme. Die gleichen Erwägungen müssen aber auch für die Beamten gelten, deren Unfallfürsorgeansprüche wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses entfallen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt zwar den Fortfall der Ansprüche auf Unfallfürsorge als ausgesprochene beamtenrechtliche Ansprüche, aber nicht darüber hinaus den Entzug der Schadensersatzansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die von dem Beamtenverhältnis zunächst überhaupt nicht abhängig sind.

35

Darüber, ob ein solcher Fortfall der Beschränkung der allgemeinen Ansprüche bei Fortfall der Unfallfürsorge eintritt oder nicht, ist in §124 DBG eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen. Da jedoch trotz Fehlens einer solchen ausdrücklichen Regelung anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber eine gerechte Regelung treffen wollte, muss der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, §124 DBG lasse auch in der vorliegenden Form die Berücksichtigung der Folgen aus jenem Wechselverhältnis zwischen Beschränkung der allgemeinen Ansprüche und Gewährung der Vorteile aus Unfallfürsorge bereits zu. Eine solche Auslegung ist auch durchaus möglich, da die allgemeinen Ansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen nicht auf die Ansprüche "aus" Unfallfürsorge begrenzt werden, sondern dem Beamten bezw. seinen Hinterbliebenen nur "in den Grenzen" der Unfallfürsorge Leistungen zustehen sollen. Für diese Auslegung spricht auch die Erwägung, dass es fernliegend wäre, wenn das Deutsche Beamtengesetz die Schadensersatzansprüche eines Beamten gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten dem Grunde nach beseitigt hätte, obgleich diese Ansprüche keine Ansprüche aus dem Beamtenrecht darstellen, sondern dem allgemeinen Recht angehören, also überhaupt nicht im Rahmen des Beamtenrechts zu regeln wären.

36

Deshalb lässt sich §124 DBG dahin auslegen, dass die Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung oder ihren Bediensteten den Beamten nicht von Grund auf genommen, sondern nur der Höhe nach eingeschränkt werden. Insoweit steht also §124 DBG dem Übergang der Ansprüche des Beamten bezw. seiner Hinterbliebenen auf den Dienstherrn gemäß §139 DBG nicht entgegen.

37

b)

Allerdings enthält §124 DBG die weitere Bestimmung, dass die "weitergehenden Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete nur geltend gemacht werden können, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist". Das Deutsche Beamtengesetz sieht es zwar als billig an, daß der Beamte selbst, da ihm die sicheren Vorteile aus der Unfallfürsorge von seinem Dienstherrn nach §§107 ff DBG, also aus öffentlichen Mitteln, zufließen, als Ausgleich dafür gehindert wird, in allen Fällen, in denen der Unfall nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines öffentlichen Bodiensteten verursacht ist, in denen also eine öffentliche Verwaltung nur aus Fahrlässigkeit oder sogar nur wegen schuldloser Gefährdung haftet, Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen diese öffentliche Verwaltung geltend zu machen und insoweit zusätzlich die öffentlichen Mittel in Anspruch zu nehmen. Dagegen zwingt die Wechselwirkung zwischen Beschränkung der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und Vorteilen durch Gewährung der Unfallfürsorge nicht dazu, die Bestimmung des §124 DBG dahin zu verstellen, daß auch im Verhältnis der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, in deren Bereich sich der Unfall ereignet hat, nur der für die Gewährung des Ruhegehalts zuständige Dienstherr die Lasten der Unfallfürsorgeleistungen allein zu tragen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum insoweit die Möglichkeit, Ansprüche auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine öffentliche Verwaltung und ihre Bediensteten geltend zu machen, ausgeschlossen werden sollte. Ein solcher Ausschluß unter den beteiligten öffentlichen Verwaltungen kann mit der Wechselwirkung zwischen Beschränkung der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der Gewährung der Fürsorgeleistung nicht gerechtfertigt werden, sondern könnte höchstens mit der Ersparung überflüssiger wechselseitiger Verrechnungsansprüche unter öffentlichen Verwaltungen begründet werden. Gerade ein solcher Grundsatz, dass Ansprüche unter öffentlichen Verwaltungen, etwa wie hier aus Unfällen, nicht verrechnet werden, besteht aber nicht. Er kann auch nicht angestrebt sein, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei §124 DBG nicht nur um Ansprüche gegen einzelne Verwaltungen einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt, sondern dass §124 Abs. 2 die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber jederöffentlichen Verwaltung für unzulässig erklärt, also auch gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung, die einer völlig anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als der eigentliche Dienstherr des Beamten angehört. Dass auch auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet des Unfallrechts und der Zahlung von Unfallfürsorge ein solcher Grundsatz nicht besteht, ergibt sich aus dem Erlass des Reichsfinanzministers vom 21. Oktober 1937 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1937, 302) und aus der 4. DVO zum DBG vom 12. November 1941 zu §124 Ziff 2 (RGBl I 715).

38

Mithin verlangt die den §124 DBG beherrschende Wechselwirkung zwischen Beschränkung der allgemeinen Ansprüche und Gewährung der Unfallfürsorge nur, dass der Beamte gegen eine öffentliche Verwaltung und deren Bedienstete in der Ausübung der ihm neben den Ansprüchen aus Unfallfürsorge zustehenden allgemeinen gesetzlichen Ansprüche beschränkt wird, nicht aber die Behörde, auf die diese Ansprüche gemäss §139 DBG übergehen. Insoweit verlangt die Interessenlage geradezu, dass der Dienstherr diese Ansprüche auch gegen eine andere öffentliche Verwaltung geltend machen kann. Sinn und Zweck des §124 DBG wird daher in vollem Unfang Rechnung getragen, wenn dem Beamten die Legitimation zur Geltendmachung nur hinsichtlich der Ansprüche aus Unfallfürsorge beigelegt und ihm hinsichtlich der Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Geltendmachung - mit der in §124 Abs. 2 DBG gemachten Ausnahme bei vorsätzlichem Verhalten eines Bediensteten - versagt wird, während seinem Dienstherrn, auf den diese Ansprüche gemäss §139 DBG übergehen, auch die Geltendmachung dieser Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung gestattet wird.

39

Dass der Wortlaut des §124 DBG eine solche Auslegung zulässt, wurde oben bereits mit dem Reichsgericht gerade auch aus §124 Abs. 1 DBG hergeleitet, wonach der Beamte sich auch dann an seinen eigenen Dienstherrn zu halten hat, wenn der Unfall sich im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat. Gerade diese Regelung deutet in Verbindung mit der amtlichen Begründung darauf hin, dass in §124 DBG insoweit nur bezweckt wird, den Adressaten für die Ansprüche des Beamten zu bestimmen, und dass damit dem eigenen Dienstherrn des Beamten ein Ausgleich gegenüber der anderen öffentlichen Verwaltung über §139 DBG vorbehalten worden ist. Steht aber der Wortlaut des §124 DBG dieser Auslegung, die allein dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspricht, nicht entgegen, so muss §124 DBG in diesem Sinne ausgelegt werden.

40

Diese Beurteilung führt allerdings zu dem Ergebnis, dass über §124 Abs. 3 DBG auch die anderen öffentlichen Verwaltungen von einem dritten Schädiger im Wege der Ausgleichung einer Gesamtschuld, soweit eine solche in den Grenzen der Unfallfürsorgeansprüche bestehen sollte, in Anspruch genommen werden können, falls der Beamte Ansprüche aus Unfallfürsorge gegen seinen Dienstherrn nicht geltend machen, sondern sich auf die Ansprüche aus allgemein gesetzlichen Vorschriften gegen den Dritten beschränken würde. Diese Folgerung erscheint aber nicht unbillig, weil sie zu dem gleichen Ergebnis wie der Regelfall führt, in dem der Beamte sich in den Grenzen der Unfallfürsorgeansprüche an seinen eigenen Dienstherrn hält.

41

Der Anspruch des Unfallverletzten Beamten bezw. seiner Hinterbliebenen wird daher durch §124 DBG weder dem Grund nach verneint, noch wird der im Verhältnis zum Beamten bezw. seinen Hinterbliebenen allein für passivlegitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten der Rückgriff gegen die für den Unfall etwa verantwortliche andere öffentliche Verwaltung genommen.

42

Den Hinterbliebenen des Postschaffners L. können daher aus dem Unfall Ansprüche, (die sie selbst freilich nicht geltend machen können), gegen die beklagte Stadt zustehen, auch wenn deren Bedienstete nur fahrlässig gehandelt haben. Ferner ist die Post als der Dienstherr des L. befugt, diese Ansprüche, die gemäss §139 DBG auf sie übergegangen sind, auch gegen die beklagte Stadt geltend zumachen, obgleich die beklagte Stadt eine öffentliche Verwaltung ist.

43

2.)

Es bedarf weiter der Prüfung, welche Ansprüche die Witwe L. gegen die beklagte Stadt hat und in welcher Höhe diese Ansprüche auf die Post übergegangen sind.

44

Die Stadt hat gemäss §844 Abs. 2 BGB der Witwe Levsen durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der durch den Unfall getötete Ehemann während der mutmasslichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Wenn die Post nach der Darstellung des Berufungsgerichts (Urteil S 39) unter Bezugnahme auf §844 BGB davon ausgeht, es habe eine solche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt, "und zwar in einer Höhe, die den Versorgungsbezügen gleichkomme", bestanden, so ist dies irrig: die Höhe der Ansprüche aus §844 BGB richtet sich nicht nach der Höhe der Versorgungsbezüge. Sie hängt vielmehr allein davon ab, wie hoch das Gehalt des verstorbenen Ehemannes gewesen ist und welcher Teil desselben auf seine Ehefrau während seiner Lebenszeit entfallen wäre. Hierüber fehlen jegliche Angaben. Jedoch lässt das Vorbringen der Post sich dahin verstehen, dass sie in tatsächlicher Beziehung behaupten will, die Höhe der der Witwe L. nach §844 BGB zustehenden Beträge komme den von der Post gezahlten Versorgungsbezügen gleich.

45

Diese Ansprüche der Witwe L. gehen aber nach §139 DBG nur im Umfang der nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes zustellenden Versorgungsbezüge auf die Post über. Nun ist zwar nicht bestritten, dass die von der Post eingeklagten Beträge tatsächlich auch an die Witwe L. gezahlt worden sind. Es kommt aber nach dem Gesetz nicht darauf an, welche Beträge der Dienstherr zahlt, sondern welche Beträge dem Versorgungsberechtigten nach dem Deutschen Beamtengesetz zustehen. Die Höhe dieser Ansprüche kann aber abhängig davon sein, ob der getötete Beamte einen "Dienstunfall" im Sinne der §§107 ff DBG erlitten hat, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, dass bei einem Dienstunfall gerade ein jüngerer Beamter, wie der Postschaffner L., ein höheres Ruhegehalt als bei Zurruhesetzung nach allgemeinen Bestimmungen erhält; dieses Unfallruhegehalt kann sich dem zur Unfallzeit bezogenen Gehalt bis zu einem gewissen Grad angleichen (§§111/112 DBG), so dass auch das Witwengeld (§115 DBG) entsprechend höher liegen kann. Ob die Witwe L. ein solches erhöhtes Witwengeld gemäss §115 DBG erhält oder nicht, ist aus dem Vortrag der Post bisher nicht ersichtlich.

46

Die Klärung dieses Punktes ist hier jedoch rechtlich nicht von Bedeutung. Die Revision der Post vertritt zwar in anderem Zusammenhang und zwar bei Prüfung, ob der Post eine Fürsorgepflicht zur ordnungsgemässen Beförderung gegenüber dem Postschaffner L. obgelegen hat, die Ansicht, "die Wahrung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehöre nicht zu den Dienstgeschäften eines Betriebsangehörigen". Daraus könnten sich Zweifel ergeben, ob der Unfall bei der Fahrt zur Versammlung der Betriebsräte überhaupt ein Dienstunfall im Sinne des §107 DBG gewesen ist. Wäre er das nicht gewesen, so würde das erhöhte Witwengeld aus §115 DBG nicht kraft gesetzlicher Vorschrift gezahlt werden; in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gewöhnlichen und dem erhöhten Witwengeld wären die Ansprüche der Witwe L. nicht kraft Gesetzes (§139 DBG) auf die Post übergegangen. Dieser Umstand wäre im vorliegenden Prozess gegen die beklagte Stadt auch zu beachten (Nadler-Wittland DBG §139 Anm. 15, 16, 22, 23; Fischbach DBG Aufl. 1951, §139 Anm. III; Brand DBG Aufl. 4 §139 S 771).

47

Jedoch kann daraus, dass die beklagte Stadt die Höhe der Klageforderung nicht bestritten hat, entnommen werden, dass die Parteien sich auch insoweit über die Höhe des übergegangenen Witwengeldes einig sind. Diese Einigung bindet den Senat.

48

Die geltend gemachten Beträge standen daher der Witwe Levsen zu und sind auf die Post übergegangen.

49

III.

Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche im Hinblick auf die Ausgleichung unter Gesamtschuldnern wegen eines Mitverschuldens der Post an dem Unfall dieser nur zur Hälfte zugesprochen. Die Revision der Post greift die Ausführungen zur Gesamthaftung der Parteien und zu dem Verschulden der Post an.

50

1.)

Das Berufungsgericht hat zu diesen Fragen ausgeführt: Ein Verschulden des Postschaffners L., an dessen Witwe die Post Pension zahlt, derentwegen sie Rückgriff auf die Stadt nimmt, liege nicht vor (Urteil S 58). Dagegen habe der Oberpostsekretär T. als derjenige, der die Beteiligung der Postbeamten aus N. an der Betriebsratsversammlung in H. habe leiten sollen, schuldhaft gehandelt, weil er trotz der Erklärung des Postschaffners A., des Fahrers des Unfallwagens, wegen des Glatteises nicht fahren zu können, und trotz seiner eigenen Kenntnis von der ungünstigen Wetterlage die Fahrt mit dem Kraftwagen nicht aufgegeben habe. Der Postschaffner A. habe als Fahrer des Unfallwagens sich in drei Richtungen unrichtig Verhaltens er habe ausser auf die allgemeine Strassenglätte gegenüber T. noch darauf hinweisen müssen, dass er die Fahrt bei dem Glatteis nicht mit einem ihm nicht vertrauten Wagen - nämlich dem Unfallwagen, einem Opel-Super-6 - ausführen könne; ausserdem habe er die Biegung in die Hafenstrasse nicht in einem sanften ausholenden Bogen nach rechts genommen, sondern sei etwa zwei Meter über die Bordsteinkante der Hafenstrasse hinaus gefahren und habe erst dann die Räder - und zwar stark - nach rechts eingeschlagen; endlich habe er, als er bemerkt habe, dass der Wagen der Lenkung nicht gefolgt sei, die Fussbremse kräftig getreten. Dieses Verhalten sei für ihn als erfahrenen Kraftfahrer als schuldhaft anzusehen. Das Berufungsgericht sieht das schuldhafte Verhalten dieser beiden Postbeamten auch als mitursächlich für den Unfall an.

51

In rechtlicher Beziehung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Post für das Verhalten ihrer Beamten einzustehen habe und daß zwischen den Prozessparteien ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des §421 BGB bestehe; dieses begründe gemäss §426 in Verbindung mit §254 BGB eine Ausgleichungspflicht unter den Prozessparteien.

52

Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, auf Seiten der Stadt überwiege das Verschulden, auf Seiten der Post die Verursachung um ein geringes. Es habe deshalb den Schaden aus den der Höhe nach unstreitigen Pensionszahlungen der Post beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.

53

2.)

Mit Recht weist die Revision der Post darauf hin, dass ein Mitverschulden des Postschaffners L., das sich dessen Witwe gemäss §846 BGB und damit auch die Post als deren Rechtsnachfolgerin gemäss §§404, 412 BGB entgegenhalten lassen müsste, vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint wird (Urteil S 58). Die Ausführungen zum fehlenden Mitverschulden des L., die im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden sind, lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Klagansprüche der Witwe L. würden daher hinsichtlich der von der Post geltend gemachten Beträge der Unfallfürsorgeleistungen - mit Ausnahme der der Witwe L. gemäss §124 DBG fehlenden Klagebefugnis - in vollem Umfang begründet sein.

54

Aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Witwe L. und der beklagten Stadt kann letztere also Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht erheben. Es kommt also allein darauf an, ob sich an dieser Rechtslage dadurch etwas geändert hat, dass diese Ansprüche der Witwe L. auf die klagende Post übergegangen sind. Diese Fragestellung, auf die die Revision der Post ausdrücklich hinweist, hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt.

55

Dieses geht davon aus, dass zwischen der klagenden Post und der beklagten Stadt ein Gesamtschuldverhältnis besteht, aus dem die beklagte Stadt Ausgleichsansprüche gegen die klagende Post geltend machen könne. Zur Begründung eines solchen Gesamtschuldverhältnisses geht das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 82, 436 [439]; 84, 415 [430]) davon aus, dass bei Identität der Leistung ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen ist, falls beide Schuldner nicht ohne jeden inneren Zusammenhang Schuldner geworden sind, wenn auch auf der einen Seite eine gesetzliche, auf der anderen Seite eine vertragliche Haftung bestehe. Diese grundsätzlichen Ausführungen über die Voraussetzung eines Gesamt Schuldverhältnisses, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, entsprechen in der Tat der ständigen Rechtssprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen ein Anlass nicht besteht. Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

56

Das Berufungsgericht geht weiter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 128 ff) und auf die zustimmende Stellungnahme im Schrifttum (Bezold, JW 1931, 871; Müller, Strassenverkehrsrecht, 15. Aufl. §17 KrfzG Anm. C I a 4) davon aus, die dem Dienstherrn obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei dann einer Schadensersatzpflicht gleichzustellen, wenn der Dienstherr den Unfall auf Grund einer Verschuldens- oder Gefährdungshaftung zu vertreten oder mitzuvertreten habe; zur Begründung dieser Rechtsansicht weist das Berufungsgericht darauf hin, eine Verneinung der Ausgleichspflicht des Dienstherrn würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der Dienstherr auch in Fällen, in denen seine Verwaltung die Hauptschuld an dem Unfall des Beamten trage, von den weniger schuldigen Mitverursachern den Betrag seiner Versorgungsleistung in vollem Umfang ersetzt verlangen könnte.

57

Die Revision der Post greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses der Parteien mit verschiedenen Erwägungen an. Sie führt aus, es zeitige schwer verständliche Ergebnisse, wenn bei Gesamtschuld von öffentlicher Körperschaft und Dritten aus unerlaubter Handlung dem Dritten zwar gegen die öffentliche Körperschaft ein Ausgleichsanspruch aus §426 Abs. 1 BGB gewährt werde, der Forderungsübergang nach §426 Abs. 2 BGB, der als Mittel zur Durchführung des zuerst genannten Ausgleichsanspruchs gedacht sei, aber ausgeschlossen werde. Es sei erst recht nicht einzusehen, warum der an der unerlaubten Handlung mitschuldige Dritte der öffentlichen Körperschaft gegenüber einen Ausgleichsanspruch haben solle, der den an der unerlaubten Handlung unbeteiligten öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern (§1542 RVO) oder dem ebensowenig mitschuldigen Privatversicherer (§67 VVG) mit der Begründung versagt werde, dass §124 DBG einen des Übergangs fähigen Anspruch des Beamten zum Erlöschen gebracht habe. Die vom Reichsgericht vertretene Ansicht werde aber auch nicht den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gerecht. Die Pflicht zur Zahlung von Gehalt und Versorgungsbezügen beruhe allein auf dem Gesetz und entstehe unabhängig von dritten Ereignissen jeweils beim Vorliegen der im Gesetz bestimmten Tatbestandsmerkmale. Eine Sonderstellung des Staates auch dritten Schädigern gegenüber sei daher durchaus vertretbar. Wenn der Dienstherr auf dem Wege über §§840, 426 BGB von den anderen Schädigern zur Ausgleichung herangezogen werde, so widerspreche das der eindeutigen Vorschrift des §124 DBG. Billigkeitsgesichtspunkte könnten einen solchen Verstoss gegen das Gesetz umso weniger rechtfertigen, als der Gesetzgeber für den Fall der Amtshaftung sich in §839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich über solche Billigkeitsgesichtspunkte, selbst bei grober Fahrlässigkeit des Beamten und leichtester Fahrlässigkeit des mitschuldigen Dritten, hinweggesetzt habe. Dass von mehreren Mitschuldigen der Schuldigste frei ausgehe und der Mitschuldige, den nur der Vorwurf leichtester Fahrlässigkeit treffe, alles zahlen müsse, sei praktisch überaus häufig. Keinesfalls könne eine Gleichstellung der Unfallfürsorgeansprüche aus §§107 ff mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung in den Fällen erfolgen, wenn dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber keine unerlaubte Handlung, sondern nur die Verletzung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zur Last falle. Es sei ausgeschlossen, ausgesprochen beamtenrechtliche Ansprüche einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gleichzusetzen. Der Dienstherr müsse oft an seine Beamten erhöhte Anforderungen stellen. Er trage daher ihnen und ihren Angehörigen gegenüber erhöhte Verpflichtungen. Die eigenartigen, auf diesem wechselseitigen Treueverhältnis beruhenden Rechte und Pflichten mit Verpflichtungen dritter Personen aus unerlaubter Handlung zu verquicken, sei unmöglich.

58

3.)

Die Angriffe der Revision richten sich also, wie bereits oben zu Ziff III 2 erwähnt wurde, nicht gegen die vom Berufungsgericht angeführten grundsätzlichen Ausführungen über die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses, die in der Tat einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen lassen. Die Rügen der Revision richten sich vielmehr ausschließlich gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf die hier vorliegenden Ansprüche. Sie werden teils aus §124 DBG und teils aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses hergeleitet. Sie sind jedoch unbegründet.

59

Der Hinweis der Revision darauf, dass die Zulassung einer Ausgleichspflicht gegenüber dem Dienstherrn deshalb unbillig sei, weil die Ansprüche des verletzten Beamten entgegen §426 Abs. 2 BGB nicht auf den Dienstherrn übergehen, greift nicht durch. Wie oben zu Ziff II bereits ausgeführt wurde, gehen trotz der Beschränkung des §124 DBG die etwa dem Beamten aus dem Unfall zustehenden Ansprüche aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, und zwar auch die Ansprüche gegen öffentliche Verwaltungen und deren Bedienstete, entgegen der Ansicht der Revision auf den Dienstherrn über. Der von der Revision vermisste Übergang aus §426 Abs. 2 BGB findet also statt, so dass insoweit Bedenken gegen die Gewährung einer Ausgleichungspflicht auch gegenüber dem Dienstherrn aus §426 BGB nicht hergeleitet werden können.

60

Der auch von Wussow (Unfallhaftpflichtrecht Aufl. 4 S 377) gezogene Vergleich mit der Rechtslage bei §1542 RVO und bei §67 VVG verkennt die unterschiedliche Rechts- und Interessenlage bei §124 DBG. Die öffentlichen Versicherungsträger des §1542 RVO und die privaten Versicherer des §67 VVG, auf die die Ansprüche der Verletzten übergehen, haben im Gegensatz zum Dienstherrn des Beamten nicht die Haftungstatbestände verwirklicht, aus denen die Ausgleichungspflicht hergeleitet wird. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Dienstherr, wenn er selbst einen ausgleichungspflichtigen Tatbestand gesetzt hat, anders als die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger oder die privaten Versicherer behandelt wird. Aus §1542 RVO und §67 VVG kann daher ebenfalls nichts gegen eine Ausgleichsverpflichtung des Dienstherrn hergeleitet werden. Ein (von der Revision allerdings nicht gezogener) Vergleich mit dem Ausschluß von Ersatzansprüchen des Verletzten gegen den Arbeitgeber und dessen Beauftragte im Fall der Unfallhaftpflichtversicherung (§§898, 899 RVO) ist zwar naheliegend, aber nicht gerechtfertigt. Dort ist eine ausdrückliche völlig eindeutige gesetzliche Bestimmung getroffen, wonach der Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte entfällt. Infolgedessen kann zwischen dem Drittschädiger und diesem Unternehmer und damit auch gegenüber der Unfallberufsgenossenschaft, soweit man annehmen wollte, dass sie an die Stelle des Unternehmers getreten ist, ein Gesamtschuldverhältnis nicht entstehen. Dagegen ist weder in §124 DBG noch in irgendeiner anderen Bestimmung des Beamtenrechts ein ähnlicher Ausschluss der Ansprüche des verletzten Beamten aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen den Dienstherrn ausgesprochen, vielmehr wurde bereits oben zu Ziff II ausgeführt, daß das Gesetz derartige Ansprüche nach seiner ganzen Anlage trotz Gewährung der Unfallfürsorge hat bestehen lassen. Mithin ist auch aus den Vorschriften der Unfallhaftpflichtversicherung nichts gegen die Zulässigkeit einer Ausgleichungspflicht zwischen dem Drittschädiger und dem Dienstherrn herzuleiten.

61

Der von der Revision der Post in der Zulassung der Ausgleichungspflicht gesehene Widerspruch zu §124 DBG würde nur vorliegen, wenn die auf dem Unfall beruhenden Ansprüche des Beamten aus unerlaubter Handlung usw. gegen seinen eigenen Dienstherrn - mit Ausnahme der auf vorsätzlicher Handlung eines Bediensteten beruhenden durch §124 DBG dem Grund nach beseitigt wären. Dann würden sich in der Tat Verpflichtungen des Dienstherrn allein aus dem "eigenen Gesetzen unterstehenden Rechtsinstitut des Beamtenverhältnisses" und solche aus bestimmten Handlungen, die wegen Verschuldens oder Gefährdung haftbar machen, gegenüberstehen. Es würden dann der Dienstherr und der Ersatzpflichtige Dritte allerdings ohne inneren Zusammenhang Schuldner geworden sein und ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen daher nach den oben in Ziff III 2 über die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses gemachten Ausführungen nicht bestehen. Nach dem oben zu Ziff II Ausgeführten sind aber die Ansprüche des Beamten aus etwa vorliegender unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung gegen seinen eigenen Dienstherrn durch §124 DBG nicht dem Grund nach beseitigt, sondern bestehen, wenn auch ihrer Höhe nach auf die Ansprüche aus Unfallfürsorge beschränkt, fort. Insoweit läßt sich also auch aus §124 DBG nichts fär die Unzulässigkeit einer Ausgleichungspflicht nach §§840, 426 BGB herleiten.

62

Soweit die Revision der Post darauf hinweist, dass dann, wenn der Beamte selbst (öffentlich oder privat) versichert sei, die öffentlichen oder privaten Versicherungsträger wegen §124 DBG keine Ansprüche gegen die öffentliche Verwaltung hätten, bei der der Unfall sich ereignet habe, so trifft dies zwar zu. Daraus kann jedoch nichts gegen das Vorliegen einer Ausgleichungspflicht bei Gesamtschuldnerschaft hergeleitet werden. Diese Versicherungsträger stehen mit dem Dienstherrn bezw. den aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftenden anderen öffentlichen Verwaltungen nicht in einem Gesamtschuldverhältnis; sie stehen diesen Stellen daher nur als Rechtsnachfolger des Beamten gegenüber und können deshalb keine weitergehenden Ansprüche als ihre Rechtsvorgänger, nämlich die Beamten, haben. Es ist daher auch nicht ersichtlich, warum sie befugt sein sollten, die an sich bestehenden Ansprüche, die der Beamte jedoch selbst nicht geltend machen darf, geltend zu machen. Unter Gesamtschuldnern (mehrere Schädiger) ist aber die Rechtslage völlig anders, weil die Gesamtschuldner sich nicht nur als Rechtsnachfolger des Verletzten, sondern auf Grund ihrer Ausgleichungspflicht gegenüberstehen. Von einer Unbilligkeit zu sprechen, wenn Versicherungsträger und Gesamtschuldner entsprechend der völlig unterschiedlichen Rechtslage unterschiedlich behandelt werden, ist unbegründet.

63

Der Hinweis der Revision, die Bejahung der Ausgleichungspflicht verstiesse gegen den in §839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, dass der Beamte für Verletzung seiner Amtspflichten und damit auch der Staat an Stelle des Beamten nur hilfsweise hafte, nämlich nur dann, wenn der Verletzte keine Möglichkeit habe, sich an anderer Stelle schadlos zu halten, geht ebenfalls fehl. Wie der Senat bereits im Urteil vom 13. März 1952 - III ZR 61/50 - ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz der ersatzweisen Haftung ausschließlich für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung; er kann nicht auf andere Arten der Haftung des Staates übertragen werden.

64

Endlich kann der Revision der Post auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe die vom Reichsgericht entwickelten Gedanken über die Ausgleichungspflicht des Unfallfürsorge zahlenden Dienstherrn zu Unrecht über die Fälle, in denen auch den Dienstherrn eine Haftung aus Verschulden oder Gefährdung treffe, auf Fälle ausgedehnt, in denen der Dienstherr sich nur einer Fürsorgepflichtverletzung im Sinne des §36 DBG schuldig gemacht habe. Richtig ist allerdings, dass in den beiden veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 129, 128 [132/3]; 171, 209 [213]) eine Verschuldens- bezw. Gefährdungshaftung des Dienstherrn aus unerlaubter Handlung bezw. Kraftfahrzeuggesetz in Betracht kam. Das Reichsgericht hat aber an beiden Stellen eine Ausgleichungspflicht bei Verletzung der Fürsorgepflicht aus §36 DBG nicht verneint, sondern insoweit die Entscheidung offen gelassen. Die Ansicht von Wussow (Unfallhaftpflichtrecht Aufl. 4 S 377 Anm. 15), das Reichsgericht habe in der angeführten späteren Entscheidung seine in der früheren Entscheidung vertretene Ansicht über das Bestehen der Ausgleichungspflicht eingeschränkt, trifft nicht zu, denn die zweite Entscheidung entnimmt ihre Begründung gerade der ersten; wenn sie zu einem anderen Ergebnis kommt, so nur deshalb, weil in dem zweiten Fall der Dienstherr nur aus Amtspflichtverletzung haftete und daher gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Subsidiarität dieser Ersatzansprüche zur Verneinung der Ausgleichung führte.

65

Die Ausführungen der Revision der Post, es sei unmöglich, die Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht geradeso wie die rechtsähnlichen Ansprüche aus §618 BGB einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gleichzusetzen, verkennen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses. Wesentliches Merkmal eines Gesamtschuldverhältnisses ist die Identität der Leistung. Soweit Dienstherr und Drittschuldner dem Beamten beide aus Verschulden oder Gefährdung haften, ist diese Identität der Leistung gegeben. Gerade aber die Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung gemäss §36 DBG sind wie die Ansprüche aus §618 BGB ihrem Wesen nach Ansprüche aus Verschulden. Beide Ansprüche sind damit auch durch das Unfallereignis bedingt. Mithin sind Dienstherr wie ersatzpflichtiger Dritter nicht ohne inneren Zusammenhang Schuldner geworden. Der Umstand, dass der Dienstherr aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, der Drittschuldner aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung haftet, steht einem Gesamtschuldverhältnis nicht entgegen, wie oben bereits unter Ziff III 2 ausgeführt wurde, ist für ein Gesamtschuldverhältnis keineswegs ein gemeinschaftlicher Verpflichtungs- oder Entstehungsgrund erforderlich, so dass der eine Schuldner zu der Leistung vertraglich, der andere aber infolge einer unerlaubten Handlung oder Gefährdungshaftung verpflichtet sein kann.

66

Mithin besteht zwischen dem Dienstherrn, der Unfallfürsorge leistet, soweit er für den Unfall auch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Verletzung der Fürsorgepflicht aus §36 DBG haftet, eine Ausgleichungspflicht gegenüber allen für den Unfall haftenden Dritten.

67

4.)

Die Revison der Post weist allerdings in anderem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Ausgleichung zwischen mehr als zwei Gesamtschuldnern jeder Ausgleichungspflichtige grundsätzlich nur auf seinen Pflichtanteil haftet, und dass keine gesamtschuldnerische Haftung des mit der Ausgleichung in Anspruch Genommenen besteht. Dieser Grundsatz entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (vgl. Palandt 9. Aufl. §426 Anm. 2 b dd). Dieser Grundsatz gilt aber nur da, wo Ausgleichungsansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis geltend gemacht werden. Der auch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftende Dienstherr wird aber aus zwei anderen Gründen Gläubiger der Ansprüche des Beamten. Soweit er mit weiteren Personen als Gesamtschuldner aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, geht die Forderung des Beamten gemäss §426 Abs. 2 BGB auf ihn über. Macht er diesen Anspruch geltend, so macht er allerdings selbst Ausgleichungsansprüche aus §426 BGB geltend und kann daher von den mithaftenden Gesamtschuldnern nur den auf sie entfallenden Pflichtanteil verlangen. Die Ansprüche des Beamten gehen aber auch gemäss §139 DBG auf ihn über. Soweit er sie aus diesem Rechtsgrund geltend macht, wie das im vorliegenden Prozess der Fall ist, macht er keine Ausgleichungsansprüche nach §426 BGB geltend. Erst ihm gegenüber macht der in Anspruch genommene Schuldner aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Ausgleichungsansprüche gemäss §426 BGB geltend. Hier gilt der oben ausgesprochene Grundsatz nur für den Drittschuldner wegen seiner Ausgleichungsansprüche, nicht aber für den Dienstherrn, der überhaupt keine Ausgleichungsansprüche geltend macht.

68

Die Post ist daher auch unter Berücksichtigung der unter Ziff III 3 erörterten Ausgleichungspflicht aus der Stellung, die ihr §139 DBG gewährt, befugt, den ganzen Anspruch gegen die beklagte Stadt geltend zu machen, soweit die Stadt aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für den Unfall haftet.

69

5.)

Die Revision der Post vertritt die Auffassung, der aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftende Schuldner, hier die beklagte Stadt, könne Ausgleichungsansprüche gegen den Dienstherrn, wenn dieser, wie hier, die gemäss §139 DBG auf ihn übergegangenen Ansprüche des Beamten oder dessen Hinterbliebene geltend macht, nur im Wege der Aufrechnung geltend machen . Offenbar will die Revision der Post darauf hinaus, eine solche Aufrechnung sei nicht erklärt, und deshalb könne eine Ausgleichung zu Lasten des Dienstherrn, hier also der Post, nicht vorgenommen werden.

70

Dem kann nicht gefolgt werden: In der hier erfolgten Geltendmachung der Ausgleichungsansprüche im Prozess ist alles das zu finden, was zu ihrer Berücksichtigung auch im Verhältnis zu dem aus §139 DBG klagenden Dienstherrn billigerweise verlangt werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision der Post ist daher die Ausgleichung nach §426 BGB nicht aus formellen Erwägungen abzulehnen, sondern zuzulassen, wenn im übrigen ihre Voraussetzungen gegeben sind.

71

6.)

Das Berufungsgericht erblickt die der Post zur Last fallende und die Gesamtschuldnerschaft begründende Fürsorgepflichtverletzung im Sinne des §36 DBG darin, dass der verunglückte Postschaffner L. sich bei der Fahrt zur Betriebsrätezusammenkunft in H. auf einer Dienstfahrt befunden habe und die Post als Dienstherrin für die durch den Oberpostsekretär T. fahrlässig verschuldete schlechte Leitung dieser Dienstfahrt und für die durch den Fahrer des Unfallwagens, den Postschaffner A., fahrlässig verschuldete schlechte Ausführung der Fahrt einzustehen habe, weil sie sich beider Personen als ihrer Erfüllungsgehilfen bedient habe.

72

a)

Die Revison der Post stellt zur Nachprüfung, ob die Wahrung der Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes zu den Dienstgeschäften eines Betriebsangehörigen gehöre.

73

Entgegen den Ausführungen der Revision der Post kann die Tätigkeit der Betriebsräte nach dem KGR Nr. 22 keinesfalls "als einseitige Interessenvertretung der Arbeitnehmer" bezeichnet werden. Selbst wenn die Betriebsräte nach Art. I KGR Nr. 22 im Gegensatz zu §1 des alten Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (RGBl 147) auf die reine Interessenvertretung der Belegschaft des Betriebs beschränkt sind (Fortfall der Aufgabe der "Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke"), so dient die Einrichtung des Betriebsrats nach moderner Auffassung nicht, wie es früher, als der Gedanke der Betriebsvertretung neu war, der Fall gewesen sein mag, einseitig der Wahrnehmung der Belange der Gefolgschaft, sondern dem Betrieb als Ganzem, als einer Gemeinschaft von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wie das Bayerische Landesversicherungsamt in seinem Entscheid vom 3. März 1950 (Breithaupt Sammlungen von Entscheidungen aus dem Gebiet der Sozialversicherung, Jahrg 1950, 736 ff) im Hinblick auf §542 RVO unter Anführung weiterer Nachweise überzeugend ausgeführt hat. Auch die Tätigkeit als Betriebsrat in einer Behörde dient daher dem Betrieb als Ganzem und ist eine Tätigkeit, die mindestens "infolge des Dienstes" ausgeübt wird. Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach §36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des §36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienstwohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 [246]; 91, 21 ff; Nadler-Wittland, DBG §36 Anm. 10; Brand, DBG Aufl. 4 §23 Anm. B I 4 b S 251).

74

b)

Die Revision der Post führt weiter aus, der vom Berufungsgericht verwendete Begriff der "Dienstfahrt" sei kein Rechtsbegriff. Nicht jede Fahrt zum Zwecke der Erfüllung dienstlich übertragener Aufgaben begründe eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, z.B. dann nicht, wenn der Beamte diese Fahrt mit der Eisenbahn, zu Fuss, mit einem eigenen Fahrrad, mit einem eigenen Kraftwagen oder mit einem von ihm persönlich gemieteten Fahrrad oder Kraftwagen ausführte. Entscheidend sei daher nicht, ob eine "Dienstfahrt" vorgelegen habe, sondern ob eine Verpflichtung des Dienstherrn bestanden habe, den Beamten ungefährdet zu befördern. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer solchen Verpflichtung nicht geprüft.

75

In der Tat beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Prüfung, ob eine "Dienstfahrt" vorgelegen habe. Es leitet das Vorliegen einer solchen Dienstfahrt ausser daraus, dass die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder auch im Interesse des Dienstes liege, aus folgenden Umständen her: Der Kraftwagen des Schlachtermeisters Ka. sei durch den Oberpostsekretär T. über die Fahrbereitschaft für die Post angefordert worden. Ka. selbst habe die Postverwaltung als seine Auftraggeberin angesehen; ausserdem habe er von der Post eine Entschädigung für die Benutzung seines Wagens erhalten. Der Fahrer habe vor der Fahrt im Posthof in N. getankt. Für die Fahrt sei der Postschaffner A., der nicht zum Betriebsrat gehört habe, als Kraftfahrer abgestellt worden; seine Vertretung sei dienstlich geregelt worden; der Oberpostsekretär T. habe den Postschaffner A. beauftragt, den Kraftwagen zu führen; er habe auch angeordnet, dass A. die Fahrt durchführen müsse, obwohl dieser erklärt habe, wegen des Glatteises nicht fahren zu können. Zwar behaupte die Post, T. sei nicht der Dienstvorgesetzte des Kraftrahrers A. gewesen. Es liege aber näher, T. als Vorgesetzten des A. anzusprechen; denn auch wenn ihm der Postschaffner A. im sonstigen Dienstbetrieb nicht unterstanden habe, so sei T. doch der Beamte gewesen, der die Beteiligung der N. Postbeamten an der Betriebsratsversammlung in H. habe leiten sollen. Auch habe nach der Darstellung der Post für diese Fahrt ein Kraftwagen benutzt werden sollen. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, dass T. ermächtigt gewesen sei, A. als Fahrer einzusetzen und ihm die erforderlichen Anweisungen zu geben. Im übrigen müsse der Dienststellenleiter des kleinen Postamts in N. nach der Lage der Dinge auch über die Fahrt der vier Beamten unterrichtet gewesen sein und ihr zugestimmt haben. Schliesslich habe auch der Zeuge Oberpostsekretär P. davon gesprochen, dass es sich bei der Teilnahme an der Tagung der Betriebsräte um "Dienst" gehandelt habe. Ausserdem habe die Post selbst im vorprozessualen Schriftwechsel über Regressforderungen die Fahrt mehrfach als "Dienstfahrt" bezeichnet.

76

Aus den in diesen Ausführungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen ergibt sich jedenfalls so viel, dass die Post mit der Benutzung eines Kraftwagens für die Fahrt einverstanden gewesen war, dass sie diese Kraftwagenfahrt durch Lieferung des Betriebsstoffes des Posthofs erleichterte und dass sie vor allem, den Fahrer für diese Fahrt stellte, indem sie mindestens seine Vertretung im Dienst während seiner Abwesenheit regelte. Gerade in dieser letzten Handlung liegt entgegen der Annahme der Revision der Post nicht nur eine Freistellung des Fahrers A. vom Dienst für diesen Tag, vielmehr erfolgte diese Freistellung, um ihn als Fahrer für die Unfallsfahrt einzusetzen: er wurde als Kraftfahrer "abgestellt". Es war also nicht etwa in das Belieben des A. gestellt, ob er diese Fahrt machen wollte oder nicht. Zu Unrecht geht die Revision auch davon aus, es stehe nicht fest, ob diese Abstellung von dem zuständigen Behördenvorstand genehmigt gewesen sei. Ohne Verletzung der Erfahrungssätze und der Denkgesetze stellt das Berufungsgericht nämlich fest (Urteil S 53/54), der Dienststellenleiter des kleinen Postamts in N. müsse nach Lage der Dinge über die Fahrt der vier Beamten unterrichtet gewesen sein und ihr zugestimmt haben. Wenn die Post aber damit einverstanden war, dass eine Fahrt zu einer mit den Dientverrichtungen in Verbindung stehenden Tätigkeit mittels Kraftwagen stattfand, und wenn sie einen ihrer Beamten als Fahrer für diese Fahrt von seiner regelmässigen dienstlichen Tätigkeit freistellte, so handelt es sich bei dieser Fahrt um ein Rechtsverhältnis, das die Post als Dienstherr im Verhältnis zu den an der Fahrt als Betriebsratsmitglieder teilnehmenden Beamten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eingegangen ist. Die Fürsorgepflicht der Post erstreckt sich daher auch auf diese Fahrt.

77

Zur Begründung einer solchen Fürsorgepflicht bedarf es entgegen der Revision der Post weder des Abschlusses eines hier unbestritten nicht vorliegenden entgeltlichen Beförderungsvertrages, noch der Bereitstellung eines dienstherrneigenen Kraftwagens nebst Fahrer. Auch die Gestellung eines Fahrers für einen fremden, nicht dem Dienstherrn gehörenden Wagens genügt selbst dann zur Begründung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn der Dienstherr den fremden Wagen nicht ebenfalls stellt, sondern wenn er von den mitfahrenden Beamten gestellt wird, denn die Gestellung des Fahrers erfolgte für die Fahrt zu einer Betriebsratsversammlung, mithin im Interesse sachgemässer Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten der ganzen Beamtenschaft der jeweiligen Behörde.

78

Allerdings kann eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur insoweit eintreten, als der Dienstherr im Interesse der Wahrnehmung von Dienstobliegenheiten tätig geworden ist, denn eine Verpflichtung, einen Wagen für diese Fahrt zur Verfügung zu stellen, bestand aus der Fürsorgepflicht, mindestens im vorliegenden Fall, worauf die Revision der Post mit Recht hinweist, schon deshalb nicht, weil die Reise zum Tagungsort der Betriebsratsmitglieder notfalls auch mit der Eisenbahn hätte erfolgen können. Im Rahmen seines Tätigwerdens haftet der Dienstherr jedoch, wenn die Fürsorgepflicht verletzt wird.

79

Bei dieser Rechtslage kann es entgegen der Ansicht der Revision der Post dahingestellt bleiben, ob der Wagen von der Post oder von dem mitfahrenden Beamten gestellt worden ist. Auch aus tatsächlichen Erwägungen kann diese Frage dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht (Urteil S 58) sieht nicht als erwiesen an, dass der Wagen schlecht bereift gewesen wäre und dadurch der Unfall mitverursacht worden sei, so dass derjenige, der ihn als betriebssicher für diese Fahrt eingesetzt hat, nicht schuldhaft gehandelt hat. Es ist deshalb entgegen der Revision der Post auch unerheblich, ob der Oberpostsekretär T. oder der Leiter des Postamts in N. auf Grund der ihre Befugnis regelnden Verwaltungsvorschriften die Befugnis zur Anmietung eines Wagens hatten oder nicht.

80

Mithin oblag der Post im vorliegenden Fall in dem Umfang ihres eigenen Tätigwerdens bei der Fahrt nach H. eine Fürsorgepflicht gegenüber den mitfahrenden Beamten.

81

7.)

Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht haftet der Dienstherr auch für die durch seinen Erfüllungsgehilfen hervorgerufenen Schädigungen. Die Möglichkeit, sich von der Haftung gemäss §831 BGB zu befreien, besteht für den Dienstherrn gemäss des auch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse als allgemeine Rechtsregel geltenden Grundsatzes des §278 BGB nicht (RGZ 102, 6 ff; 141, 385 ff; Brand, DBG Aufl. 4 §23 Anm. B I 5; Nadler-Wittland §36 DBG Anm. 18).

82

a)

Die Rüge der Revision der Post, der Postschaffner A., der Fahrer des Kraftwagens, sei deshalb nicht der Erfüllungsgehilfe der Post gewesen, weil er nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Post durch den Oberpostsekretär T. den Leiter der Fahrt, unbefugt zur Lenkung des Wagens veranlasst worden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil nach den oben zu Ziff III 6 b erörterten Tatsachenfeststellungen Andersen mit Zustimmung des zuständigen Leiters des Postamts in N. zu dieser Fahrt als Fahrer "abgestellt" worden ist. In dieser Eigenschaft war ihm die Erfüllung der der Post obliegenden Fürsorgepflicht, die Insassen des Wagens sicher zu der Betriebsratsmitgliederversammlung und zurück zu befördern, übertragen worden. Der Unfall hat sich in Ausführung dieser Verrichtung ereignet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Postschaffner Andersen daher als Erfüllungsgehilfen der Post angesehen.

83

b)

Ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um festzustellen, dass die Post auch dem Oberpostsekretär T. die Erfüllung oder Überwachung der ihr obliegenden Fürsorgepflichten übertragen hat und ob sie sich seiner zur Erfüllung der ihr obliegenden Fürsorgepflichten bediente, kann dahingestellt bleiben, da T., wie unter III 9 b ausgeführt wird, ein Verschulden nicht trifft.

84

8.)

Die Revision der Post greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Fahrers A. an.

85

a)

Die Revision führt aus, die Ansicht des Berufungsgerichts, bei den am Unfalltage herrschenden Glatteisbildungen habe die Ausführung der Fahrt mit einem Kraftwagen bedeutet, dass Leben und Gesundheit der Mitfahrenden aufs Spiel gesetzt würden, und sei daher schuldhaft, führe zu einer unerträglichen Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang zu bringen sei. Diesen Ausführungen der Revision kann jedenfalls bei der Art der für diesen Tag festgestellten Glatteisbildungen zugestimmt werden. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht selbst die Strassenglätte allein offenbar nicht als ausreichenden Grund für die Bejahung eines Verschuldens des Kraftfahrers A. wegen Nichtunterlassens der Fahrt ansieht. Das Berufungsgericht scheint (Urteil S 54) den Kraftfahrer A. hinsichtlich der Ausführung der Fahrt offenbar durch die Anordnung des Oberpostsekretärs T. als gedeckt anzusehen, indem es davon ausgeht, Andersen habe den Oberpostsekretär T. zumindest für seinen Vorgesetzten halten dürfen, dessen Anweisungen er an sich zu befolgen gehabt hätte; nach dem ganzen Zusammenhang will das Berufungsgericht damit nicht ausdrucken, dass A. auf Anordnung des T. die an sich wegen der Strassenglätte unerlaubte Fahrt unternehmen durfte; es will damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die Strassenglätte nicht so gross war, dass jeder in eigener Verantwortlichkeit handelnde Fahrer von der Durchführung einer Fahrt mit einem Kraftwagen an diesem Tage habe absehen müssen. Mit Recht weist die Revision der Post auch darauf hin, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an diesem Tage auf der Hafenstrasse in H. also gerade an der Unfallstelle, ein lebhafter Kraftfahrzeugverkehr geherrscht habe. Die Strassenglätte wurde also nach allgemeiner Anschauung der Kraftfahrer nicht schlechthin als so gross angesehen, dass sie die Einstellung jeglichen Kraftfahrzeugverkehrs an diesem Tage erfordert hätte.

86

Deshalb erblickt das Berufungsgericht das Verschulden des Kraftfahrers A. auch mehr darin, dass er die Fahrt nicht deshalb ablehnte, weil er sie trotz der Strassenglätte mit dem ihm fremden Wagen, nämlich dem Opel-Super-6 des Schlachtermeisters Ka., ausführen sollte, ferner darin, dass er den Oberpostsekretär T. auf die durch die Benutzung eines fremden Wagens bedingte Erhöhung der Gefahr bei Glatteis nicht nochmals hingewiesen hat. Die Revision der Post vertritt insoweit die Ansicht, dass selbst bei schwierigen Witterungsverhältnissen die Fahrt auch mit einem dem Fahrer fremden Wagen nicht unzulässig sei. Es erscheint zwar bedenklich, diesen Grundsatz in dieser Allgemeinheit aufzustellen. Jedoch weist die Revision darauf hin, dass der Kraftfahrer A. mit seinen Bedenken wegen der Fahrt nur "auf die Schwierigkeiten und die voraussichtlich lange Dauer der Fahrt" hingewiesen habe. Dieser Hinweis wird durch die Aussage des A., von der auch das Berufungsgericht ausgeht, bestätigt; A. hat bekundet (Urteil S 27), er habe wegen der Strassenglätte sehr grosse Bedenken gehabt, die Fahrt nach H. auszuführen; er habe gleich zu den Kollegen gesagt, dass sie nicht fahren könnten; auch dem Oberpostsekretär T. habe er erklärt, sie könnten nicht fahren; T. habe erwidert, er müsse unter allen Umständen nach H. fahren; darauf habe er ihm geantwortet, dann müssten sie aber langsam fahren; damit sei T. einverstanden gewesen. Hinzu kommt, dass der Kraftfahrer A. kein unerfahrener Fahrer gewesen ist: nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er seit Jahren Kraftwagen gefahren, und zwar auch verschiedene Fabrikate, wie DKW-Meisterklasse, Mercedes-Benz und Adler-Junior. Er hatte den Führerschein seit März 1944, und zwar den der Klasse II; er war in der Zwischenzeit auch dauernd im Rahmen seiner Tätigkeit als Störungssucher mit dem Fahren von Kraftwagen betraut gewesen. Auch wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, der am Unfallstag benutzte Opel-Super-6 sich "in der Strassenlage, Federung und Schwerpunktlage sowie in der Stärke seiner Maschine" von dem durch Andersen meist gefahrenen Wagen, einen DKW-Meisterklasse, erheblich unterschied, so würde es eine unzulässige Überspitzung der Sorgfaltspflichten bedeuten, schon in der Fahrt mit diesem dem Fahrer fremden Wagen bei dem am Unfallstage herrschenden Glatteis ein Verschulden des Fahrers zu erblicken. Ein Verschulden würde es vielmehr nur bedeuten, wenn A. an diesem Glatteistage mit einem besondere Fahrkenntnisse voraussetzenden Spezialfahrzeug die Fahrt unternommen hätte. Aus der Wendung im angefochtenen Urteil, "der Fahrer A. hätte die Fahrt im Hinblick auf die Benutzung des fremden Wagens ablehnen, den Oberpostsekretär T. jedenfalls noch auf dieses weitere Bedenken hinweisen müssen", ergibt sich, dass das Berufungsgericht offenbar auch bei diesem Punkt nicht davon ausgeht, die Vornahme der Fahrt mit diesem dem Fahrer fremden Wagen bedeute schlechthin ein Verschulden, denn offensichtlich hätte es, wenn Andersen den T. auch auf diesen Umstand hingewiesen haben würde, T. aber auf der Durchführung der Fahrt bestanden habe, dem Fahrer A. selbst die Durchführung der Fahrt wiederum nicht als Verschulden angerechnet. Enthält aber die Vornahme der Fahrt mit dem fremden Wagen trotz der Glatteisbildung kein Verschulden, so bestand auch keine Verpflichtung des Fahrers, die Mitfahrenden auf "Bedenken" aus der Benutzung eines dem Fahrer fremden Wagens hinzuweisen. Wenn A. trotzdem auf Bedenken wegen des Glatteises hingewiesen hat, so ergibt sich auch aus diesem Zusammenhang immer deutlicher, dass er damit nur auf die durch die Schwierigkeiten infolge des Glatteises zu erwartende lange Dauer der Fahrt hinweisen wollte.

87

Insoweit ist also entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Verschulden des Fahrers A. zu verneinen.

88

b)

Die Revision der Post rügt weiter, das Berufungsgericht habe darin, dass der Fahrer A. die Biegung an der Ecke Schiffsbrücke und Hafenstrasse nicht in einem sanften, ausholenden Bogen nach rechts genommen habe, sondern etwa zwei Meter über die Bordsteinkante der Hafenstrassse hinausgefahren sei, zu Unrecht ein Verschulden des Fahrers erblickt. Ein Verschulden könne in dieser Fahrweise aber nur gefunden werden, wenn der Fahrer A. die Möglichkeit, früher nach rechts einzubiegen, rechtzeitig hätte erkennen können und müssen; an dieser Feststellung fehle es. Im Gegenteil ergebe sich aus anderen Zeugenaussagen, dass im Hinblick auf den an der Unfallstelle liegenden Schnee einem ortsfremden Fahrer nicht ohne weiteres habe klar werden können, dass der Bürgersteig an der Hafenstrasse nur ganz schmal sei, so dass es nahe liege, dass der Fahrer A. angenommen habe, mit Rücksicht auf die Breite des Bürgersteigs nicht eher nach rechts einbiegen zu können.

89

Diese Rüge übersieht aber, dass das Berufungsgericht (Urteil S 56) die angeführten Feststellungen über die Fahrweise ausdrücklich unter Bezugnahme auf die "eigene Aussage" des Fahrers A. trifft. A. hat aber auf Befragen des Sachverständigen Dr. Sch. gerade angegeben (Urteil S 28), er sei, um ein Rutschen des Wagens zu verhindern, nicht in einem engen Bogen um die Ecke gefahren, sondern habe etwas weiter ausgeholt; er habe es für gefährlich gehalten, im engen Bogen in die Hafenstrasse einzubiegen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Andersen die Lage der Bordsteinkante genau erkannt hat. Die Revision geht insoweit also von einem mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht übereinstimmenden Tatbestand aus und kann daher zu diesem Punkt keinen Erfolg haben.

90

c)

Die Revision der Post rügt weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, das kräftige Treten der Fussbremse sei mitursächlich für den Unfall gewesen. Sie führt aus, es fehle eine Feststellung darüber, in welchem Zeitpunkt A. die Fussbremse betätigt habe und dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn er die Fussbremse nicht betätigt hätte. Andersen selbst habe bekundet, dass er die Fussbremse betätigt habe, als er bemerkt habe, dass der Wagen nicht in die von ihm eingeschlagene Richtung gefahren sei; unter Berücksichtigung der unvermeidlichen psychischen Reaktionszeit bedeute das, dass er die Bremse frühestens zwei bis drei Meter von der Kaimauer entfernt getreten habe. In diesem Augenblick habe aber das Bremsen die Lage nicht mehr verschlechtern können. Ebenso habe die Lage auch durch andere Massnahmen nicht verbessert werden können; infolgedessen fehle eine einwandfreie Feststellung der Ursächlichkeit der Betätigung der Bremsen für den Unfall.

91

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Betätigung der Bremsen bei einem auf Glatteis ins Rutschen gekommenen Kraftwagen unsachgemäss ist, und dass auch A. als erfahrener Kraftfahrer sich danach habe verhalten müssen, werden von der Revision nicht beanstandet; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Das Berufungsgericht folgert den Ursachenzusammenhang zwischen diesem schuldhaft unrichtigen Abbremsen und dem zu späten und zu scharfen Einbiegen einerseits und dem Unfall andererseits daraus, dass "andere Kraftfahrzeuge vorher denselben Weg genommen hätten, ohne zu verunglücken" (Urteil S 59). Es trifft in der Tat also keine näheren Feststellungen darüber, wo der Wagen sich im Augenblick des Abbremsens innerhalb der Strassenbreite befunden hat. Einwandfreie Feststellungen zu diesem Punkt werden allerdings auch kaum getroffen werden können, weil das unsachgemässe Einbiegen nicht ein völliges Rutschen des Wagens in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung, also senkrecht auf die Kaimauer hin zur Folge gehabt haben muss, sondern auch zum Teil zu einer Veränderung der Bewegungsrichtung geführt haben kann. Erkennbar ergibt sich aus den genannten Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch, dass durch das unsachgemässe Abbremsen das Rutschen auf die Kaimauer hin weiter begünstigt worden ist. Das steht auch mit der Lebenserfahrung in Einklang. Deshalb konnte das Berufungsgericht zulässigerweise ohne weitere Feststellungen über die Stelle, an der abgebremst worden ist, notfalls in Anwendung der Schätzung nach §287 ZPO, die sich auch auf die Ursachlichkeit erstreckt (Urteil des Senats vom 19.4.1951 - III ZR 186/50 in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk §287 ZPO Nr. 3 Anm), von der Ursächlichkeit dieses unsachgemässen Bremsens für den Unfall ausgehen.

92

Auch insoweit kann daher die Revision der Post nicht zum Erfolg führen, zumal auch die vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das strafgerichtliche Urteil festgestellte Geschwindigkeit von etwa 20 km/std unmittelbar vor dem Einbiegen in die Hafenstrasse bei der Glätte und der Benutzung eines dem Fahrer Andersen fremden Wagens als zu hoch erscheint.

93

Mit Recht geht daher das Berufungsgericht von einem Verschulden des Fahrers A. aus, für den die Post als ihren Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.

94

9.)

Die Revision der Post rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob ausser den Prozessparteien noch weitere Gesamtschuldner für den Unfall hafteten; diese Prüfung sei notwendig, weil bei der Ausgleichung unter Gesamtschuldnern jeder Schuldner nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden Quote, nicht aber wegen der gesamten Schuld den Mitgesamtschuldnern gegenüber hafte.

95

Die Richtigkeit dieses Rechtsgrundsatzes wurde bereits oben zu Ziff III 4 erörtert. Deshalb bedarf es in der Tat der Prüfung, ob weitere Gesamtmitschuldner ausser den Prozessparteien vorhanden sind, und in welcher Weise durch ihr Vorhandensein die Ausgleichung unter den Prozeßparteien beeinflusst wird.

96

a)

Mit Recht weist die Revision zwar darauf hin, dass bereits nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Postschaffner A., der Fahrer des Wagens, den Unfall mitverschuldet hat. Haftet er trotz seiner Eigenschaft als Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Hinblick darauf, dass der durch den Unfall getötete L. durch das Kraftfahrzeug befördert wurde, gemäss §§18, 7, 8 Ziff 1 auch nicht nach den Bestimmungen des KrfzG, so haftet er der Witwe L. doch gemäss §§823, 844 BGB, wie sich daraus ergibt, dass er durch seine nicht völlig sachgemässe Fahrweise den Tod des Le. verursacht hat.

97

Zu Unrecht zieht aber die Revision der Post aus der Haftung des A. den Schluss, er müsse neben Post und Stadt als ein weiterer Ausgleichungspflichtiger bei Bemessung der Verteilungsquote der Gesamtschuld berücksichtigt werden, so dass z.B. bei Zugrundelegung der Ausgleichung nach Kopfteilen (§426 Abs. 1 Satz 1 BGB) nur ein Drittel des Gesamtschadens auf die Post entfallen würde. Die Revision der Post verkennt hierbei, dass die Haftung der Post aus Verletzung der Fürsorgepflicht und damit das Gesamtschuldverhältnis, zwischen Post und Stadt allein durch das Mittelglied des Verschuldens des Kraftwagenfahrers A., also über §278 BGB zustande kommt. Unrichtig und als ein Verstoss gegen §426 BGB würde es freilich erscheinen, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 61, 56 überzeugend ausgeführt hat, wenn das Berufungsgericht deshalb, weil die Post dem Verletzten gegenüber auf Grund des §278 BGB für den ganzen Schaden - soweit §124 DBG dem nicht entgegensteht - aufzukommen hat, auch im inneren Verhältnis der Parteien der Post den ganzen Schaden aufgebürdet hätte. Von einem solchen irrigen Grundsatz ist aber im vorliegenden Fall das Berufungsgericht nicht ausgegangen, denn es hat bei der Ausgleichung nach §426 BGB nur die Haftung der Post für ihren Erfüllungsgehilfen gemäss §278 BGB angenommen, im übrigen aber eine Ausgleichung gegenüber der Haftung der beklagten Stadt vorgenommen. In einem Fall wie hier, wo der Geschäftsherr in vollem Umfang für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wo also für die schuldhafte und den Unfall mitverursachende Handlung sowohl der Geschäftsherr wie der Erfüllungsgehilfe in gleicher Weise einzustehen haben, wo also die Bestimmung des §278 BGB beide zu einer Haftungseinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet, stehen sie auch für die Ausgleichung nach §426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüber (ebenso RG in Gruchot Beiträge 59, 354 [356]; RGRK Aufl. 9 §426 Anm. 1 aE). Das gleiche gilt selbstverständlich auch für die anderen Gesamtmitschuldner, soweit sie, wie etwa die beklagte Stadt, für das Verschulden ihrer etwaigen Erfüllungsgehilfen gemäss §278 BGB einzustehen haben; dasselbe gilt auch für die Haftung hinsichtlich ihrer Verrichtungsgehilfen gemäss §831 BGB, da die Vorschriften des §840 Abs. 2 und 3 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Verhältnis zu anderen Ersatzpflichtigen ausgedehnt werden können (RGZ 58, 337).

98

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei der Ausgleichung zwischen den Prozessparteien eine besondere Ausgleichsquote, die A. zu tragen hätte, nicht berücksichtigt.

99

b)

Die Revision der Post weist ferner darauf hin, dass auch der Oberpostsekretär T. nach den Ausführungen des Berufungsgerichts für den Unfall mitverantwortlich sei und der Witwe L. daher ebenfalls aus §§823, 844 BGB hafte.

100

Bei ihm könnten zwar die Verhältnisse insofern anders liegen, als bei dem Postschaffner A., weil nach dem oben zu Ziff III 7 b Ausgeführten dahingestellt geblieben ist, ob er Erfüllungsgehilfe der Post war. Hinsichtlich des T. braucht daher nicht die Haftungseinheit wie zwischen Andersen und der Post zu bestehen. Eine Gesamtmithaftung T. würde daher möglicherweise die auf die Post entfallende Ausgleichsquote mindern.

101

Aus den bereits oben zu Ziff III 8 a hinsichtlich der Schuld des A. erörterten Gründen, die sinngemäss auch auf T. anzuwenden sind, liegt entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht ein Verschulden des T. nicht darin, dass er trotz des Glatteises, trotz Hinweises des A. auf die Schwierigkeiten der Fahrt und trotz Kenntnis, dass die Fahrt mit einem für den Fahrer A. fremden Wagen ausgeführt werden sollte, die Fahrt mit dem Kraftwagen durchführen liess. Eine Verschuldenshaftung des T. scheidet daher aus.

102

Eine Haftung des T. aus dem Kraftfahrzeuggesetz scheidet - ganz abgesehen davon, dass es höchst zweifelhaft ist, ob er als Halter des Unfallkraftwagens anzusehen wäre - schon deshalb aus, weil der verletzte Levsen als Insasse des Kraftfahrzeugs gemäss §§7, 8 Ziff 1 KrfzG keine Ansprüche nach dem KrfzG hat.

103

Thormählen scheidet daher als Gesamtschuldner aus.

104

c)

Ebenfalls im Hinblick auf §8 Ziff 1 KrfzG scheidet auch eine Halterhaftung des Eigentümers des Kraftwagens, des Metzgermeisters Ka., aus, falls dieser überhaupt für die Unfallfahrt als Halter des Wagens angesehen werden könnte.

105

Aus dem gleichen Grunde bedarf es überhaupt keiner Prüfung, wer bei der Unfallfahrt Halter des Wagens gewesen ist, denn der Halter würde gemäss §8 Ziff 1 KrfzG nicht in seiner Eigenschaft als Halter des Kraftfahrzeugs haften.

106

Eine Haftung des Ka. aus unerlaubter Handlung scheidet aus, weil Ka. an dem Unfall selbst nicht beteiligt war.

107

Auch eine Haftung wegen Gestellung eines nicht betriebssicheren Wagens scheidet aus, weil das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, dass etwa die Bereifung des Unfallwagens übermässig abgefahren gewesen wäre (Urteil S 58). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob im Hinblick auf die Beorderung des Ka.'schen Wagens durch das Strassenverkehrsamt eine Haftung für solche Mängel den Eigentümer des Wagens, den Metzgermeister Ka., überhaupt treffen würde.

108

d)

Die Revision der Post weist schliesslich noch darauf hin, es habe geprüft werden müssen, ob etwa wegen der ungenügenden Kennzeichnung der Gefahrenstelle (unrichtige Anbringung und Unkenntlichkeit der Verkehrszeichen) eine Haftung weiterer Gesamtmitschuldner sich ergäbe.

109

Die Pflicht zu bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, obliegt nach §3 Abs. 4, StVO den Verkehrspolizeibehörden. Die Polizeibehörden üben damit ein staatliches Hoheitsrecht aus (Müller, Strassenverkehrsrecht, Aufl. 15 Anm. 3, Strassenverkehrsordnung §3 Anm. 23). Ihre und ihrer Beamten Haftung für Verletzung dieser Pflicht ist daher gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur subsidiär und scheidet deshalb, da hier andere leistungsfähige Gesamtmitschuldner vorhanden sind, bei der Ausgleichung aus.

110

Zur Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen sind gemäss §3 Abs. 3 StVO die Träger der Strassenbaulast verpflichtet. Diese Verpflichtung haben sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern aus der Eröffnung des Verkehrs auf den Strassen. Sie und ihre Bediensteten haften daher nicht subsidiär gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern schlechthin nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen. Im vorliegenden Fall ist jedoch in keiner Weise behauptet, dass sie den Anordnungen der Polizei über Beschaffung und Aufstellung der Verkehrszeichen nicht nachgekommen seien oder dass sie die vorhandenen Verkehrszeichen nicht sorgfältig unterhalten hätten, so dass sie unabhängig von dem Schneewetter nicht ausreichend erkennbar gewesen seien. Eine Haftung des Wegebauunterhaltungspflichtigen als Gesamtmitschuldner besteht daher nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

111

Mit Recht ist das Berufungsgericht daher entgegen den Ausführungen der Revision der Post bei der Ausgleichung der Mitschuld nur von zwei Gesamtschuldnern, nämlich den beiden Prozessparteien, ausgegangen.

112

10.)

113

Die Revision der Post meint, dem Berufungsgericht sei ein Rechtsirrtum bei seiner Berechnung der Schadensverteilung unterlaufen. Es unterstelle zwar, dass der Witwe L. Ansprüche in Höhe des Klaganspruchs aus §844 BGB zustanden, prüfe aber nicht, ob ihre Ansprüche nicht etwa darüber hinausgingen. Das sei aber erforderlich, weil entsprechend der Verteilung der gesamten Schadensersatzansprüche die Verteilung des auf die Ausgleichungspflichtigen als Gesamtschuldner entfallenden Schadensteils zu erfolgen habe, und zwar auch dann, wenn die Ausgleichungspflichtigen nur zu einem Teil als Gesamtschuldner, zum anderen aber nur einer von ihnen als Alleinschuldner hafte. Sie erläutert das an folgendem Beispiels Gesamtschadensbeträge 1.000 DM; davon Gesamtschuld des A und B in Höhe von 500 DM; Alleinschuld des A in Höhe der restlichen 500 DM; alsdann erfolge die Verteilung der Gesamtschuld von 500 DM nach Kopfteilen gemäss §426 BGB auf A und B je zur Hälfte; mithin bestehe für jeden eine Schuld von 250 DM und Alleinhaftung des A für weitere 500 DM; mithin würden die Gesamt schulden zu 750 DM auf A und zu 250 DM auf B, also zu drei Vierteln auf A und zu einem Viertel auf B entfallen. Mache der Gläubiger, sei es aus welchem Grund auch immer, nur 500 DM Schaden geltend, so müsse die Schadensverteilung die gleiche bleiben, also A drei Viertel mit 375 DM und B ein Viertel mit 125 DM tragen.

114

Deshalb habe das Berufungsgericht ermitteln müssen, welchen weiteren Schaden der Unfall objektiv herbeigeführt habe; es habe die Verteilung des bisher geltend gemachten Schadens, auch wenn ein weiterer Schaden bisher nicht geltend gemacht worden sei und - etwa wegen Verjährung - auch nicht mehr geltend gemacht werden könne, entsprechend dem Gesamtschaden vorzunehmen.

115

Diese Ausführungen sind unhaltbar; sie enthalten jedoch insofern einen richtigen Kern, als die Ansicht vertreten wird (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen Staudinger Aufl. 9 §426 Anm. I 1 a), dass der Ausgleichsanspruch erst dann entsteht, wenn ein Gesamtschuldner dem Gläubiger mehr geleistet hat, als die auf ihn entfallende Ausgleichsquote beträgt. Abwegig ist aber die Ansicht, dass eine über die Gesamthaftung hinausgehende Einzelhaftung eines der Gesamtschuldner für die Bemessung der Quote bei Ausgleich der Gesamthaftung von Bedeutung sein könnte. Mit der weitergehenden Einzelhaftung eines der Gesamtschuldner hat der andere Gesamtschuldner überhaupt nichts zu tun; er ist nur im Rahmen der Gesamthaftung ausgleichungspflichtig.

116

Einer Entscheidung der soeben erwähnten Frage, ob ein Gesamtschuldner nur dann Ausgleichungsansprüche geltend machen kann, wenn er mehr geleistet hat als die auf ihn entfallende Ausgleichungsquote beträgt, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Die Post haftet nämlich dem durch den Dienstunfall verletzten Beamten und dessen Hinterbliebenen gemäss §124 DBG nur "in den Grenzen der Unfallfürsorge"; eine weitergehende Haftung besteht im vorliegenden Fall nicht. Daher ist auch eine Gesamthaftung der Post mit der Stadt nur in den Grenzen dieser gegenüber der Post allein bestehenden Ansprüche zur Entstehung gelangt, selbst wenn die Stadt nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften etwa auch weitergehend haften würde. Hinsichtlich der die Gesamtschuld allein begründenden Ansprüche in den Grenzen der Unfallfürsorge wird aber von der Stadt nicht nur bezüglich eines Teils, sondern in deren voller Höhe die Ausgleichung verlangt.

117

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Schadensverteilung lässt daher entgegen der Annahme der Revision der Post einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

118

11.)

Endlich rügt die Revision der Post die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Mitverursachung. Sie führt dazu aus, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei das Verhalten des Fahrers A. bis zum Augenblick des Einbiegens in die Hafenstrasse nicht zu beanstanden gewesen; das Warnzeichen sei erst an der Unfallstelle selbst, nicht in angemessenem Abstand vorher angebracht und überdies schwer erkennbar gewesen. Die nunmehr einsetzenden Massnahmen des Fahrers A. seien daher Massnahmen des letzten Augenblicks gewesen, die keinesfalls das Gewicht haben könnten, wie die Unterlassung des Streuens an dieser ungewöhnlich gefährlichen Stelle, das der beklagten Stadt zur Last falle.

119

Diese Rüge ist unbegründet. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht beanstandet, im nahmen der Ausgleichung nach §426 BGB eine Abwägung in sinngemässer Anwendung des §254 BGB vor. Wenn das Berufungsgericht das Verschulden der Beamten der Post als etwas geringer als das der Bediensteten der Stadt und die Verursachung auf Seiten der Stadt als etwas geringer als die der Post ansieht, so handelt es sich dabei um Abwägungen, die sich auf tatsächlichem, der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogenem Gebiet bewegen. Eine Verkennung von Rechtssätzen bei dieser Abwägung ist nicht erkennbar. Von der unzulässigen Nichtberücksichtigung einer entschuldbaren Erregung des Postfahrers - darauf scheint die Revision mit dem Ausdruck "Massnahmen des letzten Augenblicks" abzuzielen - kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Rede sein, weil der Postfahrer die Gefahrensituation erst durch sein schuldhaft zu spätes Einbiegen in die Hafenstrasse selbst herbeigeführt hat, und zwar zu einer Zeit, als keine Situation bestand, die ihn erregen und zu falschen Massnahmen veranlassen konnte.

120

Verursachung und Verschulden auf Seiten der Post können nicht deshalb geringer bewertet werden, weil der Post bezw. ihren Erfüllungsgehilfen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Fahrt trotz Eisglätte und trotz der Benutzung eines dem Fahrer unbekannten Wagens an diesem Tage zuliessen bezw. vornahmen. Unter Berücksichtigung der noch zu hohen Geschwindigkeit des von A. gesteuerten Wagens unmittelbar vor dem Einbiegen in die Hafenstrasse erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung gerechtfertigt, wonach die beklagte Stadt und die klagende Post je die Hälfte dieser Gesamtschuld tragen.

121

Die Revisionen beider Parteien sind daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Bock Bundesrichter Dr. Kleinewefers Rietschel ist infolge Krankheitsurlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert Dr. Riese