Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1951, Az.: III ZR 186/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 186/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm - 20.12.1949
Verfahrensgegenstand
Forderung
Prozessführer
der D. Stadtwerke AG in D., R. Strasse ..., vertreten durch den Vorstand,
Prozessgegner
1.) die Witwe Christel F. geb. H., D., v. d. T.-Strasse ...,
2.) Anneliese F., ebenda,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Dr. Tasche
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Dezember 1949 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2 ist am 26. Januar 1948 auf dem W. in D. kurz nach 20.15 Uhr bei dem Betriebe der von der Beklagten betriebenen Strassenbahn tödlich verunglückt.
Er hatte am Unfallabend den Kaufmann Ho. in dessen Wohnung in D., G.strasse ..., besucht. Er wollte den fahrplanmässig gegen 20.15 Uhr von der Haltestelle M.-E.-Strasse abfahrenden Strassenbahnzug zur Heimfahrt in Richtung Stadtmitte benutzen.
Diese Haltestelle ist von dem Hause G.strasse 2 etwa 70 m entfernt und befindet sich auf dem W. In dessen Zuge liegen auch die Geleise der Strassenbahn. Der W. erstreckt sich ostwestwärts. Er besteht aus zwei asphaltierten Fahrbahnen mit Einbahnverkehr. Zwischen beiden verläuft ein 6 m breiter Fussgängerweg. Zwischen dem Fussgängerweg und der südlichen Fahrbahn befindet sich der Gleiskörper der Strassenbahn. Er ist von dem Fussgängerweg durch einen schmalen Hasenstreifen und eine etwa 40-60 cm hohe Hecke abgesetzt.
Die Gabelsbergerstrasse mündet von Norden her etwa rechtwinklig in den W. mit zwei Armen ein. Diese umschliessen mit der nördlichen Fahrbahn des W. eine Verkehrsinsel. Beide Einmündungen der G.strasse sind als Überwege über den Gleiskörper und den Fussgängerweg senkrecht über den W. weitergeführt. Sie haben eine Breite von je etwa 6 m und sind voneinander etwa 28 m entfernt. Die Haltestelle in Richtung Stadtmitte befindet sich unmittelbar östlich neben der östlichen Einmündung und nördlich des Gleiskörpers. Der Verunglückte ist unter den Anhänger des nach Westen in Richtung Stadtmitte fahrenden, aus Triebwagen und Anhänger bestehenden Strassenbahnzuges geraten, mit den Füssen zwischen Rad und Bremsklotz des Anhängers eingeklemmt und etwa 1.200 m mitgeschleift worden, ehe der Unfall bemerkt wurde. Er war, als er aufgefunden wurde, bereits tot. Ungefähr in der Mitte zwischen den beiden von der G.strasse herkommenden Übergängen über den W. wurde seine Aktentasche neben der zwischen Fussgängerweg und Gleiskörper befindlichen Hecke und etwas weiter in Richtung zum Gleiskörper hin sein Hut auf dem Rasenstreifen zwischen Hecke und Gleiskörper aufgefunden. Zwischen Hecke und Gleiskörper befindet sich eine schwache zum Gleiskörper abfallende Böschung. Einige Meter nach Westen knapp östlich vor dem westlichen Übergang wurde ein Schuhabsatz und westlich dieses Übergangs ein Schuh des Verunglückten gefunden. Weiter westlich lagen auch der Mantel und der Rock des Verunglückten in grösseren Abständen neben dem Bahnkörper. Am Bahnräumer der Vorderachse des Anhängers etwa 10 cm von der in Fahrtrichtung gesehen rechten Kante befanden sich Spuren von Blut, Haaren, und Gehirnmasse.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Beerdigungskosten und Unterhaltsansprüchen bis einschliesslich Juni 1948 mit dem bezifferten Betrage von 378,30 DM in Anspruch; sie begehren für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 3. Mai 1959 eine vierteljährliche Rente von 553,50 DM, und zwar zu 2/3 als Anspruch der Klägerin zu 1 und zu 1/5 als Anspruch der Klägerin zu 2; ausserdem begehren sie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz alles weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens.
Die Beklagte begehrt Klageabweisung. Sie behauptet, der Unfall sei durch eigenes Verschulden des Verunglückten verursacht worden. Nach allen Begleitumständen müsse angenommen werden, dass der Verunglückte bei dem Versuch, die von der Haltestelle bereits abgefahrene Strassenbahn zu erreichen, unter den Anhänger geraten sei.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, aus dem Unfallsablauf, soweit er bekannt sei, ergebe sich kein Anhalt dafür, dass der Verunglückte bei dem Versuch, die Strassenbahn zu erreichen, die erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe. Er habe vor allem das Haus G.strasse ... so rechtzeitig verlassen, dass er die Haltestelle vor Abfahrt der Strassenbahn habe erreichen können.
Das Landgericht hat im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes dem bezifferten und dem Rentenantrag dem Grunde nach sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie erstrebt Abweisung der Klage. Die Klägerinnen haben um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidende Tatsachen nicht berücksichtigt; es habe auch die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins verletzt.
Unstreitig sind Personen, die den Hergang des Unfalls beobachtet haben, nicht ermittelt worden. Deshalb können nur aus den Unfallsspuren sowie den sonstigen Umständen des Falles, insbesondere aus der Örtlichkeit und aus der dem Verunglückten zwecks Erreichung der Haltestelle zur Verfügung stehenden Zeit Rückschlüsse auf den Unfallshergang gezogen werden. Das haben beide Tatsacheninstanzen auch getan. Sie erörtern zunächst die Möglichkeit, ob der Verunglückte versucht habe, auf die bereits fahrende Strassenbahn aufzuspringen, und gelangen zu dem Ergebnis, dass dafür einige Umstände sprächen. Alsdann wird ausgeführt, der Verunglückte könne aber den Strassenbahnzug möglicherweise doch noch während des Anhaltens an der Haltestelle erreicht und bestiegen haben. Das Urteil des Landgerichts, auf das das Urteil des Berufungsgerichts zulässiger Weise Bezug nimmt, führt dazu aus, der Verunglückte könne, wenn er den noch haltenden Strassenbahnzug erreicht habe, nur an der vorderen Tür des Triebwagens einzusteigen versucht haben. Bei dem misslungenen Versuch, diese Tür des noch haltenden Triebwagens zu öffnen, könne der Verunglückte nach dem Anfahren des Triebwagens den Halt verloren haben und zu Fall gekommen sein. Hierbei könne er die Hand noch am Türgriff gehabt haben und könne so ein Stück mitgeschleift und erst dann herabgestürzt sein, als die Strassenbahn sich etwa in der Mitte zwischen den beiden Übergängen der Gabelsbergerstrasse, also etwa an der Fundstelle von Tasche und Hut in Fahrt befunden habe. Der Körper des Verunglückten habe sich wahrscheinlich überschlagen, so dass der Kopf des Verunglückten an den vorderen Bahnräumer des Anhängers geraten sei und die Beine sich in Höhe der hinteren Räder des Anhängers verklemmt hätten.
Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass am vorderen Bahnräumer des Anhängers Blut, Haare und Gehirnmasse festgestellt worden seien, sind daher unzutreffend. Schon im Tatbestand erwähnt das Berufungsgericht diesen Umstand ausdrücklich. Im übrigen erörtert das Berufungsgericht zulässiger Weise nicht alle Punkte selbständig, sondern setzt sich nur mit den Angriffen der Berufung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander. Diese stellen also einen wesentlichen Bestandteil des Berufungsurteils dar. In ihnen hat aber das Landgericht ausführlich dazu Stellung genommen, was aus diesem Befund für den Unfallsverlauf zu folgern ist. Es zieht daraus zunächst den Schluss, dass wegen dieses Befundes der Verunglückte nicht an der hinteren Tür des Anhängers einzusteigen versucht haben könne. Aus der vorstehenden Wiedergabe der weiteren Erwägungen des Landgerichts ergibt sich alsdann ferner, dass das Landgericht auch ausdrücklich erörtert hat, wie bei dem von ihm als möglich angesehenen Unfallsverlauf der Kopf des Verunglückten so stark an den Schienenräumer des Anhängers geschlagen sein kann, dass an diesem Blut, Haare und Gehirnmasse gefunden wurden. Entgegen den Ausführungen der Revision setzt sich also das angefochtene Urteil mit dem Bekundungen "des Zeugen K. und des Schlossers" auseinander, die über diesen Befund berichtet haben. Beide Urteile gehen ferner davon aus, der Verunglückte könne etwa in der Mitte zwischen beiden Übergängen der G.strasse vom Trittbrett gestürzt und erst hierbei Hut und Tasche verloren haben, so dass auch aus der Lage von Hut und Tasche nichts gegen den von den Urteilen als möglich angenommenen Unfallshergang hergeleitet werden kann.
Unzutreffend ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, an welcher Stelle der Verunglückte versucht habe, noch vor Anfahren des Strassenbahnzuges in denselben einzusteigen. Die Urteile beider Tatsacheninstanzen gehen vielmehr davon aus, dass der Verunglückte nur an der vorderen Plattform des Triebwagens aufzusteigen versucht haben könne. Vor allem das Landgericht macht eingehende Ausführungen dazu, warum ein solcher Versuch an den anderen Türen des Zuges nicht erfolgt sein könne. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision, die ebenfalls darlegen, dass an den drei anderen Türen ein Einsteigeversuch nicht unternommen worden sein könne; vielmehr brauchen nur noch die Ausführungen der Revision über die Unmöglichkeit eines Versuches, an der Tür der vorderen Plattform des noch haltenden Triebwagens einzusteigen, geprüft werden.
Jedoch greifen auch insoweit die Erwägungen der Revision nicht durch. Zu Unrecht rügt die Revision zu diesen Punkten die Nichtberücksichtigung der Aussage des Zeugen Sch., der sich als Fahrer des Strassenbahnzuges auf der vorderen Plattform des Triebwagens befunden hat, und der von einem Versuch des Verunglückten einzusteigen nichts beobachtet haben will. Das Landgericht führt hierzu aus: Der Zeuge Sch. gebe zwar an, er würde jeden Versuch, den Wagen an der Vorderplattform zu besteigen, bemerkt haben; ein Irrtum des Zeugen sei jedoch nicht ausgeschlossen; es sei vielmehr möglich, dass er auch etwas übersehen oder überhört habe. Dazu stellt das Landgericht folgende weitere Erwägung an: Die Einsteigetür der vorderen Plattform des Triebwagens habe sich halb rechts hinter dem Rücken des Zeugen Sch. befunden; auch wenn dieser gelegentlich zur Seite geblickt habe, so sei es doch nicht ausgeschlossen, dass ihm dabei etwas, entgangen sein könne, zumal es draussen dunkel gewesen sei; anders als die Zeugen K. und S. am Vordereinstieg des Anhängers und am Hintereinstieg des Triebwagens habe der Zeuge Sch. den Raum vor der Eingangstür nicht besonders beobachtet; seine Aufmerksamkeit möge dann auch durch die von hinten gegebenen Abfahrtssignale abgelenkt worden sein, die ihm das Zeichen zur Abfahrt gegeben hätten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, etwa gleichzeitig mit den Signalen, könne der Verunglückte das Trittbrett am Vordereingang des Triebwagens tatsächlich noch betreten haben. Diese Ausführungen des Landgerichts lassen entgegen den Ausführungen der Revision auch keinen Verstoss gegen die Lenkgesetze und die Erfahrungssätze erkennen. Die Aussage des Zeugen Sch. schliesst also die von den Vorinstanzen angenommene Möglichkeit, der Verunglückte habe die noch stehende Strassenbahn zu besteigen versucht, nicht aus.
Entgegen der Ausführung der Revision setzt sich das Berufungsgericht auch mit den Aussagen der Zeugen K. und S. auseinander, die den Verunglückten an der Haltestelle nicht wahrgenommen haben wollen. Das Berufungsgericht stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und "angesichts der Dunkelheit" fest, dass der Verunglückte noch im letzten Augenblick vor der Abfahrt des Zuges an der Haltestelle angelangt sein könne. Es handelt sich insoweit ebenfalls um Tatsachenwürdigung und -feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, wenn das Tatsachengericht dabei nicht gegen Verfahrensgrundsätze oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstossen hat. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung erscheint schön deshalb nicht unmöglich, weil sich die Zeugen K. und S. auf der hinteren Plattform des Triebwagens bezw. der vorderen Plattform des Anhängers befunden haben, während hier gerade die Möglichkeit zu erwägen ist, ob der Verunglückte, wenn er an der Vorderplattform des Triebwagens einzusteigen versuchte, von diesen Zeugen gesehen werden musste, die ziemlich weit von dieser allein in Betracht kommenden Einstiegstelle entfernt waren. Auch der Umstand, dass es ein mondheller Abend war, und nach der Aussage des Zeugen H. "die Unfallörtlichkeit durch die Strassenlaterne an der Kreuzung G.strasse-Westfalendamm ausreichend beleuchtet war", schliesst die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung nicht aus.
Desgleichen stehen die Erwägungen der Tatsacheninstanz darüber, es sei möglich, dass der Verunglückte beim Herabstürzen vom Trittbrett der Vordertür des Triebwagens mit dem Kopf gegen den vorderen Schienenräumer des Anhängers geraten sei, nach der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch dazu, dass die Entfernung zwischen der vorderen Tür des Triebwagens und dem Bahnräumer des Triebwagens ziemlich erheblich ist, wie die Beklagte meint.
Nicht zwingend sind endlich die Ausführungen der Revision, der Verunglückte habe die Entfernung von der G.strasse bis zur Haltestelle in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit vor der Abfahrt des Strassenbahnzuges nicht zurücklegen können. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass dem Verunglückten nur 1 Minute 15 Sekunden zur Verfügung gestanden hätten, um die Haltestelle zu erreichen, während ein Fussgänger, der im normalen Schritt bleibe, hierfür 1 Minute 17 Sekunde benötige. Es führt aber weiter aus, je nach der Geschwindigkeit seien Schwankungen möglich; diese könnten zwar keinen grossen, aber doch noch einen ausreichenden Spielraum gewähren. Da weder die Geschwindigkeit des Verunglückten noch die der herannahenden Strassenbahn genau bekannt ist, hat das Berufungsgericht mit Recht weitere Geh- und Fahrversuche an der Unfallstelle abgelehnt.
Damit entfallen aber die von der Revision gezogenen Schlussfolgerungen, der Verunglückte müsse im Hinblick auf die Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit versucht haben, den Strassenbahnzug nicht an der Haltestelle, sondern an einer näher an der Gabelsbergerstrasse gelegenen Stelle, etwa in der Mitte zwischen den beiden Übergängen der G.strasse zu erreichen, wo später Hut und Tasche zwischen Hecke und Gleiskörper gefunden worden sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Annahme der Beklagten über die Art des Unfallhergangs vor allem auch deswegen abgelehnt, weil es auf Grund der Aussage des Zeugen Emil F., eines Bruders des Verunglückten, festgestellt hat, unmittelbar nach dem östlichen Übergang der G.strasse sei eine Schleifspur zu erkennen gewesen. Diese sei zunächst schwächer gewesen, habe sich aber westlich des westlichen Übergangs der G.strasse wesentlich verstärkt. Die Revision meint zwar, der Zeuge F., der ohnehin als Bruder des Verunglückten nicht so objektiv wie die übrigen Zeugen urteile, habe seine Feststellung erst am zweiten Tage nach dem Unfall getroffen, als durch den dort verhältnismässig starken Verkehr die Spuren längst verwischt oder durch andere ersetzt gewesen seien. Soweit mit diesen Ausführungen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. in Zweifel gezogen wird, kommen die Rügen der Beklagten verspätet; ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 25. März 1949 (Bl 30/31) ist eine Beeidigung dieses Zeugen zur Herbeiführung einer wahrheitsgemässen Aussage nicht beantragt worden. Im übrigen aber steht die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen nicht im unlösbaren Widerspruch zu Erfahrungssätzen des täglichen Lebens. Die von dem Zeugen beobachteten Spuren sollen sich nicht auf einer vom Verkehr benutzten Fahrbahn, sondern neben dem eigenen Gleiskörper der Strassenbahn bezw. an der Böschung befunden haben; beide Stellen werden nach dem Ergebnis des Augenscheins, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, von dem Verkehr nicht berührt, so dass es nicht unmöglich erscheint, dass der Zeuge auch noch am zweiten Tage nach dem Unfall die von ihm beschriebene Schleifspur hat erkennen können.
Zu Unrecht rügt die Revision auch Verkennung der Grundsätze des Beweises vom ersten Anschein. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, der Beweis des ersten Anscheins diene nicht dazu, offen gebliebene Lücken der Beweisführung durch Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen auszufüllen. Im übrigen gehört die Frage, ob ein Sachverhalt "auf den ersten Anschein" als bewiesen zu betrachten ist, ausschliesslich in das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung (Geigel, Haftpflichtprozess Aufl 5, 388/9). Selbst wenn aber unterstellt wird, der erste Anschein spreche im vorliegenden Falle für, ein Verschulden des Verunglückten, so würde dieser Beweis des ersten Anscheins schon entkräftet, wenn nachgewiesen wird, dass der Geschehensverlauf im vorliegenden Falle auch anders gewesen sein kann, als es nach den allgemeinen Lebenserfahrungen zunächst den Anschein hatte; es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Geschehensverlauf ein anderer gewesen sein muss. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat aber die Möglichkeit eines Unfallhergangs bestanden, bei dem vom Berufungsgericht ein Verschulden des Verunglückten ausgeschlossen wird. Damit entfällt also auch der Beweis des ersten Anscheins.
Allerdings lässt das Berufungsgericht die Frage unbeantwortet, ob der Verunglückte, wenn er etwa den noch haltenden Zug bestiegen haben sollte und die Tür nicht habe öffnen können, auf dem Trittbrett habe stehen bleiben dürfen, als der Zug abfuhr, weil nicht erwiesen sei, dass er den Zug je bestiegen habe. Letzteres ist zwar richtig, jedoch durfte die Frage trotzdem nicht dahingestellt bleiben. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts soll die durch das Landgericht erfolgte Deutung des Unfallgeschehens (Erreichen des noch haltenden Zuges, Aufsteigen auf das Trittbrett, Herabstürzen davon während der Fahrt) neben den von der Beklagten erörterten Möglichkeiten (Versuch, die bereits in Fahrt befindliche Strassenbahn zu erreichen oder gar zu besteigen) nur als eine von mehreren weiteren Möglichkeiten anzusehen sein. Welcher Art diese anderen Möglichkeiten sein sollten, wird jedoch nicht erörtert, ist aber auch nicht ohne weiteres aus dem Sachverhalt ersichtlich. Im Hinblick auf das vom Berufungsgericht zutreffend begründete Ausscheiden der von der Beklagten erörterten Unfallsmöglichkeiten bleibt dann aber als alleiniger näher bestimmbarer Unfallshergang der vom Landgericht als möglich unterstellte Hergang übrig. Darum wäre zu erwägen gewesen, ob in dieser allein näher bestimmbaren Unfallsmöglichkeit ein Verschulden des Verunglückten deshalb gefunden werden könnte, weil der Verunglückte das Öffnen der Tür vom Trittbrett des Strassenbahnzuges aus versucht hat. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, hierzu Erwägungen anzustellen. Jedoch nötigt dieser Umstand nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann die vom Berufungsgericht unterlassene Abwägung durch das Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, da alle Umstände des Falles von den Tatsacheninstanzen geklärt sind und nicht ersichtlich ist, inwieweit der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden könnte.
Bei der Prüfung, ob in dem Aufsteigen des Verunglückten auf das Trittbrett des Strassenbahnzuges zwecks Öffnung der Tür ein Verschulden zu erblicken ist, ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Im allgemeinen wird es zwar möglich sein, die Tür von einem Standort neben dem Wagen zu öffnen; es wird nicht erforderlich sein, zum Öffnen der Wagentür erst auf das Trittbrett zu steigen. Nach den Behauptungen der Beklagten ist die fragliche Haltestelle auch mit einer Einsteigerampe versehen, die ein solches Öffnen der Tür vom Boden aus ermöglicht. Jedoch ist dem Fahrgast nicht verboten, beim Versuch, die Tür zu öffnen, bereits auf das Trittbrett zu steigen, wenn ihm das bequemer oder angenehmer erscheint. Es kann sogar Möglichkeiten geben, die ein Öffnen der Tür vom Boden aus nicht gestatten: Die Tür kann etwa vorübergehend klemmen; der Fahrgast kann die Tür ungeschickt anfassen oder durch das Mitführen eines Gegenstandes wie etwa im vorliegenden Falle der Aktentasche an der vollen Anwendung seiner Kraft beim Versuch des Türöffnens gehindert sein, wenn er nicht auf das Trittbrett steigt und damit in eine bequemere Lage zum Türgriff kommt. Auch in diesen Fällen kann dem Fahrgast kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er das Trittbrett besteigt, um von dort aus die Öffnung zu versuchen. Wenn der Fahrgast sich jedoch deshalb zum Öffnen der Tür auf das Trittbrett der Strassenbahn stellt, weil der Zug gerade im Begriff des Anfahrens steht und der Fahrgast deshalb damit rechnet, es werde ihm vor Anfahren des Zuges nicht mehr gelingen, die Tür zu öffnen und in den Zug einzusteigen, muss der Fahrgast sich sagen, er werde noch während der Fahrt auf dem Trittbrett stehen müssen. Das Stehen auf dem Trittbrett während der Fahrt enthält aber stets eine gewisse Gefahr und ist deshalb auch verboten. In dem erörterten Fall würde der Fahrgast sich fahrlässig dieser Gefahr aussetzen und einen etwaigen Unfall mitverschulden. Ob der Fahrgast auch dann das Trittbrett der noch haltenden Strassenbahn besteigen darf, wenn er nach den Umständen damit rechnen muss, er werde noch während des Anfahrens der Strassenbahn auf dem Trittbrett stehen und noch nicht in den Zug eingestiegen sein, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Der Sachverhalt bietet nämlich keine Möglichkeit, ein bestimmtes Verhalten des Verunglückten festzustellen. Allerdings spricht das Landgericht davon, der Verunglückte könne mit Rücksicht auf die knappe ihm für den Weg bis zur Haltestelle zur Verfügung stehenden Zeit gerade in dem Augenblick das Trittbrett betreten haben, in dem die Abfahrtssignale gegeben wurden. In diesem Augenblick konnte nach dem soeben Ausgeführten das Betreten des Trittbretts vielleicht ein Verschulden für den Verunglückten bedeutet haben, weil er vielleicht damit rechnen musste, der Wagen werde sich in Bewegung setzen, während er noch auf dem Trittbrett stand. Aber das Landgericht sieht diesen Zeitpunkt selbst als den "spätesten" an, in dem der Verunglückte aufgestiegen sein möge. Es ist trotz der knappen für den Weg nach der Haltestelle zur Verfügung stehenden Zeit aber denkbar, dass der Verunglückte noch vor diesem Zeitpunkt an die Haltestelle gekommen und auf das Trittbrett aufgestiegen ist. Das Landgericht spricht deshalb zutreffend davon, dass je nach der Geschwindigkeit des Verunglückten und der Strassenbahn zwar kein grosser, aber ein "ausreichender" Zeitraum zur Verfügung stand. Dieser Zeitraum konnte es dem Verunglückten auch möglich machen, eher als im Augenblick des Abschellens zur Strassenbahn zu kommen, so dass er damit rechnen konnte, es werde ihm gelingen, vor Beginn der Fahrt die Tür zu öffnen und den Wagen zu betreten. Dass die Tür etwa kurz vor dem Herannahen des Verunglückten geschlossen und damit das Zeichen, es möge niemand mehr einsteigen, gegeben worden sei, ist von keiner Seite behauptet worden, so dass der Verunglückte aus diesem Schliessen der Tür nicht erkennen konnte, der Wagen sei im Begriff abzufahren. Desgleichen ist in keiner Weise in Erscheinung getreten, dass etwa die übrigen Türen am Triebwagen und Anhänger zum Zeichen der Abfahrtbereitschaft geschlossen worden sind. Vielmehr betont gerade die Beklagte, dass zwei ihrer Angestellten sich von der vorderen Tür des Anhängers und der hinteren Tür des Triebwagens kurz begrüsst hätten, woraus zu entnehmen ist, dass auch diese Türen bis zur Abfahrt des Zuges nicht geschlossen waren. Der Verunglückte hätte also auch aus dem Schliessen dieser Türen einen Anhalt für die Abfahrtbereitschaft des Zuges nicht entnehmen können.
Der Unaufgeklärtheit des Unfallhergangs kann auch nicht durch eine freie Schätzung nach §287 ZPO begegnet werden. Eine solche Schätzung ist zwar für die Höhe des Schadens und die Verursachung anzuwenden und verbietet daher in der Regel, die Entscheidung insoweit auf die Beweislast abzustellen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1951 - III ZR 9/50 -). Wenn diese Grundsätze auch auf das Mitverschulden nach §254 BGB für anwendbar angesehen werden (Stein-Jonas Aufl 17 §287 Anm. I 2 c; Baumbach Aufl 19 §287 Anm. 2 A b), so dürfen sie doch weder gegenüber dem Schädiger noch gegenüber dem Geschädigten (Mitverschulden) dazu verwandt werden, den Nachweis der schadenbegründenden Tatsachen durch eine freie Schätzung unter Würdigung aller Umstände zu ersetzen. Voraussetzung für eine Anwendung des §287 ZPO ist vielmehr, dass die Tatsachen, auf die der Schaden bezw. das Mitverschulden gegründet wird, einwandfrei erwiesen sind; nur für die Frage, ob diese erwiesenen Tatsachen für den Schaden - sei es zu Lasten des Schädigers oder des Geschädigten (Mitverschulden) - ursächlich gewesen sind, sowie für die Höhe des Schadens kann die freie Schätzung nach §287 ZPO die Grundsätze der Beweislast verdrängen. Gerade die Tatsachen, auf die Schaden bezw. Mitverschulden gegründet werden, sind aber im vorliegenden Fall nicht aufgeklärt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Entscheidung auf die der Beklagten obliegende Beweislast hinsichtlich eines Verschuldens des Verunglückten abgestellt.
Mit Rücksicht auf diese völlige Ungeklärtheit der näheren Umstände kann ein Verschulden des Verunglückten auch nicht darin erblickt werden, dass er, als er nach dem Besteigen des Trittbretts der noch haltenden Strassenbahn bemerkte, wie der Strassenbahnzug sich in Bewegung setzte, ehe es ihm gelungen war, die Tür zu öffnen, das Trittbrett nicht wieder verlassen hat. Er hätte alsdann von der bereits in Fahrt befindlichen Strassenbahn abspringen müssen; damit sind regelmässig erhebliche Gefahren verbunden. Diese wären allerdings im Augenblick, des Anfahrens noch nicht sehr gross gewesen. Doch kann dem Verunglückten ein Verschulden nicht daraus erwachsen, wenn er nicht sogleich im ersten Augenblick die Lage voll übersah und deshalb nicht sofort absprang. Von dem Augenblick des Anfahrens der Strassenbahn an wird aber die Gefahr von Augenblick zu Augenblick grösser, weil die Strassenbahn immer schneller in Fahrt kommt. Im vorliegenden Fall wäre die Gefahr beim Abspringen noch dadurch erhöht gewesen, dass der Verunglückte vom Trittbrett der vorderen Plattform des Triebwagens hätte abspringen müssen, bei Misslingen des Absprungs also die Möglichkeit bestanden hätte, dass er von dem folgenden Teil des Triebwagens und erst recht von dem Anhänger hätte erfasst werden können. Erfolgte das Abspringen nicht sofort im Augenblick des Anfahrens, so war es auch dadurch erschwert, dass der Strassenbahnzug westlich des gleich neben der Haltestelle befindlichen östlichen Übergangs der Gabelsbergerstrasse auf eigenem Gleiskörper fuhr und der Boden neben diesem Gleiskörper nicht so glatt und eben wie eine Fahrstrasse ist, in die Schienen eingelassen sind. Das Abspringen auf diesem unebenen Boden brachte also eine weiter erhöhte Gefahr mit sich. Unter diesen Umständen könnte es dem Verunglückten, falls er von dem Anfahren des Strassenbahnwagens auf dem Trittbrett stehend überrascht worden wäre, nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht absprang.
Dass der Verunglückte es fahrlässig unterlassen hätte, sich auf den Trittbrett bemerkbar zu machen, kann ebenfalls nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Ein Rütteln an der Tür kann, soweit es überhaupt möglich war, ebenso wie Rufen des Verunglückten infolge der Fahrgeräusche des Strassenbahnzuges unbemerkt geblieben sein, wie sogar die durch das Mitschleifen des Körpers des Verunglückten entstehenden Geräusche erst nach 1.200 m Fahrt bemerkt worden sind. Auch wenn der Verunglückte rechtzeitig auf das Trittbrett aufgestiegen sein sollte, so braucht ein Klopfen an die Fenster der Einstiegstelle nicht möglich gewesen zu sein; er musste im Augenblick des Anfahrens des Strassenbahnzuges in erster Linie Halt gewinnen; dieses Bestreben war erschwert, weil die in Friedenszeiten üblichen Haltestangen an den Einsteigstellen fehlten und der Verunglückte sich nur am Türgriff festhalten konnte. Unter diesen Umständen kann ihm ein schuldbegründender Vorwurf wegen des Unterlassens des Klopfens nicht mit Sicherheit gemacht werden, weil die Umstände, unter denen er auf dem Trittbrett stand, nicht näher aufgeklärt sind.
Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den ihr nach dem Reichshaftpflichtgesetz obliegenden Entlastungsbeweis, wie auch den ihr nach §254 BGB obliegenden Beweis des Mitverschuldens des Verunglückten nicht geführt hat. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.