Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1985, Az.: 3 StR 8/85
Pflicht des Richters zur Anleitung eines Sachverständigen anhand der festgestellten und in die Beurteilung des Sachverständigen einzubeziehenden Anknüpfungstatsachen ; Eigene Sachkunde des Gerichts im Verhältnis zur Sachkunde eines Sachverständigen; Vorwegnahme einer dem Gericht vorbehaltenen Beweiswürdigung durch einen Sachverständigen; Aneignung der erforderlichen Sachkunde eines Tatrichters durch Anhörung eines von ihm hinzugezogenen Sachverständigen ; Schuldminderung aufgrund Drogenmissbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 8/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 03.04.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1986, 138-139
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Kemal A. aus D., geboren am ... 1960 in S. (Türkei),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... und Rechtsanwalt H. R. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten des heimtückischen, aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat (eines Diebstahls) begangenen Mordes für schuldig befunden. Es hat nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich bei der Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand, ihm jedoch eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB versagt und die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
1.
Mit Recht macht die Revision geltend, daß die Strafkammer die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde mit unzureichenden Gründen abgelehnt hat (§ 244 Abs. 4 StPO).
In der Hauptverhandlung hatte der als Sachverständiger gehörte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr.med. Sp. sein Gutachten dahin erstattet, daß der polyvalent drogenabhängige Angeklagte sowohl wegen eines blinden Affektsturms als auch - unabhängig hiervon - wegen einer akuten Rauschmittelintoxikation bei seiner Tat schuldunfähig gewesen sei. Für den Fall, daß die Strafkammer dieser Beurteilung im Ergebnis nicht folge, hat die Verteidigung zum Beweise der Schuldunfähigkeit des Angeklagten hilfsweise die Anhörung eines Sachverständigen beantragt, der eine andere Lehrmeinung als Dr. Sp. vertritt, und als weiteren Gutachter Prof. Dr. de B. vorgeschlagen. Die Strafkammer hat hierzu keinen Anlaß gesehen und sich in den Urteilsgründen (UA S. 68 f., 64) auf ihre eigene Sachkunde berufen, die sie allgemein wegen ihrer jahrelangen Erfahrung mit psychiatrischen Begutachtungen besitze und, was die spezielle Rauschmittelproblematik angehe, aus den insoweit mängelfreien Darlegungen des von ihr gehörten Sachverständigen gewonnen habe. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen bezogen, mit denen sie ihre von dem Gutachten Dr. Sp.s abweichende Beurteilung der Schuldfrage begründet hat.
Das Landgericht hat die Schlußfolgerungen des Sachverständigen seinen Feststellungen mit der Begründung nicht zugrundegelegt, daß sie von einem unzutreffenden Beweisergebnis zum Tathergang beziehungsweise - was die akute Intoxikation des Angeklagten angeht - von einem wegen Außerachtlassens des äußeren Verhaltens des Angeklagten unvollständigen Sachverhalt ausgingen. Gegen diese kritische Würdigung des Gutachtens ist - für sich gesehen - nichts einzuwenden. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, den Sachverhalt festzustellen, auf dessen Grundlage der Gutachter die in sein Fachgebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem Gericht bei der Beurteilung der in Rede stehenden Rechtsfrage - hier der Frage nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten - sachverständige Hilfe zu leisten hat. Auch muß der Tatrichter darauf Bedacht nehmen, daß der Gutachter seiner Stellungnahme das vollständige Beweisergebnis zugrundelegt, das für die vom Gericht zu entscheidende Frage relevant ist.
Zu beanstanden ist aber, daß die Strafkammer wegen der von ihr aufgedeckten Mängel hinsichtlich der vom Sachverständigen Dr. Sp. verwendeten Anknüpfungstatsachen das Gutachten nach den Urteilsausführungen ohne weiteres als insoweit unbrauchbar behandelt. In einem Fall, in dem das Gericht auf einer abweichenden Tatsachengrundlage zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige kommt, muß diesem vielmehr Gelegenheit gegeben werden, sich mit den vom Gericht festgestellten Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 692/84). Das kann leicht in der Weise geschehen, daß der Vorsitzende den Gutachter auf den Mangel hinweist und ihn bittet, seine Stellungnahme. entsprechend zu überprüfen. So zu verfahren gebietet nicht nur die Pflicht des Richters, den Sachverständigen in dem erforderlichen Umfang zu leiten (§ 78 StPO), sondern kann auch zur Aufklärung des wahren Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich sein.
Das Urteil läßt besorgen, daß die Strafkammer ihrer aus alledem folgenden Pflicht, die in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Unstimmigkeiten mit dem Sachverständigen zu erörtern, nicht nachgekommen ist. Es läßt ferner erkennen, daß das Landgericht sich die Sachkunde des Gutachters nicht in der gebotenen Weise zunutze gemacht hat. Seine eigene Sachkunde, mit der es sich über die Auffassung des Sachverständigen hinwegsetzt, hat es nicht in jeder Hinsicht überzeugend nachgewiesen.
a)
Der Sachverständige hatte die Einlassung des Angeklagten, er sei durch eine auf seine Mutter bezogene Bemerkung des Tatopfers, die er als schwer beleidigend empfunden habe, derart gereizt worden, daß er die Beherrschung verloren und in diesem Zustand die Tat begangen habe, für glaubhaft gehalten und seiner Beurteilung zugrundegelegt. Nach seiner Auffassung befand sich der Angeklagte schon einige Zeit vor der Tat in einem durch das Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Faktoren (polyvalente Drogenabhängigkeit, seelische Desolatheit wegen unsicheren Standortbewußtseins als "Türke der zweiten Generation", Blockierung der Persönlichkeitsreife als Folge einer unbewältigten ödipalen Situation) in einem Zustand herabgesetzter psychischer Resistenz, in dem neurotische Antriebe aggressiven Charakters "Jederzeit auf eine spezifische Auslösung hin ungebremst hätten durchbrechen und unmittelbar handlungsbestimmend werden können". Ein solcher Auslöser sei die provozierende Äußerung des Opfers gewesen, die eine blinde Affektentladung mit schuldausschließender Wirkung zur Folge gehabt habe (UA S. 58 f.).
Die Strafkammer glaubt nicht, daß die von dem Angeklagten behauptete provozierende Äußerung des Opfers überhaupt gefallen ist. Sie wirft dem Sachverständigen vor, er habe eine ausschließlich dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vorgenommen, was das Gutachten weitgehend entwerte (UA S. 59). Daß sie den Sachverständigen darauf hingewiesen hätte, von welchem von ihr festgestellten Sachverhalt er auszugehen habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Allerdings kann die möglicherweise unzureichende Erörterung dieses Teils des Gutachtens mit dem Sachverständigen das Urteil nicht gefährden. Denn die Urteilsausführungen, mit denen das Vorliegen eines schuldausschließenden Affektsturms als Folge einer provozierenden Äußerung des Opfers ausgeschlossen wird (UA S. 62), lassen erkennen, daß die Strafkammer sich insoweit ausreichende eigene Sachkunde zutrauen durfte. Da der Sachverständige sich für seine Auffassung ersichtlich allein auf jenen "Auslöser" berufen hatte und andere Umstände, die einen Affektsturm solcher Stärke hätten bewirken können, nicht erkennbar sind, hat die Strafkammer den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage eines schuldausschließenden Affeksturms ohne Rechtsfehler abgelehnt.
b)
Anders liegt es dagegen bei der Frage, ob eine akute Intoxikation des Angeklagten mit Rauschdrogen auf dem Hintergrund seines längerdauernden Drogenmißbrauchs seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen haben kann.
Hierzu teilt die Strafkammer die Auffassung des Sachverständigen mit, unabhängig von der von ihm angenommenen "blinden" Affektentladung habe sich der Angeklagte bereits aufgrund der akuten Intoxikation in einem die Schuld ausschließenden Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung befunden. Besonders das im Blut und Urin des Angeklagten neben Codein und Morphin vorgefundene Theophyllin habe eine weitgehend unkontrollierbare Hyperaktivität und eine Bewußtseinsausschaltung verursacht (UA S. 59).
Dem tritt die Strafkammer mit der Erwägung entgegen, der hohe Wirkstoffspiegel in Blut und Urin des Angeklagten "für sich allein" rechtfertige die Annahme eines schuldausschließenden Zustandes nicht. Maßgeblich sei, in welchem Umfang die Wirkstoffe das Verhalten des Konsumenten beeinflußt hätten. "Die umfassende Schau und Würdigung des Tatverhaltens des Angeklagten im weitesten Sinne" ergebe angesichts der Zielstrebigkeit und Folgerichtigkeit seines Tuns nichts dafür, daß seine Fähigkeit, sich zu motivieren, zur Tatzeit aufgehoben erschiene (UA S. 63).
Diese Ausführungen genügen hier den Anforderungen an den Nachweis eigener Sachkunde der Strafkammer nicht. Die zu beurteilende Frage betraf ein Spezialgebiet, auf dem die Strafkammer bislang keine besondere Erfahrung erlangt hatte. Sie hielt es selbst für geboten, sich insoweit sachverständigen Beistandes zu bedienen. Zwar ist es möglich, daß der Tatrichter durch die Anhörung des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen in einer Weise sachkundig gemacht wird, die es ihm erlaubt, ohne Rechtsfehler von dessen Schlußfolgerungen abzuweichen (BGH NStZ 1984, 467). Er muß in einem solchen Fall aber die Darlegungen des Gutachters im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit ihnen näher begründen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 637; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 725 m.w.Nachw.); ein Verstoß hiergegen begründet zugleich einen Sachmangel, da das Revisionsgericht dann nicht nachprüfen kann, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler von der Ansicht des Sachverständigen abgewichen ist.
Hier ist schon die Wiedergabe des Gutachtens (UA S. 59) wenig differenziert. Sie läßt nicht erkennen, ob dem Sachverständigen durch Vorhalte des Gerichts das äußere Verhalten des Angeklagten, so wie die Strafkammer es festgestellt hat, als für die Entscheidung der Rechtsfrage (§ 20 StGB) möglicherweise relevant bewußt gemacht worden ist und wie er sich dazu gestellt hat. Ganz unzureichend sind bei einer derart schwierig Frage aber die eigenen Erwägungen der Strafkammer. Daß die Stärke (der Umfang) des Wirkstoffeinflusses auf das Verhalten des Angeklagten für seine Schuldfähigkeit maßgebend sei, trifft nicht zu, wenn - wie zu besorgen ist - damit nur das äußere Verhalten gemeint ist. Auch dann, wenn es von Zielstrebigkeit und Folgerichtigkeit gekennzeichnet ist, kann Schuldunfähigkeit als Folge von Einwirkungen auf die Psyche des Handelnden gegeben sein, die sein Hemmungsvermögen beseitigen (vgl. BGH NStZ 1983, 19 m.w.Nachw.). Davon ist die Strafkammer bei der Ablehnung der Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen (UA S. 67) auch selbst ausgegangen. Im Rahmen ihrer aus dem Urteil erkennbaren Erwägungen zur Schuldfähigkeit stellt sie dagegen allein auf das äußere Verhalten des Angeklagten ab. Die "umfassende Schau und Würdigung des Tatverhaltens", auf die sie sich in diesem Zusammenhang bezieht, wird durch Einzelüberlegungen nicht belegt, insbesondere nicht durch solche, die der - nicht mitgeteilten - Auffassung des Sachverständigen zu Art und Stärke der Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die festgestellten Wirkstoffe entgegengesetzt werden. Unter diesen Umständen fehlt den Ausführungen, mit denen sich die Strafkammer über die Meinung des Sachverständigen hinwegsetzt, der Nachweis ausreichender eigener Sachkunde, die sie durch denselben Sachverständigen erlangt zu haben behauptet. Insoweit ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen daher fehlerhaft.
2.
Nach alledem kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde nicht an. Der Senat weist lediglich auf folgendes hin:
a)
Die Würdigung der Auffassung des Sachverständigen, der Angeklagte sei bei seinen Vernehmungen am 20. und 22. Juli 1982 vernehmungsunfähig gewesen, leidet an dem Mangel, daß der Gutachter anscheinend nicht auf die Angaben des als Zeuge vernommenen Kriminalbeamten V., die das Landgericht für entscheidend hält, als Beurteilungsgrundlage hingewiesen worden ist, jedenfalls seine Reaktion auf einen solchen Vorhalt nicht mitgeteilt wird. Dies wäre um so erforderlicher gewesen, als das Landgericht selbst davon ausgeht, bei dem Angeklagten habe zumindest am 22. Juli 1982 eine von dem Zeugen "nicht bewußt wahrgenommene Entzugssymptomatik" vorgelegen (UA S. 49). Ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Sachverständigen erscheint es kaum einmal angängig, sich, wie es die Strafkammer tut, zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf die Angaben eines medizinischen Laien zu stützen, der, wie viele Vernehmungsbeamte, "weit mehr Erfahrung in der Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit" habe "als selten mit diesem Zustandsbild konfrontierte psychiatrische Sachverständige" (UA S. 60). Daran ändert nichts der Umstand, daß es nicht stets geboten ist, zur Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen (BGH NStZ 1984, 178).
b)
Entgegen der Meinung der Revision würden die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch tragen. Daß Heimtücke nur vorläge, wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für den konkreten Tatentschluß kausal war, trifft nicht zu; vielmehr genügt das bewußte Ausnutzen der schutzlosen Lage des Opfers auch dann, wenn der Täter zur Tötung unabhängig hiervon entschlossen war (BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]). Auch das qualifizierende Tötungsmotiv Habgier liegt nach den Feststellungen vor, da es dem Angeklagten gerade darum ging, sich um jeden Preis und ohne jede Rücksicht aus den im Gewahrsam des Opfers befindlichen Wertgegenständen für seine angeblichen Verluste und Mindererlöse zu entschädigen. Daß dieses Streben nach einem Vermögensvorteil in einem krassen Mißverhältnis zum angerichteten Schaden stand (vgl. BGHSt 29, 317), kann nicht bezweifelt werden. Die die Tat mitbestimmende Wut über die angeblich durch betrügerisches Verhalten des Opfers erlittenen Verluste ändert nichts an dem Vorliegen von Habgier. Das Vorteilsstreben hat die Tat maßgeblich mitmotiviert (UA S. 73). Es war damit "bewußtseinsdominant" auch im Sinne der Entscheidung des BGH NJW 1981, 932.
c)
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit einen Mord begangen hat, so wird er der Frage einer Strafmilderung nach § 49 StGB besondere Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil geben Anlaß zu diesem Hinweis, weil das Landgericht zwar zutreffend die gesamten Umstände für maßgeblich erklärt, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld mehr oder minder schwer erscheinen lassen, dann aber bei der Abwägung im einzelnen eine Reihe von für den Angeklagten sprechenden Umständen nicht in die Waagschale legt. Die Tat des zur Tatzeit erst 21 Jahre alten Angeklagten paßt nicht zu seiner Persönlichkeit (UA S. 62), die dem Landgericht zwar als intakt, andererseits aber als die eines labilen, weichen, unreifen und leicht beeinflußbaren Menschen erscheint (UA S. 37). Der bestimmende Grund für ihr Zustandekommen liegt in dem Rauschmittelmißbrauch, zu dem es gekommen ist, nachdem der Angeklagte sich weder als Türke noch als Deutscher, als der er sich fühlt, voll anerkannt sah. Zwar behandelt das Landgericht diese "ungünstige mißliche Lebenssituation als Türke der 2. Generation" (UA S. 37) als einen der Faktoren, die zusammen verminderte Schuldfähigkeit als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Das hindert jedoch nicht, die damit verbundenen Umstände bei der Frage, ob von der Möglichkeit der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht werden soll, ins Gewicht fallen zu lassen.
Bedenken erwecken auch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Auffassung begründet, die von ihm für entscheidend erachtete "außerordentlich exzessive Tatausführung" sei nicht auf die mögliche Einschränkung des Hemmungsvermögens zurückzuführen (UA S. 76). Es wirft dem Angeklagten in diesem Zusammenhang vor, er habe ihm noch mögliche Hemmungen erst garnicht aufgebaut, sondern seinen Affekten freien Lauf gelassen. Das läßt besorgen, daß das Landgericht die Bedeutung der Schuldminderung beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht hinreichend erfaßt hat. Sie liegt darin, daß der Täter den Tatanreizen wegen seines Zustandes leichter erliegen konnte als ein voll Schuldfähiger. Daß er die noch vorhandene Hemmungsfähigkeit nicht hat wirksam werden lassen, indem er Hemmungen aufbaute, wie es im Urteil heißt, sondern seinen "Affekten freien Lauf" ließ, gereicht ihm zum strafrechtlichen Vorwurf. Es beseitigt aber nicht die Schuldminderung, die darin liegt, daß seine Hemmschwelle niedriger lag als die eines voll Schuldfähigen. Die Mißachtung der Tötungshemmung trotz noch vorhandener Steuerungsfähigkeit ist daher kein Umstand, der geeignet wäre, die in der Minderung der Steuerungsfähigkeit liegende Schuldminderung bei der Strafzumessung auszugleichen.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm