Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1995, Az.: BVerwG 1 WB 22.95
Voraussetzungen für einen Wechsel der Zuständigkeit für die Beurteilung eines Berufssoldaten wegen Befangenheit des nächsten Disziplinarvorgesetzten; Anforderungen an die Beurteilung eines Berufssoldaten; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 22.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 SG
- § 1 Abs. 3 WBO
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 21 WBO
- § 43 Abs. 1 VwGO
- Nr. 305a. Abs. 3 ZDv 20/6
Fundstellen
- Buchholz 236.1 § 29 SG Nr 2
- NZWehrR 1996, 67
Amtlicher Leitsatz
Eine gesonderte Entscheidung über die Befangenheit des zur Erstellung einer Beurteilung zuständigen Vorgesetzten kann zulässigerweise nur bis zur Eröffnung der Beurteilung begehrt werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Kratz, Major Dargel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat.
Bis 30. September 1993 wurde er als Bataillonskommandeur des Fernmeldebataillons ... in F. verwendet. Seit dem 1. November 1993 gehört er dem Hauptquartier (HQ) LANDJUT in R. an.
Am 11. März 1993 eröffnete der Kommandeur (Kdr) des Fernmeldekommandos (FmKdo) ... als Vorgesetzter dem Antragsteller die auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - auf den 1. April 1993 vorgezogene Beurteilung. Auf Beschwerde des Antragstellers hob der Inspekteur des Heeres (InspH) diese Beurteilung mit Bescheid vom 27. Mai 1993 auf, weil darin die Tätigkeit des Antragstellers als Kasernenkommandant nicht berücksichtigt war.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1993 beantragte der Antragsteller beim Befehlshaber Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter im Bereich AFNORTH (BefhTerrKdo S-H/DBvBer AFNORTH) als nächsthöherem Vorgesetzten den Wechsel der Zuständigkeit für seine Beurteilung wegen Befangenheit seines nächsten Disziplinarvorgesetzten.
Der BefhTerrKdo S-H/DBvBer AFNORTH und Kdr der ... Panzergrenadierdivision lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 1993 mit der Begründung ab, die behauptete Befangenheit des Kdr FmKdo ... sei nicht feststellbar.
Der Antragsteller erhob gegen diesen ihm am 2. August 1993 ausgehändigten Bescheid mit Schreiben vom 4. August 1993 Beschwerde, die er mit Schreiben vom 16. August 1993 wie folgt begründete: Die Befangenheit des Kdr FmKdo ... ergebe sich daraus, daß dieser seine, des Antragstellers Gegenvorstellung vom 22. März 1993 gegen die Beurteilung dem BefhTerrKdo S-H/DBvBer AFNORTH nicht vorgelegt habe, obwohl vorgeschrieben sei, die Gegenvorstellung dem nächsten Disziplinarvorgesetzten soweit möglich mit der Beurteilung vorzulegen. Hinzu komme, daß der Kdr FmKdo ... Gründe gesucht habe, um ihm, dem Antragsteller, ein Fehlverhalten nachzuweisen, und zu diesem Zweck ohne sein Wissen einen ihm unterstellten Leutnant befragt habe.
Am 27. September 1993 wurde dem Antragsteller die vom Kdr FmKdo ... am 5. August 1993 erstellte Neufassung der Beurteilung vom 11. März 1993 eröffnet. Mit Schreiben vom 30. September 1993 legte der Antragsteller dagegen Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, es verstoße gegen die Bestimmungen, daß die Beurteilung neu erstellt und ihm eröffnet worden sei, obwohl über seinen Antrag auf Wechsel der Zuständigkeit zur Beurteilung noch nicht endgültig entschieden sei. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 4. August 1993 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wechsel der Zuständigkeit für die Beurteilung wies der InspH mit Beschwerdebescheid vom 19. November 1993 unter Hinweis auf den Beschluß des Senatsvom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 110.90 - mit der Begründung zurück, die Beschwerde sei unzulässig, weil das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Befangenheitsantrag biete dem zu Beurteilenden die Möglichkeit, im Vorfeld einer Beurteilung die Befangenheit des beurteilungspflichtigen Vorgesetzten geltend zu machen. Nach Eröffnung der Beurteilung bestehe jedoch für eine selbständige Beschwerde gegen den einen solchen Antrag ablehnenden Bescheid kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil der Beurteilte Beschwerde gegen die Beurteilung erheben und dabei geltend machen könne, der Beurteilende sei befangen und damit für die Beurteilung nicht zuständig gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 26. November 1993 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 erhob dieser dagegen weitere Beschwerde. Zur Begründung vertrat er die Ansicht, die im Bescheid vom 19. November 1993 vertretene Rechtsauffassung sei unrichtig.
Mit Beschwerdebescheid vom 5. August 1994 wies der BMVg - P II 5 - die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus:
Mit der Eröffnung der neugefaßten Beurteilung habe sich der Antrag vom 15. Juni 1993 auf Wechsel der Zuständigkeit für die Beurteilung erledigt. Deshalb fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens wegen dieses Antrags. Der Antragsteller könne Rechtsschutz allein dadurch erlangen, daß er von seinem Wehrbeschwerderecht gegen die ihm eröffnete Beurteilung Gebrauch und dabei die angebliche Befangenheit geltend mache.
Gegen diesen ihm am 26. August 1994 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. August 1994, beim BMVg am 2. September 1994 eingegangen, gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der BMVg hat dem Senat diesen Antrag mit Schreiben vom 23. Februar 1995 vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags folgendes vor:
Bis heute sei ihm der besondere Anlaß zum Vorziehen der Beurteilung nicht zufriedenstellend beantwortet worden. Auf seine Gegenvorstellung habe der beurteilende Kdr FmKdo ... mit einer Anhörung zu Behauptungen tatsächlicher Art reagiert, und dabei Tatsachen behauptet, die er als Fehlverhalten bewertet und in der Beurteilung vom 11. März 1993 als solches verarbeitet habe, obwohl es sich um Vorgänge gehandelt habe, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich hätten geregelt werden müssen. Die Beurteilung sei aus formalen Gründen ohne Eingehen auf diese Fragen aufgehoben worden. Er habe den Antrag auf Wechsel der Zuständigkeit für die Beurteilung gestellt, weil er habe verhindern wollen, daß der Kdr FmKdo ... die neuerliche Beurteilung erstelle, zumal der Grund für die Dringlichkeit der Beurteilung inzwischen entfallen sei. Der den Antrag ablehnende Bescheid habe weder eine sachgerechte Würdigung seines Vorbringens enthalten noch sei auf seinen Antrag auf weitere Ermittlungen, vor allem Zeugenvernehmungen, eingegangen worden. Deshalb habe er die Beschwerde und nach deren Zurückweisung die weitere Beschwerde eingelegt, die im übrigen erst nach unangemessen langer Zeit aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei. Die Begründung dieser Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil er den Antrag auf Wechsel der Zuständigkeit bereits im Vorfeld der neuerlichen Beurteilung gestellt habe und ihm deshalb die neuerliche Beurteilung vor einer endgültigen Entscheidung über diesen Antrag nicht hätte eröffnet werden dürfen. Über das Verhalten des Kdr FmKdo bei der Vorlage der Gegendarstellung gegen die ursprüngliche Beurteilung und bei der Befragung des Leutnants hinaus gebe es weitere Anhaltspunkte für dessen Befangenheit.
Einen förmlichen Antrag stellt der Antragsteller nicht.
Der BMVg beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er begründet dies damit, daß der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der zugrundeliegende Antrag auf Wechsel der Zuständigkeit für die Beurteilung nur im Vorfeld der Beurteilung weiterverfolgt, nach Eröffnung der Beurteilung die angebliche Befangenheit des Beurteilenden aber nur mit Rechtsbehelfen gegen die Beurteilung selbst geltend gemacht werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 610/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Bei Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller die Feststellung der Befangenheit des Kdr FmKdo ..., Oberst F., für die Erstellung der Neufassung der zum 1. April 1993 vorgezogenen planmäßigen Beurteilung.
Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; denn der Antragsteller ist insoweit rechtlich dadurch ausreichend geschützt, daß er gegen die inzwischen ergangene Beurteilung die ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung gebotenen Rechtsbehelfe ergreifen und mit ihnen geltend machen kann, der Beurteilende sei befangen gewesen. Der Antragsteller hat auch gegen die am 5. August 1993 erstellte, ihm am 27. September 1993 eröffnete planmäßige Beurteilung vom 11. März 1993 Beschwerde eingelegt. In diesem noch nicht abgeschlossenen Verfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des beurteilenden Vorgesetzten gegeben war. Für einen gesonderten gerichtlichen Antrag wegen dieser Frage besteht kein berechtigtes Interesse (Beschluß vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 110.90 -).
Der Antragsteller hält dem entgegen, die Beurteilung hätte ihm vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Antrag auf Wechsel der Zuständigkeit zu ihrer Erstellung nicht eröffnet werden dürfen. Er beruft sich dazu auf Nr. 305 ZDv 20/6. Diese Frage ist, soweit sie für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung überhaupt von Bedeutung ist, im Verfahren gegen die Beurteilung zu klären. Im vorliegenden Verfahren kann sie dahingestellt bleiben; denn das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag fehlt schon deshalb, weil durch die Eröffnung der Beurteilung das Verfahren wegen des Antrags auf Wechsel der Zuständigkeit zeitlich überholt worden ist (vgl. auch Nr. 305.a. Abs. 3 ZDv 20/6). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beurteilung, wie der Antragsteller meint, bis zur unanfechtbaren Entscheidung über diesen letzteren Antrag an sich hätte zurückgehalten werden müssen.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller nach § 20 Abs. 2 WBO Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Wolbring
Dr. Bosch
Kratz
Dargel