Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1987, Az.: IX ZR 4/86
Begründung von Rückgewähransprüchen durch selbständig anfechtbare Rechtshandlungen; Begründung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs des Konkursverwalters beim Verdacht weiterer selbständiger Vermögensverschiebungen; Anforderungen an die Begründung einer Auskunftspflicht des Anfechtungsgegners gegenüber dem Konkursverwalter aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 4/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 12.12.1985
- LG Heilbronn - 28.05.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1812-1813 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 951 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 244-245
Prozessführer
Lore A., M. straße ..., B.-Bi.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Friedrich I. L., M.,
als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Hans F. A., Bl., B.-Bi.,
Amtlicher Leitsatz
Jede selbständige anfechtbare Rechtshandlung begründet einen besonderen Rückgewähranspruch. Auch wenn anfechtbare Rechtshandlungen des Gemeinschuldners zugunsten eines nahen Angehörigen (hier: der Ehefrau) festgestellt sind, begründet daher der Verdacht weiterer selbständiger Vermögensverschiebungen keinen allgemeinen Auskunftsanspruch des Konkursverwalters gegen den Angehörigen über einen etwaigen weiteren anfechtbaren Vermögenserwerb (Ergänzung zu BGHZ 74, 379 [BGH 06.06.1979 - VIII ZR 255/78]).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1985 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und der Rechtsstreit wegen des Antrags auf Herausgabe des sich aus der Auskunft Ergebenden an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. Mai 1985 wird zurückgewiesen, soweit die Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe des sich aus der Auskunft Ergebenden abgewiesen worden ist.
Der Kläger trägt 1/6 der Kosten erster Instanz, 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens und 13/14 der Kosten des Revisionsverfahrens. Im übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Hans F. A. (im folgenden: Gemeinschuldner). Das Konkursverfahren wurde am 6. Oktober 1983 eröffnet. Die Beklagte ist die Ehefrau des Gemeinschuldners.
Mit der Anfechtungsklage forderte der Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Aktienurkunden nebst Dividendenscheinen sowie Zahlung von 18,55 Sfr.; er behauptete dazu, der Gemeinschuldner habe der Beklagten diese Vermögenswerte kurz vor Konkurseröffnung unentgeltlich zugewendet und dadurch die Konkursgläubiger benachteiligt. Ferner verlangte der Kläger im Wege des Stufenantrags Auskunft darüber, welche unentgeltlichen Verfügungen der Gemeinschuldner zugunsten der Beklagten in der Zeit vom 7. Oktober 1981 bis 6. Oktober 1983 vorgenommen habe, und Herausgabe des sich aus der Auskunft Ergebenden. Dazu trug er unter Anführung von Indiztatsachen vor, es bestehe die dringende Vermutung, daß der Gemeinschuldner - der unstreitig keine Aufschlüsse gibt - in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung weitere unentgeltliche Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten vorgenommen habe.
Das Landgericht gab dem von der Beklagten anerkannten Anspruch auf Zahlung von 18,55 Sfr. statt und wies im übrigen die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte auch zur Herausgabe der Aktienurkunden nebst Dividendenscheinen sowie zur Erteilung der begehrten Auskunft und verwies wegen des Antrags auf Herausgabe des sich aus der Auskunft Ergebenden den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.
Mit der Revision, die nur in diesem Umfang angenommen worden ist, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Stufenklage auf Erteilung der Auskunft und Herausgabe des sich aus der Auskunft Ergebenden abgewiesen hat. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter führt aus, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte sei gemäß § 242 BGB begründet. Der Kläger sei in entschuldbarer Weise über den Umfang seiner Ansprüche gegen die Beklagte im Ungewissen. Er habe im Termin vom 28. November 1985 erklärt, daß es ihm nicht gelungen sei, vom Gemeinschuldner Auskünfte zu erhalten, weil dieser schweige. Dies sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beklagte sei gemäß § 37 Abs. 1 KO verpflichtet, zur Konkursmasse zurückzugewähren, was sie durch gemäß § 32 Nr. 2 KO anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners erlangt habe. Sie sei unschwer in der Lage, darüber Auskunft zu erteilen. Damit sei nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Auskunftsanspruch gegeben. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Konkursverwalter keinen einklagbaren Anspruch auf Auskunft gegen Personen habe, gegen die nur begründeter Verdacht bestehe, sie könnten vom Gemeinschuldner in anfechtbarer Weise etwas erworben haben. Dieser Fall liege hier aber nicht vor. Vielmehr stehe fest, daß die Beklagte in anfechtbarer Weise Geld und Wertpapiere von erheblichem Wert erworben habe. Dabei handle es sich um die 18,55 Sfr., bezüglich derer die Beklagte den Klageanspruch anerkannt habe, um die streitbefangenen Aktien, die sie aus dem Schweizer Depot ihres Ehemannes in anfechtbarer Weise erhalten habe, und weitere fünf Aktien, die sie bereits an den Kläger herausgegeben habe. Wahrscheinlich habe die Beklagte auch die 230.000 Sfr., die am 25. März 1983 auf ihr Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen worden seien, in anfechtbarer Weise erhalten. Ob daneben die am 10. September 1981 auf ihr Konto überwiesenen 200.000 Sfr. einen anfechtbaren Erwerb darstellten, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls seien die vom Gemeinschuldner auf die Beklagte übertragenen verschiedenen Vermögenswerte so hoch, daß dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft darauf zuzubilligen sei, welche unentgeltlichen Verfügungen der Gemeinschuldner zu ihren Gunsten innerhalb der Zweijahresfrist des § 32 Nr. 2 KO vorgenommen habe. Daraus folge, daß bezüglich des Antrags auf Herausgabe des sich aus der Auskunft Ergebenden der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden müsse.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, WM 1978, 373; BGHZ 74, 379 [BGH 06.06.1979 - VIII ZR 255/78]), der der Senat sich anschließt, besteht eine Auskunftspflicht des Anfechtungsgegners gegenüber dem Konkursverwalter aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses dann, wenn der Anfechtungsanspruch des Konkursverwalters dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Rückgewähranspruchs geht. Dagegen steht dem Konkursverwalter ein Auskunftsanspruch gegen einen Dritten nicht schon dann zu, wenn lediglich ein begründeter Verdacht besteht, der Dritte habe vom Gemeinschuldner in anfechtbarer Weise etwas erhalten.
2.
Das Berufungsurteil widerspricht diesen Grundsätzen. Das Berufungsgericht stellt zwei anfechtbare Rechtshandlungen des Gemeinschuldners fest: die Überweisung von 18,55 Sfr. auf ein Konto der Beklagten nach dem 3. August 1983 sowie die Übertragung der streitbefangenen und fünf weiterer Aktien aus dem Schweizer Depot des Gemeinschuldners in ein Depot der Beklagten am 29. Juli 1983. Das Auskunftsbegehren des Klägers betrifft diese beiden Rechtshandlungen, für die der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht, erkennbar nicht. Der Kläger macht nicht etwa geltend, mit diesen angefochtenen Rechtshandlungen seien der Beklagten weitere Vermögenswerte zugewendet worden, über deren Art und Höhe er weiterer Auskünfte bedürfe, um den dem Grunde nach feststehenden Rückgewähranspruch aus § 37 KO geltend machen zu können. Wie die Klagebegründung ergibt, begehrt der Kläger vielmehr Auskunft darüber, ob innerhalb der Anfechtungsfrist des § 32 Nr. 2 KO weitere anfechtbare Vermögensverfügungen zugunsten der Beklagten vorgekommen sind. Als Verdachtsgründe verweist der Kläger auf eine Überweisung von 230.000 Sfr. am 25. März 1983, auf eine weitere Überweisung von 200.000 Sfr. am 10. September 1981 sowie darauf, daß der Beklagten vermutlich auch zwischen dem 1. Januar und 3. August 1983 ein weiteres Bankguthaben des Gemeinschuldners von 7.830,20 Sfr. zugeflossen sei. Die Auskunft der Beklagten soll den Kläger erst in die Lage versetzen, Rückgewähransprüche wegen dieser Vermögenswerte und anderer vermuteter, aber noch unbekannter Vermögensverschiebungen geltend zu machen. Mit den bereits erfolgreich angefochtenen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners bilden diese weiteren Vermögensverschiebungen nach dem Klagevortrag keine Einheit; sie sind vielmehr nach Zeitpunkt und Gegenstand davon verschieden.
Da jede selbständige anfechtbare Rechtshandlung einen besonderen Rückgewähranspruch begründet, ist mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Gemeinschuldner der Beklagten nach dem 3. August 1983 18,55 Sfr. und am 29. Juli 1983 verschiedene Aktien in anfechtbarer Weise übertragen hat, noch nicht der Rückgewähranspruch wegen weiterer vermuteter Vermögensverschiebungen dem Grunde nach festgestellt. Nur im Rahmen eines dem Grunde nach bereits feststehenden Rückgewährschuldverhältnisses kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch des Konkursverwalters in Betracht. Außerhalb eines dem Grunde nach bereits feststehenden Rückgewährschuldverhältnisses genügt der begründete Verdacht (weiteren) anfechtbaren Erwerbs zur Begründung eines Auskunftsanspruchs auch dann nicht, wenn der Verdacht sich auf die Feststellung anderer anfechtbarer Vermögensverfügungen gründet. Auch für diesen Fall gelten die in BGHZ 74, 379 ff [BGH 06.06.1979 - VIII ZR 255/78] dargestellten Erwägungen.
3.
Der Auskunftsantrag muß deshalb unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen werden. Damit entfällt zugleich die prozeßrechtliche Grundlage für den Antrag auf Herausgabe des sich aus der Auskunft Ergebenden; auch insoweit muß es bei dem erstinstanzlichen Urteil bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Zorn
Gärtner
Winter
Schmitz