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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1957, Az.: II ZR 39/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1957
Aktenzeichen
II ZR 39/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg i.Br. - 20.12.1955

Fundstellen

  • BGHZ 25, 330 - 340
  • DB 1957, 1176 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR (Beilage) 1958, B 3 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1874-1876 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Deutschen Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion F., K.-Straße ...,

Prozessgegner

die Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherung AG "Z.", F., F.-Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus §158 c VVG entfällt nur insoweit, als der Geschädigte von einem anderen Versicherer - auch Sozialversicherer schadlos gestellt wird. Dagegen haftet der Haftpflichtversicherer aus §158 c VVG auch dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des geschädigten Beamten, auf den dessen Schadenersatzansprüche übergegangen sind.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die kindliche Verhandlung vom 17. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 20. Dezember 1955 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch und mit ihrem Feststellungshilfsantrag abgewiesen wurde.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.540,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. April 1955 zu zahlen.

3.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Verkehrsunfalls vom 10. August 1953 für die Postsekretärin Hilde W. geb. N. erbringen muß, wenn die Klägerin einen entsprechenden Titel gegen den Schädiger B. erwirkt und dessen Versicherungsanspruch gegen die Beklagte gepfändet und überwiesen erhalten haben wird.

4.) Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

5.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 10. August 1953 verursachte der Kaufmann B. mit seinem Personenkraftwagen fahrlässig einen Verkehrsunfall, bei dem eine Beamtin der klagenden Bundespost, die Postsekretärin W. erheblich verletzt wurde. B. war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er hatte die am 3. April 1953 fällig gewesene Prämie nicht bezahlt, worauf ihn die Beklagte am 2. Juni 1953 gemäß §39 VVG unter Fristsetzung und mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Verzugsfolgen schriftlich gemahnt und am 9. Juli 1953 in Verbindung mit einer fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages nochmals erinnert hatte. Mit Schreiben vom 13. April 1954 verweigerte die Beklagte B. gegenüber den Versicherungsschutz und wies ihn darauf hin, daß er nach §12 Abs. 3 VVG keine Ansprüche mehr gegen sie habe, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend mache.

2

Die Klägerin hat als Dienstherrin der Verletzten aus Anlaß des Unfalls Krankenhaus- und Arztkosten aufgewandt, die sich bis zum 14. Februar 1954 auf 2.540,65 DM beliefen. Nachdem die Beklagte die Erstattung dieser Aufwendungen wegen fehlenden Versicherungsschutzes abgelehnt hatte, erwirkte die Klägerin gegen B. auf Grund des nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruches über den ihren Leistungen entsprechenden Betrag ein Versäumnisurteil und ließ den angeblichen Versicherungsanspruch B. gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sie begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen. Dazu hat sie geltend gewacht, die Beklagte hafte ihr aus §158 c VVG. Denn als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sei auch der Dienstherr anzusehen, auf den der Schadensersatzanspruch des Beamten kraft Gesetzes übergegangen sei. Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zur Zahlung von 2.540,65 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen;

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme alle weiteren Aufwendungen, zu ersetzen, die sie auf Grund des Verkehrsunfalls vom 10.8.1953 für die Postsekretärin Hilde W. geb. N. erbringen müsse,

    hilfsweise zu 2: festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin diese weiteren Aufwendungen ersetzen müsse, wenn die Klägerin einen entsprechenden Titel gegen B. erwirkt und dessen Anspruch gegen die Beklagte gepfändet und überwiesen erhalten haben werde.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich darauf berufen, daß sie sowohl nach §39 Abs. 2 VVG als auch nach §12 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei sei; die rückständige Prämie sei erst nach dem Unfall gezahlt worden. Sie hafte auch nicht aus §158 c VVG, weil die Klägerin als Dienstherrin, die ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber der unmittelbar geschädigten Beamtin genügt habe, nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung sei, zumindest aber in entsprechender Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG einem auf Grund eines voll wirksamen Vertrages leistenden anderen Haftpflichtversicherer gleichgestellt werden müsse.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten, mit Einwilligung der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, während die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Nach den rechtlich fehlerfreien, insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts ist die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer Benker von der Verpflichtung, ihm wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 10. August 1953 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, befreit, da Benker die schon am 3. April 1953 fällig gewesene, gemäß §39 Abs. 1 VVG angemahnte Prämie erst nach Fristablauf und nach Eintritt des Versicherungsfalles bezahlt und überdies die Klagefrist der §§12 Abs. 3 VVG, 8 Ziff. 1 AKB versäumt hat. Mithin hängt die Entscheidung über den Klageanspruch davon ab, ob die Schutzbestimmung des §158 c VVG, wonach bei der Pflichtversicherung die Haftung des im Verhältnis zum Versicherungen eigner leistungsfreien Versicherers "in Ansehung des Dritten" bestehen bleibt, auch einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wie der Klägerin zugute kommt, auf den die Ersatzansprüche des geschädigten Beamten gegen den Versicherungsnehmer in Höhe der vom Dienstherrn gewährten Versorgungsleistungen kraft Gesetzes (§139 DBG, §168 BBG) übergegangen sind. Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244;  20, 371) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des §158 c Abs. 4 VVG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie hier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht Leistungen zum Ausgleich des Schadens gewähren müsse. Dem kann nicht beigetreten werden.

6

Wie der Senat schon in seinen Urteilen BGHZ 7, 244 und 20, 371 eingehend dargelegt hat, ist es nicht möglich, den Kreis der durch §158 c VVG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszuschließen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung und Überweisung. Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen sind (zustimmend insoweit auch der österr. OGH in VersRecht 1956, 546). Allerdings ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG, daß die Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers aus §158 c VVG insoweit nicht in Betracht kommt, als der Geschädigte schon bei einem anderen Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses Befriedigung erlangen kann, gleichviel, ob dieser andere ein Vertrags- oder ein Sozialversicherer ist. Denn der Grundgedanke dieser Bestimmung ist der, daß bei Deckung des Schadens durch einen anderen, auf Grund eines ordnungsmäßigen Versicherungsverhältnisses zur Leistung verpflichteten Versicherer für eine Belastung des an sich gar nicht leistungspflichtigen Versicherers mit der außergewöhnlichen Haftung aus §158 c VVG kein Bedürfnis mehr besteht, weil dann dem Schutzzweck der Vorschrift bereits auf andere Weise Genüge getan ist (so auch die amtliche Begründung DJ 1939, 1774). Jedoch läßt sich ein noch weitergehender allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Haftung des Versicherers aus §158 c VVG immer dann entfiele, wenn sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, also auch dann, wenn dieser andere Schuldner überhaupt kein Versicherer ist, aus dem Gesetz nicht ableiten (BGHZ 20, 371 [375, 376]).

7

Diese Rechtsprechung des Senats ist vor allem im Schrifttum unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen worden. Mit diesen Angriffen hat sich der Senat zum Teil schon in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Suchen II ZR 161/56 auseinandergesetzt. Hier bedarf es nur noch einer Stellungnahme zu den Stimmen, die, wie das Landgericht, den Versicherer von der Haftung aus §158 c VVG nicht nur beim Eintritt eines anderen Versicherers, sondern auch in sonstigen Fällen einer anderweiten Schadensdeckung entbinden wollen.

8

1.)

Prölss (JZ 1956, 692; VersR 1952, 368; VVG 10. Aufl. §158 c Anm. 10) lehnt den vom Senat gezogenen Analogieschluß aus §158 c Abs. 4 VVG ab. Er sieht zwar ebenfalls die auf der Fiktion des §158 c VVG beruhende Haftung des leistungsfreien Versicherers gegenüber dem Dritten als eine nur subsidiäre an, will dies aber nicht mit einer entsprechenden Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG, sondern schon ganz allgemein aus dem Zweck des §158 c VVG und dem Wesen der Pflichtversicherung überhaupt begründen. Nach seiner Auffassung wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des §158 c VVG lediglich sicherstellen, daß der Geschädigte wegen seiner Haftpflichtansprüche im Rahmen der gesetzlichen Mindestsumme unter allen Umständen befriedigt wird. Stehe fest, daß der Geschädigte sich bei einem anderen solventen Schuldner schadlos halten könne, so sei dieser Zweck erfüllt und der an sich leistungsfreie Haftpflichtversicherer brauche dann grundsätzlich nicht für den Schaden einzutreten. Dabei sei es gleichgültig, ob der andere Schuldner ein Versicherer sei oder nicht. Dieser weitgehenden, schon in BGHZ 20, 371 (375, 376)  [BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55]abgelehnten Ansicht vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen.

9

a)

Im Gesetz findet der von Prölss aufgestellte allgemeine Rechtssatz keine hinreichende Grundlage. Die Vorschrift des §158 c Abs. 4 VVG beschränkt vielmehr die völlige Haftungsfreiheit des Versicherers eindeutig auf die Fälle der Befriedigung des Dritten durch einen anderen Versicherer (vgl. auch die amtliche Begründung in DJ 1939, 1774). Sie wäre überflüssig, wenn diese Haftungsfreiheit ohnehin schon aus allgemeinen Erwägungen in allen den Fällen einträte, in denen sich der Geschädigte an einen anderen zahlungskräftigen Schuldner halten kann.

10

b)

Die in §158 c Abs. 4 VVG zum Ausdruck gekommene Begrenzung des Grundsatzes, daß die Ausnahmehaftung des an sich leistungsfreien Versicherers "in Ansehung des Dritten" nur subsidiär ist, hat auch durchaus ihren guten Grund. Eine uferlose Anwendung dieses Grundsatzes könnte nämlich dazu Führen, daß der in §158 c VVG normierte Schutz des Geschädigten erheblich ausgehöhlt würde. Diese Gefahr verkennt auch Prölss nicht. Er will ihr dadurch begegnen, daß er unter Anlehnung an die namentlich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten, heute aber zum Teil überholten Regeln über den Vorteilsausgleich folgenden Rechtssatz aufstellt: "Der Haftpflichtversicherer haftet nicht, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen einen solventen anderen hat, die durch dieselben tatsächlichen Ereignisse ausgelöst werden, wie sie dem fiktiven Befreiungsanspruch gegen den an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherer zugrunde liegen, vorausgesetzt, daß diese Ansprüche auf eine dauernde Deckung des Schadens gerichtet sind". Demgemäß will Prölss, dem im wesentlichen auch das Landgericht gefolgt ist, den Versicherer von der Haftung aus §158 c VVG nur dann freistellen, wenn die Leistungen, die der Geschädigte von anderer Seite zu erwarten hat, allein schon durch das Schadenereignis adäquat verursacht sind, ohne daß noch ein weiteres Moment hinzutreten müßte. Nach seiner Meinung soll dies zwar bei den Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder eines öffentlichen Dienstherrn der Fall sein, nicht aber bei solchen Leistungen, die ein anderer Privatversicherer (z.B. ein Unfall-, Kranken- oder Kasko-Versicherer) dem Geschädigten auf Grund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrages schuldet.

11

Dieser Versuch, mit Hilfe der Lehren vom Vorteilsausgleich und vom adäquaten Kausalzusammenhang die Haftung des Versicherers aus §153 c VVG abzugrenzen, bietet keine geeignete Lösung. Es geht nämlich nicht an, die Frage, welche in ursächlichem Zusammenhang mit dem Schadensfall erlangten Vorteile der Geschädigte sich auf seinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen lassen muß, mit der ganz anderen Frage zu vermengen, ob sich der Geschädigte wegen dieses Anspruches auch an den im Grunde gar nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer des Schädigers halten kann. Hat das Schadenereignis dem Geschädigten neben den Nachteilen auch solche Vorteile gebracht, die nach den Grundsätzen über den Vorteilsausgleich bei der Schadenberechnung mindernd zu berücksichtigen sind, so besteht insoweit auch kein Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger, so daß sich die Frage, ob der Haftpflichtversicherer einen solchen Anspruch nach §158 c VVG befriedigen müßte, von vornherein gar nicht stellen kann. Von Interesse sind hier überhaupt nur die Fälle, in denen eine Vorteilsanrechnung gerade nicht stattfindet, obschon der Geschädigte durch Leistungen eines anderen, auf die er einen Rechtsanspruch hat und die ihm dauernd verbleiben, bereits einen wirtschaftlichen Ausgleich für seinen Schaden erhält. In allen diesen Fällen sind aber die Leistungen, die dem Geschädigten von dritter Seite zukommen, nicht allein durch dieselben tatsächlichen Vorgänge ausgelost, die den leistungsfreien Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig machen könnten. Nach der heute herrschenden Auffassung sind sie in gleicher Weise zwar durch das Schadenereignis bedingt, haben aber durchweg ihren Rechtsgrund nicht in ihm, sondern in einem selbständig hinzutretenden, den Leistungsanspruch erst begründenden Rechtsverhältnis, mag es sich dabei um einen vom Geschädigten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 19, 94 [98 ff]; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287), einen Arbeitsvertrag (BGHZ 10, 107; RGZ 151, 330), ein Sozialversicherungsverhältnis (BGHZ 9, 179) oder schließlich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln, bei dem ein Vorteilsausgleich schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. (§§139 DBG, 168 BBG; BGHZ 9, 179 [191 ff]: RGZ 163, 396; 160, 253; vgl. ferner Sieg, JZ 1954, 337). Der Unterschied, den Prölss zwischen den Entschädigungsleistungen eines Vertragsversicherers einerseits, eines Sozialversicherungsträgers oder öffentlich-rechtlichen Dienstherrn andererseits machen will, besteht also in Wirklichkeit gar nicht. Mithin läßt sich auf dem von ihm vorgeschlagenen Weg die mit Recht befürchtete uferlose Ausweitung seiner These, daß die Haftung des Versicherers aus §158 c VVG hinter der Schadendeckungspflicht eines anderen solventen Schuldners zurücktrete, nicht vermeiden.

12

c)

Zudem ist auch der Begriff der "Solvenz" zu unbestimmt, als daß er ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal sein könnte (so mit Recht Wussow, VersR 1957, 346). Es widerspräche dem Gebot der Rechtssicherheit, wenn die Haftungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Dritten im Einzelfall jeweils von der Zahlungsfähigkeit des sonst noch in Frage kommenden Schuldners abhinge. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ließe sich vielfach erst dann mit Sicherheit beurteilen, wenn der Geschädigte einen Titel gegen den anderen Schuldner erwirkt und versucht hätte, daraus zu vollstrecken. Es wäre dann auch nur folgerichtig, wenn der Geschädigte zunächst versuchen müßte, sich aus dem sonstigen Vermögen des Schädigers (Versicherungsnehmers) selbst - sofern dieser "solvent" ist - zu befriedigen, ehe er nach §158 c VVG auf dessen fiktiven Haftpflichtversicherungsanspruch zugreifen könnte. Ein solches Ergebnis wäre aber schlechthin unvereinbar mit dem Wortlaut und Schutzzweck der §§158 c ff VVG, die den Zugriff des Dritten auf das "kranke" Versicherungsverhältnis gerade nicht von der Leistungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers selbst abhängig machen, sondern es vielmehr dem Versicherer überlassen, nach vorheriger Befriedigung des Dritten seinerseits gemäß §158 f VVG beim Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen.

13

2.)

Wussow (VersR 1957, 345) will die Frage, wann bei anderweitiger Deckung des Schadens die Haftung des an sich leistungsfreien Versicherers aus §158 c VVG zurücktritt, ebenfalls auf andere Weise als durch eine ausdehnende Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG lösen, und zwar unmittelbar im Wege der Auslegung des §158 c Abs. 1 VVG. Den Sinn dieser Vorschrift erblickt er darin, die Rechtsstellung des Geschädigten hinsichtlich seines Haftpflichtanspruchs unter allen Umständen zu gewährleisten, d.h. ihn so zu stellen, als ob der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht leistungsfrei wäre. Demzufolge will er den durch §158 c Abs. 1 VVG begünstigten, mit den Worten "in Ansehung des Dritten" gekennzeichneten Personenkreis auf den unmittelbar Geschädigten selbst sowie auf diejenigen Rechtsnachfolger des Geschädigten beschränken, die bei Versagen der Rückgriffmöglichkeit auf den Haftpflichtversicherer sich wiederum an den Geschädigten halten könnten, an deren Befriedigung der Geschädigte also selbst ein wirtschaftliches Interesse hat, weil sonst seine eigene wirtschaftliche Lage im Hinblick auf die endgültige Deckung seines Schadens geschmälert werden könnte. Unter die hiernach durch §158 c VVG begünstigten Rechtsnachfolger des Geschädigten, die wegen ihrer Leistungen an diesen auf das "kranke" Haftpflichtversicherungsverhältnis des Schädigers zugreifen können, rechnet Wussow die Fürsorgebehörde, alle Rechtsnachfolger kraft Abtretung zahlungshalber sowie Personen, die freiwillig gegen Abtretung des Haftpflichtanspruchs an den Geschädigten zahlen, nicht aber den Sozialversicherungsträger, den öffentlichen Dienstherrn, den Ausgleichsberechtigten, den zur Fortzahlung des Gehalts verpflichteten Arbeitgeber, den Kasko- und den Krankenversicherer.

14

Dieser Lösungsvorschlag Wussows mag rechtspolitisch manches für sich haben. Er läßt sich jedoch mit dem geltenden Gesetz, insbesondere mit der auf das Zusammentreffen von Versicherungsansprüchen beschränkten ausdrücklichen Regelung des §158 c Abs. 4 VVG und ihren in der amtlichen Begründung niedergelegten Sinngehalt, ebensowenig in Einklang bringen wie die Auffassung von Prölss. Zudem krankt er an dem wesentlichen Mangel, daß Wussow die Frage, wie die Haftung des im Grunde gar nicht leistungspflichtigen Versicherers aus §158 c VVG zu begrenzen ist, ausschließlich von der Rechtsstellung des Gläubigers her sieht und es nicht auch darauf abstellt, ob für diese außergewöhnliche, eines vertraglichen Rechtsgrundes entbehrende Haftung überhaupt ein Bedürfnis besteht. Das führt dazu, daß nach dieser Auffassung die Eintrittspflicht des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber dem Dritten vielfach von dem mehr zufälligen Umstand abhinge, ob der unmittelbar Geschädigte selbst oder sein Rechtsnachfolger die Rechte aus §158 c VVG geltend macht. So könnte danach z.B. ein Geschädigter, der bereits Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Privat-Unfallversicherung bezogen hat, gleichwohl noch den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus §158 c VVG zusätzlich in Anspruch nehmen, weil bei der Unfallversicherung (abgesehen von der Heilkostenversicherung nach §21 AUB) der Haftpflichtanspruch grundsätzlich nicht auf den leistenden Versicherer übergeht (Prölss, VVG §67 Anm. 9), sondern beim Versicherten verbleibt und dieser zweifellos als "Dritter" zu dem durch §158 c VVG begünstigten Personenkreis gehört, also nach Ansicht Wussows die Rechte aus dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den schon erhaltenen Schadensausgleich wahrnehmen kann. Ebenso verhielte es sich, wenn ein gegen Krankheitskosten oder Kaskoschäden privat versicherter, aber von seinem eigenen Versicherer noch nicht befriedigter Haftpflichtgläubiger zunächst nach §158 c VVG gegen den Haftpflichtversicherer seines Schädigers vorginge; auch hier wäre der unmittelbar Geschädigte selbst anspruchsberechtigt, weil ein Rechtsübergang nach §67 VVG bzw. nach §11 Ziff. 1 AllgKrankenVersBed, §6 Ziff. 3 b der GrundBed f.d. KrankheitskostenVers noch nicht stattgefunden hätte. Auf diese Weise wäre für die Kasko- und Krankenversicherer ein Anreiz geschaffen, ihre Leistungen zurückzuhalten und den Geschädigten von vornherein auf die Befriedigungsmöglichkeit aus §158 c VVG zu verweisen, um nicht in die ungünstigere Lage eines durch diese Bestimmung nicht begünstigten Rechtsnachfolgers zu kommen. Eine solche unterschiedliche Beurteilung der Haftung des Versicherers aus §153 c VVG, je nachdem, ob der Haftpflichtanspruch noch dem Geschädigten selbst oder bereits einem Rechtsnachfolger zusteht, läßt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift herleiten. Diese Frage kann vielmehr nur einheitlich für beide Fallgruppen entschieden werden, und zwar in dem vom Senat in BGHZ 7, 244 und 20, 371 dargelegten Sinn.

15

3.)

Auch die auf Prölss (JZ 1956, 693) zurückgehende Erwirkung des Landgerichts, es sei schwer einzusehen, warum ein Rückgriff auf den an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherer für den Sozialversicherungsträger nicht zugelassen sein solle, wenn ein Postfacharbeiter zu Schaden komme, dem fürsorgepflichtigen öffentlichen Dienstherrn aber gestattet sein solle, wenn es sich um einen Postbeamten handele, kann nicht dazu führen, beide Leistungsträger hinsichtlich der Rechte aus §158 c VVG gleich zu behandeln. Es bestehen grundlegende Unterschiede zwischen einem Versicherungsverhältnis, bei dem der Versicherer, und zwar auch der Sozialversicherungsträger, auf Grund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die damit verbundenen Nachteile einen von der Höhe des Entgeltes mitbestimmten vermögensrechtlichen Ausgleich zu gewähren hat, und einem Beamtenverhältnis, bei dem der Beamte sich regelmäßig mit seiner ganzen Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Staates begibt, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung des angemessenen Unterhalts und einer angemessenen Fürsorge in Notfällen verpflichtet bleibt (BGHZ 13, 265 [308]; 21, 112 [121]). Da hiernach die Fürsorgeleistungen des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unter ganz anderen Gesichtspunkten gewährt werden als die Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, können sie auch bei Anwendung des §158 c VVG diesen nicht gleichgesetzt werden. Selbst wenn es aber als unbillig anzusehen wäre, daß der gesetzlich zur Gewährung von Versorgungsleistungen verpflichtete Dienstherr sich im Gegensatz zum Sozialversicherer bei dem an sich gar nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer nach §158 c VVG erholen kann, so könnte dem nur der Gesetzgeber durch eine über die Konkurrenz verschiedener Versicherungsansprüche hinausgehende, also die Vorschrift des §158 c Abs. 4 VVGüber die durch ihren Wortlaut und Zweck gesteckten Grenzen hinaus erheblich erweiternde Regelung abhelfen.

16

Da somit die Klägerin weder durch einen allgemeinen, aus §158 c VVG abzuleitenden Rechtssatz noch durch eine entsprechende Anwendung des §158 c Abs. 4 VVG gehindert ist, die "in Ansehung des Dritten" bestehen gebliebene Haftung des Beklagten zu ihren Gunsten in Anspruch zu nehmen, war ihrem auf einen rechtskräftigen Titel gegen den Schädiger und die Pfändung und Überweisung seines fiktiven Versicherungsanspruchs gestützten Leistungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben.

17

Hingegen konnte die Revision hinsichtlich der Feststellungsklage nur im Rahmen des Hilfsantrages der Klägerin Erfolg haben, weil eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch alle weiteren Aufwendungen aus dem Schadensfall zu ersetzen, nur unter der Voraussetzung festgestellt werden kann, daß die Klägerin insoweit ebenfalls einen Titel gegen B. erwirken und dessen Versicherungsanspruch gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen wird (§158 c Abs. 5 VVG).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 92 Abs. 2 ZPO.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Reinicke