Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1991, Az.: V ZR 204/90
Reallast; Versteigerungsbedingung; Rentenschuld; Ausgleich; Rentenverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1991
- Aktenzeichen
- V ZR 204/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- LM H. 2 / 1992 § 426 BGB Nr. 91
- MDR 1992, 260-261 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2899-2900 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1734-1737 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A117 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der Ersteher eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt, kann von dem persönlichen Schuldner der Rentenschuld hälftigen Ausgleich der gezahlten Renten verlangen, wenn dieser das Grundstück weiterveräußert hat, die Übernahme der Rentenverpflichtung durch den Erwerber aber von dem Rentenberechtigten nicht genehmigt wurde.
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 28. Juni 1972 verkaufte das Ehepaar K. und L. K. an die Beklagten ein Hotelgrundstück in U. und zwei weitere kleinere Grundstücke gegen Zahlung einer wertgesicherten Rente von zunächst 2.500 DM monatlich. Zur Sicherung der Rente wurde eine Reallast an dem Grundbesitz bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 3. Oktober 1979 veräußerten die Beklagten diesen Grundbesitz zum Kaufpreis von 470.000 DM (ohne Inventar) an D. F., der zusätzlich die Rentenzahlungsverpflichtung der Verkäufer gegenüber den Eheleuten K. in Höhe von damals 2. 852,80 DM monatlich "unter Entlassung der Verkäufer aus jeglicher Mithaft" und die zu ihrer Sicherung eingetragene Reallast übernahm und sich ausdrücklich verpflichtete, die Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme bezüglich der Rentenzahlungsverpflichtung freizustellen, soweit und solange die Schuldübernahme nicht genehmigt sei. Ob die Eheleute K. die Schuldübernahme genehmigten, ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem F. in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, pachteten die Beklagten von ihm mit schriftlichem Vertrag vom 15. August 1982 das Hotel ab 1. Oktober 1982 auf die Dauer von zunächst zehn Jahren, wobei ein Pachtzins von 1.280 DM monatlich angegeben wurde.
Auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers wurde das Hotelgrundstück, dessen Verkehrswert auf 1.550.000 DM festgesetzt worden war, am 14. September 1983 versteigert und dem Kläger zu 1 für 750.000 DM zugeschlagen. Die Reallast zugunsten der Eheleute K. fiel in das geringste Gebot und blieb bestehen. Als Ersatzwert wurden für dieses Recht im Zuschlagbeschluß 350.000 DM angesetzt. Mit Vertrag vom 26. September 1983 übertrug der Kläger zu 1 einen hälftigen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2. Diese übernahm im Verhältnis zu ihrem Ehemann die aus der Reallast entspringende Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Geldrente und wurde am 20. Juli 1984 ins Grundbuch eingetragen. Bereits vorher hatte der Kläger den Pachtvertrag mit den Beklagten wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Diese räumten das Grundstück am 3. Dezember 1984.
Die jeweils fällige Leibrente wurde seit Oktober 1979 wie folgt bezahlt: Bis August 1982 von F., bis zum Zuschlag vom 14. September 1983 von den Beklagten, bis einschließlich April 1984 von den Klägern (bzw. vom Kläger zu 1), bis einschließlich Januar 1985 von den Beklagten und seit Februar 1985 von den Klägern.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien hatten die Kläger mit ihrer Klage auf Zahlung restlicher Pachtzinsen für die Zeit vom 15. September 1983 bis 29. Februar 1984 Erfolg; ihrem Antrag auf Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Leibrente wurde zur Hälfte stattgegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen sie weiteren Pachtzins für die Zeit vom 1. März bis 30. November 1984 sowie die hälftige Erstattung der Leibrentenzahlungen für die Zeit vom 1. März 1984 bis Juni 1988. Sie behaupten, der Pachtzins von 1.280 DM monatlich sei bei weitem untersetzt. Die Beklagten hätten an F. - wie im Vorprozeß festgestellt - als weiteres Pachtentgelt ihre Ansprüche aus der Verpachtung eines ihnen gehörenden Restaurants in P. d. 1. C. in Höhe von 150.000 spanischen Peseten monatlich (Kurs 100 Peseten = 1,562 DM) abgetreten. Daraus ergebe sich ein weiterer Rückstand für die streitgegenständliche Zeit in Höhe von 21.087 DM. Nach Abzug eines den Beklagten zustehenden hälftigen Ausgleichsanspruchs wegen der vom 1. Mai 1984 bis einschließlich Januar 1985 von ihnen gezahlten Leibrente errechne sich ein hälftiger Erstattungsanspruch der Kläger in Höhe von 63.185,09 DM.
Von der Gesamtsumme in Höhe von 84.222,09 DM (21.087,00 + 63.135,09 DM) haben die Kläger einen als Mindestsumme unstreitigen Betrag von 31.130 DM abgezogen, nämlich 20.000 DM als Entgelt für das vom Zuschlagbeschluß nicht erfaßte Inventar, 9.850 DM Überzahlung der Beklagten aus dem Vorprozeß sowie 1.280 DM nicht geschuldete Pachtzinszahlung für den Monat Dezember 1984.
Demgemäß haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 53.092,09 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten, die den Klageanspruch bestritten haben, machen hilfsweise geltend, der Wert des Inventars, zu dessen Ablösung sich F. verpflichtet habe, betrage nach Abzug des Wertes von ihnen entnommener Gegenstände 89.963 DM. Sie haben hilfsweise mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch für das Inventar in Höhe von 92.750 DM aufgerechnet und außerdem eingewandt, einen allenfalls verbleibenden Zahlungsanspruch müßten sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe bestimmter Inventargegenstände erfüllen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Kläger auf hälftige Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 Satz 1 oder § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) der von ihnen gezahlten Rente nicht für begründet, weil es dem in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Senatsurteil BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] nicht folgen will. Ob den Klägern aus übergegangenem Recht noch restliche Pachtzinsansprüche von 21.087 DM zustünden, könne offenbleiben, weil diese jedenfalls unter den von ihnen selbst in Abzug gebrachten Gegenansprüchen der Beklagten in Höhe von unstreitig 31.130 DM lägen.
II. Der Senat hält gegen die Bedenken des Berufungsgerichts an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
1. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des genannten Senatsurteils (aaO S. 192) zwischen den Klägern und den Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) hinsichtlich der Rentenansprüche der Eheleute K., obwohl der persönliche Anspruch gegen die Kläger auf § 1108 Abs. 1 BGB, der gegen die Beklagten auf dem Rentenversprechen aus dem Kaufvertrag vom 28. Juni 1972 beruht. Im Berufungsurteil wird unterstellt, daß die Eheleute K. die Schuldübernahme durch F. nicht genehmigt haben.
Soweit die Revisionserwiderung auf dieser Tatsachengrundlage ein Gesamtschuldverhältnis verneinen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht notwendig, daß die beiden Forderungen auf demselben Rechtsgrund beruhen (BGHZ 52, 39, 44 m.w.N.). Die Pflichten der Parteien beziehen sich auf dasselbe Leistungsinteresse, sie sind sogar hinsichtlich der streitigen Rentenbeträge identisch, und zwischen den Parteien besteht insoweit eine Zweckgemeinschaft (BGHZ 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]; 59, 97, 99), wobei dahinstehen kann, ob dieses Merkmal in jedem Fall erforderlich ist, weil es hier jedenfalls gegeben ist. Die Reallast und der daraus folgende persönliche Anspruch nach § 1108 Abs. 1 BGB sichern hier den Rentenzahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag. Im vorliegenden Zusammenhang kann revisionsrechtlich offenbleiben, ab wann die Klägerin zu 2 in das Gesamtschuldverhältnis mit einbezogen ist. Jedenfalls seit ihrer Eintragung als Miteigentümerin (20. Juli 1984) ist dies nicht mehr zweifelhaft (vgl. § 1108 Abs. 2 BGB; Palandt/Bassenge, BGB 50. Aufl. § 1108 Rdn. 3). Auch für die Zeit vorher kommt eine Gesamtschuldnerstellung der Klägerin zu 2 seit dem Vertrag vom 26. September 1983 in Betracht, falls darin im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter ein Schuldbeitritt zur persönlichen Schuld ihres Ehemanns gesehen werden könnte. Feststellungen hierzu (Vertragsauslegung) hat das Berufungsgericht bisher - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht getroffen.
2. Gesamtschuldner sind in ihrem Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Daraus folgt ein originärer Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB und - wie hier - für den Fall der Zahlung durch einen Gesamtschuldner auch ein derivativer Anspruch kraft Legalzession (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB). Beide Ansprüche sind hier auf Zahlung gerichtet. Soweit das Berufungsgericht wegen der "Besonderheiten der Fallgestaltung" eine Ausgleichspflicht verneint, trifft dies nicht zu. Die Entscheidung BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] betraf zwar einen Fall, in dem der ursprüngliche Grundstückserwerber und Rentenverpflichtete gezahlt hatte und einen Ausgleich vom Ersteigerer begehrte, der Senat hat sich in den Gründen der Entscheidung aber mit der wechselseitigen Ausgleichspflicht befaßt und insoweit keinen Anlaß gesehen, davon abzuweichen, daß die Anteile maßgebend sind.
a) Entscheidend stellt das Berufungsgericht darauf ab: "Jedenfalls bis zur Erteilung des Zuschlags" sei F. im Innenverhältnis zu den Beklagten allein verpflichtet gewesen, die Renten zu bezahlen. Die Beklagten hätten nur das wirtschaftliche Risiko getragen, für den Fall einer Zahlung ihren Rückgriffsanspruch gegenüber F. auch durchsetzen zu können; im Innenverhältnis zu F. hätten sie die Leibrentenverpflichtung jedoch rechtlich nicht endgültig tragen müssen. Aufgrund der Zuschlagerteilung habe aber nach § 56 Satz 2 ZVG der Ersteigerer die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen, wozu auch die bestehenbleibende Reallast gehöre. Wären im Innenverhältnis zwischen den Parteien die Beklagten zur Hälfte endgültig ausgleichspflichtig, so würde dies bedeuten, daß sich ihre Rechtsstellung allein durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung grundlegend verschlechtert hätte. Dafür sei ein plausibler Grund nicht ersichtlich.
Diese Überlegung ist schon im Ausgangspunkt unrichtig. Die Beklagten sind nämlich rechtlich auch dann nicht verpflichtet, die Hälfte der Rentenzahlungen endgültig zu tragen, wenn sie diese den Klägern ersetzen müssen. Sie haben mit F. im Vertrag vom 3. Oktober 1979 eine Schuldübernahme vereinbart, die bis zur Genehmigung und für den Fall der Nichtgenehmigung im Zweifel als Erfüllungsübernahme gilt und die F. ihnen gegenüber verpflichtet, die Eheleute K. rechtzeitig zu befriedigen (§ 415 Abs. 3 BGB). Eine entsprechende Freistellungspflicht F. ist im Vertrag ausdrücklich hervorgehoben. Falls die Beklagten ihrerseits den Rentenanspruch bezahlen, wandelt sich diese Freistellungspflicht in eine Ersatzpflicht um. Daran hat sich durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nichts geändert; die Zwangsversteigerung entbindet F. nicht von seinen schuldrechtlichen Pflichten aus dem Vertrag vom 3. Oktober 1979 im Verhältnis zu den Beklagten, da diese nicht nach § 91 ZVG erlöschen (BGHZ 109, 230, 232). Er bleibt vielmehr weiter verpflichtet, den Beklagten die Rentenbeträge zu ersetzen, auf die sie in Anspruch genommen werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagten die Rente unmittelbar an die Eheleute K. gezahlt haben oder im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs hierauf in Anspruch genommen werden, denn insoweit geht es mindestens auch um einen übergegangenen Anspruch der Eheleute K. (§ 426 Abs. 2 BGB). Soweit § 56 Satz 2 ZVG hier zur Klärung des Gesamtschuldnerausgleichs überhaupt einschlägig sein sollte, kann diese Vorschrift jedenfalls nichts an den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen F. und den Beklagten ändern. Daß F. aus wirtschaftlichen Gründen außerstande sein mag, seiner Ersatzverpflichtung gegenüber den Beklagten nachzukommen, ist ein Umstand, der im Risikobereich der Beklagten liegt; diese haben es sich selbst zuzuschreiben, daß sich die Erfüllungsübernahme als wertlos erweist. Sie hätten es - wie der Senat näher dargelegt hat (BGHZ 58, 191, 194 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]/195) - in der Hand gehabt, dieser Gefahr zu begegnen.
b) Ergänzend meint das Berufungsgericht, wirtschaftlich erscheine das Ergebnis des Senatsurteils BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] nicht verständlich, weil der Ersteigerer die im geringsten Gebot bestehenbleibende Reallast nicht durch Zahlung zu decken habe und deshalb einen unangemessenen Vorteil erziele, wenn er im Innenverhältnis zu den Beklagten von den bestehenden Verpflichtungen teilweise freigestellt werde, obwohl der Ersatzwert der Reallast auf 350.000 DM angesetzt worden sei und er insoweit nichts aufgewendet habe.
Auch mit diesem Einwand hat sich der Senat befaßt (aaO S. 195 ff) und ihn - mit Recht - nicht für durchgreifend erachtet (vgl. insoweit auch Mattern in einer Anmerkung zu LM BGB § 426 Nr. 34 gegenüber der Urteilskritik von Herr in NJW 1972, 814). Es geht hier nicht um das Verhältnis zwischen Versteigerungsschuldner und Ersteher; die Beklagten stehen außerhalb dieser Beziehung, denn sie hatten mit der Versteigerung nichts zu tun. Die Rückgriffsmöglichkeit der Kläger gegen die Beklagten folgt aus einer anderen Ebene, nämlich der Tatsache, daß die Beklagten als ursprüngliche Schuldner für die Rentenzahlungen mitverpflichtet blieben. Die Beklagten hatten es in der Hand, den Weiterverkauf des Grundstücks davon abhängig zu machen (§ 158 BGB), daß die vorgesehene Schuldübernahme von den Rentenberechtigten genehmigt würde. Im Falle der Genehmigung wären sie von ihrer Zahlungspflicht freigeworden, im gegenteiligen Fall hätten sie das Grundstück behalten. Das von ihnen eingegangene Wagnis können sie nicht den Klägern anlasten. Im Ergebnis entspricht die hälftige Aufteilung der Rentenzahlungen dem Umfang des beiderseitigen Risikos, wie es von den Klägern durch Erwerb des mit der Reallast belasteten Grundstücks, von den Beklagten mit der Übernahme und dem Weiterbestand der Rentenverpflichtung eingegangen wurde.
Soweit in der Literatur das genannte Senatsurteil dahin verstanden wird, der Senat nehme auch in einem eventuellen Innenverhältnis zwischen Ersteigerer und Vollstreckungsschuldner eine hälftige Ausgleichspflicht an (so z.B. Steiner/Eickmann, ZVG 9. Aufl. § 53 Rdz. 50) , liegt ein Mißverständnis vor. Der Senat hat diese Frage, auf die es auch im vorliegenden Fall nicht ankommt, ausdrücklich offengelassen (BGHZ 58, 191, 196) [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß F. überhaupt Gesamtschuldner hinsichtlich der hier streitigen Rentenverpflichtung geworden ist. Soweit er Rentenbeträge für die streitige Zeit bezahlen würde, täte er dies aufgrund der mit den Beklagten vereinbarten Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs. 3 BGB). Wenn diese die hälftigen Rentenzahlungen bei F. nicht durchsetzen können, weil dieser vermögenslos ist, so liegt dies - wie schon ausgeführt - in ihrem Risiko, das sie nicht den Klägern anlasten können.
Der Rechtsstreit ist im vorstehend erörterten Punkt schon deshalb nicht zu einer Endentscheidung reif, weil nicht feststeht, ob die Eheleute K. die Schuldübernahme durch F. genehmigt haben oder nicht.
III. Was den geltend gemachten Anspruch auf restliche Pachtzinsen anlangt, so enthält die Revisionsbegründung hierzu keine Ausführungen, obwohl es sich insoweit um einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes handelt. Gleichwohl ist die Revision insoweit nicht unzulässig (vgl. BGHZ 22, 272, 278), denn die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auch hinsichtlich der abgewiesenen Pachtzinsansprüche allein auf dem von ihm verneinten Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis. Kommt aber ein Ausgleichsanspruch der Kläger nach § 426 BGB aufgrund der Rentenzahlungen in Betracht, dann ist damit ohne weiteres auch den Überlegungen des Berufungsgerichts zu den Pachtzinsansprüchen der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990, IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184). Die Revision ist mithin auch insoweit zulässig und begründet, jedoch der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif.