Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1964, Az.: BVerwG VII C 50.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 50.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.01.1961 - AZ: III A 1746/56
Rechtsgrundlage
- § 15 Grundsteuererlaßverordnung
Fundstellen
- BB 1964, 956
- DGStZ 1964, 163
- DÖV 1965, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1964, 553
- VerwRspr 17, 215
- WM 1964, 96
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Grundsteuererlasses für eigengewerblich genutzte Grundstücke (Grundsteuerlaßverordnung § 15).
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der dritte Absatz des genannten Urteils folgende Fassung erhält:
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Teigwarenfabrik, verlangt teilweisen Erlaß der Grundsteuer für das Jahr 1953. Der Beklagte setzte diese auf 20.552,52 DM fest und erließ später davon einen Teilbetrag von 7.361 DM. Die Klägerin verlangt einen weiteren Teilerlaß von etwa 7.000 DM. Hierzu trägt sie vor: In den Jahren nach der Neuordnung des Geldwesens habe sie ihre Erzeugung stark einschränken müssen, weil die Verbraucher nicht mehr soviel Teigwaren, sondern mehr andere Lebensmittel kauften. Die Menge des von ihr verbrauchten Mehls sei von 230.000 dz im Jahre 1949 auf 87.000 dz im Jahre 1953 zurückgegangen. Sie habe daher ihr Fabrikgrundstück entsprechend geringer ausgenutzt im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und habe einen Anspruch auf Erlaß von 71 v.H. der festgesetzten Grundsteuer.
Der Beklagte erließ nur einen Teilbetrag von 7.361 DM und lehnte einen weiteren Erlaß mit der Begründung ab, daß das Fabrikgrundstück nach den Feststellungen seines Bausachverständigen nur zu 40 v.H. ausgenutzt gewesen sei.
Darauf erhob die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage,
die ablehnenden Verfügungen aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, über den gewährten Grundsteuererlaß hinaus einen Grundsteuererlaß von insgesamt 70 v.H. des ganzen Grundsteuersolls zu gewähren.
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, daß eine unbillige Härte im Sinne der Steuervorschriften darin nicht gefunden werden könne, daß der Beklagte nur 7.361 DM erlassen habe.
Im Berufungsverfahren holte das Oberverwaltungsgericht gemäß dem Beweisbeschluß vom 10. Juni 1959 ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers Diplom-Kaufmann Dr. B... vom 27. Juni 1960 ein. Dieser schlug als wirtschaftliche Maßstäbe für die Anwendung des § 15 der Grundsteuererlaßverordnung 1) Erzeugungswert oder Wertumsatz, 2) Erzeugungsmenge oder Mengenumsatz, 3) Mehlverarbeitungsmenge vor.
Darauf erließ das Oberverwaltungsgericht folgendes Urteil:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Bescheide des Beklagten vom 28. September 1954 und vom 22. März 1955 sowie der Einspruchsbescheid vom 16. Januar 1956 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 1953 einen 7.361,- DM übersteigenden Grundsteuererlaß ablehnen.
Der Beklagte wird verpflichtet, einen zusätzlichen Grundsteuererlaß für das Jahr 1953 unter Anwendung einer der drei im Gutachten des Sachverständigen Dr. Boppel vom 27. Juni 1960 bezeichneten Ausnutzungsmaßstäbe und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt zu 4/7 die Klägerin , zu 3/7 der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu je 3/7 die Klägerin und der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Klägerin bei richtiger Auslegung des § 15 der Grundsteuererlaßverordnung einen Anspruch auf weiteren Grundsteuererlaß nach Maßgabe der Urteilsformel habe.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil in Absatz 3 des Urteilstenors wie folgt zu ändern:
"Der Beklagte wird verpflichtet, einen zusätzlichen Grundsteuererlaß für das Jahr 1953 unter Zugrundelegung der Mehlverarbeitungsmenge als Ausnutzungsmaßstab zu gewähren."
Sie trägt vor: Sie stimme zwar in weiten Teilen dem Berufungsgericht und dem Gutachten des Sachverständigen zu. Sie meint aber, für die Höhe des Grundsteuererlasses, auf den sie einen Anspruch habe, könne nur die Mehlverarbeitungsmenge entscheidend sein, die das Urteil nur als eine der drei möglichen Auslegungsmaßstäbe ansehe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung, des angefochtenen Urteils abzuweisen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Er tritt der Auffassung entgegen, daß der Steuerschuldner einen Anspruch auf einen bestimmten Erlaß der Grundsteuer haben könne. Das Urteil verkenne, daß die Steuerbehörde über einen Antrag auf Grundsteuererlaß nach ihrem Ermessen zu befinden habe; er habe sein Ermessen nicht mißbräuchlich ausgeübt, der von ihm verwendete Maßstab sei nicht rechtswidrig.
Die Klägerin tritt der Revision des Beklagten, der Beklagte der Revision der Klägerin entgegen.
Der Oberbundesanwalt legt dar, daß die Gemeinden nach ihrem Ermessen über einen Grundsteuererlaß zu entscheiden hätten, so daß das Berufungsurteil nicht gebilligt werden könne.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Revision des Beklagten ist zum Teil begründet.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 238) betont, daß Ertragslosigkeit eines Grundstücks für sich allein keinen Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer begründe. Er hat hinzugefügt, daß dies nicht gelte, soweit Sondervorschriften eingreifen. Solche Sondervorschriften enthält die Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952/31. Juli 1961 (BGBl. 1952 I 209, 1961 I 1118) Sie sieht in ihrem § 15 Erlaß der Grundsteuer auch bei eigengewerblich genutzten Grundstücken "infolge geringerer Ausnutzung" vor. Das Berufungsgericht hebt hervor, daß diese Vorschrift in dem Abschnitt III enthalten ist, der die Überschrift trägt: "Wesentliche Ertragsminderung". Das Berufungsgericht vergleicht den § 15 mit den anderen in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften. Nun enthalten die Paragraphen 10 bis 14 für vermietete Grundstücke und § 16 für Beherbergungsgrundstücke bestimmte Vorschriften über die Höhe des gegebenenfalls zu gewährenden Grundsteuererlasses. Diese Regelung hängt mit der Art und Weise zusammen, nach der für solche Grundstücke der Einheitswert festgesetzt wird. Für eigengewerblich genutzte Grundstücke gelten andere Regeln für die Festsetzung des Einheitswertes. Der Verordnungsgeber konnte für den Erlaß der Grundsteuer für solche Grundstücke daher nicht ähnliche Bestimmungen treffen wie für die vermieteten und die Beherbergungsgrundstücke. Er hat für solche Grundstücke wegen des Objektcharakters der Grundsteuer die "geringere Ausnutzung" des Grundstücks als Maßstab für den Billigkeitserlaß angesehen und hinzugefügt, daß die Gemeinden "nach pflichtmäßigem Ermessen" über einen Grundsteuererlaß zu entscheiden haben. Hiernach vermögen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch in diesen Fällen der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf gänzlichen oder teilweisen Erlaß der Steuer nach Maßgabe bestimmter Berechnungsweisen habe, nicht zu überzeugen. Das Borufungsurteil kann danach nicht bestehehbleiben und die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Aber auch die Rechtsansicht des Beklagten kann nicht in vollem Umfange gebilligt werden. Der Beklagte hat als Maßstab für die Gewährung des Erlasses ausschließlich die räumliche Nutzung des Grundstücks verwendet. Dieser Maßstab paßte für die Grundsteuer für Grundstücke, die teilweise kriegszerstört waren und teilweise nicht (BVerwGE 10, 189 [BVerwG 26.02.1960 - BVerwG IV C 228.59]). Dem Begehren der Klägerin wird dieser Maßstab nicht gerecht. Wie aus dem Einspruchsbescheid vom 16. Januar 1956 mit Anlage zu ersehen ist, hat der Beklagte die geringere Ausnutzung des Grundstücks durch einen Bausachverständigen, Regierungsbaumeister Hellig, ermitteln lassen. Dieser hat bei den einzelnen Parzellen, aus denen das Grundstück der Klägerin besteht, festgestellt, ob sie zu 20 v.H., zu 50 v.H. oder zu 100 v.H. ausgenutzt werden. Hierbei geht der Beklagte von einer zu engen Auslegung des Begriffs "geringere Ausnutzung" aus. Hierfür sind nicht bautechnische, sondern wirtschaftliche Grundsätze maßgebend. Eine geringere Ausnutzung liegt nicht nur vor, wenn beispielsweise von drei Maschinenhallen zwei stillgelegt sind und nur in einer gearbeitet wird, sondern auch, wenn in allen drei Hallen die Maschinen nur täglich wenige Stunden arbeiten und nicht voll ausgenutzt werden. Um in einer normgerechten Weise die geringere Ausnutzung des Grundstücks als Grundlage für die Ermessensentscheidung über den Steuererlaß zu ermitteln, wird es in der Regel eines kostspieligen Gutachtens nicht bedürfen. Die Würdigung der Gewinn- und Verlustrechnungen einiger Jahre dürfte im Regelfalle ausreichen. Der Beklagte meint, wie aus dem Widerspruchsbescheid und aus seiner Einlassung hervorgeht, daß er rechtlich gehalten sei, keinen anderen Maßstab als den seines Bausachverständigen zu verwenden. Den Umfang seines Ermessens hat er demgemäß nicht richtig eingeschätzt. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß er bei richtiger Einschätzung seines Ermessensrahmens zu einem anderen Ergebnis kommt, ist das Berufungsurteil insoweit zu bestätigen, als es die ablehnenden Bescheide aufgehoben hat. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Erlaßantrag der Klägerin unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Boerckel
Dr. Mühl