Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1960, Az.: BVerwG IV C 228.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 228.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.11.1957 - AZ: X A 481.56
Fundstellen
- BVerwGE 10, 187 - 189
- AS X, 187
- DVBl 1961, 796
- IFLA 1960, 177
- MDR 1960, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1960, 233
- Wertpap. Mtlg. 1960, 672
- ZLA 1960, 230
Amtlicher Leitsatz
Ist ein privatrechtlicher geldwerter, auf Reichsmark lautender Anspruch nach Maßgabe der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes und West-Berlins geltenden Vorschriften erfüllt worden, so ist ein Schaden nach dem Feststellungsgesetz auch dann nicht feststellbar, wenn der Schuldner zunächst seinen Sitz (Wohnsitz) in den Ostgebieten (§ 14 LAG) hatte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 1957 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der seit 1945 in West-Berlin wohnhafte Kläger hatte einen Lebensversicherungsvertrag bei der Pommerschen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt in Stettin abgeschlossen. Sein auf Reichsmark lautender Anspruch gegen die Schuldnerin, die ihren Sitz in das Währungsgebiet verlegt hatte, wurde in Zuge der Währungsumstellung nach den zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen geltenden Vorschriften erfüllt; außerdem wurde eine Entschädigung nach dem Altsparergesetz - ASpG - gewährt. Der Kläger begehrt außerdem Feststellung eines Ostschadens hinsichtlich dieser Versicherungsansprüche nach dem Feststellungsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG -. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag ab, dagegen hatte seine Klage Erfolg, soweit die Schadensfeststellung verweigert wurde. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus: Für die Feststellung nach dem Feststellungsgesetz sei maßgebend der Zeitpunkt der Vermögensentziehung; das sei nach § 14 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - der 8. Mai 1945 gewesen/Der Schaden sei durch die Währungsumstellung nicht zu einem reinen Währungsverlust geworden. Für die Schadensfeststellung sei diese Umstellung unerheblich, unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe Ausgleichsleistungen gewährt werden könnten. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds begründet seine Revision im wesentlichen damit, es sei kein feststellungsfähiger Schaden entstanden, da der Anspruch des Klägers auf Deutsche Mark umgestellt und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfüllt worden sei. - Dem schließt sich der Beklagte an.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Feststellung eines Ostschadens (§ 5 FG) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen - ebenso wie eines entsprechenden Vertreibungsschadens - setzt voraus, daß im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges, die zur Vertreibung deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger aus den sogenannten Vertreibungsgebieten geführt haben, eine "Vermögensentziehung" eingetreten ist. Da die in diesen Gebieten begründeten Verbinlichkeiten nicht schlechthin untergegangen sind (vgl. §§ 82 ff. des Bundesvertriebenengesetzes), sondern als unvollkommene Verbindlichkeit weiterbestehen, erfahrungsgemäß aber daraus entstandene Ansprüche in der Regel nicht zu verwirklichen sind, wenn der Schuldner von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden ist, wird eine Bonitätsverschlechterung einer Vermögensentziehung gleichgesetzt, aber "nur dann", wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz in dem betreffenden Vertreibungsgebiet gehabt hat (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG). - Entsprechendes gilt für Ostschäden (§ 14 Abs. 1 LAG).
Schon aus dieser Formulierung geht klar hervor, daß unter den erwähnten Voraussetzungen ein feststellbarer Schaden nicht etwa stets anzunehmen ist, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Verlust eingetreten ist. - Das gilt auch für Ostschäden, ungeachtet der in § 14 Abs. 3 LAG enthaltenen Vorschrift, der Schaden gelte "als am 8. Mai 1945 eingetreten"; vorausgesetzt wird auch hier eine "Vermögensentziehung". Eine unwiderlegliche Vermutung dahin, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, ist der Fassung des. Gesetzes nicht zu entnehmen.
Wird also ein Anspruch - obwohl der Schuldner den ursprünglichen Wohnsitz oder Sitz im Zuge der Vertreibungsmaßnahmen verloren hat - trotzdem erfüllt, so sind daraus schon für die Schadensfeststellung Folgerungen zu ziehen. Unstreitig steht der Kläger jedem anderen vergleichbaren Gläubiger des Währungsgebiets gleich. Er hat für seine ursprüngliche Reichsmarkforderung nach Maßgabe der Umstellungsvorschriften und nach dem Altsparergesetz Befriedigung erhalten. Seine Schuldnerin, die Pommersche Provinzial-Lebensversicherungsanstalt, unterlag nach ihrer Sitzverlegung in das Währungsgebiet - wie sonstige Versicherungsunternehmen - den Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung). Der Kläger hatte wie jeder andere Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung nach dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 (BGBl. I S. 434). Für ihn ist kein Schaden entstanden, der über den Schaden eines vergleichbaren anderen Gläubigers hinausginge. - Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 FG, auf die sich der Kläger beruft, regelt nur näheres über die Schadensberechnung; sie setzt voraus, daß ein Schaden überhaupt feststellbar ist.
Müßte eine förmliche Schadensfeststellung, wie das Verwaltungsgericht meint, trotzdem erfolgen, so ergäben sich Widersprüche zur Vorschrift des § 236 LAG, wonach die Feststellung nach Maßgabe des Feststellungsgesetzes für den eigentlichen Lastenausgleich bindend ist.
Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, daß § 245 Abs. 4 LAG bei der Abgeltung von Schäden Vertriebener und von Ostschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen auf eine Gleichstellung mit Gläubigern gleichartiger Forderungen, deren Schuldner im Währungsgebiet Wohnsitz oder Sitz hatten und von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden sind, abzielt. Auf Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten sind nur nach Maßgabe der Umstellungsvorschriften zu erfüllen gewesen. Wenn in der zitierten Vorschrift für die Schadensberechnung zur Bemessung der Hauptentschädigung Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarksparanlagen und anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen mit demjenigen Betrage anzusetzen sind, mit dem sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären, so kommt damit dieser Gedanke der Gleichstellung eindeutig zum Ausdruck. - Das kann auch im Rahmen des Feststellungsgesetzes nicht ohne Bedeutung sein, zumal § 21 FG für die Schadensfeststellung vorschreibt, daß bei der Ermittlung des Schadens der erhalten gebliebene Teil eines Wirtschaftsgutes wertmäßig zu berücksichtigen ist. Das muß bei vollständiger Werterhaltung vernünftigerweise dazu führen, daß ein Schaden überhaupt nicht festgestellt werden kann. Umgestellte und nach Maßgabe der Währungsgesetze oder sonstiger Vorschriften erfüllte Reichsmarkforderungen müssen demnach für die Schadensfeststellung ausscheiden, auch wenn der Schuldner ursprünglich seinen Wohnsitz oder Sitz in den Vertreibungsgebieten hatte.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf. § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein