Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1967, Az.: VI ZR 89/65
Geltendmachung der Einrede der Verjährung; Berücksichtigung von neuem tatsächlichen Vorbringen in der Revisionsinstanz; Wirkungen einer Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde; Anforderungen an eine wirksame Zustellung; Bestehen einer BGB-Gesellschaft (GbR) zwischen Eheleuten; Anspruch auf Schadensrente wegen entgangener Arbeitskraft der Ehefrau im Haushalt und Geschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 89/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 19.03.1965
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers, Frau Elsa Z., ist am 22. Februar 1960 durch das alleinige Verschulden des Beklagten verunglückt, als sie auf der Bundesstraße 27 einen VW-Bus von Rottweil nach Balingen führte. Bei dem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten gesteuerten Lastzug erlitt sie u.a. eine Stirnplatzwunde, eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des rechten Innen- und Außenknöchels, einen offenen Bruch des linken Unterschenkels sowie Trümmerfrakturen des linken Mittelfußes und der Fußwurzel. Die Verletzungen des linken Beines führten dazu, daß der linke Unterschenkel unterhalb des Knies amputiert werden mußte.
Die Parteien haben sich über den bis 1. März 1963 entstandenen unmittelbaren Personen- und Sachschaden sowie über das Schmerzensgeld in einem Vergleich geeinigt. Mit der Klage haben der Kläger und seine Ehefrau den Ersatz weiterer Schäden beansprucht.
Der Kläger und seine Frau betrieben in S. ein Transportunternehmen, das auf den Namen des Mannes lauft. Der Mann führte Omnibusfahrten im Linienverkehr sowie Ausflugs- und Gesellschaftsfahrten aus, während Frau Z. die Büroarbeiten erledigte bis auf den Jahresabschluß und die Steuererklärungen, die ein Steuerberater erledigte. Sie besorgte die Arbeiten im Haushalt, in dem ein heranwachsender Sohn mitzuversorgen war, und unternahm auch Taxi- und Kleinbusfahrten.
Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz für den Ausfall der Dienste seiner Frau im Haushalt und im Geschäft verlangt. Er hat vorgetragen: Seine Frau habe vor dem Unfall ihre ganze Kraft im Haushalt eingesetzt und diese Arbeiten ohne bezahlte Hilfe erledigt. Ferner habe sie die gesamten, allerdings nicht schwierigen Büroarbeiten einschließlich der Buchführung erledigt. Als der Sohn größer geworden sei, habe sie noch mehr Zeit für das Geschäft gehabt und daher in den letzten Jahren vor dem Unfall zunehmend auch Taxi- und Kleinbusfahrten unternommen. Alle diese Arbeiten für das Geschäft des Cannes könne sie seit dem Unfall nicht mehr erledigen. Da sie eine Prothese trage, könne sie keine Fahrten mehr ausführen. Zudem habe ihre Merk- und Konzentrationsfähigkeit infolge des Unfalls nachgelassen, so daß sie nicht mehr imstande sei, die Büroarbeiten wie früher zu erledigen. Schließlich könne sie auch nicht mehr längere Zeit stehen. Deshalb habe man für den Haushalt Hausgehilfinnen und später Stundenfrauen einstellen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab 1. März 1960 eine angemessene monatliche Geldrente nebst 9 % Zinsen für jeden auf den 1. März 1960 folgenden Monatsbetrag der Rente zu zahlen, wobei die Höhe der Rente in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Hilfsweise hat er um die Feststellung gebeten,
daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm eine monatliche Entschädigung wegen entgangener Dienste seiner Frau im Haushalt und im Gewerbebetrieb in Höhe der jeweils notwendigen monatlichen Aufwendungen für einen Taxi- und VW-Busfahrer, eine Buchhaltungskraft und eine Hausgehilfin zu zahlen.
Frau Z. hatte gebeten, festzustellen,
daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Vermehrung der Bedürfnisse auf Grund des Unfalls sowie weitere nach den 1. Januar 1963 eventuell eintretende Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Für den Fall, daß angenommen werde, zwischen den Eheleuten bestehe ein Gesellschaftsverhältnis (Innengesellschaft) hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1. März 1963 monatlich 290 DM nebst 9 % Zinsen für jeden auf den 1. März 1960 folgenden Monatsbetrag zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht; Zwischen den Ehegatten Z. habe eine Innengesellschaft bestanden. Das habe zur Folge, daß der Kläger keine Schadensersatzrente wegen des Ausfalls der Mitarbeit seiner Frau im gemeinsamen Geschäft beanspruchen könne. Hinsichtlich der Dienste im Haushalt bestehe höchstens noch ein Schaden von 100 DM monatlich. Frau Z. habe auch schon früher den Haushalt nicht allein geführt.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Ehefrau des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger Hermann Z. ab 1. März 1960 bis zum Tode des Klägers oder seiner Frau eine monatliche Rente zu zahlen und zwar für die Zeit vom 1. März 1960 bis einschließlich Juni 1960 von monatlich 440 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1960 bis einschließlich Oktober 1983 von monatlich 350 DM und für die Zeit ab 1. November 1983 von monatlich 150 DM. Die rückständigen Beträge sollten sofort gezahlt und ab 1. März 1960 mit 6 % verzinst werden.
Die nur gegen den klagenden Ehemann gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers Hermann Z. hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Hermann Z. ab 1. März 1960 eine monatlich vorauszahlbare, beim Tode eines der beiden Kläger endende Rente in folgender Höhe zu bezahlen:
vom 1. März 1960 bis 30. Juni 1961 DM 640,00 " 1. Juli 1961 " 31. Dezember 1961 " 550,00 " 1. Januar 1962 " 31. Dezember 1962 " 462,50 " 1. Januar 1963 " 31. Dezember 1964 " 433,34 " 1. Januar 1965 " 31. Oktober 1978 " 466,67 " 1. November 1978 " 31. Oktober 1993 " 266,67 " 1. November 1993 " 31. Oktober 1998 " 100,00 Die Rückstände sind mit je 4 % Zins aus den einzelnen Monatsbeträgen seit deren Verfall sofort zu bezahlen."
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 1.030 DM an den Kläger verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig, soweit es dem Feststellungsantrag der Frau Z. stattgibt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.030 DM zu zahlen, denn insoweit ist das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen worden.
II.
Hinsichtlich der übrigen Klageansprüche hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
Für die Ansprüche des Klägers gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Bei der Prüfung, ob diese Frist gewahrt ist, konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob Frau Z., die bei ihrem Unfall neben mehreren Brüchen eine Gehirnerschütterung erlitten hat und bewußtlos war, und der Kläger schon am Unfalltag - 22. Februar 1960 - die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatten. Auch wenn man davon ausgeht, daß die dreijährige Frist an diesem Tage, also am 22. Februar 1960 zu laufen begann, ist die Verjährung rechtzeitig nach § 209 BGB unterbrochen worden, denn die Klage wurde am 21. Februar 1963 bei Gericht eingereicht und ausweislich der Postzustellungsurkunde am darauffolgenden läge durch Niederlegung beim Postamt 1 in Krefeld zugestellt (§§ 182, 261 b Abs. 3 ZPO).
Soweit die Revision die Wirksamkeit dieser Zustellung bezweifelt, stutzt sie sich weitgehend auf neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde. Sie begründet nach § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also den vollen Beweis dafür, daß 1. der Zustellungsbeamte den Beklagten am 22. Februar 1963 nicht in der Wohnung angetroffen hat und die Klageschrift weder einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen noch einer in der Familie dienenden erwachsenen Person noch dem Hauswirt oder Vermieter zugestellt werden konnte, 2. die Klageschrift beim Postamt 1 in Krefeld hinterlegt wurde, und 3. eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wurde (§ 182 ZPO). Allerdings stand es dem Beklagten nach § 418 Abs. 2 ZPO offen, die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu beweisen. Er hat aber in den Tatsacheninstanzen keinerlei Beweis in dieser Richtung angetreten. Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, dem Beklagten nach § 139 ZPO weiteres Vorbringen nahezulegen. Hierzu bestand umso weniger Anlaß, als der Prozeßbevollmächtigte das Beklagten vor dem Landgericht zur Sache verhandelt hat, ohne dabei zu rügen, daß die Klageschrift seiner Partei nicht zugestellt war (§ 295 ZPO). Zudem ist ein etwaiger Zustellungsmangel auch nach § 187 ZPO geheilt, denn der Anwalt der Beklagten hat sich in einem Schriftsatz vom 16. April 1963 eingehend zu dem Klagevorbringen geäußert, hatte also zweifelsfrei spätestens an diesem Tage Kenntnis von der Klageschrift Auch in diesem Zeltpunkt war die Klage unter den hier gegebenen umständen noch "demnächst" im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO zugestellt.
III.
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zwischen den Eheleuten Ziegler keine Gesellschaft (§ 705 BGB) bestanden hat und daß der Schaden aus dem Unfall der Ehefrau Z. deshalb nicht nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, also nicht danach zu beurteilen ist, wieweit die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Frau Z. zu einer Schmälerung ihres Anteils am Gewinn geführt hat. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Omnibus- und Mietwagenunternehmen allein ins Leben gerufen und zunächst auch allein geführt. Sicher ist, daß Beine Frau in diesem Stadium der Entwicklung nicht als Gesellschafterin am Geschäft beteiligt war. Fraglich kann somit nur sein, ob sich die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten später geändert haben, als Frau Z. mehr and mehr im Betrieb ihres Mannes mitarbeitete. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, wie sich der Aufbau des Unternehmens weiter entwickelt und in welchem Ausmaß Frau Z. vor allem nach dem Erwachsenwerden des Sohnes im Geschäft mitgearbeitet hat. Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß damit die eheliche Zusammenarbeit der Ehepartner eine andere rechtliche Grundlage erhalten hat. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat Frau Z. ihre Mitarbeit bis zuletzt auf Grund ihrer Stellung und ihrer Pflichten als Ehefrau geleistet und nicht als Mitgesellschafterin zur Erreichung eines über die eheliche Gemeinschaft hinausgehenden gesellschaftsrechtlichen Zweckes. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Kläger außer dem Taxi und dem von der Frau gefahrenen VW-Bus drei Omnibusse besaß und das Schwergewicht des Geschäfts nach wie vor auf seiner Tätigkeit beruhte, während seine Frau, wie das Berufungsgericht feststellt, nur wie eine Angestellte in dem umfangreicher werdenden Betrieb des Mannes mitarbeitete.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu diesen Fragen entwickelt hat (u.a. BGHZ 8, 249 und 31, 197). Daß das Berufungsgericht bei ihrer Anwendung wesentliche Umstände außer acht gelassen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es hat die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen berücksichtigt und in einer Weise gewürdigt, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt. Daher ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Eheleute Z. nicht in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengearbeitet haben.
IV.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger für den Entgang der Arbeitskraft der Ehefrau im Haushalt und Geschäft eine Schadensrente nach § 845 BGB zugesprochen. Es ist der Ansicht, diese Bestimmung sei auch heute noch anwendbar, wenn ein Ehegatte infolge der Verletzung des anderen Ehegatten Dienstleistungen entbehren müsse, zu denen der Verletzte nach § 1356 Abs. 2 BGB verpflichtet sei. Daß man heute der verletzten Ehefrau wegen des Ausfalls ihrer Arbeitsleistungen im Haushalt (BGHZ 38, 55) und im Geschäft des Cannes (OLG Nürnberg VersR 1964, 954) eigene Schadensersatzansprüche zubillige, stehe dem Anspruch des Mannes nicht entgegen, denn Mann und Frau ständen insoweit als Gesamtgläubiger nebeneinander. Es ist im vorliegenden Falle nicht erforderlich, diese vom Berufungsgericht angeschnittenen Fragen zu prüfen und zu entscheiden, denn Frau Z. war in den Tatsacheninstanzen als Mitklägerin am Prozeß beteiligt und durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten; sie ist jedenfalls damit einverstanden, daß ihr Ehemann den Anspruch auf Entgelt für den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt und im Geschäft geltend macht. Für die Bemessung dieses Anspruchs ist es gleichgültig, ob der Mann oder die Frau forderungsberechtigt ist, denn in beiden Fällen ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in erster Linie maßgebend, welche Aufwendungen erforderlich waren, um Hilfskräfte für die Arbeiten einzustellen, die die Ehefrau wegen der Unfallverletzungen nicht mehr erbringen kann (Urteil dee BGH vom 30. Juni 1959 - VI ZR 122/58 - VersR 1959, 900 und BGHZ 38, 55, 60) [BGH 25.09.1962 - VI ZR 244/61].
2.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, inwieweit Frau Z. bis zu dem Unfall im Haushalt tätig war und wie der durch ihren Ausfall entstandene Schaden für die jeweiligen Zeitabschnitte zu bewerten ist. Die Bemessung der zugebilligten Beträge beruht auf einer fehlerfreien Schätzung (§ 287 ZPO) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin Irmelinde B. übergangen, Es hat die Aussage der Zeugin nicht nur im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben, sondern sich auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit ihr auseinandergesetzt.
3.
Soweit das Berufungsgericht Schadensbeträge dafür zuspricht, daß die Arbeitskraft der Frau im Geschäft des Mannes ausgefallen ist, enthalten seine Ausführungen ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Die Revision macht insoweit nur geltend, der Kläger habe seine Pflicht zur Hinderung des Schadens verletzt (§ 254 Abs. 2 BGB), weil er das Unternehmen nach dem Unfall beibehalten habe, obwohl es nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Ohr im Jahre 1959 und damit wohl auch in den Übrigen Jahren nur geringen Gewinn abgeworfen habe. Er habe in einem Dienstverhältnis ebensoviel, ja sogar mehr verdienen können, als er in seinem selbständigen Gewerbebetrieb mit der Hilfe seiner Frau erzielt habe. Unter solchen Verhältnissen sei es nicht vertretbar, daß er auch nach dem Ausfall der Mitarbeit seiner Frau das Unternehmen weiterführe, obwohl er ohne weiteres in der Lage sei, durch seine. Arbeitskraft in einem Dienstverhältnis mehr zu verdienen als er bei Mitarbeit der Frau einnehmen wurde. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Von einem selbständigen Unternehmer kann nicht ohne weiteres verlangt werden, daß er mit Rücksicht auf den von einem anderen verschuldeten Fortfall der Arbeitskraft seiner Frau seine Selbständigkeit aufgibt und im Dienste eines anderen seinen Lebensunterhalt verdient. Hierzu bestand im vorliegenden Falle umso weniger Anlaß, als der Kläger nach dem von der Revision angeführten Gutachten immerhin im Jahre 1959 bei einem Umsatz von 70.035 DM einen Rohgewinn von 26.813 DM und nach seinem eigenen Vorbringen, auf das sich auch die Revision beruft, in den Jahren 1961 bis 1963 Umsätze von 82.677 DM, 81.877 DM und 81.971 DM erzielt hat.
V.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision des Beklagten in allen Punkten unbegründet ist. Sie war daher zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens