Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1982, Az.: IVb ZR 637/80

Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen; Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung; Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten; Vorlagefrage an den Großen Senat; Zulässigkeit der Abänderung eines Prozessvergleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 637/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Lothar T., K. straße ..., M.

Prozessgegner

Marianne A., P. a, G.

Redaktioneller Leitsatz

Kann ein Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage hin auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden?

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Zysk
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird gemäß §§ 136, 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Kann ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden?

Gründe

1

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In einem Prozeßvergleich vom 14. Mai 1964 hat sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet, für jedes der beiden ehelichen Kinder einen Unterhalt von monatlich 300,- DM an die Beklagte zu zahlen.

2

Mit der am 5. Juni 1978 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abänderung dieser Unterhaltsverpflichtung begehrt. Er hat zuletzt beantragt, den Prozeßvergleich dahin abzuändern, daß er für die Kinder in den Jahren 1972 bis 1976 keinen und für die Folgezeit nur einen Unterhalt von monatlich 150,- DM für jedes Kind zu zahlen habe; hilfsweise hat er für die Jahre 1973 und 1974 eine Ermäßigung der Unterhaltsverpflichtung begehrt.

3

Das Oberlandesgericht hat dem Abänderungsbegehren im Hauptantrag für die Zeit ab Klageerhebung stattgegeben; für die davor liegende Zeit hat es das Abänderungsbegehren abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren mit dem abgewiesenen Teil des Hauptantrags weiter.

4

II.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980, 922 veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für die Zeit bis zur Klageerhebung ohne sachliche Prüfung der Abänderungsgründe abgewiesen, weil es nach § 323 Abs. 3 und 4 ZPO eine Abänderung des Prozeßvergleichs insoweit nicht für zulässig erachtet hat. Der Senat möchte dem beitreten und aus diesem Grunde die Revision des Klägers zurückweisen. Er sieht sich daran jedoch durch das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1963 (VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076) gehindert, dem die gegenteilige Auffassung zugrunde liegt. Der VI. Zivilsenat hat auf Antrage erklärt, daß er an seiner abweichenden Ansicht festhält. Die Sache wird daher gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Prozeßvergleich über künftig fälligwerdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden kann.

5

Der Senat hält darüber hinaus eine Entscheidung des Großen Senats über diese Frage, die grundsätzliche Bedeutung hat, auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten (§ 137 GVG). Es handelt sich um eine seit Jahrzehnten umstrittene Frage, in der vor allem in neuerer Zeit mehrere Oberlandesgerichte der genannten Entscheidung des VI. Zivilsenats nicht mehr gefolgt sind.

6

Im wesentlichen hat sich zu der streitigen Frage folgender Meinungsstand entwickelt: Nach der Schaffung des § 323 Abs. 4 ZPO durch das Gesetz vom 13. August 1919 (RGBl. S. 1448) ist - dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend - zunächst die Auffassung vertreten worden, daß die für die Abänderung von Urteilen geltende Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO auch für die Abänderung der in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Schuldtitel, insbesondere also der Prozeßvergleiche und der vollstreckbaren Urkunden, gelte (etwa: Sydow/Busch, ZPO 15. Aufl. - 1919 - Zusatz zu § 323 = S. 1103). Diese Meinung hat jedoch Widerspruch gefunden (Nachweise aus zurückliegender Zeit bei BGH NJW 1963, 2076, 2079 und Bull, FamRZ 1961, 518). Der VI. Zivilsenat hat sich in dem genannten Urteil vom 9. Juli 1963 der - damals wohl bereits überwiegenden - Ansicht angeschlossen, daß die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche durch § 323 Abs. 3 ZPO nicht eingeschränkt werde. In neuerer Zeit ist diese Auffassung vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 8/78 = FamRZ 1979, 210, 211) ausdrücklich aufrecht erhalten worden; ebenso ist ihr der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den Fall gefolgt, daß eine vollstreckbare Urkunde eine vertragliche Abänderungsregelung enthält (Urteil vom 26. Mai 1978 - V ZR 82/76 = WM 1978, 1133).

7

Der bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung hat sich das Bundessozialgericht angeschlossen (BSG 34, 192). Sie wird auch in der Rechtsprechung eines Teils der Oberlandesgerichte vertreten und in der Literatur überwiegend geteilt (u.a.: OLG Schleswig SchlHA 1978, 117; OLG Köln FamRZ 1978, 252, 253; OLG Zweibrücken FamRZ 1979, 929, 930; OLG Frankfurt (3. Familiensenat) FamRZ 1980, 894; OLG Hamm FamRZ 1980, 1126; ebenso die Kommentarliteratur zu § 323 ZPO: Baumbach/Lauterbach/Hartmann 39. Aufl. Anm. 5 A; Stein/Jonas/Schumann/Leipold 19. Aufl. Anm. IV 2; Thomas/Putzo 11. Aufl. Anm. 5; Wieczorek 2. Aufl. Anm. G II b; Zöller/Vollkommer 13. Aufl. Anm. VI 1; ferner: Finger, MDR 1971, 350; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 790; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3252) und entspricht damit der derzeit herrschenden Meinung. Sie ist jedoch nicht unbestritten geblieben. Insbesondere in neuerer Zeit haben sich die kritischen Stimmen vermehrt (KG FamRZ 1978, 933; OLG Frankfurt (1. Familiensenat) FamRZ 1979, 963; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 896 (LS) und FamRZ 1980, 917; OLG München FamRZ 1980, 922 (Berufungsurteil in der vorliegenden Sache); Bauer, JR 1965, 255; Brühl/Göppinger/Mutschier, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Band 2 Rdn. 1749 ff.; Bull, FamRZ 1961, 518; Gabius, NJW 1976, 313; Grunsky, ZZP 77, 315; Haase, JuS 1967, 457; ders. NJW 1967, 1741 [BGH 29.05.1967 - III ZR 126/66]; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 132 V = S. 784).

8

III.

Der erkennende Senat kann sich der Kritik an der bisher herrschenden Meinung nicht verschließen. Er teilt die Auffassung, daß auch die in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Schuldtitel nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage geändert werden können.

9

1.

Entscheidendes Gewicht kommt für dieses Ergebnis dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung zu. § 323 Abs. 4 ZPO erklärt die "vorstehenden" - d.h. die in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen - Vorschriften auf die in Absatz 4 genannten Schuldtitel für entsprechend anwendbar. § 323 Abs. 3 ZPO ist davon nicht ausgenommen. Der Regelungsgehalt des § 323 Abs. 3 ZPO erschöpft sich in der zeitlichen Schranke der Abänderung eines Urteils. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Schuldtitel kann daher dem Wortsinne nach nur so verstanden werden, daß dieselbe zeitliche Schranke auch für die Abänderung dieser Titel gelten soll.

10

2.

Über den klaren Wortlaut des Gesetzes könnte nur hinweggegangen werden, wenn ersichtlich wäre, daß das daraus folgende Ergebnis mit dem Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar wäre oder jedenfalls nicht dem - im Gesetz zum Ausdruck gekommenen - Willen des Gesetzgebers entsprechen würde.

11

Das ist nicht der Fall.

12

a)

Der Entstehungsgeschichte des § 323 Abs. 4 ZPO läßt sich nichts dafür entnehmen, daß die Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO für die Abänderung der in Absatz 4 genannten Schuldtitel nicht gelten sollte. Nach der bis zur Schaffung des § 323 Abs. 4 ZPO in der Praxis vorherrschenden Rechtsauffassung wurden gerichtliche Vergleiche als unabänderbar angesehen, sofern nicht die Parteien darin eine Abänderungsmöglichkeit vorgesehen hatten (KG, OLG 29, 113; Marcuse, LZ 1918, 1251; Gebius a.a.O. m.w.N.). Dieser Rechtszustand wurde - insbesondere in Anbetracht der nach dem Ende des ersten Weltkriegs einsetzenden Geldentwertung - als unbefriedigend empfunden. Der Entwurf zu § 323 Abs. 4 ZPO wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, daß es sachgemäß sei, die für Urteile bestehende Änderungsmöglichkeit auf Vergleiche auszudehnen (Stenographische Berichte der Verhandlungen der Nationalversammlung 1919, 1552). Die Gesetzesberatungen ergeben dagegen nichts dafür, daß die Änderungsmöglichkeit bei den unter § 323 Abs. 4 ZPO fallenden Schuldtiteln in weiterem Umfang gegeben sein sollte als bei Urteilen.

13

b)

Der VI. Zivilsenat hat in dem oben angeführten Urteil vom 9. Juli 1963 die Auffassung, daß die Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO für die Abänderung von gerichtlichen Vergleichen nicht gelte, wie folgt begründet: Da die Abänderung eines Urteils zumeist einen Einbruch in die Rechtskraft des früheren Urteils bedeute, sei es notwendig gewesen, insoweit besonders zu regeln, mit welchen Begrenzungen eine Änderung des Urteils möglich sein sollte. Das Gesetz habe für die Abänderung von Urteilen eine eigene materiell-rechtliche Grundlage geschaffen. Der gerichtliche Vergleich unterliege dagegen als Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts hinsichtlich seiner Abänderbarkeit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Rechtsgrundsätzen. Ein Anhalt dafür, daß die Grundsätze des materiellen Rechts in Bezug auf die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche durch § 323 Abs. 4 ZPO hätten eingeengt werden sollen, sei nicht gegeben. Eine solche Annahme erschiene um so befremdlicher, als gerichtliche Vergleiche dann ungünstiger gestellt worden wären als außergerichtliche, wofür kein vernünftiger Grund ersichtlich sei. Durch § 323 Abs. 4 ZPO sei nur klargestellt worden, daß die Eigenschaft eines Vergleichs als eines gerichtlichen der Abänderbarkeit aus sachlichrechtlichen Gründen nicht entgegenstehe.

14

Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat nicht in vollem Umfang anzuschließen. Soweit ihnen gefolgt werden kann, rechtfertigen sie das seinerzeit daraus abgeleitete Ergebnis nicht.

15

Es trifft zu, daß Urteile in ihrem Bestand nicht durch die in der Lehre von der Geschäftsgrundlage entwickelten materiell-rechtlichen Grundsätze berührt werden. § 323 ZPO gestaltet daher in Bezug auf Urteile nicht lediglich eine materiell-rechtliche Abänderungsmöglichkeit prozessual aus, sondern die Vorschrift schafft insoweit zugleich erst die materielle Grundlage für die Abänderung (BGHZ 34, 110, 115 f.; BGH FamRZ 1979, 694, 695). Die Abänderbarkeit der in gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden enthaltenen Verpflichtungen richtet sich demgegenüber materiell nach den Grundsätzen des sachlichen Rechts. § 323 ZPO enthält jedoch - auch für Urteile - nicht lediglich die materielle Abänderungsregelung, sondern regelt zugleich, wie das Abänderungsbegehren prozessual durchgesetzt werden kann (BGHZ 34, 110, 116). Teil dieser prozessualen Ausgestaltung ist § 323 Abs. 3 ZPO. Daß die Abänderung von Urteilen auf die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage beschränkt ist, folgt nicht zwingend aus materiellen Grundsätzen; es handelt sich vielmehr um eine prozessuale Einschränkung des Abänderungsbegehrens (vgl. auch Johannsen, LM ZPO § 323 Nr. 8), die im Gesetzgebungsverfahren mit der Zweckmäßigkeitserwägung begründet worden ist, daß die Ermittlung des Zeitpunkts, in dem die Änderung der maßgebenden Verhältnisse in der Vergangenheit eingetreten ist, meist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre (Materialien zur ZPO - 1898 - Begründung zum Entwurf des § 293 a = S. 151). Der Umstand, daß bei gerichtlichen Vergleichen und Verpflichtungserklärungen in vollstreckbaren Urkunden die materielle Abänderungsgrundlage dem sachlichen Recht zu entnehmen ist, hinderte den Gesetzgeber nicht, diese prozessuale Begrenzung der Geltendmachung des Abänderungsbegehrens für die Titel des § 323 Abs. 4 ZPO ebenso vorzuschreiben wie für Urteile. Die Frage, ob gerichtliche Vergleiche und Verpflichtungserklärungen in vollstreckbaren Urkunden überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Abänderung unterliegen, ist danach zwar nach materiellem Recht zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1962, 2147; Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 540/80); die prozessuale Geltendmachung eines nach materiellem Recht begründeten Abänderungsbegehrens unterliegt aber den Schranken des § 323 ZPO. Da dies in § 323 Abs. 4 ZPO eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, bedarf es entgegen der im Urteil vom 9. Juli 1963 vertretenen Auffassung keiner weiteren Anhaltspunkte mehr dafür, daß dieses Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

16

c)

Gründe, die es rechtfertigen würden, sich über Wortlaut und Systematik des Gesetzes hinwegzusetzen, bestehen nicht, vielmehr erscheint die Geltung der prozessualen Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO auch für die Schuldtitel des § 323 Abs. 4 ZPO sinnvoll und angemessen. Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die zur zeitlichen Begrenzung des Abänderungsbegehrens geführt haben, gelten insoweit in gleicher Weise. Daneben fällt nach heutigem Rechtsverständnis der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ins. Gewicht. Diesem wäre nicht Rechnung getragen, wenn Gläubiger wie Schuldner eines solchen Titels ohne Vorwarnung mit einer Abänderung des Titels für die zurückliegende Zeit rechnen müßten. Die Punktion derartiger Vollstreckungstitel, die der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Entscheidungen dienen sollen, wäre beeinträchtigt, wenn die Titel mit einem solchen Unsicherheitsmoment behaftet und insoweit einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleichwertig wären. Demgegenüber werden die Interessen des Abänderungsberechtigten nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn sein Abänderungsbegehren der Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO unterworfen wird. Es kann ihm zugemutet werden, sein Abänderungsbegehren unverzüglich geltend zu machen. Er mußte dies im übrigen auch nach der bisher herrschenden Rechtsauffassung tun, wenn der Titel des § 323 Abs. 4 ZPO bereits einmal durch ein Urteil abgeändert worden war, weil in einem solchen Fall § 323 Abs. 3 ZPO unmittelbar eingreift (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 894; OLG Hamm FamRZ 1980, 1126).

17

Die Anwendung des § 323 Abs. 3 ZPO auf Schuldtitel des § 323 Abs. 4 ZPO hat allerdings zur Folge, daß die Geltendmachung materiell-rechtlich begründeter Änderungen bei gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden nicht in gleichem Umfang möglich ist wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere außergerichtlichen Vergleichen. Dies rechtfertigt sich jedoch dadurch, daß es sich bei gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden um Vollstreckungstitel handelt, deren Bestandskraft der Gesetzgeber - auch im Interesse der beteiligten Parteien - derjenigen von Urteilen angleichen konnte. Gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden können nicht unter Außerachtlassung ihrer Funktion als Vollstreckungstitel in jeder Hinsicht ausschließlich den Regeln des sachlichen Rechts unterworfen werden.

18

d)

Der VI. Zivilsenat hat sein Festhalten an der früheren Entscheidung insbesondere damit begründet, daß der Unterhaltsschuldner, der eine Verbesserung seines Einkommens verschweige, nicht durch die Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO geschützt werden sollte. Dabei handelt es sich jedoch um einen Gesichtspunkt, der für alle Vollstreckungstitel - auch für Urteile - in gleicher Weise ins Gewicht fällt. Der Gesetzgeber hat ihn in § 323 Abs. 3 ZPO nicht durchgreifen lassen. Warum insoweit zwischen Urteilen und sonstigen Vollstreckungstiteln differenziert werden sollte, ist nicht ersichtlich.

19

IV.

Da sich das Bundessozialgericht in BSG 34, 192 - wenn auch ohne eigene Begründung - der Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes angeschlossen hat, kann auch eine Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich werden. Gemäß § 2 Abs. 2 RsprEinhG muß jedoch zunächst die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen herbeigeführt werden.

20

Eine Abweichung, die die Vorlage an den Großen Senat nach § 136 GVG erfordert, liegt nach Auffassung des IVb - Zivilsenats nur in Bezug auf das genannte Urteil des VI. Zivilsenats vom 9. Juli 1963 vor. Das Urteil des IV. Zivilsenats vom 29. November 1978 - IV ZR 8/78 = FamRZ 1979, 210, 211 - erfordert keine Vorlage, weil der IV. Zivilsenat nicht mehr besteht (BGHSt 20, 77, 79, 81;  weitere Nachweise bei Kissel, GVG § 136 Rdn. 9). Soweit die Auffassung des IVb - Zivilsenats von derjenigen des V. Zivilsenats im Urteil vom 26. Mai 1978 - V ZR 82/76 = WM 1978, 1133) abweicht, wirkt sich dies auf die in der vorliegenden Sache zu treffende Entscheidung nicht aus, weil es sich hier nicht um eine vollstreckbare Urkunde handelt, die eine Abänderungsregelung enthält, und der V. Zivilsenat seine divergierende Auffassung ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt hat. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche gleichsetzen wollte, würde es hier an einer einschlägigen rechtsgeschäftlichen Abänderungsregelung fehlen. Der Prozeßvergleich enthielt eine Abänderungsregelung lediglich für den Fall der Änderung der Lebenshaltungskosten, auf die das Abänderungsbegehren nicht gestützt war. Diese Abänderungsregelung ist deshalb vom Oberlandesgericht auch nicht angewandt worden (BU S. 12). Der IVb - Zivilsenat ist daher - trotz einer vorsorglich auch an den V. Zivilsenat gerichteten Antrage - zu der Auffassung gelangt, daß insoweit eine Abweichung im Sinne des § 136 GVG nicht vorliegt.

Lohmann
Portmann
Seidl
Blumenrohr
Zysk